Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien ...
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Einstufung<br />
Kategorie 1: Flammpunkt < 23 °C <strong>und</strong> Siedebeginn ≤ 35 °C<br />
Kategorie 2: Flammpunkt < 23 °C <strong>und</strong> Siedebeginn > 35 °C<br />
Kategorie 3: Flammpunkt ≥ 23°C <strong>und</strong> ≤ 60°C<br />
(Für die Zwecke der CLP-Verordnung können Gasöle, Diesel <strong>und</strong> leichte Heizöle, die<br />
einen Flammpunkt zwischen 55 °C <strong>und</strong> 75 °C haben, als zur Kategorie 3 gehörend<br />
gelten.)<br />
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C müssen nicht in die Kategorie 3 eingestuft<br />
werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN-Empfehlungen<br />
<strong>für</strong> die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen <strong>und</strong> Kriterien, Teil III Abschnitt<br />
32, negativ ausgefallen ist.<br />
Unter bestimmten Bedingungen kann der Flammpunkt von Gemischen auch berechnet werden.<br />
4.1.7 Entzündbare Feststoffe<br />
Erfasste Produkte<br />
Feste Stoffe <strong>und</strong> Gemische, die durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden<br />
Streichholz leicht entzündet werden können <strong>und</strong> die Flammen sich rasch ausbreiten oder die durch<br />
Reibung Brand verursachen oder fördern können.<br />
Gefahrenkategorien<br />
Kategorie 1 Kategorie 2<br />
Entz. Festst. 1; H228 Entz. Festst. 2; H228<br />
Gefahr<br />
Achtung<br />
Entzündbarer Feststoff. Entzündbarer Feststoff.<br />
Einstufung<br />
Die Einstufung erfolgt anhand der Prüfmethode N.1 in Teil III Unterabschnitt 33.2.1 der UN-<br />
Empfehlungen <strong>für</strong> die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen <strong>und</strong> Kriterien.<br />
Kategorie 1: Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit<br />
− Andere Stoffe <strong>und</strong> Gemische als Metallpulver:<br />
a) befeuchtete Zone hält Brand nicht auf <strong>und</strong><br />
b) Abbrandzeit < 45 Sek<strong>und</strong>en oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s<br />
− Metallpulver: Abbrandzeit ≤ 5 min.<br />
Kategorie 2: Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit<br />
− Andere Stoffe <strong>und</strong> Gemische als Metallpulver:<br />
a) befeuchtete Zone hält Brand <strong>für</strong> mindestens 4 Minuten auf <strong>und</strong><br />
b) Abbrandzeit < 45 Sek<strong>und</strong>en oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s<br />
− Metallpulver: Abbrandzeit > 5 Minuten <strong>und</strong> ≤ 10 Minuten<br />
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.<br />
4.1.8 Selbstzersetzliche Stoffe <strong>und</strong> Gemische<br />
Erfasste Produkte<br />
Thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe <strong>und</strong> Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von<br />
Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können <strong>und</strong> die nicht als explosive Stoffe/Gemische <strong>und</strong><br />
Erzeugnisse mit Explosivstoff, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft sind.<br />
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