Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3<br />
Vorblatt<br />
A. Problemstellung<br />
Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind erstmals<br />
in dem Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 26. Juni 1991 (GVBl.<br />
LSA S. 147) geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong><br />
Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer<br />
nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche<br />
Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.<br />
Das Spielbankgesetz eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Anteile der Spielbanken<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Es sind jedoch weitere gesetzliche<br />
Regelungen erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung<br />
eine ausreichende Überwachung des Spielbankbetriebs ermöglichen<br />
und eine effektive Ausrichtung eines Spielbankbetriebs – ungeachtet des Betriebs<br />
in privater Trägerschaft – an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG<br />
LSA gewährleisten sollen. Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
auch gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien<br />
die Auswahl unter Bewerbern, die gleichermaßen den Anforderungen an eine<br />
gesetzliche Auswahlentscheidung genügen, um eine Zulassung zu treffen ist<br />
(BVerfGE 102, 197 (223)).<br />
Hinsichtlich des Abgabenkonzeptes ist auf die geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen im Spielbankenrecht zu reagieren. Die Spielbanken<br />
sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft - kurz- und<br />
mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />
Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 % des Bruttospielertrages<br />
zu erwirtschaften. Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung des<br />
nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege. Hinzu tritt, dass mit Gesetz vom<br />
28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) die bis dahin normierte Umsatzsteuerbefreiung<br />
für Spielbankenumsätze i. S. des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz mit Wirkung<br />
ab 6. Mai 2006 aufgehoben wurde. Da jedoch die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten<br />
Glücksspielumsätze der Spielbankabgabe unterliegen, deren Höhe auch die<br />
Abgeltung der Umsatzsteuer für derartige Umsätze beinhaltet, führt die neben<br />
der Spielbankabgabe zu erhebende Umsatzsteuer insoweit zu einer systemwidrigen<br />
Doppelbesteuerung, der derzeit durch Erlass der Spielbankabgabe in Höhe<br />
der festgestellten Umsatzsteuer begegnet wird.<br />
B. Lösung<br />
Im Gesetzentwurf wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />
dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um ü-<br />
bermäßige Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr<br />
eines Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend<br />
an die wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt,<br />
die dem Betreiber unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben<br />
(BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL<br />
5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE<br />
28, 119 (148); BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) einen