Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Suchtpotential zählen und sie daher <strong>von</strong> dem mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziel,<br />
bundesweit einheitliche Maßstäbe zur Verhinderung der Glücksspielsucht zu setzen,<br />
nicht ausgenommen werden konnten. Die Übernahme eines staatlichen Monopols<br />
und eine vollständige staatsvertragliche Regelung des Spielbankenrechts waren angesichts<br />
der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern jedoch<br />
nicht beabsichtigt (Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu § 2, vgl. Info LReg<br />
30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601, S. 10 f.). Dementsprechend findet auch die staatliche<br />
Organisationsvorgabe des § 10 Abs. 2 GlüStV auf Spielbanken keine Anwendung<br />
(§ 2 Satz 2 GlüStV).<br />
Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
GmbH – bei Fortgeltung der erteilten Zulassungen – zu veräußern (LT-<br />
<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11). Die damit verbundene Beibehaltung eines Monopols bei Ermöglichung<br />
einer privaten Trägerschaft stellt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />
gesetzlicher Beschränkungen nicht in Frage, denn für die verfassungsrechtliche Beurteilung<br />
der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG spielt es keine<br />
entscheidende Rolle, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Monopols des Staates<br />
selbst, einer <strong>von</strong> diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines<br />
<strong>von</strong> diesem exklusiv zugelassenen Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit<br />
als Spielbankbetreiber gezwungen wird (vgl. OVG Koblenz, NVwZ 2006, 1426).<br />
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen seines<br />
Sportwetten-Grundsatzurteils beispielsweise auch auf die – hinsichtlich der Monopolausgestaltung<br />
abweichende – Rechtslage in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz<br />
für übertragbar erachtet (vgl. BVerfG, 1 BvR 973/05 vom 22. Oktober 2007; BVerfG,<br />
1 BvR 2578/07 vom 27. Dezember 2007; BVerfG, 1 BvR 2783/06 vom 10. November<br />
2008; BVerfG, 1 BvR 3148/06 vom 10. November 2008).<br />
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in dieser Hinsicht auch ausdrücklich<br />
zwischen der Rechtfertigung für eine gesetzliche Monopolregelung einerseits und der<br />
Trägerschaft des Monopols und dem damit ggf. verbundenen Ausschluss privaten<br />
Gewinnstrebens andererseits. Die Errichtung eines Monopols kennzeichnet dabei die<br />
Verleihung und Innehabung <strong>von</strong> Ausschließlichkeitsrechten und damit die exklusive<br />
Befugnis zur Erbringung einer Dienstleistung. Für den Bereich des Spielbankenrechts<br />
bedeutet dies nicht nur, dass der Betrieb dem zugelassenen Anbieter vorbehalten<br />
ist, sondern impliziert zugleich, dass das Anbieten bzw. der Spielbankbetrieb<br />
eines anderen Interessenten – auch eines im Ausland zugelassenen sowie regelmäßig<br />
die Teilnahme daran – innerhalb des territorialen und inhaltlichen Umfangs des<br />
Monopols unzulässig und ein Verstoß gegebenenfalls strafbewehrt verboten ist<br />
(EuGH, Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621;<br />
BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1). <strong>Der</strong> Begriff des staatlichen Monopols bezieht sich demgegenüber<br />
auf den Inhaber oder Träger des Ausschließlichkeitsrechts: Ein solches<br />
kommt nur einer Person zu, die entweder ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger ist<br />
oder aber ein privater Rechtsträger, dessen Inhaber (Anteilseigner, Gesellschafter)<br />
der Staat ganz oder zumindest mehrheitlich ist, so dass der Staat zur Beherrschung<br />
und Kontrolle des Unternehmens nicht nur auf hoheitliche Mittel der Gesetzgebung<br />
oder Verwaltung angewiesen ist. Ein solches Monopol kann sich explizit durch einen<br />
Vorbehalt zu Gunsten des Landes als auch durch den Ausschluss privater Anbieter<br />
ergeben (vgl. § 10 Abs. 2 GlüStV).