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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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E. Anhörung<br />

Im Rahmen der Anhörung hat die Landesregierung 45 Verbände und Stellen<br />

beteiligt. 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

genutzt.<br />

Von verschiedenen Seiten wird die Ausweitung des Spielangebotes durch die<br />

Zulassung weiterer Zweigstellen kritisch bewertet, weil eine solche Ausweitung<br />

den Zielen des Glücksspielrechts zuwiderliefe (Fachverband Sucht, DG<br />

Sucht, Fachbeirat Glücksspielsucht, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,<br />

Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft).<br />

Die Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> regt hierzu an, in der<br />

Begründung darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zur Zulassung <strong>von</strong><br />

Zweigstellen und Spielbanken eine restriktive und an ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

ausgerichtete Erlaubnispraxis sicherstellen.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.<br />

Nach Auffassung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollten,<br />

soweit an der Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen festgehalten werden soll, diese ein<br />

deutlich reduziertes Spielangebot vorhalten und kürzere Öffnungszeiten haben.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Forderung nach einem reduzierten Spielangebot in Zweigstellen ist im<br />

Gesetzentwurf bereits umgesetzt. So enthält bereits § 9 Abs. 1 des Gesetzentwurfes<br />

eine Unterscheidung zwischen Spielbanken und Zweigstellen, da in<br />

Zweigstellen grundsätzlich nur Glücksspielautomaten zulässig sind. Auch in<br />

den Nebenbestimmungen zu den Zulassungen werden Bestimmungen zu Art<br />

und Umfang des Glücksspielangebotes sowie Höchstgrenzen zur Zahl <strong>von</strong><br />

Tischspielen und Glücksspielautomaten nach ordnungsrechtlichen Maßstäben<br />

getroffen, die die Unterscheidung zwischen Spielbank und Zweigstelle ausreichend<br />

berücksichtigen.<br />

<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht, der Fachbeirat Glücksspielsucht sowie<br />

die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim erachten ferner<br />

die Privatisierung des Spielbankmonopols als nicht zielführend und problematisch.<br />

Die Forschungsstelle Glücksspielsucht der Universität Hohenheim weist<br />

auf die gegenläufige Entwicklung im Lotterie- und Sportwettbereich hin (in<br />

Rheinland-Pfalz erfolgte kürzlich die „Verstaatlichung“ der dortigen Lottogesellschaft).<br />

Die Argumentation zur Begründung des staatlichen Monopols im<br />

Lotterie- und Sportwettbereich müsse für den Spielbankenbereich umso stärker<br />

gelten, da die dortigen Glücksspielangebote ein ungleich höheres Suchtpotential<br />

aufwiesen. Die Forschungsstelle erwartet, dass die mit der Privatisierung<br />

verbundene Hoffnung auf höhere Spielbankgewinne nur durch eine Umsatzsteigerung<br />

und damit durch eine Ausweitung des Spielangebotes erfolgen<br />

kann.

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