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ABFALLGEBÜHRENORDNUNG - Gmunden

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3. Den an die Müllabfuhr angeschlossenen Liegenschaftseigentümern (Haus- und<br />

Gewerbemüll) wird die Bio-Tonne (120 Liter bzw. 240 Liter) nach Bedarf kostenlos zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer, im Falle des Bestehens von Baurechten<br />

oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der<br />

Gebühren verpflichtet.<br />

§ 4<br />

Umtausch und Neuzuweisungen von Abfallbehältern<br />

Der Umtausch von größeren auf kleinere Behälter oder umgekehrt, Zuweisungen von<br />

zusätzlichen Abfallbehältern bzw. Neuzuweisungen von Abfallbehältern sind jederzeit<br />

möglich.<br />

Der Verrechnungsstichtag auf Grund der geänderten Verhältnisse ist<br />

a) für einlangende Anträge bis zum 15.des Monates, der vorangegangene 1.eines Monates<br />

und<br />

b) für Anträge, die zwischen dem 16.und Ende eines Monates einlangen, der darauf folgende<br />

1.eines Monates.<br />

§ 5<br />

Abmeldungen<br />

Abmeldungen von Abfallbehältern sind nur vierteljährlich zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.<br />

möglich. Abmeldungen sind bis spätestens 1 Woche vor Ablauf des Quartals beim Stadtamt<br />

<strong>Gmunden</strong> vorzunehmen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Saisonbetriebe und für<br />

Wohnungsauflassungen. In diesen Fällen endet die Gebührenvorschreibung mit dem auf den<br />

Abmeldetag folgenden Monatsersten.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit<br />

Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines<br />

jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

§ 7<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzu zu<br />

rechnen.<br />

§ 8<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt mit 01. 01. 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung<br />

vom 15.12.2003 außer Kraft.

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