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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Zeiträume der Aufzeichnungen<br />

(Absatz 3) sowie die Vorgaben für eine längerfristige Aufbewahrung der Aufzeichnungen<br />

(Absätze 4 und 5) aufgenommen, um die Zeiträume auf die ordnungsrechtlich<br />

gebotenen zu beschränken. Die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen eines<br />

Spieltages wird in Absatz 4 auf zwei Wochen festgelegt, um die Möglichkeit einer<br />

angemessenen Prüfung zu gewährleisten, ob die Aufzeichnungen für die in Absatz 4<br />

Satz 2 genannten Zwecke erforderlich sind. Danach sind die Aufzeichnungen unverzüglich<br />

zu löschen, soweit sie nicht für steuerliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche<br />

Zwecke oder ein gerichtliches Verfahren benötigt werden. Darüber hinaus wurde der<br />

Steuerverwaltung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen im erforderlichen<br />

Umfang eingeräumt (Abs. 6 Nr. 4).<br />

Ferner werden in Absatz 7 die Vorgaben für eine Hinweispflicht präzisiert. Die im bisherigen<br />

Spielbankgesetz normierte Pflicht zum Hinweis auf die Videoüberwachung<br />

auf Eintrittskarten wurde gestrichen, da der Gesetzentwurf hinsichtlich der Eintrittskarten<br />

lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält, die das Ministerium des Innern<br />

ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, ob und welche Eintrittskarten<br />

ausgegeben werden. Es ist zweckmäßig, auch die Hinweispflicht im Rahmen der<br />

Verordnung zu regeln.<br />

zu § 9<br />

In § 9 wurden die Regelungen der bisherigen §§ 2 und 3 SpielO-VO zusammengefasst<br />

und redaktionell angepasst.<br />

Wie in § 1 Abs. 2 wird auch in § 9 Absatz 1 Satz 2 zwar an dem Grundsatz der Trennung<br />

zwischen einer Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten<br />

und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />

ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack angeboten<br />

werden. Gleichzeitig wird mit Satz 2 jedoch im Gegensatz zum bisherigen<br />

Recht nicht mehr generell ausgeschlossen, dass in Zweigstellen auch „klassische“<br />

Glücksspiele wie Poker oder Black Jack zugelassen werden können.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 4 Satz 1 und dient der Abgrenzung <strong>von</strong><br />

Glücksspielautomaten in Spielhallen und Spielbanken (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85 und<br />

unter II.2.a.).<br />

Mit Absatz 3 wird der Zulassungsinhaber bereits gesetzlich verpflichtet, für Zwecke<br />

der Spielbank- und Finanzaufsicht ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten<br />

und zu unterhalten; die Regelung korrespondiert mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung<br />

nach § 8.<br />

Das Datenerfassungssystem muss zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen<br />

Betriebsdaten aller aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten laufend<br />

und unterbrechungsfrei erfassen und dokumentieren.<br />

Wesentliche Betriebsdaten sind dabei insbesondere<br />

- Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer), durch die sich der<br />

Spielautomat eindeutig identifizieren lässt,<br />

- Anzahl und Wert der dem Glücksspielautomaten zugeführten Münzen oder<br />

Banknoten,

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