Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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bankbetriebes als „grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit“ in der<br />
Begründung zu verzichten. <strong>Der</strong> Landesrechnungshof spricht sich für eine stärkere<br />
Beteiligung des Ministeriums der Finanzen beim Zulassungsverfahren aus<br />
und hält es für möglich, die Spielbankaufsicht beim Ministerium der Finanzen zu<br />
bündeln. Er hält es für erforderlich, dass dem Spielbankunternehmen für einen<br />
wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank ein Residualgewinn verbleibt. Wegen der<br />
Verpflichtung zum Führen einer Sperrdatei (§ 5 des Gesetzentwurfes) hält der<br />
Landesrechnungshof eine Besucherdatei (§ 7 des Gesetzentwurfes) nicht mehr<br />
erforderlich. Er regt darüber hinaus Änderungen der Bemessungsgrundlage der<br />
Zusatzabgabe (§ 13 des Gesetzentwurfes) und der abgabenrechtlichen Pflichten<br />
(§ 15 des Gesetzentwurfes) an.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
<strong>Der</strong> Landesrechnungshof stützt sich bei seiner Stellungnahme offenkundig auf<br />
fiskalische Erwägungen und berücksichtigt insofern die höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung zur Ausgestaltung <strong>von</strong> Glücksspielmonopolen nicht ausreichend.<br />
Er führt zwar zutreffend an, dass das Trennungsgebot des § 9 Abs. 6<br />
GlüStV, nach dem die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt<br />
werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist, nicht für Spielbanken<br />
gilt, verkennt aber, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Änderung<br />
des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 30. Juli 1997<br />
(GVBl. LSA S. 735) die glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse vom Ministerium<br />
der Finanzen auf das Ministerium des Innern übertragen hatte, um einem<br />
möglichen Interessenkonflikt zwischen der bis dahin im Ministerium der Finanzen<br />
angesiedelten Glücksspielaufsicht und den steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen<br />
Aufgaben dieses Ministeriums vorzubeugen. Entsprechend<br />
hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass<br />
die legitimen Ziele des Spielbankmonopols durch Kontrollinstanzen zu gewährleisten<br />
sind, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des<br />
Landes aufweisen und damit dafür Sorge tragen, dass ein Konflikt mit fiskalischen<br />
Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgehen (BVerfG, 1<br />
BvR 1054/01 vom 28. März 2006, 1 BvR 2228/02 vom 26. März 2007).<br />
Eine Regelung, die für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen ein Einvernehmen zwischen<br />
Ministerium des Innern und Ministerium der Finanzen voraussetzt, kann<br />
wegen des dargestellten Zielkonflikts daher nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen<br />
werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beteiligung der Finanzaufsicht<br />
bei der Erteilung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen unterbleibt. Vielmehr wird<br />
die Finanzaufsicht in das Prüfungsverfahren über Erteilung der Zulassungen<br />
einbezogen, denn die Nebenbestimmungen zur Zulassung enthalten eine Reihe<br />
<strong>von</strong> Regelungen, die Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Finanzaufsicht<br />
haben. Auch die Anregung, die Zulassungszeiträume auf 15 Jahre zu verlängern,<br />
beruht auf der Annahme, dass eine Verlängerung positive Auswirkungen<br />
auf einen Verkaufserlös habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Zulassungen,<br />
deren Erteilung gegenwärtig geprüft wird, nur auf Grund der derzeitigen<br />
Rechtslage erteilt werden können, die eine Befristung <strong>von</strong> 10 Jahren ohne<br />
Verlängerungsoption vorsieht.<br />
Insofern kann auch den Anregungen des Landesrechnungshofes zu ordnungsrechtlichen<br />
Bestimmungen nicht gefolgt werden.<br />
Die Anregung des Landesrechnungshofs, für die Glücksspielautomaten entgegen<br />
des derzeit praktizierten Verfahrens im Gesetz keine tägliche Auszählung