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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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3. die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter<br />

jeglicher Art<br />

4. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des<br />

Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers an eine andere Person, die<br />

Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,<br />

die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes<br />

des Zulassungsinhabers und<br />

5. die Beteiligung des Zulassungsinhabers an einer anderen Gesellschaft,<br />

auch durch eine stille Beteiligung.<br />

Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 2 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gesellschaften,<br />

an denen die Gesellschaft 50 v. H. oder mehr der Stimmrechte hält.<br />

(3) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium<br />

die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen anzuzeigen.<br />

§ 4<br />

Ausschreibungsverfahren<br />

(1) Die Erteilung einer Zulassung setzt eine Ausschreibung durch das für die<br />

Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Eines solchen Verfahrens<br />

bedarf es nicht für die Verlängerung einer Zulassung nach § 2 Abs. 3 Satz 1.<br />

Die Zulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung<br />

erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden<br />

kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und des § 1 Abs. 1 Satz 2 geboten ist.<br />

(2) Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist<br />

eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.<br />

(3) <strong>Der</strong> Antrag auf Erteilung einer Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss alle<br />

in der Ausschreibung benannten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten,<br />

welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erforderlich<br />

sind, und die Auswahl nach Absatz 6 ermöglichen. Er muss insbesondere die<br />

folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:<br />

1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers<br />

und des vorgesehenen Leitungspersonals nach Maßgabe<br />

der Ausschreibung,<br />

2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />

werden soll, einschließlich der Nachweise über die Vereinbarkeit<br />

des Spielbankbetriebs mit dem öffentlichen Baurecht,<br />

3. eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank<br />

beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung (Sicherheitskonzept),<br />

4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs unter Berücksichtigung<br />

einer weitgehenden Abschöpfung der Spielbankerträge (Wirtschafts-<br />

und Finanzplan),<br />

5. ein Nachweis, dass eine Spielbankreserve in der in der Ausschreibung<br />

nach Absatz 1 angegebenen Höhe erbracht werden kann,

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