Hundesteuersatzung - Gemeinde Röderland
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Halter Auskunft erteilt.<br />
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer entgegen<br />
§ 8 Abs. 5 die von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> übersandten Nachweisungen vorsätzlich<br />
oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen<br />
und Gewissen ausfüllt.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer<br />
Geldbuße geahndet werden.<br />
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 der<br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 36 Abs. 1<br />
Nr. 1 und § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ebenfalls mit einer Geldbuße<br />
geahndet werden.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> über die Erhebung einer Hundesteuer vom 04.06.2004 außer Kraft.<br />
<strong>Röderland</strong>, den 25.11.2010<br />
Heiderosel Hubrig<br />
Bürgermeisterin