15.11.2013 Aufrufe

Download - Gleiss Lutz

Download - Gleiss Lutz

Download - Gleiss Lutz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Arbeitsrecht – Ausgabe 2/2011<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

ein arbeitsrechtliches Projekt mit Seltenheitswert ist<br />

Anfang Juni gescheitert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />

(DGB) hat die gemeinsam mit der Bundesvereinigung<br />

der Arbeitgeberverbände (BDA) vorangetriebene<br />

Gesetzesinitiative für Tarifeinheit aufgekündigt.<br />

2010 hatte das BAG die Abkehr vom jahrzehntelang<br />

geprägten Grundsatz „Ein Betrieb – Ein Tarifvertrag“<br />

erklärt. Der Gesetzentwurf sah zur Verhinderung ständiger<br />

Arbeitskämpfe vor, dass das Streikrecht stets<br />

nur der Gewerkschaft zustehen sollte, die die Mehrheit<br />

der Arbeitnehmer im Betrieb vertritt. Nach einem<br />

Jahr gemeinsamer Förderung der gesetzlich geregelten<br />

Friedenspfl icht vollzog der DGB jetzt eine überraschende<br />

Kehrtwende und sagte sich von dem Projekt<br />

los. Grund war insbesondere der Widerstand von ver.di.<br />

ver.di-Chef Bsirske musste sich – obwohl selbst einer<br />

der Befürworter des Vorhabens – dem Druck der Basis<br />

beugen. Die Gewerkschaften kritisierten den Entwurf<br />

als einen Eingriff in Streikrecht und Koalitionsfreiheit,<br />

die kleinen (Sparten)gewerkschaften befürchteten ihre<br />

Verdrängung. Hinzu kommt, dass die Bundesregierung<br />

bislang wenig Unterstützung signalisiert hat. FDP<br />

und Teile der Union sprachen sich gegen das Gesetz<br />

aus. Nun ist eine konsensfähige gesetzliche Regelung<br />

ferner denn je. Die BDA befürchtet jetzt „englische Verhältnisse“<br />

aufgrund permanenter Tarifauseinandersetzungen<br />

und Dauerstreiks – in den letzten Monaten<br />

haben sich allein fünf neue Spartengewerkschaften<br />

formiert.<br />

Über weitere aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />

informieren wir Sie auf den folgenden Seiten.<br />

Viel Spaß beim Lesen!<br />

Ihr <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Team Arbeitsrecht<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Aktuelle Entscheidungen ................................................... 2<br />

1. Befristungsrecht: „Bereits-Zuvor-Beschäftigung“.............. 2<br />

2. Leiharbeit: CGZP nicht tariffähig ....................................... 2<br />

3. Leiharbeit: Ausschlussfristen bei „Equal Pay“-Anspruch ... 3<br />

4. Leiharbeit: Ausschreibung von Arbeitsplätzen .................. 3<br />

5. Betriebsübergang: Verlagerung eines Betriebsteils<br />

ins grenznahe Ausland ..................................................... 3<br />

6. Kündigungsschutz: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung<br />

aus Glaubensgründen ................................ 4<br />

7. Kündigungsrecht: Urlaub während der Kündigungsfrist .... 4<br />

8. Diskriminierungsrecht: Gleichstellung von Lebenspartnern<br />

bei Zusatzversorgung ......................................... 5<br />

9. Diskriminierungsrecht:<br />

Sozialplanabfi ndung und Altersstufen ............................... 5<br />

10. Diskriminierungsrecht: Sozialplanabfi ndung bei Bezug<br />

einer Erwerbsminderungsrente ......................................... 5<br />

11. Sozialpläne:<br />

Bemessungsdurchgriff beim Sozialplanvolumen ............... 6<br />

12. AGB-Kontrolle:<br />

Widerruf einer in AGB geregelten Zulage .......................... 6<br />

13. Tarifrecht: Tarifwidrige Betriebsvereinbarung .................... 7<br />

14. Tarifrecht: Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung<br />

der satzungsmäßigen Kündigungsfrist .............................. 7<br />

ll. Gesetzesänderungen ......................................................... 8<br />

1. Europäisches Betriebsräte-Gesetz ................................... 8<br />

2. Zoll soll Lohnuntergrenze überwachen ............................. 8<br />

lll. Aktuelles ............................................................................. 8<br />

1. Mindestlohn ..................................................................... 8<br />

2. Selbstverpfl ichtung zur Frauenförderung .......................... 9<br />

1


I. Aktuelle Entscheidungen<br />

1. Befristungsrecht: „Bereits-Zuvor-Beschäftigung“<br />

BAG vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09<br />

Eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers<br />

steht dem Abschluss eines befristeten<br />

Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund auf bis<br />

zu zwei Jahre nicht entgegen, wenn die Vorbeschäftigung<br />

mehr als drei Jahre zurückliegt.<br />

Bislang war eine sachgrundlose Befristung nach<br />

§ 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben<br />

Arbeitgeber irgendwann zuvor ein befristetes<br />

oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden<br />

hatte. Nun erlaubt das BAG eine sachgrundlose<br />

Befristung, wenn die frühere Beschäftigung des<br />

Arbeitnehmers mehr als drei Jahre zurückliegt.<br />

Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbots.<br />

Die Gefahr von Befristungsketten<br />

bestehe bei lange zurückliegenden früheren<br />

Arbeitsverhältnissen typischerweise nicht<br />

mehr. Die Dreijahresfrist entspricht der regelmäßigen<br />

Verjährungsfrist des BGB.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die überraschende<br />

Abkehr des BAG von seiner ständigen Rechtsprechung<br />

erleichtert Arbeitgebern die fl exible<br />

Personalplanung. Sie können nun auf in der Vergangenheit<br />

bereits erprobte Arbeitnehmer zurückgreifen<br />

und sie bei erhöhtem Personalbedarf<br />

befristet einsetzen. Die Vorbeschäftigung<br />

muss aber mehr als drei Jahre zurückliegen. Bislang<br />

nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob<br />

ein vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis<br />

ein „Bereits-Zuvor-Arbeitsverhältnis“ i.S.d.<br />

§ 14 Abs. 2 TzBfG darstellt. Hierzu wird das BAG<br />

voraussichtlich am 21. September 2011 Stellung<br />

nehmen (7 AZR 375/10). Leider ist nicht auszuschließen,<br />

dass das Verfahren zu Lasten der Arbeitgeberseite<br />

ausgehen wird.<br />

2. Leiharbeit: CGZP nicht tariffähig<br />

BAG vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10<br />

(NZA 2011, S. 289)<br />

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften<br />

für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen<br />

(CGZP) ist keine Spitzenorganisation<br />

im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, die Tarifverträge<br />

im eigenen Namen schließen kann.<br />

Die im Jahr 2002 gegründete CGZP hatte als alleinige<br />

satzungsmäßige Aufgabe, für die Mitglieder<br />

ihrer Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge<br />

mit Zeitarbeitsfi rmen oder deren Verbänden zu<br />

schließen, um Löhne unterhalb des Niveaus der<br />

Stammbelegschaften zu vereinbaren. Ihr Zuständigkeitsbereich<br />

deckte sich nicht mit dem ihrer<br />

Mitgliedsgewerkschaften, was zu ihrer Tarifunfähigkeit<br />

führte. Daraus folgt, dass die von der<br />

CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam<br />

sind. Die Folge können Nachforderungen von<br />

Leiharbeitnehmern auf „Equal Pay“ mit vergleichbaren<br />

Stammarbeitnehmern und Nachforderungen<br />

der Sozialversicherungsträger sein.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Das BAG hat nicht entschieden,<br />

ob die CGZP auch in der Vergangenheit<br />

tarifunfähig war, d. h. ob die Tarifverträge<br />

in der Vergangenheit unwirksam waren. Mit Beschluss<br />

vom 30. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht<br />

Berlin dies bejaht (nicht rechtskräftig). Ebenfalls<br />

unklar ist bislang, ob Arbeitgeber Vertrauensschutz<br />

mindestens bis zur Urteilsverkündung vom<br />

14. Dezember 2010 genießen. Auf Ausschlussfristen,<br />

die im Entleiherbetrieb gelten, kann sich<br />

der Arbeitgeber nicht berufen (s. unten 3., BAG<br />

vom 23. März 2011).<br />

2


3. Leiharbeit: Ausschlussfristen bei<br />

„Equal Pay“-Anspruch<br />

BAG vom 23. März 2011 – 5 AZR 7/10<br />

Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen<br />

sind auf den „Equal Pay“-Anspruch des<br />

Leiharbeitnehmers nicht anwendbar.<br />

Nach Auffassung des BAG gehören im Entleiherbetrieb<br />

geltende Ausschlussfristen nicht zu den<br />

wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher<br />

den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss<br />

(§ 9 Nr. 2 AÜG). Kann der Leiharbeitnehmer daher<br />

vom Verleiher nach dem „Equal Pay“-Gebot<br />

die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen<br />

verlangen, wie sie vergleichbaren Stammarbeitnehmern<br />

beim Entleiher gewährt werden,<br />

muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen<br />

nicht einhalten.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Das Urteil hat vor dem<br />

Hintergrund der CGZP-Entscheidung des BAG<br />

(s. oben 2.) besondere Bedeutung, sofern Leiharbeitnehmer<br />

aufgrund einer Unwirksamkeit des<br />

CGZP-Tarifwerks Entgeltnachforderungen erheben<br />

können. Ausschlussfristen greifen aber,<br />

wenn sie im Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers<br />

selbst geregelt sind.<br />

4. Leiharbeit: Ausschreibung von Arbeitsplätzen<br />

BAG vom 1. Februar 2011 – 1 ABR 79/09<br />

(NJW 2011, S. 1757)<br />

Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von<br />

Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber<br />

dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern<br />

vorgesehen sind.<br />

Die Ausschreibungspfl icht nach § 93 BetrVG besteht<br />

unabhängig davon, ob der Arbeitgeber beabsichtigt,<br />

mit dem einzustellenden Arbeitnehmer<br />

einen Arbeitsvertrag zu schließen oder ihn<br />

als Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Dies gilt<br />

nach Auffassung des BAG jedenfalls dann, wenn<br />

die voraussichtliche Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers<br />

ein Jahr übersteigt. Die Ausschreibung<br />

soll den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt aktivieren.<br />

Die Stammarbeitnehmer sollen die Gelegenheit<br />

erhalten, sich auf die zu besetzenden Arbeitsplätze<br />

zu bewerben.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Offen bleibt, wie konkret<br />

die voraussichtliche Dauer des Leiharbeitseinsatzes<br />

bereits sein muss und ob eine Ausschreibungspfl<br />

icht auch bei kürzeren Einsätzen<br />

besteht. Das BAG entschied in einem ähnlichen<br />

Fall, dass der Arbeitgeber vor Besetzung eines<br />

Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer nach<br />

§ 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX zu prüfen habe,<br />

ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten<br />

besetzt werden kann (BAG vom 23. Juni 2010 -<br />

7 ABR 3/09). Verstößt er gegen diese Pfl ichten,<br />

ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur<br />

Einstellung des Leiharbeitnehmers zu verweigern.<br />

5. Betriebsübergang: Verlagerung eines<br />

Betriebsteils ins grenznahe Ausland<br />

BAG vom 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10<br />

Unterliegt ein Arbeitsvertrag deutschem<br />

Recht, richtet sich die Frage, ob ein Betriebsübergang<br />

vorliegt, nach § 613 a BGB, selbst<br />

wenn der Betriebsteil in die Schweiz verlagert<br />

wird.<br />

Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der<br />

Kündigung eines Arbeitnehmers nicht auf eine<br />

Betriebsstilllegung berufen, wenn der Betriebsteil<br />

auf ein Konzernunternehmen in der Schweiz<br />

übertragen wird. Unterliegt das Arbeitsverhältnis<br />

wie im vorliegenden Fall deutschem Recht, liegt<br />

ein Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB vor.<br />

3


Eine Kündigung ist daher nach § 613 a Abs. 4 BGB<br />

ausgeschlossen.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die Ansprüche des<br />

Arbeitnehmers gegen das Schweizer Konzernunternehmen<br />

waren nicht Gegenstand des<br />

Rechtsstreits. Nicht entschieden ist, bei welcher<br />

Entfernung zum neuen Standort kein Betriebsübergang<br />

mehr anzunehmen ist – im vorliegenden<br />

Fall waren es 60 Kilometer. Bei einer<br />

Verlagerung an einen mehrere hundert Kilometer<br />

entfernten Standort ist bislang die Wahrung<br />

der Betriebsidentität verneint worden. Ob an einer<br />

solchen Differenzierung weiterhin festgehalten<br />

werden wird, erscheint fraglich.<br />

6. Kündigungsschutz: Kündigung wegen<br />

Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen<br />

BAG vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09<br />

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen<br />

Gründen, eine Tätigkeit auszuführen, zu der er<br />

sich vertraglich verpflichtet hat, darf ihm der<br />

Arbeitgeber kündigen, sofern er ihn nicht anderweitig<br />

einsetzen kann.<br />

Nach Auffassung des BAG muss ein als „Ladenhilfe“<br />

in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter<br />

Arbeitnehmer mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben<br />

rechnen, die den Umgang mit Alkoholika<br />

erfordern. Ein Arbeitnehmer, der sich aus religiösen<br />

Gründen an der Ausübung seiner Arbeit gehindert<br />

sieht, muss dem Arbeitgeber mitteilen,<br />

worin genau die religiösen Gründe bestehen, und<br />

aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert<br />

sieht. Eine Kündigung kommt in Betracht,<br />

wenn es im Betrieb keine naheliegenden anderen<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, die den religiösen<br />

Gründen Rechnung tragen.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Vor Ausspruch einer<br />

Kündigung müssen Arbeitgeber prüfen, ob die<br />

betriebliche Organisation einen vertragsgemäßen<br />

Einsatz des Arbeitnehmers erlaubt, ohne dass die<br />

Tätigkeit mit seinem Glauben in Konfl ikt gerät.<br />

Ist dies nicht der Fall, kann die Kündigung ausgesprochen<br />

werden. Anderenfalls soll der Arbeitgeber<br />

verpfl ichtet sein, dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit<br />

zuzuweisen. Die Verfassungsrechte des<br />

Arbeitgebers (Art. 12, 14 GG) werden gegenüber<br />

der Religionsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 4 GG)<br />

u. E. leider nicht ausreichend abgewogen. Zu wenig<br />

beachtet wird, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden<br />

Fall jahrelang mit der Tätigkeit einverstanden<br />

war. Ein solcher plötzlicher Sinneswandel<br />

kann dem Arbeitgeber unter Zugrundelegung der<br />

höchstrichterlichen Anforderungen erhebliche organisatorische<br />

Probleme bereiten.<br />

7. Kündigungsrecht: Urlaub während der<br />

Kündigungsfrist<br />

BAG vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10<br />

Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer<br />

unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche<br />

nach der Kündigung von der<br />

Arbeitsleistung freizustellen, ist nach §§ 133,<br />

157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.<br />

Im Urteil vom 17. Mai 2011 ging es darum,<br />

dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im<br />

November 2006 ordentlich zum 31. März 2007<br />

kündigte und ihn<br />

„ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage<br />

von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“<br />

freistellte. Nach Ansicht des BAG konnte der Arbeitnehmer<br />

dieser Freistellungserklärung nicht<br />

4


mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der<br />

Arbeitgeber u. a. den vollen Urlaubsanspruch für<br />

das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum<br />

vom 1. Januar bis 31. März 2007 entfallenden<br />

Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Zweifel<br />

gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Arbeitgeber sollten bei<br />

der Formulierung der Freistellung den zu erfüllenden<br />

Urlaubsanspruch genau benennen. Sonst<br />

laufen sie Gefahr, den Urlaub nachträglich gewähren<br />

bzw. abgelten zu müssen. Es sollte klargestellt<br />

werden, dass (sofern möglich) der volle<br />

schon entstandene und noch entstehende (Rest-)<br />

Urlaub während der Freistellungsphase genommen<br />

wird, am besten gleich zu Beginn.<br />

8. Diskriminierungsrecht: Gleichstellung<br />

von Lebenspartnern bei Zusatzversorgung<br />

EuGH vom 10. Mai 2011 – Rs. C-147/08<br />

Der Partner einer Lebenspartnerschaft hat Anspruch<br />

auf die gleichen Zusatzversorgungsbezüge<br />

wie ein verheirateter Partner, wenn<br />

eine mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbare<br />

Situation besteht.<br />

Es stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen<br />

der sexuellen Ausrichtung dar, wenn ein eingetragener<br />

Lebenspartner niedrigere Zusatzversorgungsbezüge<br />

erhält als ein verheirateter Versorgungsempfänger.<br />

Die Lebenspartnerschaft ist<br />

nach der Entscheidung des EuGH hinsichtlich der<br />

Zusatzversorgungsleistungen mit der Ehe rechtlich<br />

und tatsächlich vergleichbar.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Der EuGH setzt die<br />

Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten<br />

fort. Eine ähnliche Entscheidung ist bereits zur<br />

Gleichstellung bei der betrieblichen Witwen-/Witwerrente<br />

ergangen.<br />

Diesem Urteil waren BAG und BVerfG bereits in<br />

mehreren Urteilen gefolgt.<br />

9. Diskriminierungsrecht:<br />

Sozialplanabfi ndung und Altersstufen<br />

BAG vom 12. April 2011 – 1 AZR 764/09<br />

Ein Sozialplan darf die Höhe der Abfindung<br />

gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 AGG nach Altersstufen<br />

und Betriebszugehörigkeit bemessen.<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung<br />

der Abfi ndungshöhe in einem Sozialplan<br />

Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer<br />

auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere<br />

Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Anschlussbeschäftigung<br />

haben als jüngere. Die Regelung<br />

muss jedoch geeignet und erforderlich<br />

sein, das von § 10 S. 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel<br />

tatsächlich zu fördern, und darf die Interessen der<br />

benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen<br />

vernachlässigen. Das BAG erachtete einen<br />

Faktor von 80 % bis zum 29. Lebensjahr, 90 %<br />

bis zum 39. Lebensjahr und 100 % ab dem 40.<br />

Lebensjahr für wirksam.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Eine Abfi ndungsregelung<br />

darf demnach die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

und das Alter berücksichtigen.<br />

§ 10 S. 3 Nr. 6 AGG ist insoweit als „oder bzw.<br />

und“ zu lesen. Die Abschläge zulasten jüngerer<br />

Arbeitnehmergruppen dürfen aber nicht unangemessen<br />

sein, also insbesondere nicht überproportional.<br />

10. Diskriminierungsrecht: Sozialplanabfi<br />

ndung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente<br />

BAG vom 7. Juni 2011 – 1 AZR 34/10<br />

5


In einem Sozialplan kann zulässigerweise vereinbart<br />

werden, dass Arbeitnehmer keine Abfindung<br />

erhalten, die wegen des Bezugs einer<br />

befristeten vollen Erwerbsminderungsrente<br />

nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu<br />

rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf<br />

nicht absehbare Zeit fortbesteht.<br />

Ein solcher Ausschluss ist keine unmittelbare Benachteiligung<br />

des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers<br />

wegen seiner Behinderung.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Durch Sozialplanleistungen<br />

sollen die wirtschaftlichen Nachteile der<br />

Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die infolge<br />

der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit<br />

ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren.<br />

Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer,<br />

die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer<br />

Zeit nicht wiedererlangen können, erleiden durch<br />

die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine<br />

vergleichbaren Nachteile.<br />

11. Sozialpläne: Bemessungsdurchgriff<br />

beim Sozialplanvolumen<br />

BAG vom 15. März 2011 – 1 ABR 97/09<br />

Werden der Arbeitgeberin im Zuge ihrer Ausgliederung<br />

keine für die Fortführung ihres Betriebs<br />

wesentlichen Vermögensteile entzogen,<br />

ist in der Regel außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

von § 134 UmwG für einen Bemessungsdurchgriff<br />

auf die Konzernobergesellschaft<br />

keinen Raum.<br />

Bei einer Betriebsänderung und Sozialplangestaltung<br />

durch die Einigungsstelle hat diese die<br />

fi nanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers<br />

für die Sozialplandotierung zu berücksichtigen<br />

(§ 112 Abs. 5 BetrVG). Hierbei ist grundsätzlich<br />

auf das Unternehmen abzustellen, nicht auf die<br />

Konzernobergesellschaft.<br />

Sofern aber das Unternehmen durch Spaltung<br />

entstanden ist und dabei die wesentlichen Vermögensteile<br />

bei der übertragenden Anlagegesellschaft<br />

verblieben sind, ist nach § 134 UmwG<br />

auch die fi nanzielle Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft<br />

zu berücksichtigen.<br />

Im Falle einer AG, die ihre sechs Rehakliniken auf<br />

Betriebsgesellschaften ausgliederte, lehnte der 1.<br />

Senat in seiner bislang nur als Pressemitteilung<br />

vorliegende Entscheidung einen Bemessungsdurchgriff<br />

nach § 134 UmwG ab. Das BAG stützte<br />

seine Entscheidung darauf, dass der Arbeitgeberin<br />

(einer der Betriebsgesellschaften) keine für die<br />

Fortführung des Betriebs wesentlichen Vermögensteile<br />

entzogen worden seien.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die Entscheidung hat<br />

Bedeutung für die Sozialplandatierung bei Betriebsänderungen<br />

von Konzerngesellschaften. Zu<br />

Recht stellt das BAG klar, dass grds. auf die fi -<br />

nanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche<br />

Vertretbarkeit der konkret betroffenen Konzerngesellschaft<br />

abzustellen ist, also nicht auf die<br />

Konzernmutter. Wie immer bestätigen aber Ausnahmen<br />

die Regel: Werden im Zuge einer Ausgliederung<br />

der konkret betroffenen Gesellschaft wesentliche<br />

Vermögensteile für die Fortführung des<br />

Betriebs entzogen – was vorliegend nicht der Fall<br />

war – kommt es zu einem Bemessungsdurchgriff.<br />

Ein solcher Durchgriff kommt in diesen Grenzen<br />

auch in Betracht, wenn es sich nur um eine normale<br />

Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG ohne<br />

umwandlungsrechtlichen Hintergrund handelt.<br />

12. AGB-Kontrolle: Widerruf einer in<br />

AGB geregelten Zulage<br />

BAG vom 20. April 2011 – 5 AZR 191/10<br />

Der Grund für den Widerruf einer in AGB versprochenen<br />

Leistung des Arbeitgebers muss<br />

im Vertrag angegeben werden, andernfalls ist<br />

6


die Widerrufsklausel nach §§ 307 Abs. 1 Satz 2,<br />

308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die hierdurch entstandene<br />

Vertragslücke ist bei vor dem<br />

1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege<br />

ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.<br />

Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Widerrufsgründe<br />

in einer vorformulierten Vertragsklausel<br />

angegeben werden, sonst ist sie nach §§ 307<br />

Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Wurde<br />

der Vertrag vor diesem Datum geschlossen,<br />

nimmt das BAG zur Verhinderung einer unzulässigen<br />

gesetzlichen Rückwirkung eine ergänzende<br />

Vertragsauslegung vor.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Bei der ergänzenden<br />

Vertragsauslegung ist zu fragen, was die<br />

Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit<br />

der Widerrufsklausel bekannt gewesen<br />

wäre. Es kommt nach Ansicht des 5. Senats<br />

(so auch schon Urteil vom 12. Januar 2005<br />

– 5 AZR 364/04, NZA 2005, S. 465) nicht darauf<br />

an, ob der Arbeitgeber im Jahr 2002 versucht hat,<br />

die Klausel auf das zulässige Maß zurückzuführen.<br />

Anders hingegen der 9. Senat beim Widerruf<br />

der Privatnutzung eines Firmenwagens (BAG vom<br />

19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007,<br />

S. 809 und BAG vom 14. Dezember 2010 –<br />

9 AZR 631/09, NZA 2011, S. 569).<br />

13. Tarifrecht: Tarifwidrige Betriebsvereinbarung<br />

BAG vom 17. Mai 2011 – 1 AZR 473/09<br />

Die Gewerkschaft kann von einem tarifgebundenen<br />

Arbeitgeber verlangen, die Anwendung<br />

einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden<br />

Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Sie hat<br />

jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass<br />

der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht,<br />

die Arbeitnehmern aufgrund der tarifwidrigen<br />

Betriebsvereinbarung entstanden sind.<br />

Der Abschluss der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung<br />

verstößt gegen die kollektive Koalitionsfreiheit<br />

der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG.<br />

Sie kann daher verlangen, dass der Arbeitgeber<br />

die vom Tarifvertrag abweichenden Vorschriften,<br />

z. B. ein niedrigeres Entgelt, nicht anwendet.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Die Gewerkschaft hat<br />

gegen den Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch,<br />

aber keinen Anspruch auf Beseitigung der<br />

Folgen aus der Vergangenheit. Ein entsprechender<br />

Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch<br />

müsste von den Arbeitnehmern selbst geltend<br />

gemacht und gegebenenfalls eingeklagt werden.<br />

14. Tarifrecht: Verbandsaustritt unter<br />

Nichteinhaltung der satzungsmäßigen<br />

Kündigungsfrist<br />

BAG vom 18. Mai 2011 – 4 AZR 457/09<br />

Soll eine einvernehmliche Beendigung der<br />

Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband<br />

durch eine Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen<br />

sein, bedarf es hierfür besonderer<br />

Anhaltspunkte in der Satzung des Verbandes.<br />

Ansonsten kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass die Satzung eine vertragliche<br />

Aufhebung der Mitgliedschaft untersagt. Erwähnt<br />

die Satzung daher nur Fallgestaltungen,<br />

die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine<br />

Willensübereinkunft zwischen dem Mitglied und<br />

dem Verband ermöglichen, kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass eine vertragliche Aufhebung<br />

untersagt ist.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Kommentar: Das BAG hatte nicht<br />

zu entscheiden, ob der Verbandsaustritt als<br />

„Blitzaustritt“ tarifrechtlich wirksam war. Von der<br />

Wirksamkeit war auszugehen, da die Klägerin<br />

sich nicht auf den Beginn von Tarifverhandlungen<br />

berufen hatte.<br />

7


Während laufender Tarifverhandlungen ist ein<br />

Blitzaustritt hinsichtlich des sich im Verhandlungsstadium<br />

befi ndlichen und später auch tatsächlich<br />

abgeschlossenen Tarifvertrags unwirksam, wenn<br />

die tarifschließende Gewerkschaft nicht vom Arbeitgeberverband<br />

und/oder dem betroffenen Arbeitgeber<br />

darüber unterrichtet worden ist.<br />

II.<br />

Gesetzesänderung<br />

1. Europäisches Betriebsräte-Gesetz<br />

Die Neuregelungen des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes<br />

(EBRG) sind am 18. Juni 2011 in<br />

Kraft getreten (BGBl. I 2011, S. 1050). Sie setzen<br />

die neugefasste EU-Richtlinie über Europäische<br />

Betriebsräte um (RL 2009/38/EG). Die<br />

neuen Regelungen stärken die Unterrichtungsund<br />

Anhörungsrechte Europäischer Betriebsräte<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Neu<br />

eingeführt ist außerdem ein Recht auf Teilnahme<br />

an erforderlichen Schulungen für die Mitglieder<br />

des Europäischen Betriebsrats.<br />

Ein Europäischer Betriebsrat kann gebildet werden<br />

in Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum insgesamt mindestens<br />

1000 Arbeitnehmer und davon mindestens<br />

jeweils 150 Arbeitnehmer in zwei verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten beschäftigen.<br />

2. Zoll soll Lohnuntergrenze überwachen<br />

Der Zoll soll die Einhaltung einer festgesetzten<br />

Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung<br />

überwachen. Dies sieht ein Gesetzentwurf<br />

der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen zur Änderung<br />

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes<br />

vor (BT-Drs. 17/5761).<br />

Auf diese Weise soll der noch in einer Rechtsverordnung<br />

festzulegende Mindestlohn für die Zeitarbeit<br />

geschützt werden (s. unten III.1.). Die Behörden<br />

der Zollverwaltung sollen die gleichen<br />

Kontrollrechte erhalten, die ihnen nach den Vorschriften<br />

des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes<br />

zur Prüfung der Einhaltung branchenspezifi scher<br />

Mindestlöhne zur Verfügung stehen. Die Durchführung<br />

des AÜG obliegt hingegen der Bundesagentur<br />

für Arbeit.<br />

III.<br />

Aktuelles<br />

1. Mindestlohn<br />

Derzeit gibt es in neun Wirtschaftszweigen tarifl i-<br />

che Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />

für allgemeinverbindlich erklärt<br />

wurden. Erfasst sind rund 2,2 Mio. Arbeitnehmer.<br />

Die Mindestlöhne bewegen sich zwischen<br />

EUR 6,53 im ostdeutschen Wach- und Sicherheitsgewerbe<br />

und EUR 12,95 für Facharbeiter im<br />

westdeutschen Baugewerbe.<br />

Seit Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

besteht die Möglichkeit, dass ein tariflich<br />

vereinbarter Mindestlohn für die Zeitarbeit als<br />

Lohnuntergrenze durch eine Rechtsverordnung<br />

des Bundesarbeitsministeriums festgelegt wird<br />

(§ 3 a AÜG). Ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag<br />

(zwischen BZA, iGZ und DGB) wurde<br />

bereits geschlossen und sieht einen Mindestlohn<br />

von EUR 7,79 (West) und EUR 6,89 (Ost) vor.<br />

Die Rechtsverordnung steht jedoch noch aus.<br />

Die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft<br />

(CDA) befürwortet, die Lohnuntergrenze der Zeitarbeit<br />

als Mindestlohn für alle Arbeitnehmer festzulegen.<br />

8


2. Selbstverpfl ichtung zur Frauenförderung<br />

Auf dem Spitzentreffen der DAX 30-Unternehmen<br />

mit der Bundesregierung zur Frauenförderung im<br />

März 2011 verständigten sich die Unternehmen<br />

auf die Selbstverpfl ichtung, den Anteil der Frauen<br />

in Führungspositionen zu erhöhen. Sollte dies bis<br />

2013 nicht oder unzureichend gelingen, hat die<br />

Bundesregierung eine gesetzliche Regelung angekündigt.<br />

Möglich wäre dann eine sog. gesetzliche<br />

„FlexiQuote“, d. h. eine Pfl icht zur Selbstverpfl<br />

ichtung.<br />

Die Unternehmen müssten sich selbst eine Quote<br />

für Aufsichtsrat und Vorstand geben und diese<br />

veröffentlichen, um Transparenz und Kontrolle zu<br />

schaffen und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen<br />

anzuregen. Die FlexiQuote würde nur<br />

für Unternehmen ab einer gewissen Größe gelten<br />

und entfallen, wenn für Aufsichtsrat und Vorstand<br />

eine Frauenquote von 30 % erreicht ist.<br />

Sollten Sie den Newsletter Arbeitsrecht bestellen,<br />

abbestellen oder weiterempfehlen wollen, können Sie sich<br />

gerne per E-Mail an arbeitsrecht@gleisslutz.com wenden.<br />

Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen Ihre<br />

Ansprechpartner in den <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Büros jederzeit zur<br />

Verfügung:<br />

Berlin<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Friedrichstraße 71<br />

10117 Berlin<br />

Deutschland<br />

T +49 30 800979-0<br />

F +49 30 800979-979<br />

Düsseldorf<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Bleichstraße 8-10<br />

40211 Düsseldorf<br />

Deutschland<br />

T +49 211 54061-0<br />

F +49 211 54061-111<br />

Frankfurt<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Mendelssohnstraße 87<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Deutschland<br />

T +49 69 95514-0<br />

F +49 69 95514-198<br />

München<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Karl-Scharnagl-Ring 6<br />

80539 München<br />

Deutschland<br />

T +49 89 21667-0<br />

F +49 89 21667-111<br />

Stuttgart<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Maybachstraße 6<br />

70469 Stuttgart<br />

Deutschland<br />

T +49 711 8997-0<br />

F +49 711 855096<br />

Brüssel<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Rue de Loxum 25<br />

1000 Brüssel<br />

Belgien<br />

T +32 2 551-1020<br />

F +32 2 551-1039<br />

Hamburg<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong><br />

Hohe Bleichen 19<br />

20354 Hamburg<br />

Deutschland<br />

T +49 40 460017-0<br />

F +49 40 460017-28<br />

www.gleisslutz.com<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!