1.BImSchV - Getreideheizung
1.BImSchV - Getreideheizung
1.BImSchV - Getreideheizung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Im 2.1.1<br />
billigen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen<br />
nicht zu befürchten sind.<br />
§ 21<br />
Zugänglichkeit der Normblätter<br />
Die im § 2 Nr. 12, im § 3 Abs. 1 Nr. 5a und 9, im § 7<br />
Abs. 4, in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der<br />
Anlage IIIa Nr. 1.1 und 2.1 genannten DIN-<br />
Normblätter sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,<br />
zu beziehen. Die genannten Normen sind beim<br />
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt.<br />
9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen<br />
lässt,<br />
10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der<br />
Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig<br />
prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder<br />
nicht rechtzeitig wiederholen lässt,<br />
12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen<br />
Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt<br />
oder nicht oder nicht mindestens fünf<br />
Jahre aufbewahrt oder<br />
13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht<br />
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.<br />
§ 22<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2<br />
andere als die dort aufgeführten Brennstoffe<br />
einsetzt,<br />
2. entgegen § 4 Abs. 1 oder den §§ 5 oder 6<br />
Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage<br />
betreibt,<br />
3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10<br />
eine Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,<br />
4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen<br />
als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen<br />
oder Betrieben einsetzt,<br />
4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer<br />
Feuerungsanlage einsetzt,<br />
4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage<br />
errichtet oder betreibt,<br />
5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Messöffnung<br />
nicht herstellt oder nicht herstellen lässt<br />
oder entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung<br />
einer Messöffnung nicht gestattet,<br />
6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in<br />
Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig<br />
durchführen lässt,<br />
7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsanlage<br />
nicht, nicht richtig oder nicht<br />
rechtzeitig ausrüstet,<br />
8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren<br />
oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen<br />
lässt,<br />
Sechster Abschnitt<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 23<br />
Übergangsregelung<br />
(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />
b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem<br />
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />
vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen<br />
mit einer Massenkonzentration an<br />
Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen<br />
und höchstens dem zweifachen der nach § 6<br />
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b<br />
zulässigen Massenkonzentration spätestens bis<br />
zum 3. Oktober 1997 einzuhalten. Die Einstufung<br />
einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend<br />
dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister<br />
bis zum 3. Oktober<br />
1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3<br />
durchzuführenden Messung der Massenkonzentration<br />
an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.<br />
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11<br />
Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten<br />
Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit<br />
von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung<br />
und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den<br />
folgenden Zeitpunkten einzuhalten:<br />
10 VSGA 01/2002