14.11.2013 Aufrufe

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4<br />

angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses belässt (§§ 12 ff. des<br />

Gesetzentwurfes). Auch die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an<br />

die sich geänderten wirtschaftlichen und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

angepasst werden (§18 Abs. 1 des Gesetzentwurfes).<br />

Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf die Möglichkeit schaffen, bei Glücksspielautomaten<br />

den Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages<br />

und der Tronceinnahmen auch durch Auswertungen des automatischen Datenerfassungssystems<br />

(§ 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) und Einsicht in Videoaufzeichnungen<br />

am Spielort zu überwachen (§§ 8, 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 des<br />

Gesetzentwurfes).<br />

Ferner soll mit dem Gesetzentwurf ein Verfahren zur Ausschreibung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen<br />

geschaffen werden, das die Vergabe der Zulassungen nach<br />

einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes an der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> GmbH regelt (§ 4 des Gesetzentwurfes).<br />

Mit dem Gesetzentwurf soll an dem Grundsatz der Trennung zwischen einer<br />

Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten und damit<br />

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />

ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack<br />

angeboten werden. Gleichzeitig wird jedoch im Gegensatz zum bisherigen<br />

Recht nicht mehr generell ausgeschlossen, dass in Zweigstellen auch „klassische“<br />

Glücksspiele wie Poker oder Black Jack zugelassen werden können.<br />

<strong>Der</strong> Entwurf eines Spielbankgesetzes soll das bisherige Spielbankgesetz des<br />

Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3<br />

des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412), ablösen. Wegen<br />

der umfangreichen Neugestaltung des bisherigen Gesetzes z.B. durch Überführung<br />

<strong>von</strong> Vorschriften aus der Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen<br />

Spielbanken (SpielO-VO) vom 21. April 1993 (GVBl. LSA S. 241), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), ins Spielbankgesetz,<br />

kann das Änderungspensum nicht durch den Austausch einzelner Textstellen<br />

erfolgen.<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Kosten<br />

Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />

führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen<br />

Mindereinnahmen des Landes. <strong>Der</strong> Bund hatte den Ländern wegen der zur<br />

Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />

im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />

einen Ausgleichsbetrag zugestanden.<br />

Durch die Verringerung der Einnahmen der Spielbank (Bruttospielerträge) kam<br />

und kommt es zu erheblichen Einnahmeverlusten für den Landeshaushalt. Die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!