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Verwaltung<br />

- von 41 km/h bis 60 km/h: Verwaltungsstrafe<br />

von 370,00 bis zu 1.458,00 Euro, 10 Punkte<br />

Abzug, Führerscheinentzug von 1 bis zu 3<br />

Monaten, Fahrverbot für weitere 3 Monate<br />

nach Rückerstattung des Führerscheines<br />

während der Nachtstunden (22 bis 7 Uhr)<br />

- über 60 km/h: Verwaltungsstrafe von 500,00<br />

bis zu 2.000,00 Euro, 10 Punkte Abzug,<br />

Führerscheinentzug von 6 bis zu 12 Monaten<br />

Parken und Anhalten von Fahrzeugen:<br />

Es ist verboten, während des Parkens bzw. Anhaltens des<br />

Fahrzeuges den Motor laufen zu lassen, um die Funktion<br />

der Klimaanlage zu gewährleisten. Dafür ist eine<br />

Verwaltungsstrafe von 200,00 bis zu 400,00 Euro<br />

vorgesehen.<br />

Bei Verwicklung in einen Verkehrsunfall werden die<br />

vorgesehenen Strafen verdoppelt. Sollte der Fahrzeuglenker<br />

gleichzeitig Fahrzeugbesitzer sein, erfolgt die<br />

verwaltungsmäßige Sicherstellung des Fahrzeuges für<br />

einen Zeitraum von 90 Tagen.<br />

Anmerkung: wer sich weigert, einen Blutalkoholtest<br />

durchführen zu lassen, unterliegt einer Verwaltungsstrafe<br />

von 2.500,00 bis zu 10.000,00 Euro. Zudem werden 10<br />

Punkte vom Führerschein abgezogen und derselbe wird<br />

für die Dauer von 6 Monaten bis zu 2 Jahren eingezogen.<br />

Geschieht dies bei gleichzeitiger Verwicklung in einen<br />

Unfall, beträgt die Strafe 3.000,00 bis zu 12.000,00 Euro<br />

und Entzug des Führerscheines für die Dauer von 6<br />

Monaten bis zu 2 Jahren.<br />

Transport von Personen auf zweirädrigen Fahrzeugen:<br />

Es ist verboten, auf Leichtmotorrädern bzw. Motorrädern<br />

Minderjährige im Alter von unter 5 Jahren (bisher 4 Jahre)<br />

zu befördern. Verwaltungsstrafe: 148,00 bis zu 594,00<br />

Euro<br />

Benutzung von Funktelefonen:<br />

Wird dabei keine geeignete Vorrichtung, wie z.B. eine<br />

Freisprechanlage verwendet, ist eine Verwaltungsstrafe<br />

von 148,00 bis zu 594,00 Euro vorgesehen. Es werden<br />

außerdem 05 Führerscheinpunkte abgezogen. Bei<br />

Wiederholungstätern innerhalb von 2 Jahren wird der<br />

Führerschein für 1 bis zu 3 Monaten eingezogen.<br />

Fahren im betrunkenen Zustand:<br />

Hierbei hängt die Strafe vom festgestellten Blutalkoholgehalt<br />

bei der Kontrolle ab:<br />

- 0,5-0,8 Promille: Geldbuße von 500,00 bis zu<br />

2.000,00 Euro, Führerscheinentzug von 3 bis 6<br />

Monaten, 10 Punkte Abzug<br />

- 0,8-1,5 Promille: Geldbuße von 800,00 bis zu<br />

3.200,00Euro, Haftstrafe bis zu 3 Monaten,<br />

Führerscheinentzug 6 Monate bis zu 1 Jahr,<br />

10 Punkte Abzug<br />

- über 1,5 Promille: Geldbuße von 1.500,00 bis<br />

zu 6.000,00 Euro, Haftstrafe bis zu 6 Monaten,<br />

Führerscheinentzug von 1 bis zu 2 Jahren, 10<br />

Punkte Abzug.<br />

Maßnahmen gegen nächtliche Unfälle:<br />

Wer nach 20 und vor 7 Uhr eine gefährliche oder<br />

überhöhte Geschwindigkeit aufweist (Art. 141 und 142,<br />

Abs. 8+9 der gelt. St.Vo.) bzw. betrunken oder unter<br />

Einfluss von Drogen (Art. 186 und 187) fährt, erhält eine<br />

zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro. Diese<br />

Geldstrafen sollen in einen Fonds zur Prävention von<br />

nächtlichen Unfällen fließen. Diese Bestimmung kann zur<br />

Zeit noch nicht angewandt werden, da die genauen<br />

Durchführungsbestimmungen fehlen.<br />

Noch eine wichtige Mitteilung an alle<br />

Jugendlichen und an die Eltern:<br />

Fahren mit auffrisiertem Kleinmotorrad und die<br />

schwerwiegenden Folgen<br />

Kleinmotorräder/Scooter dürfen die Höchstgeschwindigkeit<br />

von 45 km/h nicht überschreiten. Werden am<br />

Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen<br />

(„auffrisiert“), so handelt es sich nicht mehr um ein<br />

Die Woolschell - Seite 8

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