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<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Arbeitsrecht – Ausgabe 2/2011<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
ein arbeitsrechtliches Projekt mit Seltenheitswert ist<br />
Anfang Juni gescheitert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />
(DGB) hat die gemeinsam mit der Bundesvereinigung<br />
der Arbeitgeberverbände (BDA) vorangetriebene<br />
Gesetzesinitiative für Tarifeinheit aufgekündigt.<br />
2010 hatte das BAG die Abkehr vom jahrzehntelang<br />
geprägten Grundsatz „Ein Betrieb – Ein Tarifvertrag“<br />
erklärt. Der Gesetzentwurf sah zur Verhinderung ständiger<br />
Arbeitskämpfe vor, dass das Streikrecht stets<br />
nur der Gewerkschaft zustehen sollte, die die Mehrheit<br />
der Arbeitnehmer im Betrieb vertritt. Nach einem<br />
Jahr gemeinsamer Förderung der gesetzlich geregelten<br />
Friedenspfl icht vollzog der DGB jetzt eine überraschende<br />
Kehrtwende und sagte sich von dem Projekt<br />
los. Grund war insbesondere der Widerstand von ver.di.<br />
ver.di-Chef Bsirske musste sich – obwohl selbst einer<br />
der Befürworter des Vorhabens – dem Druck der Basis<br />
beugen. Die Gewerkschaften kritisierten den Entwurf<br />
als einen Eingriff in Streikrecht und Koalitionsfreiheit,<br />
die kleinen (Sparten)gewerkschaften befürchteten ihre<br />
Verdrängung. Hinzu kommt, dass die Bundesregierung<br />
bislang wenig Unterstützung signalisiert hat. FDP<br />
und Teile der Union sprachen sich gegen das Gesetz<br />
aus. Nun ist eine konsensfähige gesetzliche Regelung<br />
ferner denn je. Die BDA befürchtet jetzt „englische Verhältnisse“<br />
aufgrund permanenter Tarifauseinandersetzungen<br />
und Dauerstreiks – in den letzten Monaten<br />
haben sich allein fünf neue Spartengewerkschaften<br />
formiert.<br />
Über weitere aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />
informieren wir Sie auf den folgenden Seiten.<br />
Viel Spaß beim Lesen!<br />
Ihr <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Team Arbeitsrecht<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Aktuelle Entscheidungen ................................................... 2<br />
1. Befristungsrecht: „Bereits-Zuvor-Beschäftigung“.............. 2<br />
2. Leiharbeit: CGZP nicht tariffähig ....................................... 2<br />
3. Leiharbeit: Ausschlussfristen bei „Equal Pay“-Anspruch ... 3<br />
4. Leiharbeit: Ausschreibung von Arbeitsplätzen .................. 3<br />
5. Betriebsübergang: Verlagerung eines Betriebsteils<br />
ins grenznahe Ausland ..................................................... 3<br />
6. Kündigungsschutz: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung<br />
aus Glaubensgründen ................................ 4<br />
7. Kündigungsrecht: Urlaub während der Kündigungsfrist .... 4<br />
8. Diskriminierungsrecht: Gleichstellung von Lebenspartnern<br />
bei Zusatzversorgung ......................................... 5<br />
9. Diskriminierungsrecht:<br />
Sozialplanabfi ndung und Altersstufen ............................... 5<br />
10. Diskriminierungsrecht: Sozialplanabfi ndung bei Bezug<br />
einer Erwerbsminderungsrente ......................................... 5<br />
11. Sozialpläne:<br />
Bemessungsdurchgriff beim Sozialplanvolumen ............... 6<br />
12. AGB-Kontrolle:<br />
Widerruf einer in AGB geregelten Zulage .......................... 6<br />
13. Tarifrecht: Tarifwidrige Betriebsvereinbarung .................... 7<br />
14. Tarifrecht: Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung<br />
der satzungsmäßigen Kündigungsfrist .............................. 7<br />
ll. Gesetzesänderungen ......................................................... 8<br />
1. Europäisches Betriebsräte-Gesetz ................................... 8<br />
2. Zoll soll Lohnuntergrenze überwachen ............................. 8<br />
lll. Aktuelles ............................................................................. 8<br />
1. Mindestlohn ..................................................................... 8<br />
2. Selbstverpfl ichtung zur Frauenförderung .......................... 9<br />
1
I. Aktuelle Entscheidungen<br />
1. Befristungsrecht: „Bereits-Zuvor-Beschäftigung“<br />
BAG vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09<br />
Eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers<br />
steht dem Abschluss eines befristeten<br />
Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund auf bis<br />
zu zwei Jahre nicht entgegen, wenn die Vorbeschäftigung<br />
mehr als drei Jahre zurückliegt.<br />
Bislang war eine sachgrundlose Befristung nach<br />
§ 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben<br />
Arbeitgeber irgendwann zuvor ein befristetes<br />
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden<br />
hatte. Nun erlaubt das BAG eine sachgrundlose<br />
Befristung, wenn die frühere Beschäftigung des<br />
Arbeitnehmers mehr als drei Jahre zurückliegt.<br />
Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbots.<br />
Die Gefahr von Befristungsketten<br />
bestehe bei lange zurückliegenden früheren<br />
Arbeitsverhältnissen typischerweise nicht<br />
mehr. Die Dreijahresfrist entspricht der regelmäßigen<br />
Verjährungsfrist des BGB.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die überraschende<br />
Abkehr des BAG von seiner ständigen Rechtsprechung<br />
erleichtert Arbeitgebern die fl exible<br />
Personalplanung. Sie können nun auf in der Vergangenheit<br />
bereits erprobte Arbeitnehmer zurückgreifen<br />
und sie bei erhöhtem Personalbedarf<br />
befristet einsetzen. Die Vorbeschäftigung<br />
muss aber mehr als drei Jahre zurückliegen. Bislang<br />
nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob<br />
ein vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis<br />
ein „Bereits-Zuvor-Arbeitsverhältnis“ i.S.d.<br />
§ 14 Abs. 2 TzBfG darstellt. Hierzu wird das BAG<br />
voraussichtlich am 21. September 2011 Stellung<br />
nehmen (7 AZR 375/10). Leider ist nicht auszuschließen,<br />
dass das Verfahren zu Lasten der Arbeitgeberseite<br />
ausgehen wird.<br />
2. Leiharbeit: CGZP nicht tariffähig<br />
BAG vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10<br />
(NZA 2011, S. 289)<br />
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften<br />
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen<br />
(CGZP) ist keine Spitzenorganisation<br />
im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, die Tarifverträge<br />
im eigenen Namen schließen kann.<br />
Die im Jahr 2002 gegründete CGZP hatte als alleinige<br />
satzungsmäßige Aufgabe, für die Mitglieder<br />
ihrer Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge<br />
mit Zeitarbeitsfi rmen oder deren Verbänden zu<br />
schließen, um Löhne unterhalb des Niveaus der<br />
Stammbelegschaften zu vereinbaren. Ihr Zuständigkeitsbereich<br />
deckte sich nicht mit dem ihrer<br />
Mitgliedsgewerkschaften, was zu ihrer Tarifunfähigkeit<br />
führte. Daraus folgt, dass die von der<br />
CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam<br />
sind. Die Folge können Nachforderungen von<br />
Leiharbeitnehmern auf „Equal Pay“ mit vergleichbaren<br />
Stammarbeitnehmern und Nachforderungen<br />
der Sozialversicherungsträger sein.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Das BAG hat nicht entschieden,<br />
ob die CGZP auch in der Vergangenheit<br />
tarifunfähig war, d. h. ob die Tarifverträge<br />
in der Vergangenheit unwirksam waren. Mit Beschluss<br />
vom 30. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht<br />
Berlin dies bejaht (nicht rechtskräftig). Ebenfalls<br />
unklar ist bislang, ob Arbeitgeber Vertrauensschutz<br />
mindestens bis zur Urteilsverkündung vom<br />
14. Dezember 2010 genießen. Auf Ausschlussfristen,<br />
die im Entleiherbetrieb gelten, kann sich<br />
der Arbeitgeber nicht berufen (s. unten 3., BAG<br />
vom 23. März 2011).<br />
2
3. Leiharbeit: Ausschlussfristen bei<br />
„Equal Pay“-Anspruch<br />
BAG vom 23. März 2011 – 5 AZR 7/10<br />
Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen<br />
sind auf den „Equal Pay“-Anspruch des<br />
Leiharbeitnehmers nicht anwendbar.<br />
Nach Auffassung des BAG gehören im Entleiherbetrieb<br />
geltende Ausschlussfristen nicht zu den<br />
wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher<br />
den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss<br />
(§ 9 Nr. 2 AÜG). Kann der Leiharbeitnehmer daher<br />
vom Verleiher nach dem „Equal Pay“-Gebot<br />
die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen<br />
verlangen, wie sie vergleichbaren Stammarbeitnehmern<br />
beim Entleiher gewährt werden,<br />
muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen<br />
nicht einhalten.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Das Urteil hat vor dem<br />
Hintergrund der CGZP-Entscheidung des BAG<br />
(s. oben 2.) besondere Bedeutung, sofern Leiharbeitnehmer<br />
aufgrund einer Unwirksamkeit des<br />
CGZP-Tarifwerks Entgeltnachforderungen erheben<br />
können. Ausschlussfristen greifen aber,<br />
wenn sie im Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers<br />
selbst geregelt sind.<br />
4. Leiharbeit: Ausschreibung von Arbeitsplätzen<br />
BAG vom 1. Februar 2011 – 1 ABR 79/09<br />
(NJW 2011, S. 1757)<br />
Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von<br />
Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber<br />
dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern<br />
vorgesehen sind.<br />
Die Ausschreibungspfl icht nach § 93 BetrVG besteht<br />
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber beabsichtigt,<br />
mit dem einzustellenden Arbeitnehmer<br />
einen Arbeitsvertrag zu schließen oder ihn<br />
als Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Dies gilt<br />
nach Auffassung des BAG jedenfalls dann, wenn<br />
die voraussichtliche Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers<br />
ein Jahr übersteigt. Die Ausschreibung<br />
soll den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt aktivieren.<br />
Die Stammarbeitnehmer sollen die Gelegenheit<br />
erhalten, sich auf die zu besetzenden Arbeitsplätze<br />
zu bewerben.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Offen bleibt, wie konkret<br />
die voraussichtliche Dauer des Leiharbeitseinsatzes<br />
bereits sein muss und ob eine Ausschreibungspfl<br />
icht auch bei kürzeren Einsätzen<br />
besteht. Das BAG entschied in einem ähnlichen<br />
Fall, dass der Arbeitgeber vor Besetzung eines<br />
Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer nach<br />
§ 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX zu prüfen habe,<br />
ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten<br />
besetzt werden kann (BAG vom 23. Juni 2010 -<br />
7 ABR 3/09). Verstößt er gegen diese Pfl ichten,<br />
ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur<br />
Einstellung des Leiharbeitnehmers zu verweigern.<br />
5. Betriebsübergang: Verlagerung eines<br />
Betriebsteils ins grenznahe Ausland<br />
BAG vom 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10<br />
Unterliegt ein Arbeitsvertrag deutschem<br />
Recht, richtet sich die Frage, ob ein Betriebsübergang<br />
vorliegt, nach § 613 a BGB, selbst<br />
wenn der Betriebsteil in die Schweiz verlagert<br />
wird.<br />
Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der<br />
Kündigung eines Arbeitnehmers nicht auf eine<br />
Betriebsstilllegung berufen, wenn der Betriebsteil<br />
auf ein Konzernunternehmen in der Schweiz<br />
übertragen wird. Unterliegt das Arbeitsverhältnis<br />
wie im vorliegenden Fall deutschem Recht, liegt<br />
ein Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB vor.<br />
3
Eine Kündigung ist daher nach § 613 a Abs. 4 BGB<br />
ausgeschlossen.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die Ansprüche des<br />
Arbeitnehmers gegen das Schweizer Konzernunternehmen<br />
waren nicht Gegenstand des<br />
Rechtsstreits. Nicht entschieden ist, bei welcher<br />
Entfernung zum neuen Standort kein Betriebsübergang<br />
mehr anzunehmen ist – im vorliegenden<br />
Fall waren es 60 Kilometer. Bei einer<br />
Verlagerung an einen mehrere hundert Kilometer<br />
entfernten Standort ist bislang die Wahrung<br />
der Betriebsidentität verneint worden. Ob an einer<br />
solchen Differenzierung weiterhin festgehalten<br />
werden wird, erscheint fraglich.<br />
6. Kündigungsschutz: Kündigung wegen<br />
Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen<br />
BAG vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09<br />
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen<br />
Gründen, eine Tätigkeit auszuführen, zu der er<br />
sich vertraglich verpflichtet hat, darf ihm der<br />
Arbeitgeber kündigen, sofern er ihn nicht anderweitig<br />
einsetzen kann.<br />
Nach Auffassung des BAG muss ein als „Ladenhilfe“<br />
in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter<br />
Arbeitnehmer mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben<br />
rechnen, die den Umgang mit Alkoholika<br />
erfordern. Ein Arbeitnehmer, der sich aus religiösen<br />
Gründen an der Ausübung seiner Arbeit gehindert<br />
sieht, muss dem Arbeitgeber mitteilen,<br />
worin genau die religiösen Gründe bestehen, und<br />
aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert<br />
sieht. Eine Kündigung kommt in Betracht,<br />
wenn es im Betrieb keine naheliegenden anderen<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, die den religiösen<br />
Gründen Rechnung tragen.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Vor Ausspruch einer<br />
Kündigung müssen Arbeitgeber prüfen, ob die<br />
betriebliche Organisation einen vertragsgemäßen<br />
Einsatz des Arbeitnehmers erlaubt, ohne dass die<br />
Tätigkeit mit seinem Glauben in Konfl ikt gerät.<br />
Ist dies nicht der Fall, kann die Kündigung ausgesprochen<br />
werden. Anderenfalls soll der Arbeitgeber<br />
verpfl ichtet sein, dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit<br />
zuzuweisen. Die Verfassungsrechte des<br />
Arbeitgebers (Art. 12, 14 GG) werden gegenüber<br />
der Religionsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 4 GG)<br />
u. E. leider nicht ausreichend abgewogen. Zu wenig<br />
beachtet wird, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden<br />
Fall jahrelang mit der Tätigkeit einverstanden<br />
war. Ein solcher plötzlicher Sinneswandel<br />
kann dem Arbeitgeber unter Zugrundelegung der<br />
höchstrichterlichen Anforderungen erhebliche organisatorische<br />
Probleme bereiten.<br />
7. Kündigungsrecht: Urlaub während der<br />
Kündigungsfrist<br />
BAG vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10<br />
Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer<br />
unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche<br />
nach der Kündigung von der<br />
Arbeitsleistung freizustellen, ist nach §§ 133,<br />
157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.<br />
Im Urteil vom 17. Mai 2011 ging es darum,<br />
dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im<br />
November 2006 ordentlich zum 31. März 2007<br />
kündigte und ihn<br />
„ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage<br />
von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“<br />
freistellte. Nach Ansicht des BAG konnte der Arbeitnehmer<br />
dieser Freistellungserklärung nicht<br />
4
mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der<br />
Arbeitgeber u. a. den vollen Urlaubsanspruch für<br />
das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum<br />
vom 1. Januar bis 31. März 2007 entfallenden<br />
Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Zweifel<br />
gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Arbeitgeber sollten bei<br />
der Formulierung der Freistellung den zu erfüllenden<br />
Urlaubsanspruch genau benennen. Sonst<br />
laufen sie Gefahr, den Urlaub nachträglich gewähren<br />
bzw. abgelten zu müssen. Es sollte klargestellt<br />
werden, dass (sofern möglich) der volle<br />
schon entstandene und noch entstehende (Rest-)<br />
Urlaub während der Freistellungsphase genommen<br />
wird, am besten gleich zu Beginn.<br />
8. Diskriminierungsrecht: Gleichstellung<br />
von Lebenspartnern bei Zusatzversorgung<br />
EuGH vom 10. Mai 2011 – Rs. C-147/08<br />
Der Partner einer Lebenspartnerschaft hat Anspruch<br />
auf die gleichen Zusatzversorgungsbezüge<br />
wie ein verheirateter Partner, wenn<br />
eine mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbare<br />
Situation besteht.<br />
Es stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen<br />
der sexuellen Ausrichtung dar, wenn ein eingetragener<br />
Lebenspartner niedrigere Zusatzversorgungsbezüge<br />
erhält als ein verheirateter Versorgungsempfänger.<br />
Die Lebenspartnerschaft ist<br />
nach der Entscheidung des EuGH hinsichtlich der<br />
Zusatzversorgungsleistungen mit der Ehe rechtlich<br />
und tatsächlich vergleichbar.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Der EuGH setzt die<br />
Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten<br />
fort. Eine ähnliche Entscheidung ist bereits zur<br />
Gleichstellung bei der betrieblichen Witwen-/Witwerrente<br />
ergangen.<br />
Diesem Urteil waren BAG und BVerfG bereits in<br />
mehreren Urteilen gefolgt.<br />
9. Diskriminierungsrecht:<br />
Sozialplanabfi ndung und Altersstufen<br />
BAG vom 12. April 2011 – 1 AZR 764/09<br />
Ein Sozialplan darf die Höhe der Abfindung<br />
gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 AGG nach Altersstufen<br />
und Betriebszugehörigkeit bemessen.<br />
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung<br />
der Abfi ndungshöhe in einem Sozialplan<br />
Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer<br />
auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere<br />
Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Anschlussbeschäftigung<br />
haben als jüngere. Die Regelung<br />
muss jedoch geeignet und erforderlich<br />
sein, das von § 10 S. 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel<br />
tatsächlich zu fördern, und darf die Interessen der<br />
benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen<br />
vernachlässigen. Das BAG erachtete einen<br />
Faktor von 80 % bis zum 29. Lebensjahr, 90 %<br />
bis zum 39. Lebensjahr und 100 % ab dem 40.<br />
Lebensjahr für wirksam.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Eine Abfi ndungsregelung<br />
darf demnach die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
und das Alter berücksichtigen.<br />
§ 10 S. 3 Nr. 6 AGG ist insoweit als „oder bzw.<br />
und“ zu lesen. Die Abschläge zulasten jüngerer<br />
Arbeitnehmergruppen dürfen aber nicht unangemessen<br />
sein, also insbesondere nicht überproportional.<br />
10. Diskriminierungsrecht: Sozialplanabfi<br />
ndung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente<br />
BAG vom 7. Juni 2011 – 1 AZR 34/10<br />
5
In einem Sozialplan kann zulässigerweise vereinbart<br />
werden, dass Arbeitnehmer keine Abfindung<br />
erhalten, die wegen des Bezugs einer<br />
befristeten vollen Erwerbsminderungsrente<br />
nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu<br />
rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf<br />
nicht absehbare Zeit fortbesteht.<br />
Ein solcher Ausschluss ist keine unmittelbare Benachteiligung<br />
des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers<br />
wegen seiner Behinderung.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Durch Sozialplanleistungen<br />
sollen die wirtschaftlichen Nachteile der<br />
Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die infolge<br />
der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit<br />
ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren.<br />
Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer,<br />
die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer<br />
Zeit nicht wiedererlangen können, erleiden durch<br />
die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine<br />
vergleichbaren Nachteile.<br />
11. Sozialpläne: Bemessungsdurchgriff<br />
beim Sozialplanvolumen<br />
BAG vom 15. März 2011 – 1 ABR 97/09<br />
Werden der Arbeitgeberin im Zuge ihrer Ausgliederung<br />
keine für die Fortführung ihres Betriebs<br />
wesentlichen Vermögensteile entzogen,<br />
ist in der Regel außerhalb des Anwendungsbereichs<br />
von § 134 UmwG für einen Bemessungsdurchgriff<br />
auf die Konzernobergesellschaft<br />
keinen Raum.<br />
Bei einer Betriebsänderung und Sozialplangestaltung<br />
durch die Einigungsstelle hat diese die<br />
fi nanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers<br />
für die Sozialplandotierung zu berücksichtigen<br />
(§ 112 Abs. 5 BetrVG). Hierbei ist grundsätzlich<br />
auf das Unternehmen abzustellen, nicht auf die<br />
Konzernobergesellschaft.<br />
Sofern aber das Unternehmen durch Spaltung<br />
entstanden ist und dabei die wesentlichen Vermögensteile<br />
bei der übertragenden Anlagegesellschaft<br />
verblieben sind, ist nach § 134 UmwG<br />
auch die fi nanzielle Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft<br />
zu berücksichtigen.<br />
Im Falle einer AG, die ihre sechs Rehakliniken auf<br />
Betriebsgesellschaften ausgliederte, lehnte der 1.<br />
Senat in seiner bislang nur als Pressemitteilung<br />
vorliegende Entscheidung einen Bemessungsdurchgriff<br />
nach § 134 UmwG ab. Das BAG stützte<br />
seine Entscheidung darauf, dass der Arbeitgeberin<br />
(einer der Betriebsgesellschaften) keine für die<br />
Fortführung des Betriebs wesentlichen Vermögensteile<br />
entzogen worden seien.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die Entscheidung hat<br />
Bedeutung für die Sozialplandatierung bei Betriebsänderungen<br />
von Konzerngesellschaften. Zu<br />
Recht stellt das BAG klar, dass grds. auf die fi -<br />
nanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche<br />
Vertretbarkeit der konkret betroffenen Konzerngesellschaft<br />
abzustellen ist, also nicht auf die<br />
Konzernmutter. Wie immer bestätigen aber Ausnahmen<br />
die Regel: Werden im Zuge einer Ausgliederung<br />
der konkret betroffenen Gesellschaft wesentliche<br />
Vermögensteile für die Fortführung des<br />
Betriebs entzogen – was vorliegend nicht der Fall<br />
war – kommt es zu einem Bemessungsdurchgriff.<br />
Ein solcher Durchgriff kommt in diesen Grenzen<br />
auch in Betracht, wenn es sich nur um eine normale<br />
Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG ohne<br />
umwandlungsrechtlichen Hintergrund handelt.<br />
12. AGB-Kontrolle: Widerruf einer in<br />
AGB geregelten Zulage<br />
BAG vom 20. April 2011 – 5 AZR 191/10<br />
Der Grund für den Widerruf einer in AGB versprochenen<br />
Leistung des Arbeitgebers muss<br />
im Vertrag angegeben werden, andernfalls ist<br />
6
die Widerrufsklausel nach §§ 307 Abs. 1 Satz 2,<br />
308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die hierdurch entstandene<br />
Vertragslücke ist bei vor dem<br />
1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege<br />
ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.<br />
Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Widerrufsgründe<br />
in einer vorformulierten Vertragsklausel<br />
angegeben werden, sonst ist sie nach §§ 307<br />
Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Wurde<br />
der Vertrag vor diesem Datum geschlossen,<br />
nimmt das BAG zur Verhinderung einer unzulässigen<br />
gesetzlichen Rückwirkung eine ergänzende<br />
Vertragsauslegung vor.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Bei der ergänzenden<br />
Vertragsauslegung ist zu fragen, was die<br />
Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit<br />
der Widerrufsklausel bekannt gewesen<br />
wäre. Es kommt nach Ansicht des 5. Senats<br />
(so auch schon Urteil vom 12. Januar 2005<br />
– 5 AZR 364/04, NZA 2005, S. 465) nicht darauf<br />
an, ob der Arbeitgeber im Jahr 2002 versucht hat,<br />
die Klausel auf das zulässige Maß zurückzuführen.<br />
Anders hingegen der 9. Senat beim Widerruf<br />
der Privatnutzung eines Firmenwagens (BAG vom<br />
19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007,<br />
S. 809 und BAG vom 14. Dezember 2010 –<br />
9 AZR 631/09, NZA 2011, S. 569).<br />
13. Tarifrecht: Tarifwidrige Betriebsvereinbarung<br />
BAG vom 17. Mai 2011 – 1 AZR 473/09<br />
Die Gewerkschaft kann von einem tarifgebundenen<br />
Arbeitgeber verlangen, die Anwendung<br />
einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden<br />
Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Sie hat<br />
jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass<br />
der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht,<br />
die Arbeitnehmern aufgrund der tarifwidrigen<br />
Betriebsvereinbarung entstanden sind.<br />
Der Abschluss der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung<br />
verstößt gegen die kollektive Koalitionsfreiheit<br />
der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG.<br />
Sie kann daher verlangen, dass der Arbeitgeber<br />
die vom Tarifvertrag abweichenden Vorschriften,<br />
z. B. ein niedrigeres Entgelt, nicht anwendet.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die Gewerkschaft hat<br />
gegen den Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch,<br />
aber keinen Anspruch auf Beseitigung der<br />
Folgen aus der Vergangenheit. Ein entsprechender<br />
Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch<br />
müsste von den Arbeitnehmern selbst geltend<br />
gemacht und gegebenenfalls eingeklagt werden.<br />
14. Tarifrecht: Verbandsaustritt unter<br />
Nichteinhaltung der satzungsmäßigen<br />
Kündigungsfrist<br />
BAG vom 18. Mai 2011 – 4 AZR 457/09<br />
Soll eine einvernehmliche Beendigung der<br />
Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband<br />
durch eine Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen<br />
sein, bedarf es hierfür besonderer<br />
Anhaltspunkte in der Satzung des Verbandes.<br />
Ansonsten kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass die Satzung eine vertragliche<br />
Aufhebung der Mitgliedschaft untersagt. Erwähnt<br />
die Satzung daher nur Fallgestaltungen,<br />
die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine<br />
Willensübereinkunft zwischen dem Mitglied und<br />
dem Verband ermöglichen, kann nicht davon<br />
ausgegangen werden, dass eine vertragliche Aufhebung<br />
untersagt ist.<br />
<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Das BAG hatte nicht<br />
zu entscheiden, ob der Verbandsaustritt als<br />
„Blitzaustritt“ tarifrechtlich wirksam war. Von der<br />
Wirksamkeit war auszugehen, da die Klägerin<br />
sich nicht auf den Beginn von Tarifverhandlungen<br />
berufen hatte.<br />
7
Während laufender Tarifverhandlungen ist ein<br />
Blitzaustritt hinsichtlich des sich im Verhandlungsstadium<br />
befi ndlichen und später auch tatsächlich<br />
abgeschlossenen Tarifvertrags unwirksam, wenn<br />
die tarifschließende Gewerkschaft nicht vom Arbeitgeberverband<br />
und/oder dem betroffenen Arbeitgeber<br />
darüber unterrichtet worden ist.<br />
II.<br />
Gesetzesänderung<br />
1. Europäisches Betriebsräte-Gesetz<br />
Die Neuregelungen des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes<br />
(EBRG) sind am 18. Juni 2011 in<br />
Kraft getreten (BGBl. I 2011, S. 1050). Sie setzen<br />
die neugefasste EU-Richtlinie über Europäische<br />
Betriebsräte um (RL 2009/38/EG). Die<br />
neuen Regelungen stärken die Unterrichtungsund<br />
Anhörungsrechte Europäischer Betriebsräte<br />
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Neu<br />
eingeführt ist außerdem ein Recht auf Teilnahme<br />
an erforderlichen Schulungen für die Mitglieder<br />
des Europäischen Betriebsrats.<br />
Ein Europäischer Betriebsrat kann gebildet werden<br />
in Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten<br />
des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum insgesamt mindestens<br />
1000 Arbeitnehmer und davon mindestens<br />
jeweils 150 Arbeitnehmer in zwei verschiedenen<br />
Mitgliedstaaten beschäftigen.<br />
2. Zoll soll Lohnuntergrenze überwachen<br />
Der Zoll soll die Einhaltung einer festgesetzten<br />
Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung<br />
überwachen. Dies sieht ein Gesetzentwurf<br />
der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen zur Änderung<br />
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes<br />
vor (BT-Drs. 17/5761).<br />
Auf diese Weise soll der noch in einer Rechtsverordnung<br />
festzulegende Mindestlohn für die Zeitarbeit<br />
geschützt werden (s. unten III.1.). Die Behörden<br />
der Zollverwaltung sollen die gleichen<br />
Kontrollrechte erhalten, die ihnen nach den Vorschriften<br />
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes<br />
zur Prüfung der Einhaltung branchenspezifi scher<br />
Mindestlöhne zur Verfügung stehen. Die Durchführung<br />
des AÜG obliegt hingegen der Bundesagentur<br />
für Arbeit.<br />
III.<br />
Aktuelles<br />
1. Mindestlohn<br />
Derzeit gibt es in neun Wirtschaftszweigen tarifl i-<br />
che Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />
für allgemeinverbindlich erklärt<br />
wurden. Erfasst sind rund 2,2 Mio. Arbeitnehmer.<br />
Die Mindestlöhne bewegen sich zwischen<br />
EUR 6,53 im ostdeutschen Wach- und Sicherheitsgewerbe<br />
und EUR 12,95 für Facharbeiter im<br />
westdeutschen Baugewerbe.<br />
Seit Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
besteht die Möglichkeit, dass ein tariflich<br />
vereinbarter Mindestlohn für die Zeitarbeit als<br />
Lohnuntergrenze durch eine Rechtsverordnung<br />
des Bundesarbeitsministeriums festgelegt wird<br />
(§ 3 a AÜG). Ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag<br />
(zwischen BZA, iGZ und DGB) wurde<br />
bereits geschlossen und sieht einen Mindestlohn<br />
von EUR 7,79 (West) und EUR 6,89 (Ost) vor.<br />
Die Rechtsverordnung steht jedoch noch aus.<br />
Die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft<br />
(CDA) befürwortet, die Lohnuntergrenze der Zeitarbeit<br />
als Mindestlohn für alle Arbeitnehmer festzulegen.<br />
8
2. Selbstverpfl ichtung zur Frauenförderung<br />
Auf dem Spitzentreffen der DAX 30-Unternehmen<br />
mit der Bundesregierung zur Frauenförderung im<br />
März 2011 verständigten sich die Unternehmen<br />
auf die Selbstverpfl ichtung, den Anteil der Frauen<br />
in Führungspositionen zu erhöhen. Sollte dies bis<br />
2013 nicht oder unzureichend gelingen, hat die<br />
Bundesregierung eine gesetzliche Regelung angekündigt.<br />
Möglich wäre dann eine sog. gesetzliche<br />
„FlexiQuote“, d. h. eine Pfl icht zur Selbstverpfl<br />
ichtung.<br />
Die Unternehmen müssten sich selbst eine Quote<br />
für Aufsichtsrat und Vorstand geben und diese<br />
veröffentlichen, um Transparenz und Kontrolle zu<br />
schaffen und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen<br />
anzuregen. Die FlexiQuote würde nur<br />
für Unternehmen ab einer gewissen Größe gelten<br />
und entfallen, wenn für Aufsichtsrat und Vorstand<br />
eine Frauenquote von 30 % erreicht ist.<br />
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