Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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- Anzahl und Wert der aus dem Hopper ausgezahlten Münzen,<br />
- Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern (sog. „Cash-Box" für Münzen,<br />
Geldscheinakzeptor) des Gerätes zugeführten Münzen und Banknoten,<br />
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Öffnung des Glücksspielautomaten oder des<br />
Geldauffangbehältnisses,<br />
- Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit <strong>von</strong> Nachlagen (zur Auffüllung des Münzvorratssystems)<br />
und <strong>von</strong> Gewinnauszahlungen an Gäste,<br />
- Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele.<br />
In Glücksspielautomaten findet sich damit prinzipiell kein ungezähltes Geld mehr, so<br />
dass mit dem System die Schwelle für unbefugte Zugriffe auf Geldbestände erhöht<br />
wird. Gleichzeitig werden technische Mängel und unbefugte Zugriffe transparent, der<br />
Bruttospielertrag nachvollziehbar und ein umfassender Überblick über die Automatenergebnisse<br />
erreicht.<br />
Die mit diesem Erfassungssystem gewonnenen Daten verbunden mit der Videoüberwachung<br />
nach § 8 bilden auch die Grundlage für die Überwachung des Spielbetriebes<br />
in steuerlicher Hinsicht. Eine fortwährende Anwesenheit <strong>von</strong> Finanzbeamten<br />
ist somit in den Spielsälen mit ausschließlichem Automatenspiel nicht mehr zwingend<br />
erforderlich (vgl. § 16 Abs. 3).<br />
Die Aufstellung <strong>von</strong> Glücksspielautomaten ist jedoch nur zulässig, wenn die Übertragung<br />
aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem gewährleistet<br />
ist.<br />
Absatz 4 stellt klar, unter welchen Bedingungen Glücksspielautomaten zu sperren<br />
oder auszutauschen sind.<br />
In Absatz 5 wird verdeutlicht, dass die Spielregeln entsprechend den internationalen<br />
Gepflogenheiten zu bestimmen sind und wie bisher der Genehmigung bedürfen.<br />
Ferner werden in Absatz 6 die Vorgaben für die Hinweispflicht präzisiert.<br />
zu § 10<br />
§ 10 übernimmt grundsätzlich die Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des bisherigen<br />
Spielbankgesetzes.<br />
Zwar waren im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Automatensäle der Spielbanken bereits vor<br />
Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aus rechtlichen (§ 5 ff. SpielO-VO<br />
i. V. m. Bestimmungen der Zulassung) und baulichen Gründen nicht ohne jegliche<br />
Kontrolle frei zugänglich, jedoch ist eine ergänzende Klarstellung der bisherigen Regelungen<br />
hinsichtlich des Verbots <strong>von</strong> Geldbezugsautomaten in Spielsälen geboten<br />
(vgl. Peters, ZfWG 2007, 321 (322)).<br />
zu § 11<br />
Vor dem Hintergrund, dass bei einer möglichen Veräußerung die interne Kontrolle<br />
des Staates über eigene Spielbankunternehmen nicht mehr gewährleistet ist, soll<br />
auch der private Spielbankbetrieb effektiv in den Dienst der Gefahrenabwehr gestellt<br />
werden, indem der Spielbetrieb weiterhin zeitlichen Beschränkungen unterworfen<br />
wird, denn mit der Ausweitung der Öffnungszeiten erhöht sich zugleich der Spielanreiz.<br />
Die Regelung in § 11 übernimmt daher grundsätzlich die Bestimmung des § 4