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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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bankbetriebes als „grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit“ in der<br />

Begründung zu verzichten. <strong>Der</strong> Landesrechnungshof spricht sich für eine stärkere<br />

Beteiligung des Ministeriums der Finanzen beim Zulassungsverfahren aus<br />

und hält es für möglich, die Spielbankaufsicht beim Ministerium der Finanzen zu<br />

bündeln. Er hält es für erforderlich, dass dem Spielbankunternehmen für einen<br />

wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank ein Residualgewinn verbleibt. Wegen der<br />

Verpflichtung zum Führen einer Sperrdatei (§ 5 des Gesetzentwurfes) hält der<br />

Landesrechnungshof eine Besucherdatei (§ 7 des Gesetzentwurfes) nicht mehr<br />

erforderlich. Er regt darüber hinaus Änderungen der Bemessungsgrundlage der<br />

Zusatzabgabe (§ 13 des Gesetzentwurfes) und der abgabenrechtlichen Pflichten<br />

(§ 15 des Gesetzentwurfes) an.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

<strong>Der</strong> Landesrechnungshof stützt sich bei seiner Stellungnahme offenkundig auf<br />

fiskalische Erwägungen und berücksichtigt insofern die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung zur Ausgestaltung <strong>von</strong> Glücksspielmonopolen nicht ausreichend.<br />

Er führt zwar zutreffend an, dass das Trennungsgebot des § 9 Abs. 6<br />

GlüStV, nach dem die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt<br />

werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist, nicht für Spielbanken<br />

gilt, verkennt aber, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Änderung<br />

des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 30. Juli 1997<br />

(GVBl. LSA S. 735) die glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse vom Ministerium<br />

der Finanzen auf das Ministerium des Innern übertragen hatte, um einem<br />

möglichen Interessenkonflikt zwischen der bis dahin im Ministerium der Finanzen<br />

angesiedelten Glücksspielaufsicht und den steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen<br />

Aufgaben dieses Ministeriums vorzubeugen. Entsprechend<br />

hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass<br />

die legitimen Ziele des Spielbankmonopols durch Kontrollinstanzen zu gewährleisten<br />

sind, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des<br />

Landes aufweisen und damit dafür Sorge tragen, dass ein Konflikt mit fiskalischen<br />

Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgehen (BVerfG, 1<br />

BvR 1054/01 vom 28. März 2006, 1 BvR 2228/02 vom 26. März 2007).<br />

Eine Regelung, die für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen ein Einvernehmen zwischen<br />

Ministerium des Innern und Ministerium der Finanzen voraussetzt, kann<br />

wegen des dargestellten Zielkonflikts daher nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen<br />

werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beteiligung der Finanzaufsicht<br />

bei der Erteilung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen unterbleibt. Vielmehr wird<br />

die Finanzaufsicht in das Prüfungsverfahren über Erteilung der Zulassungen<br />

einbezogen, denn die Nebenbestimmungen zur Zulassung enthalten eine Reihe<br />

<strong>von</strong> Regelungen, die Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Finanzaufsicht<br />

haben. Auch die Anregung, die Zulassungszeiträume auf 15 Jahre zu verlängern,<br />

beruht auf der Annahme, dass eine Verlängerung positive Auswirkungen<br />

auf einen Verkaufserlös habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Zulassungen,<br />

deren Erteilung gegenwärtig geprüft wird, nur auf Grund der derzeitigen<br />

Rechtslage erteilt werden können, die eine Befristung <strong>von</strong> 10 Jahren ohne<br />

Verlängerungsoption vorsieht.<br />

Insofern kann auch den Anregungen des Landesrechnungshofes zu ordnungsrechtlichen<br />

Bestimmungen nicht gefolgt werden.<br />

Die Anregung des Landesrechnungshofs, für die Glücksspielautomaten entgegen<br />

des derzeit praktizierten Verfahrens im Gesetz keine tägliche Auszählung

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