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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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§ 9<br />

Spielangebot<br />

(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:<br />

1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker, Boule, Punto<br />

Banco, Craps, Glücksrad,<br />

2. Glücksspielautomaten,<br />

3. weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.<br />

In den Zweigstellen sind Glücksspielautomaten sowie weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde<br />

widerruflich genehmigte Glücksspiele zugelassen.<br />

(2) In Spielbanken sind Glücksspiele verboten, die durch die Aufstellung <strong>von</strong> Spielgeräten<br />

im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubt werden<br />

können.<br />

(3) In den Spielbanken ist für Zwecke der Spielbankaufsicht und der Finanzaufsicht<br />

ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten und zu unterhalten, das<br />

zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen Betriebsdaten aller aufgestellten<br />

und betriebenen Glücksspielautomaten laufend und unterbrechungsfrei<br />

erfasst und dokumentiert. Glücksspielautomaten dürfen nur aufgestellt werden,<br />

wenn die Übertragung aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem<br />

gewährleistet ist.<br />

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, Glücksspielautomaten unverzüglich ganz oder<br />

teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert<br />

wurde.<br />

(5) Die Spielregeln sind nach den internationalen Gepflogenheiten <strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber<br />

zu bestimmen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen<br />

versehen werden.<br />

(6) Die Spielregeln sind deutlich sichtbar und gut lesbar in den Spielsälen auszuhängen<br />

oder auszulegen. Sie sind für alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomaten<br />

sind die Gewinnmöglichkeiten und Gewinnwahrscheinlichkeiten<br />

auszuweisen.<br />

§ 10<br />

Kreditverbot<br />

Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe dürfen Besuchern der Spielbank<br />

zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte<br />

gewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte<br />

keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe<br />

des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewähren.<br />

Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Last-

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