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Sonderkötter Rechtliche_Stellungnahme - Evangelische ...

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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (insbesondere<br />

Regelbeitrag) des <strong>Evangelische</strong>n Forums Westfalen<br />

1. Regelungen in den Satzungen der <strong>Evangelische</strong>n Akademikerschaft in Deutschland<br />

(EAiD) und des <strong>Evangelische</strong>n Forums Westfalen (EFW)<br />

a) Nach § 8 Nr. 12 EAiD-Satzung setzt die Delegiertenversammlung „… die Höhe des<br />

Mitgliedsbeitrages sowie den darin enthaltenen Anteil für den Gesamtverband gemäß § 6<br />

dieser Satzung fest.“ § 6 lautet: „Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landesverbände und des<br />

Gesamtverbandes wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. …“.<br />

b) Im § 3 Sätze 2 und 3 EFW-Satzung heißt es: „… Die Höhe der Beiträge setzt die<br />

Mitgliederversammlung fest, unter Berücksichtigung der Regelbeiträge der EAiD.<br />

Ehegatten können gemeinsam einen Beitrag zahlen.“ Die EFW-Satzung ist nach § 5 Nr. 2<br />

EAiD-Satzung dem Vorstand des Bundesverbandes zur <strong>Stellungnahme</strong> vorgelegt und nicht<br />

beanstandet worden.<br />

2. Antragsentwurf Dr. Salzmann (Stand 21.02.2010)<br />

Der Entwurf sieht vor, dass der Regelbeitrag 95 Euro beträgt. Er kann durch Selbsteinstufung<br />

über vorgegebene Zwischenstufen auf bis zu 40 Euro reduziert werden. Die Regelung soll<br />

„einheitlich und verbindlich für alle Landesverbände der EAiD“ gelten.<br />

Sollte es zu einem entsprechenden Beschluss der Delegiertenversammlung kommen, ist auf<br />

folgende Konsequenzen für das EFW hinzuweisen: § 3 Sätze 2 und 3 EFW-Satzung müssten<br />

geändert werden. Die Beitragsbeschlüsse der Delegiertenversammlung müssten ohne jede<br />

Möglichkeit der Anpassung an regionale Gegebenheiten 1:1 übernommen werden. Da der<br />

Antragsentwurf einen gemeinsamen Beitrag für Eheleute nicht vorsieht, müsste auch dieser<br />

Passus in der EFW-Satzung gestrichen werden.<br />

Es stellt sich die Frage, ob die Delegiertenversammlung in derartiger Weise in einen Landesverband<br />

„durchregieren“ kann, ob also hinsichtlich der Beitragsregelung ein Direktionsrecht<br />

des Bundesverbandes gegenüber dem EFW besteht, das auch den Zwang zur<br />

Satzungsänderung umfasst.<br />

3. Vereinbarkeit der EFW-Beitragsregelung mit Grundlagen und Zielen der EAiD-<br />

Satzung<br />

a) Die Mitgliederversammlung des EFW hat sich am 08.03.2008 einstimmig für die in den<br />

letzten Jahren praktizierte Beitragsgestaltung ausgesprochen (Einzelpersonen 40 Euro,<br />

Ehepaare 65 Euro). Wenn bei Werbemaßnahmen diese Beträge genannt werden, erfolgt<br />

zugleich der Hinweis, dass das EFW sich über eine freiwillige Erhöhung der<br />

Mitgliedsbeiträge freuen würde.<br />

b) Unabhängig davon, dass die EFW-Satzung vom Bundesvorstand nicht beanstandet worden<br />

ist, ist die Beitragsregelung des EFW auch materiell-rechtlich mit der EAiD-Satzung<br />

vereinbar.<br />

Nach § 58 Nr. 2 BGB soll die Satzung eines eingetragenen Vereins (EFW) eine Bestimmung<br />

darüber enthalten, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Dabei kann diese<br />

Bestimmung derart gestaltet werden, dass auf die Regelung eines anderen Verbandes ohne<br />

jede Einschränkung verwiesen wird. Von dieser Möglichkeit hat das EFW jedoch bewusst<br />

keinen Gebrauch gemacht. Es hat sich im § 3 seiner Satzung dafür entschieden, dass die


Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Beitragshöhe nicht automatisch in Westfalen<br />

gelten, sondern in einem bestimmten Rahmen davon abgewichen werden kann. Dieser<br />

Rahmen wird durch die Formulierung „unter Berücksichtigung der Regelbeiträge der EAiD“<br />

bestimmt. Damit wird klargestellt, dass nicht willkürlich von den Regelbeiträgen, die von der<br />

Delegiertenversammlung festgesetzt worden sind, abgewichen werden darf. Es muss vielmehr<br />

ein sachlicher Grund dafür vorliegen. Außerdem darf durch abweichende Regelungen das<br />

Gesamtziel der EAiD nicht gefährdet werden. Die von der Mitgliederversammlung des EFW<br />

beschlossene Beitragsregelung weicht nicht willkürlich von den Regelungen der EAiD ab.<br />

Die erfolgreiche Praxis des EFW bei der Werbung neuer Mitglieder (seit 2002 ca. 70)<br />

rechtfertigt die Abweichung. Durch sein weit gefächertes Veranstaltungsprogramm und die<br />

damit verbundene Außenwirkung, die zu einem erheblichen Teil deutlich über die Grenzen<br />

des Landesverbandes hinausgeht, fördert das EFW auch die im § 1 EAiD-Satzung genannten<br />

Ziele.<br />

c) Konfliktlösung<br />

Die Delegiertenversammlung ist nicht „vorgesetzte Stelle“ des EFW. Wenn eine Regelung in<br />

der genehmigten Satzung des EFW von einem späteren Beschluss der<br />

Delegiertenversammlung abweicht, kann die Delegiertenversammlung den betroffenen<br />

Landesverband nicht zu einer Satzungsänderung zwingen. Etwas anderes könnte nur in<br />

Betracht kommen, wenn die Satzung – was hier nicht vorliegt - gegen die Ziele des<br />

Bundesverbandes verstoßen sollte. Im § 5 Nr. 2 Satz 1 EAiD-Satzung heißt es: „Die<br />

Satzungen der Landesverbände müssen mit der Satzung des Gesamtverbandes hinsichtlich der<br />

Ziele (§ 1) und der Gemeinnützigkeit (§ 21) übereinstimmen“.<br />

Falls bei einem Konflikt zwischen Delegiertenversammlung bzw. Bundesvorstand und einem<br />

Landesverband eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, käme ggf. nach § 19 EAiD-<br />

Satzung die Anrufung der Schiedskommission in Frage. Dabei müsste es sich um einen<br />

Konflikt „innerhalb von Gremien oder zwischen verschiedenen Gremien des Verbandes“<br />

handeln. Das EFW ist jedoch kein Gremium der EAiD, sondern ein selbständiger Verband.<br />

Friedrich <strong>Sonderkötter</strong>

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