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Verwaltung<br />
- von 41 km/h bis 60 km/h: Verwaltungsstrafe<br />
von 370,00 bis zu 1.458,00 Euro, 10 Punkte<br />
Abzug, Führerscheinentzug von 1 bis zu 3<br />
Monaten, Fahrverbot für weitere 3 Monate<br />
nach Rückerstattung des Führerscheines<br />
während der Nachtstunden (22 bis 7 Uhr)<br />
- über 60 km/h: Verwaltungsstrafe von 500,00<br />
bis zu 2.000,00 Euro, 10 Punkte Abzug,<br />
Führerscheinentzug von 6 bis zu 12 Monaten<br />
Parken und Anhalten von Fahrzeugen:<br />
Es ist verboten, während des Parkens bzw. Anhaltens des<br />
Fahrzeuges den Motor laufen zu lassen, um die Funktion<br />
der Klimaanlage zu gewährleisten. Dafür ist eine<br />
Verwaltungsstrafe von 200,00 bis zu 400,00 Euro<br />
vorgesehen.<br />
Bei Verwicklung in einen Verkehrsunfall werden die<br />
vorgesehenen Strafen verdoppelt. Sollte der Fahrzeuglenker<br />
gleichzeitig Fahrzeugbesitzer sein, erfolgt die<br />
verwaltungsmäßige Sicherstellung des Fahrzeuges für<br />
einen Zeitraum von 90 Tagen.<br />
Anmerkung: wer sich weigert, einen Blutalkoholtest<br />
durchführen zu lassen, unterliegt einer Verwaltungsstrafe<br />
von 2.500,00 bis zu 10.000,00 Euro. Zudem werden 10<br />
Punkte vom Führerschein abgezogen und derselbe wird<br />
für die Dauer von 6 Monaten bis zu 2 Jahren eingezogen.<br />
Geschieht dies bei gleichzeitiger Verwicklung in einen<br />
Unfall, beträgt die Strafe 3.000,00 bis zu 12.000,00 Euro<br />
und Entzug des Führerscheines für die Dauer von 6<br />
Monaten bis zu 2 Jahren.<br />
Transport von Personen auf zweirädrigen Fahrzeugen:<br />
Es ist verboten, auf Leichtmotorrädern bzw. Motorrädern<br />
Minderjährige im Alter von unter 5 Jahren (bisher 4 Jahre)<br />
zu befördern. Verwaltungsstrafe: 148,00 bis zu 594,00<br />
Euro<br />
Benutzung von Funktelefonen:<br />
Wird dabei keine geeignete Vorrichtung, wie z.B. eine<br />
Freisprechanlage verwendet, ist eine Verwaltungsstrafe<br />
von 148,00 bis zu 594,00 Euro vorgesehen. Es werden<br />
außerdem 05 Führerscheinpunkte abgezogen. Bei<br />
Wiederholungstätern innerhalb von 2 Jahren wird der<br />
Führerschein für 1 bis zu 3 Monaten eingezogen.<br />
Fahren im betrunkenen Zustand:<br />
Hierbei hängt die Strafe vom festgestellten Blutalkoholgehalt<br />
bei der Kontrolle ab:<br />
- 0,5-0,8 Promille: Geldbuße von 500,00 bis zu<br />
2.000,00 Euro, Führerscheinentzug von 3 bis 6<br />
Monaten, 10 Punkte Abzug<br />
- 0,8-1,5 Promille: Geldbuße von 800,00 bis zu<br />
3.200,00Euro, Haftstrafe bis zu 3 Monaten,<br />
Führerscheinentzug 6 Monate bis zu 1 Jahr,<br />
10 Punkte Abzug<br />
- über 1,5 Promille: Geldbuße von 1.500,00 bis<br />
zu 6.000,00 Euro, Haftstrafe bis zu 6 Monaten,<br />
Führerscheinentzug von 1 bis zu 2 Jahren, 10<br />
Punkte Abzug.<br />
Maßnahmen gegen nächtliche Unfälle:<br />
Wer nach 20 und vor 7 Uhr eine gefährliche oder<br />
überhöhte Geschwindigkeit aufweist (Art. 141 und 142,<br />
Abs. 8+9 der gelt. St.Vo.) bzw. betrunken oder unter<br />
Einfluss von Drogen (Art. 186 und 187) fährt, erhält eine<br />
zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro. Diese<br />
Geldstrafen sollen in einen Fonds zur Prävention von<br />
nächtlichen Unfällen fließen. Diese Bestimmung kann zur<br />
Zeit noch nicht angewandt werden, da die genauen<br />
Durchführungsbestimmungen fehlen.<br />
Noch eine wichtige Mitteilung an alle<br />
Jugendlichen und an die Eltern:<br />
Fahren mit auffrisiertem Kleinmotorrad und die<br />
schwerwiegenden Folgen<br />
Kleinmotorräder/Scooter dürfen die Höchstgeschwindigkeit<br />
von 45 km/h nicht überschreiten. Werden am<br />
Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen<br />
(„auffrisiert“), so handelt es sich nicht mehr um ein<br />
Die Woolschell - Seite 8