Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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des LKA diese Bedeutung auch für die Spielbankaufsichtsbehörde zukommt. Für die<br />
Aufsichtsbehörde können beispielsweise kriminalistische Erkenntnisse im Zusammenhang<br />
mit Spielbanken schon dann <strong>von</strong> Interesse sein, wenn sich aus ihnen eine<br />
allgemeine abstrakte Gefahr z. B. auch durch die Begehung <strong>von</strong> szenetypischen<br />
Straftaten ergibt, ohne dass bereits konkret eine Gefahr für Spielbanken im Land<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gestaltung und<br />
Kontrolle der Spielbanken auch der Abwehr der negativen Folgen des öffentlichen<br />
Glücksspiels – etwa der hohen Betrugsanfälligkeit und vielfältigen Umfeld- und Anschlusskriminalität<br />
bis zum Missbrauch des Spielbetriebs für Geldwäsche – verbessern<br />
soll. Da den in Spielbanken angebotenen Glücksspielen grundsätzlich ein besonderes<br />
Suchtpotenzial zugeschrieben wird, geht <strong>von</strong> ihnen auch die typische Gefahr<br />
aus, dass Süchtige ihre Sucht durch kriminelle Handlungen finanzieren. Zudem<br />
ist wegen der erzielbaren hohen Gewinne auch der Einstieg des organisierten<br />
Verbrechens nahe liegend (vgl. BVerfGE 115, 276 (306); LVerfG LSA, LKV 2007,<br />
558 (559)). Die aktuellen Erkenntnisse und Auswertungen des LKA können daher<br />
auch zur Vorbeugung im Hinblick auf technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />
<strong>von</strong> erheblichem Nutzen sein; insofern ist jedoch ein Personenbezug nicht erforderlich<br />
und dementsprechend auch nicht gefordert.<br />
Die Absätze 4 und 5 übernehmen die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 3 und<br />
4 und werden klarstellend in Absatz 5 nochmals um die ausdrückliche Befreiung vom<br />
Steuergeheimnis ergänzt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 14).<br />
Aufgrund der gebotenen Trennung zwischen Finanzaufsicht und Spielbankaufsicht<br />
(vgl. unter II.2.d. und zu § 2) ist es auch weiterhin erforderlich, dass die Bediensteten<br />
des Finanzamtes im Rahmen ihrer steuerlichen Überwachungstätigkeit (Finanzaufsicht)<br />
bekannt gewordene Vorkommnisse (Begebenheiten, Vorfälle oder Vorgänge,<br />
die aus dem gewöhnlichen Ablauf des Geschehens fallen), die das Aufgabenfeld der<br />
Spielbankenaufsicht betreffen (z. B. Verletzung <strong>von</strong> Spielbankvorschriften, Verdacht<br />
auf Manipulationen des Spielbetriebs), der Spielbankaufsichtsbehörde mitteilen. Absatz<br />
4 stellt wie bisher klar, dass diese Informationen an die Spielbankaufsichtsbehörde<br />
nicht nur übermittelt werden dürfen, sondern auch müssen. Maßgeblich ist<br />
nicht, ob das Vorkommnis bzw. der diesem zugrunde liegende Sachverhalt objektiv<br />
<strong>von</strong> Bedeutung ist, sondern, ob ihm aus der Sicht des zuständigen Finanzbeamten<br />
diese Bedeutung nicht nur für die Finanz-, sondern auch für die Spielbankaufsicht<br />
zukommt.<br />
§ 20 Abs. 5 sieht klarstellend vor, dass Aufsichts- und Finanzbehörde wechselseitig<br />
über bestimmte erlangte Erkenntnisse im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt<br />
sind, untereinander sowie den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen.<br />
Absatz 5 enthält dafür ausdrücklich die Berechtigung der Finanzbehörden, erlangte<br />
Kenntnisse nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern auch den Strafverfolgungsbehörden<br />
gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Erreichung der gesetzlichen<br />
Ziele dient. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161<br />
Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) befugt, <strong>von</strong> allen Behörden Auskunft zu verlangen,<br />
soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.<br />
Die Behörden sind auch insoweit der Staatsanwaltschaft gegenüber rechtlich zur<br />
Auskunft verpflichtet (Meyer-Goßner, § 161 Rn. 1a). Nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
steht dieser Auskunftsverpflichtung etwa das Steuergeheimnis (§ 30 Abs.<br />
1 und 4 AO) oder auch das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) entgegen (Meyer-Goßner,<br />
StPO, § 161 Rdnr. 5 f.).