Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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SpielO-VO in das Gesetz und begrenzt die Öffnungszeiten in sachgerechtem Umfang.<br />
Im Übrigen liegt auch der Festsetzung kürzerer Öffnungszeiten im Spielhallenbereich<br />
diese Erwägung zu Grunde und es ist anerkannt, dass es nicht gegen Art. 3<br />
Abs. 1 GG verstößt, die Öffnungszeiten für Spielbanken einerseits und Spielhallen<br />
andererseits unterschiedlich festzulegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in<br />
einem vom OVG <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entschiedenen Fall (OVG LSA, Urteil vom 20. Februar<br />
2003 - 1 L 431/02 -) herausgestellt, dass allein eine Wettbewerbssituation zwischen<br />
einer Spielhalle und einer Spielbank oder deren Zweigstelle nicht dazu zwingt,<br />
die Sperrzeiten für Spielhallen den nach dem Landesrecht bestehenden Öffnungszeiten<br />
für Spielbanken oder ihrer Automatenspielsäle anzugleichen. Da sich mit der<br />
Ausweitung der Öffnungszeiten zugleich auch der Spielanreiz erhöht, steht dieses<br />
Anliegen einem Angleichungszwang auch dann entgegen, wenn sich in der Nähe der<br />
Automatenspielsaal einer Spielbank befindet (BVerwG, GewArch 2003, 433). Darüber<br />
hinaus wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.<br />
In Absatz 2 werden die Schließtage und –zeiten aus § 4 Abs. 2 SpielO-VO übernommen.<br />
zu § 12<br />
Mit den §§ 12 bis 18 wird ein neues gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass<br />
einerseits dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />
Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines<br />
Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die<br />
wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem<br />
Betreiber (auch) einen zur Abgeltung des unternehmerischen Risikos verbleibenden<br />
Teil des Jahresüberschusses belässt. Dieses neue Abgabenkonzept besteht daher<br />
aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe (§ 12) und einer<br />
(neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe (§ 13), die einerseits zusammen sowohl<br />
dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben Rechnung tragen als<br />
auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem Spielbankbetrieb<br />
vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib eines angemessenen<br />
Unternehmergewinns (Vermeidung einer Erdrosselung) sicherstellen sollen. (vgl. unter<br />
II.2.a.)<br />
Die neuen Abgabesätze in § 12 Absatz 1 berücksichtigen die Besonderheiten der<br />
Spielbanklandschaft in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. <strong>Der</strong> notwendige Aufwand zum Betrieb einer<br />
Spielbank im Verhältnis zum erzielbaren Spielertrag lässt bei einem sehr niedrigen<br />
BSE keine höheren (Spielbank-)Abgabesätze zu. Durch die Herabsetzung der Abgabesätze<br />
entfallen die Möglichkeiten zu temporären Abgabensenkungen (z. B. für<br />
Neueröffnungen) und Herabsetzungen des Abgabensatzes zur Vermeidung unbilliger<br />
Härten. Es gelten ferner die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO; § 16<br />
Abs. 3 Satz 1). Die gestaffelte Erhöhung des Abgabesatzes trägt dem Umstand<br />
Rechnung, dass auch bei einer Steigerung des BSE ohne entsprechende Erhöhung<br />
der Aufwendungen des Spielbankbetreibers eine weitgehende Gewinnabschöpfung<br />
gewährleistet sein muss. <strong>Der</strong> gestaffelten Erhöhung des Abgabesatzes liegt die typisierende<br />
Betrachtung zugrunde, dass bei einer gegebenen Standortstruktur steigende<br />
BSE nicht zu einer Steigerung der Aufwendungen in gleichem Maße führen und<br />
insofern eine stärkere Abschöpfung möglich und geboten ist (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 7).<br />
Mit den neuen Abgabesätzen wird der wirtschaftliche Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken in<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bei gleichzeitiger Begrenzung der möglichen Spielbankerträge si-