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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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- Anzahl und Wert der aus dem Hopper ausgezahlten Münzen,<br />

- Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern (sog. „Cash-Box" für Münzen,<br />

Geldscheinakzeptor) des Gerätes zugeführten Münzen und Banknoten,<br />

- Datum, Uhrzeit und Dauer der Öffnung des Glücksspielautomaten oder des<br />

Geldauffangbehältnisses,<br />

- Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit <strong>von</strong> Nachlagen (zur Auffüllung des Münzvorratssystems)<br />

und <strong>von</strong> Gewinnauszahlungen an Gäste,<br />

- Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele.<br />

In Glücksspielautomaten findet sich damit prinzipiell kein ungezähltes Geld mehr, so<br />

dass mit dem System die Schwelle für unbefugte Zugriffe auf Geldbestände erhöht<br />

wird. Gleichzeitig werden technische Mängel und unbefugte Zugriffe transparent, der<br />

Bruttospielertrag nachvollziehbar und ein umfassender Überblick über die Automatenergebnisse<br />

erreicht.<br />

Die mit diesem Erfassungssystem gewonnenen Daten verbunden mit der Videoüberwachung<br />

nach § 8 bilden auch die Grundlage für die Überwachung des Spielbetriebes<br />

in steuerlicher Hinsicht. Eine fortwährende Anwesenheit <strong>von</strong> Finanzbeamten<br />

ist somit in den Spielsälen mit ausschließlichem Automatenspiel nicht mehr zwingend<br />

erforderlich (vgl. § 16 Abs. 3).<br />

Die Aufstellung <strong>von</strong> Glücksspielautomaten ist jedoch nur zulässig, wenn die Übertragung<br />

aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem gewährleistet<br />

ist.<br />

Absatz 4 stellt klar, unter welchen Bedingungen Glücksspielautomaten zu sperren<br />

oder auszutauschen sind.<br />

In Absatz 5 wird verdeutlicht, dass die Spielregeln entsprechend den internationalen<br />

Gepflogenheiten zu bestimmen sind und wie bisher der Genehmigung bedürfen.<br />

Ferner werden in Absatz 6 die Vorgaben für die Hinweispflicht präzisiert.<br />

zu § 10<br />

§ 10 übernimmt grundsätzlich die Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des bisherigen<br />

Spielbankgesetzes.<br />

Zwar waren im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Automatensäle der Spielbanken bereits vor<br />

Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aus rechtlichen (§ 5 ff. SpielO-VO<br />

i. V. m. Bestimmungen der Zulassung) und baulichen Gründen nicht ohne jegliche<br />

Kontrolle frei zugänglich, jedoch ist eine ergänzende Klarstellung der bisherigen Regelungen<br />

hinsichtlich des Verbots <strong>von</strong> Geldbezugsautomaten in Spielsälen geboten<br />

(vgl. Peters, ZfWG 2007, 321 (322)).<br />

zu § 11<br />

Vor dem Hintergrund, dass bei einer möglichen Veräußerung die interne Kontrolle<br />

des Staates über eigene Spielbankunternehmen nicht mehr gewährleistet ist, soll<br />

auch der private Spielbankbetrieb effektiv in den Dienst der Gefahrenabwehr gestellt<br />

werden, indem der Spielbetrieb weiterhin zeitlichen Beschränkungen unterworfen<br />

wird, denn mit der Ausweitung der Öffnungszeiten erhöht sich zugleich der Spielanreiz.<br />

Die Regelung in § 11 übernimmt daher grundsätzlich die Bestimmung des § 4

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