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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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13. entgegen § 9 Abs. 2 Glücksspiele veranstaltet, die durch die Aufstellung<br />

<strong>von</strong> Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung<br />

erlaubt werden können,<br />

14. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein automatisches Datenerfassungssystem<br />

nicht einrichtet oder unterhält,<br />

15. entgegen § 9 Abs. 4 Glücksspielautomaten nicht unverzüglich ganz oder<br />

teilweise sperrt und Geräte austauscht, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen<br />

manipuliert wurde,<br />

16. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 Spielregeln nicht oder nicht deutlich sichtbar<br />

und gut lesbar in den Spielsälen aushängt oder auslegt,<br />

17. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 nicht auf jedem Glücksspielautomaten die Gewinnmöglichkeiten<br />

und –wahrscheinlichkeiten ausweist,<br />

18. entgegen § 10 Satz 1 Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme<br />

an Glücksspielen Kredit gewährt oder durch Beauftragte gewähren lässt,<br />

19. entgegen § 10 Satz 2 Spielern hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen,<br />

Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle<br />

Vergünstigungen gewährt,<br />

20. entgegen § 14 Abs. 1 Zuwendungen nicht unverzüglich den dafür aufgestellten<br />

Behältern (Tronc) zuführt,<br />

21. einer vollziehbaren Anordnung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht<br />

oder nicht ausreichend nachkommt,<br />

22. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 4 auf Verlangen der Behörde anonymisierte<br />

Spielerdaten nicht zur Verfügung stellt oder<br />

23. entgegen § 20 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach den §§ 5<br />

oder 19 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 750 000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

(5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begangen worden, so<br />

können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer<br />

Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, einschließlich<br />

der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen<br />

beschafften Gegenstände eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />

§ 22<br />

Einschränkung <strong>von</strong> Grundrechten<br />

Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf<br />

1. Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>),<br />

2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17<br />

der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>) und

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