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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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63<br />

zu § 17<br />

§ 17 bestimmt, dass der Zulassungsinhaber wegen des Abgeltungs- und Abschöpfungscharakters<br />

der Spielbank- und Zusatzabgabe für den Betrieb der Spielbank <strong>von</strong><br />

der Zahlung derjenigen Steuern befreit ist, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen<br />

und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen,<br />

und entspricht den Regelungen des bisherigen § 7 des Spielbankgesetzes (vgl.<br />

unter I.3.). Die Spielbanken unterliegen damit unverändert nur den ausdrücklich bundesrechtlich<br />

normierten (Umsatzsteuer) und den in diesem Gesetz geregelten Abgaben<br />

(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 10).<br />

zu § 18<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die Spielbankgemeinden eine Beteiligung an der Spielbankabgabe<br />

erhalten und regelt die Höhe dieses Anteils. Die Höhe der Beteiligung<br />

der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen und abgabenrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen angepasst werden. Bisher erhielten die Gemeinden, in<br />

denen sich eine Spielbank befindet, 10 vom Hundert des in der Gemeinde erzielten<br />

Bruttospielertrages aus dem Landeshaushalt (Einzelplan 13, Kapitel 13 99 Titel<br />

633 01). Mit dem Änderungsgesetz sollen die Spielbankgemeinden künftig 20 vom<br />

Hundert an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank entfällt und dem<br />

Land tatsächlich zufließt (d. h. nach Verrechnung und somit ohne Umsatzsteuer) sowie<br />

einen zwischen den Spielbankgemeinden aufzuteilenden Anteil <strong>von</strong> 20 vom<br />

Hundert an der Zusatzabgabe erhalten. Dies bedeutet eine deutliche Verringerung<br />

der bisherigen Zahlungen an die Spielbankgemeinden und zwar <strong>von</strong> derzeit ca.<br />

0,5 Mio. € (10 % bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. €) auf zukünftig ca.<br />

0,13 Mio. € (bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. € und einem Spielbankabgabensatz<br />

<strong>von</strong> 25 % unter Anrechnung der Umsatzsteuerlast <strong>von</strong> ca. 12 % und ohne Zusatzabgabe).<br />

Das Beibehalten der bisherigen Regelung würde dazu führen, dass<br />

dem Landeshaushalt Einnahmen aus der Spielbankabgabe nur noch in sehr geringer<br />

Größenordnung zufließen (ca. 3 % der Spielbankabgabe bei einem Spielbankabgabensatz<br />

<strong>von</strong> 25 % unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllast <strong>von</strong> ca. 12 %).<br />

Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />

an der Spielbankabgabe besteht, verletzt die Änderung der Bemessungsgrundlagen<br />

und die damit verbundene Reduzierung der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden<br />

keine Rechte der Spielbankgemeinden (vgl. Nds. StGH, NdsVBl.<br />

2007, 239).<br />

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Abs. 6 des bisherigen<br />

Spielbankgesetzes und wird an die systematisch geeignetere Stelle überführt.<br />

zu § 19<br />

§ 19 orientiert sich am bisherigen § 9 Satz 1 und ermächtigt in Satz 1 das für Spielbankaufsicht<br />

zuständige Ministerium, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu<br />

erlassen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften zu Eintrittskarten, Mindest- und<br />

Höchstbeträgen der Spieleinsätze, zur Kontrolle der Spielmarken (Jetons) sowie zur<br />

Feststellung und Auszahlung <strong>von</strong> Gewinnen. Da das Spielbankgesetz weitere Bestimmungen<br />

der bisherigen Spielbankordnung übernimmt, kann auf die weitergehenden<br />

Regelungen verzichtet werden.

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