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Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien ...

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Die Konzentrationsgrenze <strong>für</strong> die Einstufung des Gemisches in Chronisch 3 beträgt 25 %. <strong>Das</strong><br />

Gemisch ist somit in die Kategorie Chronisch 3 einzustufen.<br />

Andere Umweltgefahren<br />

Die zusätzliche EU-Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“ ist <strong>für</strong> das Beispielgemisch<br />

nicht relevant, da keiner der Inhaltsstoffe eine entsprechende Einstufung aufweist.<br />

Ergebnis der Einstufung<br />

Die Einstufung des Gemisches ergibt sich damit wie folgt:<br />

Einstufung<br />

Gefahrenklasse<br />

Kategorie Abkürzung<br />

Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. korr. 1 H290<br />

Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 Augenschäd. 1 H318<br />

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 2 Hautreiz. 2 H315<br />

Sensibilisierung der Atemwege 1 Sens. Atemw. 1 H334<br />

Gewässergefährdend (akut) 1 Aqu. akut 1 H400<br />

Gewässergefährdend (chronisch) 3 Aqu. chron. 3 H412<br />

Kennzeichnung<br />

Produktidentifikatoren<br />

Als Produktidentifikator ist der Handelsname oder die Bezeichnung des Gemisches auf dem<br />

Kennzeichnungsschild aufzuführen. Ferner sind die Inhaltsstoffe anzugeben, die zur Einstufung<br />

„Schwere Augenschädigung“ <strong>und</strong> „Sensibilisierung der Atemwege“ beigetragen haben (siehe<br />

Artikel 18 der CLP-Verordnung). Für das Beispielgemisch sind das Stoff A <strong>und</strong> Stoff B.<br />

Gefahrenpiktogramme<br />

Aus der ermittelten Einstufung leiten sich durch Anwendung der Kennzeichnungstabellen der Teile<br />

2 bis 5 des Anhang I der CLP-Verordnung (siehe Tabellen 6.19 bis 6.46 in Kapitel 6) zunächst die<br />

Gefahrenpiktogramme „Ätzwirkung“ (GHS05), „Ausrufezeichen“ (GHS07), „Ges<strong>und</strong>heitsgefahr“<br />

(GHS08) <strong>und</strong> „Umwelt“ (GHS09) ab. Gemäß der Rangfolgeregelung entfällt die Kennzeichnung mit<br />

dem Piktogramm „Ausrufezeichen“ (GHS07) <strong>für</strong> Hautreizung, da das Piktogramm „Ges<strong>und</strong>heitsgefahr“<br />

(GHS08) <strong>für</strong> die Sensibilisierung der Atemwege zu verwenden ist.<br />

Einstufung<br />

Gefahrenklasse Kategorie Abkürzung<br />

Korrosiv gegenüber Metallen 1 Met. korr. 1 H290<br />

Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 Augenschäd. 1 H318<br />

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 2 Hautreiz. 2 H315<br />

Sensibilisierung der Atemwege 1 Sens. Atemw. 1 H334<br />

Gewässergefährdend (akut) 1 Aqu. akut 1 H400<br />

Gewässergefährdend (chronisch) 3 Aqu. chron. 3 H412<br />

←<br />

Signalwort<br />

Als Signalwort ist „GEFAHR“ anzugeben. Es leitet sich über die Kennzeichnungstabellen der Teile<br />

2 bis 5 des Anhang I der CLP-Verordnung (siehe Tabellen 6.19 bis 6.46 in Kapitel 6) aus den<br />

Einstufungen „Schwere Augenschädigung“ <strong>und</strong> „Sensibilisierung der Atemwege“ ab. Damit entfällt<br />

die Kennzeichnung mit dem Signalwort „ACHTUNG“, das aufgr<strong>und</strong> der Einstufungen „Korrosiv<br />

gegenüber Metallen“, „Reizwirkung auf die Haut“ sowie „Gewässergefährdend“ (akute Kategorie 1)<br />

zu verwenden wäre.<br />

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