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1.BImSchV - Getreideheizung

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Im 2.1.1<br />

billigen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen<br />

nicht zu befürchten sind.<br />

§ 21<br />

Zugänglichkeit der Normblätter<br />

Die im § 2 Nr. 12, im § 3 Abs. 1 Nr. 5a und 9, im § 7<br />

Abs. 4, in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der<br />

Anlage IIIa Nr. 1.1 und 2.1 genannten DIN-<br />

Normblätter sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,<br />

zu beziehen. Die genannten Normen sind beim<br />

Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt.<br />

9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen<br />

lässt,<br />

10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der<br />

Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig<br />

prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder<br />

nicht rechtzeitig wiederholen lässt,<br />

12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen<br />

Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt<br />

oder nicht oder nicht mindestens fünf<br />

Jahre aufbewahrt oder<br />

13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht<br />

richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.<br />

§ 22<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2<br />

andere als die dort aufgeführten Brennstoffe<br />

einsetzt,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 1 oder den §§ 5 oder 6<br />

Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage<br />

betreibt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10<br />

eine Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,<br />

4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen<br />

als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen<br />

oder Betrieben einsetzt,<br />

4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer<br />

Feuerungsanlage einsetzt,<br />

4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage<br />

errichtet oder betreibt,<br />

5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Messöffnung<br />

nicht herstellt oder nicht herstellen lässt<br />

oder entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung<br />

einer Messöffnung nicht gestattet,<br />

6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in<br />

Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig<br />

durchführen lässt,<br />

7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsanlage<br />

nicht, nicht richtig oder nicht<br />

rechtzeitig ausrüstet,<br />

8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren<br />

oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen<br />

lässt,<br />

Sechster Abschnitt<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 23<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />

b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem<br />

in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />

vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen<br />

mit einer Massenkonzentration an<br />

Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen<br />

und höchstens dem zweifachen der nach § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b<br />

zulässigen Massenkonzentration spätestens bis<br />

zum 3. Oktober 1997 einzuhalten. Die Einstufung<br />

einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend<br />

dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister<br />

bis zum 3. Oktober<br />

1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3<br />

durchzuführenden Messung der Massenkonzentration<br />

an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.<br />

(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11<br />

Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten<br />

Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit<br />

von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung<br />

und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den<br />

folgenden Zeitpunkten einzuhalten:<br />

10 VSGA 01/2002

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