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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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54<br />

Geeignetheit des Sozialkonzepts, des Sicherheitskonzepts, die zur Erleichterung der<br />

Aufsicht vorgesehenen Maßnahmen, die nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

und die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs ggf. im Rahmen einer Prognose zu<br />

bewerten. Nummer 3 soll dabei die Auswahl hinsichtlich einer möglichst effektiven<br />

Aufsichtstätigkeit zur gesetzlichen Zielerreichung ermöglichen. Dazu ist in der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulassung zum Betrieb<br />

einer Spielbank geklärt, dass eine ausschließliche oder vorzugsweise Zulassung<br />

staatlich getragener Spielbankbetriebe durchaus in Betracht kommen kann, sofern<br />

eine Spielbankzulassung nach Ermessen erteilt werden kann (BVerwG, GewArch<br />

2004, 476; BVerwGE 96, 302 (313)). Nummer 4 und 5 greifen einerseits einen vom<br />

Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz auf, Spielbankunternehmen einen<br />

wirtschaftlich angemessenen Anteil am Gewinn zur vernünftigen Betriebsführung<br />

zu belassen, lässt andererseits aber bzgl. der wirtschaftlichen Führung der Spielbank<br />

eine Prüfung der Zulassungsbehörde bereits im Vorfeld der Zulassungserteilung zu.<br />

zu § 5<br />

Aus systematischen Gründen werden die Regelungen des bisherigen § 2a SpielbG<br />

LSA, § 14 Abs. 2 bis 4 GlüG LSA und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Spielordnung<br />

in öffentlichen Spielbanken (SpielO-VO) gesetzlich zusammengefasst. Dies<br />

dient der Anwenderfreundlichkeit und vermeidet zukünftig die Verteilung <strong>von</strong> Ge- und<br />

Verboten auf mehrere Gesetze und unterschiedliche normative Ebenen.<br />

Darüber hinaus wird die Ermächtigung zum Erlass <strong>von</strong> Verordnungen auf das für<br />

Spielbankenaufsicht zuständige Ministerium übertragen (bisher § 9 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Spielbankgesetzes).<br />

zu § 6<br />

In Absatz 1 wird die Regelung des § 2a Abs. 1 des bisherigen Spielbankgesetzes<br />

übernommen.<br />

Absatz 2 übernimmt die Regelungen des § 7a Abs. 3 SpielO-VO.<br />

Absatz 3 nimmt die Regelungen des § 5 SpielO-VO auf, soweit Teilnahmeverbote<br />

nicht bereits aufgrund anderer – insbesondere staatsvertraglicher – Bestimmungen<br />

bestehen. Diese umfassen Minderjährige (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV; § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz)<br />

und nach § 8 Abs. 2 GlüStV Personen, die dies beantragen<br />

(Selbstsperre) oder <strong>von</strong> denen die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten<br />

Veranstalter aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund <strong>von</strong><br />

Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher <strong>Anhalt</strong>spunkte annehmen<br />

müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem<br />

Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre); entsprechend<br />

gesperrte Personen sind in das Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 GlüStV aufzunehmen.<br />

Wegen des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Lebenspartnern<br />

werden Eingetragene Lebenspartner in den Kreis der nahestehenden Personen aufgenommen,<br />

für die ebenfalls ein Teilnahmeverbot besteht. Damit erfolgt eine Anpassung<br />

an das Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen<br />

Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. März<br />

2004 (GVBl. LSA S. 234 ff.; LT-<strong>Drs</strong>. 5/714, S. 3).

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