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Nr. 5 vom 30. Juni 09 - Gemeinde Binz

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Seite 6<br />

Amtliches Bekanntmachungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> Ostseebad <strong>Binz</strong><br />

1204. Bekanntmachung<br />

Satzung der <strong>Gemeinde</strong> Ostseebad <strong>Binz</strong> über die Ausleihe von Schulbüchern<br />

(Schulbuchsatzung)<br />

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern<br />

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 08. <strong>Juni</strong> 2004 (GVOBl. M-V, <strong>Nr</strong>.10, S. 205),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes <strong>vom</strong> 14. Dezember 2007, (GVOBL. M-V <strong>Nr</strong>.19,<br />

S.410, 413) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg –Vorpommern<br />

(SchulG M-V) <strong>vom</strong> 13. Februar 2006 (GVOBL. M-V, S. 41), geändert durch Artikel 20 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 10. Juli 2006 (GVOBL. M-V, S. 539) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung Ostseebad <strong>Binz</strong><br />

am 28.05.20<strong>09</strong> folgende Satzung erlassen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Der Wirkungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundschule und die Regionale<br />

Schule, für die die <strong>Gemeinde</strong> Ostseebad <strong>Binz</strong> Schulträger ist.<br />

(2) Entsprechend des § 54, Abs. 2 des Schulgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (SchulG M-V)<br />

werden Schulbücher in der Regel leihweise und unentgeltlich überlassen.<br />

(3) Die Beschaffung der Schulbücher erfolgt durch die jeweilige Schule im Rahmen der zur Verfügung<br />

stehenden Mittel.<br />

§ 2 Begriffsbestimmung<br />

(1) Schulbücher sind Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der<br />

häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden.<br />

(2) Die Schulbücher sind Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> Ostseebad <strong>Binz</strong> und werden den Schülern<br />

leihweise und unentgeltlich zu Verfügung gestellt.<br />

§ 3 Ausleihe und Nutzung<br />

(1) Entleiher ist der Sorgeberechtigte bei minderjährigen Kindern bzw. der volljährige Schüler selbst.<br />

(2) Der Entleiher hat bei Entgegennahme der leihweise zur Verfügung gestellten Bücher zu<br />

kontrollieren, ob diese in einem ordnungsgemäßen Zustand sind.<br />

Beanstandungen sind umgehend anzuzeigen.<br />

(3) Die geliehenen Bücher sind pfleglich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Eintragungen,<br />

Kennzeichnungen, Unterstreichungen und ähnliches sind nicht erlaubt.<br />

(4) Leihweise überlassene Bücher sind durch den Entleiher zurückzugeben,<br />

- am Ende des Schuljahres,<br />

- bei Büchern, die für einen Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind, am Ende<br />

des jeweiligen Schuljahres,<br />

- bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres.

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