Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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§ 9<br />
Spielangebot<br />
(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:<br />
1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker, Boule, Punto<br />
Banco, Craps, Glücksrad,<br />
2. Glücksspielautomaten,<br />
3. weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.<br />
In den Zweigstellen sind Glücksspielautomaten sowie weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde<br />
widerruflich genehmigte Glücksspiele zugelassen.<br />
(2) In Spielbanken sind Glücksspiele verboten, die durch die Aufstellung <strong>von</strong> Spielgeräten<br />
im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubt werden<br />
können.<br />
(3) In den Spielbanken ist für Zwecke der Spielbankaufsicht und der Finanzaufsicht<br />
ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten und zu unterhalten, das<br />
zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen Betriebsdaten aller aufgestellten<br />
und betriebenen Glücksspielautomaten laufend und unterbrechungsfrei<br />
erfasst und dokumentiert. Glücksspielautomaten dürfen nur aufgestellt werden,<br />
wenn die Übertragung aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem<br />
gewährleistet ist.<br />
(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, Glücksspielautomaten unverzüglich ganz oder<br />
teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert<br />
wurde.<br />
(5) Die Spielregeln sind nach den internationalen Gepflogenheiten <strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber<br />
zu bestimmen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der<br />
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen<br />
versehen werden.<br />
(6) Die Spielregeln sind deutlich sichtbar und gut lesbar in den Spielsälen auszuhängen<br />
oder auszulegen. Sie sind für alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomaten<br />
sind die Gewinnmöglichkeiten und Gewinnwahrscheinlichkeiten<br />
auszuweisen.<br />
§ 10<br />
Kreditverbot<br />
Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe dürfen Besuchern der Spielbank<br />
zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte<br />
gewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte<br />
keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe<br />
des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewähren.<br />
Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Last-