Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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E. Anhörung<br />
Im Rahmen der Anhörung hat die Landesregierung 45 Verbände und Stellen<br />
beteiligt. 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
genutzt.<br />
Von verschiedenen Seiten wird die Ausweitung des Spielangebotes durch die<br />
Zulassung weiterer Zweigstellen kritisch bewertet, weil eine solche Ausweitung<br />
den Zielen des Glücksspielrechts zuwiderliefe (Fachverband Sucht, DG<br />
Sucht, Fachbeirat Glücksspielsucht, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,<br />
Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft).<br />
Die Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> regt hierzu an, in der<br />
Begründung darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zur Zulassung <strong>von</strong><br />
Zweigstellen und Spielbanken eine restriktive und an ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />
ausgerichtete Erlaubnispraxis sicherstellen.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.<br />
Nach Auffassung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollten,<br />
soweit an der Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen festgehalten werden soll, diese ein<br />
deutlich reduziertes Spielangebot vorhalten und kürzere Öffnungszeiten haben.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Forderung nach einem reduzierten Spielangebot in Zweigstellen ist im<br />
Gesetzentwurf bereits umgesetzt. So enthält bereits § 9 Abs. 1 des Gesetzentwurfes<br />
eine Unterscheidung zwischen Spielbanken und Zweigstellen, da in<br />
Zweigstellen grundsätzlich nur Glücksspielautomaten zulässig sind. Auch in<br />
den Nebenbestimmungen zu den Zulassungen werden Bestimmungen zu Art<br />
und Umfang des Glücksspielangebotes sowie Höchstgrenzen zur Zahl <strong>von</strong><br />
Tischspielen und Glücksspielautomaten nach ordnungsrechtlichen Maßstäben<br />
getroffen, die die Unterscheidung zwischen Spielbank und Zweigstelle ausreichend<br />
berücksichtigen.<br />
<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht, der Fachbeirat Glücksspielsucht sowie<br />
die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim erachten ferner<br />
die Privatisierung des Spielbankmonopols als nicht zielführend und problematisch.<br />
Die Forschungsstelle Glücksspielsucht der Universität Hohenheim weist<br />
auf die gegenläufige Entwicklung im Lotterie- und Sportwettbereich hin (in<br />
Rheinland-Pfalz erfolgte kürzlich die „Verstaatlichung“ der dortigen Lottogesellschaft).<br />
Die Argumentation zur Begründung des staatlichen Monopols im<br />
Lotterie- und Sportwettbereich müsse für den Spielbankenbereich umso stärker<br />
gelten, da die dortigen Glücksspielangebote ein ungleich höheres Suchtpotential<br />
aufwiesen. Die Forschungsstelle erwartet, dass die mit der Privatisierung<br />
verbundene Hoffnung auf höhere Spielbankgewinne nur durch eine Umsatzsteigerung<br />
und damit durch eine Ausweitung des Spielangebotes erfolgen<br />
kann.