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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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zugehen ist, dass das Risiko der Entstehung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />

Glücksspielverhalten mit der Verfügbarkeit des Angebotes einhergeht. Vor<br />

diesem Hintergrund eröffnet Absatz 2 nur die Möglichkeit, neben den Spielbanken<br />

auch eine begrenzte Anzahl <strong>von</strong> Zweigstellen mit einem unter Gesichtspunkten der<br />

Suchtprävention deutlich reduzierten Glücksspielangebot zu erlauben. Auch die nach<br />

Absatz 2 möglichen Spielbanken und Zweigstellen bedürfen jedoch wie bisher einer<br />

Zulassung nach § 2, der hierzu unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zielerreichung<br />

des § 1 GlüStV und des Absatzes 1 Satz 2 eine engmaschige Regelung für<br />

die Erteilung einer Zulassung vorsieht und eine nur an gefahrenvorsorgenden und –<br />

abwehrenden Gesichtpunkten ausgerichtete Zulassungspraxis sicherstellt.<br />

Ferner wird mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zwar an dem Grundsatz der Trennung<br />

zwischen einer Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten<br />

und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />

ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack angeboten<br />

werden. Gleichzeitig wird jedoch im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr generell<br />

ausgeschlossen, dass auch in Zweigstellen, die grundsätzlich nur das Automatenspiel<br />

anbieten dürfen, auch „klassische“ Glücksspiele wie Poker oder Black Jack<br />

zugelassen werden können (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2). Unverändert bleibt, dass es<br />

spielbankrechtlich ausschließlich unselbstständige Zweigstellen gibt; entsprechend<br />

werden diese auch steuerrechtlich behandelt.<br />

Absatz 2 Satz 4 ermöglicht es der Landesregierung, eine Änderung der Spielbankgemeinden<br />

festzulegen. Diese Regelung dient der Kompensation des möglichen<br />

Wegfalls der Einflussmöglichkeiten des Landes als derzeitigen Alleingesellschafter<br />

und soll sicherstellen, dass auch Belange z. B. der Raumordnung bei der Auswahl<br />

der Spielbankgemeinden berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht auch ein<br />

angemessenes Maß an Flexibilität bei der Bestimmung der Orte, an denen das<br />

Glücksspiel angeboten werden soll. Diese Beweglichkeit ist notwendig, um sowohl<br />

auf das regionale Bedürfnis am Glücksspiel als auch auf die sich wandelnden wirtschaftlichen<br />

Strukturen und Rahmenbedingungen eingehen zu können. Demgegenüber<br />

würde sich die Festlegung der Spielbankstandorte im formellen Gesetz selbst<br />

als zu starr erweisen. Eine Festlegung der Gemeinden für die bereits vor Inkrafttreten<br />

des Gesetzes bestehenden Zulassungen ist nicht erforderlich. Die Erteilung und Aufrechterhaltung<br />

einer Zulassung ist weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 2 zulässig.<br />

zu § 2<br />

In Absatz 1 werden die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz<br />

und des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 aus systematischen Gründen zusammengefasst.<br />

§ 4 Absatz 1 GlüStV begründet eine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung öffentlicher<br />

Glücksspiele - und damit auch solcher in Spielbanken - erstmals staatsvertraglich;<br />

ohne diese Erlaubnis ist die Veranstaltung - und damit auch der Betrieb einer Spielbank<br />

- verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und § 284 StGB). Diese generelle staatsvertragliche<br />

Erlaubnispflicht wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 wiederholt und in Form eines<br />

rechtförmlichen und voraussetzungsvollen Verfahrens ausgestaltet. Die Absätze 2 ff.<br />

des § 2 konkretisieren damit die Voraussetzungen für die Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken<br />

und ihren Zweigstellen entsprechend der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages<br />

(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 84).

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