Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien ...
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Die Konzentrationsgrenze <strong>für</strong> die Einstufung des Gemisches in Chronisch 3 beträgt 25 %. <strong>Das</strong><br />
Gemisch ist somit in die Kategorie Chronisch 3 einzustufen.<br />
Andere Umweltgefahren<br />
Die zusätzliche EU-Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“ ist <strong>für</strong> das Beispielgemisch<br />
nicht relevant, da keiner der Inhaltsstoffe eine entsprechende Einstufung aufweist.<br />
Ergebnis der Einstufung<br />
Die Einstufung des Gemisches ergibt sich damit wie folgt:<br />
Einstufung<br />
Gefahrenklasse<br />
Kategorie Abkürzung<br />
Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. korr. 1 H290<br />
Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 Augenschäd. 1 H318<br />
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 2 Hautreiz. 2 H315<br />
Sensibilisierung der Atemwege 1 Sens. Atemw. 1 H334<br />
Gewässergefährdend (akut) 1 Aqu. akut 1 H400<br />
Gewässergefährdend (chronisch) 3 Aqu. chron. 3 H412<br />
Kennzeichnung<br />
Produktidentifikatoren<br />
Als Produktidentifikator ist der Handelsname oder die Bezeichnung des Gemisches auf dem<br />
Kennzeichnungsschild aufzuführen. Ferner sind die Inhaltsstoffe anzugeben, die zur Einstufung<br />
„Schwere Augenschädigung“ <strong>und</strong> „Sensibilisierung der Atemwege“ beigetragen haben (siehe<br />
Artikel 18 der CLP-Verordnung). Für das Beispielgemisch sind das Stoff A <strong>und</strong> Stoff B.<br />
Gefahrenpiktogramme<br />
Aus der ermittelten Einstufung leiten sich durch Anwendung der Kennzeichnungstabellen der Teile<br />
2 bis 5 des Anhang I der CLP-Verordnung (siehe Tabellen 6.19 bis 6.46 in Kapitel 6) zunächst die<br />
Gefahrenpiktogramme „Ätzwirkung“ (GHS05), „Ausrufezeichen“ (GHS07), „Ges<strong>und</strong>heitsgefahr“<br />
(GHS08) <strong>und</strong> „Umwelt“ (GHS09) ab. Gemäß der Rangfolgeregelung entfällt die Kennzeichnung mit<br />
dem Piktogramm „Ausrufezeichen“ (GHS07) <strong>für</strong> Hautreizung, da das Piktogramm „Ges<strong>und</strong>heitsgefahr“<br />
(GHS08) <strong>für</strong> die Sensibilisierung der Atemwege zu verwenden ist.<br />
Einstufung<br />
Gefahrenklasse Kategorie Abkürzung<br />
Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. korr. 1 H290<br />
Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 Augenschäd. 1 H318<br />
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 2 Hautreiz. 2 H315<br />
Sensibilisierung der Atemwege 1 Sens. Atemw. 1 H334<br />
Gewässergefährdend (akut) 1 Aqu. akut 1 H400<br />
Gewässergefährdend (chronisch) 3 Aqu. chron. 3 H412<br />
←<br />
Signalwort<br />
Als Signalwort ist „GEFAHR“ anzugeben. Es leitet sich über die Kennzeichnungstabellen der Teile<br />
2 bis 5 des Anhang I der CLP-Verordnung (siehe Tabellen 6.19 bis 6.46 in Kapitel 6) aus den<br />
Einstufungen „Schwere Augenschädigung“ <strong>und</strong> „Sensibilisierung der Atemwege“ ab. Damit entfällt<br />
die Kennzeichnung mit dem Signalwort „ACHTUNG“, das aufgr<strong>und</strong> der Einstufungen „Korrosiv<br />
gegenüber Metallen“, „Reizwirkung auf die Haut“ sowie „Gewässergefährdend“ (akute Kategorie 1)<br />
zu verwenden wäre.<br />
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