ABFALLGEBÜHRENORDNUNG - Gmunden
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3. Den an die Müllabfuhr angeschlossenen Liegenschaftseigentümern (Haus- und<br />
Gewerbemüll) wird die Bio-Tonne (120 Liter bzw. 240 Liter) nach Bedarf kostenlos zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer, im Falle des Bestehens von Baurechten<br />
oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der<br />
Gebühren verpflichtet.<br />
§ 4<br />
Umtausch und Neuzuweisungen von Abfallbehältern<br />
Der Umtausch von größeren auf kleinere Behälter oder umgekehrt, Zuweisungen von<br />
zusätzlichen Abfallbehältern bzw. Neuzuweisungen von Abfallbehältern sind jederzeit<br />
möglich.<br />
Der Verrechnungsstichtag auf Grund der geänderten Verhältnisse ist<br />
a) für einlangende Anträge bis zum 15.des Monates, der vorangegangene 1.eines Monates<br />
und<br />
b) für Anträge, die zwischen dem 16.und Ende eines Monates einlangen, der darauf folgende<br />
1.eines Monates.<br />
§ 5<br />
Abmeldungen<br />
Abmeldungen von Abfallbehältern sind nur vierteljährlich zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.<br />
möglich. Abmeldungen sind bis spätestens 1 Woche vor Ablauf des Quartals beim Stadtamt<br />
<strong>Gmunden</strong> vorzunehmen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Saisonbetriebe und für<br />
Wohnungsauflassungen. In diesen Fällen endet die Gebührenvorschreibung mit dem auf den<br />
Abmeldetag folgenden Monatsersten.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit<br />
Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines<br />
jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />
§ 7<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzu zu<br />
rechnen.<br />
§ 8<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt mit 01. 01. 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung<br />
vom 15.12.2003 außer Kraft.