Handbuch zur Kalkulation der Ausbildungskosten - GKV ...
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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>Kalkulation</strong> von <strong>Ausbildungskosten</strong><br />
Version 1.0 – 31.08.2009<br />
Kapitel 6: Darstellung des <strong>Kalkulation</strong>sergebnisses<br />
6. DARSTELLUNG DES KALKULATIONSERGEBNISSES<br />
6.1 Kosten nach Kostenartengruppen<br />
Für die Datenübermittlung sind die <strong>Ausbildungskosten</strong> je Beruf geglie<strong>der</strong>t<br />
nach Kostenartengruppen aufzubereiten. Damit sind Kostenbeträge für die<br />
stark umrandeten Fel<strong>der</strong> <strong>der</strong> Matrix anzugeben:<br />
Kostenartengruppe<br />
KoAGr 1<br />
KoAGr 2<br />
KoAGr 3<br />
Beruf 1 Beruf 2 Beruf n<br />
KoAGr 4<br />
Die Kostenbeträge je Beruf und Kostenartengruppe ergeben sich als Ergebnis<br />
<strong>der</strong> in Kapitel 5 beschriebenen <strong>Kalkulation</strong>sschritte und <strong>der</strong> einheitlichen<br />
Zuordnungsvorschriften in Anlage 5. Für die Datenübermittlung sind die<br />
formalen Vorgaben <strong>zur</strong> Datensatzstruktur zu beachten.<br />
Arbeitsschritt:<br />
<br />
Bereiten Sie für jeden Ausbildungsberuf die errechneten Kosten differenziert<br />
nach Kostenartengruppen auf. Beachten Sie dabei auch die<br />
jeweils aktuellen Vorgaben <strong>zur</strong> Datenübermittlung gem. § 21<br />
KHEntgG.<br />
6.2 Kosten für definierte Tatbestände<br />
Ergänzend zu den verpflichtenden Kostenangaben können Ausbildungsstätten<br />
die berufsbezogenen <strong>Ausbildungskosten</strong> in einer tieferen Differenzierung<br />
für definierte Tatbestände aufschlüsseln. Anlage 4 zeigt die insgesamt 19<br />
Tatbestände in einer Übersicht. Auch für die Tatbestände gilt – wie für die<br />
Kostenartengruppen – eine Zuordnungsvorschrift, die einzelne Konten (Kostenarten)<br />
grundsätzlich genau einem Tatbestand zuordnen (einzelne Konten<br />
können anteilig zwei Tatbeständen zuzuordnen sein). Um die Vergleichbarkeit<br />
<strong>der</strong> Kostendarstellung je Tatbestand zu gewährleisten, sind die im nachfolgenden<br />
Kapitel enthaltenen Vorgaben für die Kostenzuordnung zu beachten.<br />
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