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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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muss folglich nicht (wieder) durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

wahrgenommen werden. Dagegen ist für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen kein Ausschreibungsverfahren<br />

erforderlich, solange das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit des Absatzes<br />

2, seine Anteile zu veräußern, keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall<br />

bleibt die öffentliche Hand Zulassungsinhaber.<br />

zu § 25<br />

§ 25 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das damit verbundene Außerkrafttreten<br />

des bisherigen Spielbankgesetzes.<br />

Nach Absatz 1 soll das Gesetz zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die zum Erlass<br />

<strong>von</strong> Verordnungen ermächtigenden Vorschriften sollen bereits am Tage nach der<br />

Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Mit dieser gespaltenen Inkrafttretens-<br />

Regelung soll ermöglicht werden, dass die erforderliche Änderung der Spielbankordnung<br />

(§ 19) zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.

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