Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Geeignetheit des Sozialkonzepts, des Sicherheitskonzepts, die zur Erleichterung der<br />
Aufsicht vorgesehenen Maßnahmen, die nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
und die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs ggf. im Rahmen einer Prognose zu<br />
bewerten. Nummer 3 soll dabei die Auswahl hinsichtlich einer möglichst effektiven<br />
Aufsichtstätigkeit zur gesetzlichen Zielerreichung ermöglichen. Dazu ist in der Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulassung zum Betrieb<br />
einer Spielbank geklärt, dass eine ausschließliche oder vorzugsweise Zulassung<br />
staatlich getragener Spielbankbetriebe durchaus in Betracht kommen kann, sofern<br />
eine Spielbankzulassung nach Ermessen erteilt werden kann (BVerwG, GewArch<br />
2004, 476; BVerwGE 96, 302 (313)). Nummer 4 und 5 greifen einerseits einen vom<br />
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz auf, Spielbankunternehmen einen<br />
wirtschaftlich angemessenen Anteil am Gewinn zur vernünftigen Betriebsführung<br />
zu belassen, lässt andererseits aber bzgl. der wirtschaftlichen Führung der Spielbank<br />
eine Prüfung der Zulassungsbehörde bereits im Vorfeld der Zulassungserteilung zu.<br />
zu § 5<br />
Aus systematischen Gründen werden die Regelungen des bisherigen § 2a SpielbG<br />
LSA, § 14 Abs. 2 bis 4 GlüG LSA und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Spielordnung<br />
in öffentlichen Spielbanken (SpielO-VO) gesetzlich zusammengefasst. Dies<br />
dient der Anwenderfreundlichkeit und vermeidet zukünftig die Verteilung <strong>von</strong> Ge- und<br />
Verboten auf mehrere Gesetze und unterschiedliche normative Ebenen.<br />
Darüber hinaus wird die Ermächtigung zum Erlass <strong>von</strong> Verordnungen auf das für<br />
Spielbankenaufsicht zuständige Ministerium übertragen (bisher § 9 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Spielbankgesetzes).<br />
zu § 6<br />
In Absatz 1 wird die Regelung des § 2a Abs. 1 des bisherigen Spielbankgesetzes<br />
übernommen.<br />
Absatz 2 übernimmt die Regelungen des § 7a Abs. 3 SpielO-VO.<br />
Absatz 3 nimmt die Regelungen des § 5 SpielO-VO auf, soweit Teilnahmeverbote<br />
nicht bereits aufgrund anderer – insbesondere staatsvertraglicher – Bestimmungen<br />
bestehen. Diese umfassen Minderjährige (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV; § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz)<br />
und nach § 8 Abs. 2 GlüStV Personen, die dies beantragen<br />
(Selbstsperre) oder <strong>von</strong> denen die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten<br />
Veranstalter aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund <strong>von</strong><br />
Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher <strong>Anhalt</strong>spunkte annehmen<br />
müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen<br />
Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem<br />
Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre); entsprechend<br />
gesperrte Personen sind in das Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 GlüStV aufzunehmen.<br />
Wegen des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Lebenspartnern<br />
werden Eingetragene Lebenspartner in den Kreis der nahestehenden Personen aufgenommen,<br />
für die ebenfalls ein Teilnahmeverbot besteht. Damit erfolgt eine Anpassung<br />
an das Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen<br />
Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. März<br />
2004 (GVBl. LSA S. 234 ff.; LT-<strong>Drs</strong>. 5/714, S. 3).