14.11.2013 Aufrufe

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

65<br />

des LKA diese Bedeutung auch für die Spielbankaufsichtsbehörde zukommt. Für die<br />

Aufsichtsbehörde können beispielsweise kriminalistische Erkenntnisse im Zusammenhang<br />

mit Spielbanken schon dann <strong>von</strong> Interesse sein, wenn sich aus ihnen eine<br />

allgemeine abstrakte Gefahr z. B. auch durch die Begehung <strong>von</strong> szenetypischen<br />

Straftaten ergibt, ohne dass bereits konkret eine Gefahr für Spielbanken im Land<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gestaltung und<br />

Kontrolle der Spielbanken auch der Abwehr der negativen Folgen des öffentlichen<br />

Glücksspiels – etwa der hohen Betrugsanfälligkeit und vielfältigen Umfeld- und Anschlusskriminalität<br />

bis zum Missbrauch des Spielbetriebs für Geldwäsche – verbessern<br />

soll. Da den in Spielbanken angebotenen Glücksspielen grundsätzlich ein besonderes<br />

Suchtpotenzial zugeschrieben wird, geht <strong>von</strong> ihnen auch die typische Gefahr<br />

aus, dass Süchtige ihre Sucht durch kriminelle Handlungen finanzieren. Zudem<br />

ist wegen der erzielbaren hohen Gewinne auch der Einstieg des organisierten<br />

Verbrechens nahe liegend (vgl. BVerfGE 115, 276 (306); LVerfG LSA, LKV 2007,<br />

558 (559)). Die aktuellen Erkenntnisse und Auswertungen des LKA können daher<br />

auch zur Vorbeugung im Hinblick auf technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />

<strong>von</strong> erheblichem Nutzen sein; insofern ist jedoch ein Personenbezug nicht erforderlich<br />

und dementsprechend auch nicht gefordert.<br />

Die Absätze 4 und 5 übernehmen die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 3 und<br />

4 und werden klarstellend in Absatz 5 nochmals um die ausdrückliche Befreiung vom<br />

Steuergeheimnis ergänzt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 14).<br />

Aufgrund der gebotenen Trennung zwischen Finanzaufsicht und Spielbankaufsicht<br />

(vgl. unter II.2.d. und zu § 2) ist es auch weiterhin erforderlich, dass die Bediensteten<br />

des Finanzamtes im Rahmen ihrer steuerlichen Überwachungstätigkeit (Finanzaufsicht)<br />

bekannt gewordene Vorkommnisse (Begebenheiten, Vorfälle oder Vorgänge,<br />

die aus dem gewöhnlichen Ablauf des Geschehens fallen), die das Aufgabenfeld der<br />

Spielbankenaufsicht betreffen (z. B. Verletzung <strong>von</strong> Spielbankvorschriften, Verdacht<br />

auf Manipulationen des Spielbetriebs), der Spielbankaufsichtsbehörde mitteilen. Absatz<br />

4 stellt wie bisher klar, dass diese Informationen an die Spielbankaufsichtsbehörde<br />

nicht nur übermittelt werden dürfen, sondern auch müssen. Maßgeblich ist<br />

nicht, ob das Vorkommnis bzw. der diesem zugrunde liegende Sachverhalt objektiv<br />

<strong>von</strong> Bedeutung ist, sondern, ob ihm aus der Sicht des zuständigen Finanzbeamten<br />

diese Bedeutung nicht nur für die Finanz-, sondern auch für die Spielbankaufsicht<br />

zukommt.<br />

§ 20 Abs. 5 sieht klarstellend vor, dass Aufsichts- und Finanzbehörde wechselseitig<br />

über bestimmte erlangte Erkenntnisse im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt<br />

sind, untereinander sowie den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen.<br />

Absatz 5 enthält dafür ausdrücklich die Berechtigung der Finanzbehörden, erlangte<br />

Kenntnisse nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern auch den Strafverfolgungsbehörden<br />

gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Erreichung der gesetzlichen<br />

Ziele dient. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161<br />

Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) befugt, <strong>von</strong> allen Behörden Auskunft zu verlangen,<br />

soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.<br />

Die Behörden sind auch insoweit der Staatsanwaltschaft gegenüber rechtlich zur<br />

Auskunft verpflichtet (Meyer-Goßner, § 161 Rn. 1a). Nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

steht dieser Auskunftsverpflichtung etwa das Steuergeheimnis (§ 30 Abs.<br />

1 und 4 AO) oder auch das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) entgegen (Meyer-Goßner,<br />

StPO, § 161 Rdnr. 5 f.).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!