14.11.2013 Aufrufe

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3<br />

Vorblatt<br />

A. Problemstellung<br />

Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind erstmals<br />

in dem Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 26. Juni 1991 (GVBl.<br />

LSA S. 147) geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong><br />

Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer<br />

nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche<br />

Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.<br />

Das Spielbankgesetz eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Anteile der Spielbanken<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Es sind jedoch weitere gesetzliche<br />

Regelungen erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung<br />

eine ausreichende Überwachung des Spielbankbetriebs ermöglichen<br />

und eine effektive Ausrichtung eines Spielbankbetriebs – ungeachtet des Betriebs<br />

in privater Trägerschaft – an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG<br />

LSA gewährleisten sollen. Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

auch gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien<br />

die Auswahl unter Bewerbern, die gleichermaßen den Anforderungen an eine<br />

gesetzliche Auswahlentscheidung genügen, um eine Zulassung zu treffen ist<br />

(BVerfGE 102, 197 (223)).<br />

Hinsichtlich des Abgabenkonzeptes ist auf die geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen im Spielbankenrecht zu reagieren. Die Spielbanken<br />

sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft - kurz- und<br />

mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />

Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 % des Bruttospielertrages<br />

zu erwirtschaften. Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung des<br />

nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege. Hinzu tritt, dass mit Gesetz vom<br />

28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) die bis dahin normierte Umsatzsteuerbefreiung<br />

für Spielbankenumsätze i. S. des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz mit Wirkung<br />

ab 6. Mai 2006 aufgehoben wurde. Da jedoch die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten<br />

Glücksspielumsätze der Spielbankabgabe unterliegen, deren Höhe auch die<br />

Abgeltung der Umsatzsteuer für derartige Umsätze beinhaltet, führt die neben<br />

der Spielbankabgabe zu erhebende Umsatzsteuer insoweit zu einer systemwidrigen<br />

Doppelbesteuerung, der derzeit durch Erlass der Spielbankabgabe in Höhe<br />

der festgestellten Umsatzsteuer begegnet wird.<br />

B. Lösung<br />

Im Gesetzentwurf wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />

dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um ü-<br />

bermäßige Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr<br />

eines Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend<br />

an die wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt,<br />

die dem Betreiber unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben<br />

(BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL<br />

5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE<br />

28, 119 (148); BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) einen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!