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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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schung zur Verfügung zu stellen. Widerspruch und Klage gegen Anordnungen<br />

und sonstige Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 wird die Aufsichtsbehörde vom<br />

Landeskriminalamt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unterstützt, das insbesondere<br />

1. jeweils auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde<br />

a) neue Modelle <strong>von</strong> Spielgeräten aus kriminalistischer Sicht im<br />

Hinblick auf Manipulationsmöglichkeiten prüft, einschließlich der<br />

dazu ergangenen Sicherheitsmaßnahmen und bei entsprechenden<br />

Verdachtsmomenten die Prüfung auch an bereits eingesetzten<br />

Spielgeräten vornimmt,<br />

b) Stellungnahmen aus kriminalistischer Sicht zu den veranstalteten<br />

Spielen, den <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Spielregeln<br />

und allgemeinen Fragen des Spielbetriebs und der Sicherungstechnik<br />

abgibt,<br />

2. Erkenntnisse nicht personenbezogen sammelt und auswertet<br />

a) im Zusammenhang mit Nummer 1,<br />

b) zu Straftaten und Gefahrenlagen<br />

und diese an die Aufsichtsbehörde weitergibt, soweit da<strong>von</strong> auszugehen ist, dass<br />

deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1 <strong>von</strong> Bedeutung<br />

ist.<br />

(4) Das nach § 16 Abs. 2 zuständige Finanzamt unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige<br />

Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, <strong>von</strong> denen anzunehmen<br />

ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1<br />

<strong>von</strong> Bedeutung ist.<br />

(5) Die Finanzbehörden im Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes sind berechtigt,<br />

erlangte Kenntnisse der Aufsichtsbehörde und den Strafverfolgungsbehörden<br />

gegenüber zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Erreichung der Ziele<br />

des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages und des § 1 Abs. 1 Satz 2 dient. Die<br />

Aufsichtsbehörde ist berechtigt, erlangte Kenntnisse den Finanzbehörden im Sinne<br />

<strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gegenüber zu offenbaren, soweit die<br />

Offenbarung der Durchführung eines Verfahrens in Abgabesachen dient. Die Aufsichtsbehörde<br />

ist ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden<br />

mitzuteilen, soweit die Offenbarung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung dient.<br />

(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> sechs<br />

Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen <strong>von</strong> einem Wirtschaftsprüfer<br />

geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die<br />

Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

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