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AUSGABE 2/2013<br />

Newsletter Arbeitsrecht<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

im Wahljahr 2013 bleibt das Thema Arbeit und folglich das<br />

Arbeitsrecht ein Schwerpunkt in der politischen Diskussion.<br />

Einen Vorgeschmack auf einen sicherlich auch (weiterhin)<br />

arbeitspolitischen Bundestagswahlkampf lieferte die Sitzung<br />

des Bundesrats am 09.05.2013. In dieser beschloss der von<br />

den Oppositionsparteien dominierte Bundesrat die Entschließung<br />

„Gute Arbeit – Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik<br />

gestalten“. Darin finden sich erwartungsgemäß einige zentrale<br />

Punkte der Wahlprogramme von SPD und Grünen wieder:<br />

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, equal-pay-Grundsatz<br />

in der Leiharbeit, weg von „Generation Praktikum“ und<br />

sachgrundlosen Befristungen. Die Unionsparteien haben ihr<br />

Wahlprogramm am 24.06.2013 der Öffentlichkeit vorgestellt.<br />

Sie wollen neue Arbeitsplätze schaffen, kleine und mittlere<br />

Unternehmen stärken, Gründer fördern, „Flexi-Frauen-<br />

Quote“ für Vorstand und Aufsichtsrat, erleichterte Rückkehr<br />

aus einer Familienphase oder von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung,<br />

dabei ebenso „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“<br />

in der Leiharbeit und einen tariflichen Mindestlohn in<br />

den Bereichen, in denen es keinen gibt – festgelegt von den<br />

Tarifpartnern gemeinsam mit einer Kommission und ausdifferenziert<br />

nach Regionen und Branchen. Auch die FDP hat<br />

sich jüngst für Lohnuntergrenzen in einzelnen Branchen und<br />

Regionen geöffnet.<br />

Dass das Thema Arbeit im Fokus eines Wahlkampfes stehen<br />

kann, mit dem man durchaus die eine oder andere entscheidende<br />

Wählerstimme gewinnen kann, belegt auch die aktuelle<br />

Studie des Gallup-Instituts. Die Studie will eine überdurchschnittlich<br />

geringe Motivation der Arbeitnehmer und eine<br />

besorgniserregend schwache emotionale Bindung zu ihren<br />

Arbeitgebern feststellen. Ob das wirklich stimmt?<br />

Unermüdlich ist das BAG. Seine Rechtsprechung der vergangenen<br />

Monate bringt neben Entscheidungen vom Typus<br />

„bekannt und bewährt“ einige (erwartete und unerwartete)<br />

Kehrtwenden mit sich, die für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer<br />

von erheblicher Bedeutung sind.<br />

Über solche und andere aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />

informieren wir Sie auf den folgenden Seiten.<br />

Viel Spaß beim Lesen!<br />

Ihr <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong>-Team Arbeitsrecht<br />

INhAltsverzeIchNIs<br />

I. Aktuelle entscheidungen 2<br />

1. Tarifvertragliche Ausschlussfrist: Kehrtwende 2<br />

2. Kündigung nach Massenentlassungsanzeige:<br />

Unwirksam ohne vorheriges Konsultationsverfahren<br />

mit dem Betriebsrat 3<br />

3. Kündigung wegen Kirchenaustritts 4<br />

4. Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung 5<br />

5. Dauer der Arbeitszeit bei fehlender<br />

ausdrücklicher Vereinbarung 6<br />

6. (Keine) Korrektur des „BBG-Sprungs“ in der<br />

betrieblichen Altersversorgung 7<br />

7. Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug 8<br />

8. Sachgrund der Abordnungsvertretung:<br />

Nur „gedankliche Zuordnung“ reicht nicht 9<br />

9. (Kein) Auskunftsanspruch eines abgelehnten<br />

Stellenbewerbers 11<br />

10. Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl 12<br />

11. Tarifvertrag über ERA-Strukturkomponente kann<br />

auch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichten 13<br />

ll. (Geplante) Gesetzesänderungen 14<br />

1. Bundestag beschließt Änderungen bei der<br />

Vorstandsvergütung 14<br />

2. Bundesratsinitiative für mehr Schutz vor<br />

psychischen Arbeitsbelastungen 14<br />

3. Verordnung über die Arbeitszeit bei<br />

Offshore-Tätigkeiten 15<br />

lll. Aktuelles 15<br />

1. Kurzarbeitergeld für Betriebe mit<br />

Hochwasserschäden 15<br />

2. Gallup Engagement Index 2012 15<br />

3. Lohngleichheit von Männern und Frauen<br />

wird nicht gesetzlich durchgesetzt 15<br />

4. Inhouse-Arbeitsrechtler gründen Bundesverband 16<br />

5. Drei neue Richter(innen) am BAG 16<br />

Seite 1


l. Aktuelle entscheidungen<br />

1. Tarifvertragliche Ausschlussfrist: Kehrtwende<br />

BAG vom 19. September 2012 – 5 AZR 268/11<br />

Ein Arbeitnehmer macht bereits mit Erhebung der<br />

Kündigungsschutzklage (oder der Befristungskontrollklage)<br />

die Vergütungsansprüche, die von deren<br />

Ausgang abhängig sind, im Sinne von Ausschlussfristen<br />

„gerichtlich geltend“ und wahrt damit die zweite<br />

Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist.<br />

Die Parteien stritten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers.<br />

Zuvor hatte der Kläger mit seiner Befristungskontrollklage<br />

gegen die Beklagte rechtskräftig obsiegt. Daraufhin verfolgte<br />

der Kläger Annahmeverzugsansprüche für Zeiträume,<br />

in denen seine Befristungskontrollklage noch rechtshängig<br />

war und die Beklagte ihn nicht beschäftigt hatte.<br />

Der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbare Tarifvertrag<br />

sah eine zweistufige Ausschlussfrist vor. Auf der ersten<br />

Stufe waren Ansprüche innerhalb von vier Wochen/zwei<br />

Monaten nach Fälligkeit schriftlich zu erheben. Auf der zweiten<br />

Stufe verfielen alle abgelehnten Ansprüche, wenn sie nicht<br />

innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung „gerichtlich<br />

geltend gemacht werden“. Die Beklagte berief sich insbesondere<br />

auf den Verfall der Ansprüche.<br />

Das BAG hielt die Revision des Klägers, der in beiden Vorinstanzen<br />

unterlegen war, für begründet. Seine Ansprüche<br />

seien nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist<br />

verfallen. Er habe durch die Erhebung der Befristungskontrollklage<br />

die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Tarifvertragliche<br />

Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche<br />

Geltendmachung vorsehen, seien verfassungskonform<br />

dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit<br />

(Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage)<br />

abhängigen Ansprüche bereits mit Erhebung der<br />

Bestandsschutzklage gerichtlich geltend gemacht sind.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Mit dieser Entscheidung und den Parallelentscheidungen vom<br />

selben Tag (5 AZR 627/11 und 5 AZR 924/11) gibt das BAG<br />

seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage (BAG vom<br />

17.11.2009 – 9 AZR 745/08) ausdrücklich auf. Danach wahrte<br />

eine Bestandsschutzklage für die von ihrem Ausgang abhängigen<br />

Vergütungsansprüche nur die erste Stufe einer tarifvertraglichen<br />

Ausschlussfrist. Um die zweite Stufe zu wahren,<br />

musste der Arbeitnehmer dagegen seine Vergütungsansprüche<br />

beziffert einklagen.<br />

Das BAG setzt damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

um (BVerfG vom 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07).<br />

Danach verletzt es den Arbeitnehmer in seinem Grundrecht<br />

auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG),<br />

wenn er das tarifliche Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung<br />

von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit<br />

abhängen, nur einhalten kann, indem er eine<br />

bezifferte Zahlungsklage erhebe. Es sei dem Arbeitnehmer<br />

nicht zumutbar, Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung<br />

zu erheben, bevor die Bestandsschutzstreitigkeit rechtskräftig<br />

abgeschlossen sei. Das BVerfG gab den Arbeitsgerichten deshalb<br />

auf, diese Frage neu zu gestalten.<br />

Dies löst das BAG, indem es den Begriff der „gerichtlichen<br />

Geltendmachung“ i.S.d. tarifvertraglichen Ausschlussfristen<br />

extensiv auslegt. Hiernach genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage<br />

bzw. der Befristungskontrollklage, um den<br />

Verfall der von ihrem Ausgang abhängigen Annahmeverzugsansprüche<br />

zu verhindern. Ausschlussfristen sollen Arbeitgeber<br />

vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahren, mit<br />

denen nicht mehr zu rechnen sei. Erhebe der Arbeitnehmer<br />

Bestandsschutzklage, so müsse der Arbeitgeber damit rechnen,<br />

dass der Arbeitnehmer von deren Ausgang abhängige Vergütungsansprüche<br />

noch geltend mache. Das BAG gleicht damit<br />

die Auslegung der zweiten Stufe von tarifvertraglichen Ausschlussfristen<br />

an seine Auslegung der zweiten Stufe von formularvertraglichen<br />

Ausschlussfristen (BAG vom 19.05.2010<br />

– 5 AZR 253/09) und von Ausschlussfristen in einer Betriebsvereinbarung<br />

(BAG vom 12.12.2006 – 1 AZR 96/06) an.<br />

Zwar bemüht sich das BAG damit in begrüßenswerter Weise<br />

um eine Vereinheitlichung. Der Lösungsansatz bietet allerdings<br />

aus Arbeitgebersicht einen erheblichen Nachteil: Ein<br />

Verfall von Vergütungsansprüchen kommt selbst dann nicht<br />

mehr in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach gewonnenem<br />

Bestandsschutzprozess die Geltendmachung der Annahme-<br />

Seite 2


verzugsansprüche über einen längeren Zeitraum unterlässt.<br />

Er kann damit etwaige Annahmeverzugslohnansprüche oder<br />

Zulagen bis zur Grenze der Verjährung geltend machen. Arbeitgeber<br />

sind jedenfalls gut beraten, bereits unmittelbar nach<br />

Erhebung der Bestandsschutzklage zu prüfen, welche Zahlungsansprüche<br />

nach Grund und Höhe etwaig noch bestehen<br />

könnten. Sie sollten hierfür Rücklagen bilden – obwohl sie<br />

noch mit keiner konkreten Zahl konfrontiert sind (vgl. hierzu<br />

ausführlich von Medem, NZA 2013, 345 ff.).<br />

2. Kündigung nach Massenentlassungsanzeige:<br />

Unwirksam ohne vorheriges Konsultationsverfahren<br />

mit dem Betriebsrat<br />

BAG vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 5/12<br />

Bei einer Massenentlassung ist die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Verfahrens nach § 17 KSchG Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

der Kündigung. Eine ohne<br />

vorherige Konsultation mit dem Betriebsrat erstattete<br />

Massenentlassungsanzeige ist unwirksam. Der Arbeitnehmer<br />

muss diesen Fehler nicht konkret rügen, wenn<br />

sich aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen<br />

ein derartiger Unwirksamkeitsgrund eindeutig ergibt.<br />

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten<br />

Kündigung. Die Beklagte, eine ehemalige griechische<br />

Fluggesellschaft, hatte im September 2009 ihren Betrieb weltweit<br />

eingestellt. Die Interessenausgleichsverhandlungen mit<br />

dem Gesamtbetriebsrat waren gescheitert. Der Sozialplan<br />

erging als Spruch der Einigungsstelle. Die Beklagte hörte<br />

mit Schreiben vom 17.12.2009 den örtlichen Betriebsrat zur<br />

beabsichtigten Kündigung gem. § 102 BetrVG an. Das Anhörungsschreiben<br />

war zudem überschrieben mit „Mitteilung<br />

im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG“. Am selben Tag erstattete<br />

die Beklagte bei der Agentur für Arbeit die erforderliche<br />

Massenentlassungsanzeige. Am 15.01.2010 kündigte sie das<br />

Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage<br />

und argumentierte u. a., die Beklagte habe<br />

der Agentur für Arbeit die Anhörungsschreiben an den Betriebsrat<br />

nicht übermittelt.<br />

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Das BAG gab der Klage<br />

statt, u. a., weil die Beklagte die Massenentlassungsanzeige<br />

ohne vorheriges Konsultationsverfahren mit dem dafür zuständigen<br />

Gesamtbetriebsrat erstattet hatte. Dieser war zuständig,<br />

weil der geplante Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen<br />

Konzepts durchgeführt werden sollte<br />

und mehrere Betriebe betraf. Die Klägerin habe zwar nicht<br />

explizit Fehler im Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2<br />

KSchG gerügt, allerdings pauschal Fehler bei der Massenentlassungsanzeige.<br />

Der Arbeitgeber habe die Darlegungslast für<br />

die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach § 17<br />

KSchG. Trage der Arbeitgeber ohne Rüge des Arbeitnehmers<br />

konkret zu dem von ihm durchgeführten Massenentlassungsanzeigeverfahren<br />

vor und sei daraus ersichtlich, dass den Anforderungen<br />

des § 17 KSchG nicht genügt sei, so habe das<br />

Gericht derartige Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen zu<br />

berücksichtigen.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Erneut klärt das BAG wichtige Fragen zur Massenentlassungsanzeige<br />

(vgl. hierzu zuletzt BAG vom 20.09.2012 – 6<br />

AZR 155/11 mit Anm. im <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Newsletter Arbeitsrecht<br />

3/2012). Dabei verschärft das BAG die Anforderungen abermals<br />

zu Lasten der Arbeitgeber. Eine ohne Konsultation mit<br />

dem zuständigen Betriebsratsgremium erstattete Massenentlassungsanzeige<br />

ist unwirksam (noch offen gelassen in BAG<br />

vom 28.05.2009 – 8 AZR 273/08). Es mutet auf den ersten<br />

Blick merkwürdig an, wenn das BAG den Arbeitsgerichten<br />

aufgeben will, die Nichteinhaltung der Anforderungen des<br />

§ 17 KSchG künftig „von Amts wegen“ zu prüfen. Die genaue<br />

Lektüre des Urteils gibt Aufschluss darüber, was das BAG<br />

damit meint. Trägt der Arbeitgeber von sich aus zum Konsultationsverfahren<br />

nach § 17 KSchG vor bzw. führt er selbst Unterlagen<br />

daraus in den Kündigungsschutzprozess ein, so kann<br />

das Gericht die Kündigung schon deshalb für unwirksam halten,<br />

wenn sich aus seinem Vortrag ergibt, dass die rechtlichen<br />

Anforderungen des Konsultationsverfahren gem. § 17 KSchG<br />

nicht eingehalten sind.<br />

Zwar liegt der Entscheidung u.E. eine recht spezielle Fallkonstellation<br />

zugrunde: Zum einen scheiterten die Interessenausgleichsverhandlungen.<br />

Deshalb fehlte es hier an dem<br />

– wichtigen und den Arbeitgeber absichernden – Hinweis im<br />

Interessenausgleich, dass das Konsultationsverfahren nach<br />

§ 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt wurde und abgeschlossen<br />

ist. Zum anderen unterrichtete der Arbeitgeber anstelle des<br />

Seite 3


zuständigen Gesamtbetriebsrats den hierfür nicht zuständigen<br />

örtlichen Betriebsrat gem. § 17 Abs. 2 KSchG.<br />

Gleichwohl sollten Arbeitgeber künftig besondere Sorgfalt<br />

walten lassen. Besonders tückisch ist, dass der 6. Senat keine<br />

konkrete Rüge des Arbeitnehmers verlangte, sondern den<br />

Fehler im Konsultationsverfahren schon aufgrund des eigenen<br />

Vortrags des Arbeitgebers „von Amts wegen“ prüfte. Es empfiehlt<br />

sich deshalb, schon während der Interessenausgleichsund<br />

Sozialplanverhandlung den Betriebsrat frühzeitig nach<br />

§ 17 Abs. 2 KSchG zu unterrichten und dies entsprechend<br />

schriftlich zu dokumentieren. Hat der Arbeitgeber Zweifel,<br />

ob er seiner schriftlichen Unterrichtungspflicht unter Angabe<br />

aller notwendigen Informationen und der Beratungspflicht<br />

nach § 17 Abs. 2 KSchG nachgekommen ist, so kann er sich<br />

dies vom „kooperativen“ Betriebsrat vorsorglich in einer zum<br />

Interessenausgleich separaten Stellungnahme nach § 17 Abs.<br />

3 KSchG nochmals bestätigen lassen. Hat der Arbeitgeber<br />

Zweifel, welches Betriebsratsgremium er unterrichten muss,<br />

so sollte er vorsorglich alle in Betracht kommenden Gremien<br />

unterrichten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer<br />

durch eine Rüge von formellen Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige<br />

den Arbeitgeber zum Ausspruch einer<br />

weiteren Kündigung zwingen und damit unter Umständen<br />

wertvolle Monate an Kündigungsfrist gewinnen.<br />

3. Kündigung wegen Kirchenaustritts<br />

BAG vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12<br />

Der Austritt eines Mitarbeiters einer vom Caritasverband<br />

getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen<br />

Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

rechtfertigen.<br />

Der 1952 geborene Kläger arbeitete seit 01.01.1992 für den<br />

beklagten Caritasverband als Sozialpädagoge. Der Arbeitsvertrag<br />

der Parteien enthielt u. a. Aussagen zum Selbstverständnis<br />

der Caritas und der katholischen Kirche. § 2 des Arbeitsvertrages<br />

verwies zudem auf die Richtlinien für Arbeitsverträge<br />

in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).<br />

Darin heißt es u. a. in § 4 (3):<br />

„Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen<br />

Mitarbeiter, dass er seine persönliche Lebensführung<br />

nach der Glauben- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen<br />

der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung<br />

des nicht katholischen Mitarbeiters darf dem katholischen<br />

Charakter der Einrichtung, in der er tätig ist, nicht<br />

widersprechen.“<br />

Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder<br />

bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden.<br />

Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist in der Einrichtung<br />

ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt.<br />

Anfang 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche<br />

aus. Als Beweggründe nannte er die Missbrauchsfälle in katholischen<br />

Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“<br />

und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische<br />

Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete. Daraufhin<br />

kündigte der beklagte Caritasverband das Arbeitsverhältnis<br />

außerordentlich. Die Kündigungsschutzklage des Klägers<br />

blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.<br />

Die Entscheidung des BAG liegt bisher nur in Form der Pressemitteilung<br />

vor. Der Kläger habe mit dem Austritt aus der<br />

Kirche gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten<br />

verstoßen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis<br />

habe der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ geleistet<br />

und damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilgenommen.<br />

Ihm fehle infolge seines Kirchenaustritts nach dem<br />

Glaubensverständnis der Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung<br />

im Rahmen der Dienstgemeinschaft.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Erneut musste sich das BAG mit der Kündigung eines kirchlichen<br />

Arbeitnehmers wegen Loyalitätsverstoßes befassen.<br />

Das BAG entschied erst im Jahre 2011 über die Kündigung<br />

des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat<br />

nach Scheidung (BAG vom 08.09.2011 − 2 AZR<br />

543/10).<br />

Die Schwierigkeit dieser Fälle liegt darin, dass auf kirchliche<br />

Arbeitsverhältnisse staatliches Arbeitsrecht zwar anwendbar<br />

ist. Dieses darf aber das verfassungsrechtlich geschützte<br />

Selbstbestimmungsrecht, das den Kirchen über Artt. 4, 140<br />

GG, Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) eingeräumt<br />

Seite 4


ist, nicht in Frage stellen. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137<br />

Abs. 1 WRV steht es jeder Religionsgemeinschaft zu, ihre Angelegenheiten<br />

innerhalb der Schranken der für alle geltenden<br />

Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten und somit das „Kirchenrecht“<br />

anzuwenden. Das gilt auch für die den Kirchen<br />

zugeordneten karitativen Einrichtungen. Die Arbeitsgerichte<br />

haben deshalb das Selbstbestimmungsrecht der Kirche sorgfältig<br />

gegenüber gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten<br />

Interessen betroffener Arbeitnehmer abzuwägen.<br />

In der vorliegenden Entscheidung hat das BAG u.E. zutreffend<br />

dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einen höheren<br />

Stellenwert eingeräumt als der negativen Glaubens- und Gewissensfreiheit<br />

des betroffenen Arbeitnehmers. Nach den<br />

rechtlichen Maßstäben der katholischen Kirche handelt es<br />

sich beim Kirchenaustritt um einen grundlegenden Vertragsverstoß,<br />

der eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt. Staatliche<br />

Gerichte könnten den beklagten Caritasverband deshalb nicht<br />

dazu zwingen, im „verkündungsnahen“ Bereich einen Mitarbeiter<br />

zu beschäftigen, der sich gänzlich von der katholischen<br />

Kirche losgesagt habe und nicht nur in einem einzelnen Punkt<br />

den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht werde.<br />

Die lange Beschäftigungsdauer und das fortgeschrittene<br />

Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.<br />

Zudem war unerheblich, dass die im sozialen Zentrum<br />

betreuten Kinder auch einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft<br />

angehören können und religiöse Inhalte nicht<br />

vermittelt werden.<br />

Dass die einschlägigen Rechtsnormen des Kirchenrechts vorliegend<br />

nur die katholischen, nicht aber die nicht-katholischen<br />

Mitarbeiter des Beklagten betreffen, stellt auch keine unzulässige<br />

Benachteiligung i. S. d. §§ 1, 7 AGG dar. § 9 Abs. 2 AGG<br />

stellt klar, dass das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen<br />

der Religionszugehörigkeit nicht das Recht der Kirchen<br />

und ihrer Einrichtungen berührt, von ihren Beschäftigten ein<br />

loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres Selbstverständnisses<br />

verlangen zu können.<br />

Nach wie vor kommt in solchen Fällen der Position des Mitarbeiters<br />

und seinem Arbeitsumfeld besondere Bedeutung zu.<br />

Der offene geistige Kontakt mit den betreuten Kindern führte<br />

dazu, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, den Kläger<br />

weiter zu beschäftigen. Das Urteil wäre wahrscheinlich anders<br />

ausgegangen, wenn es sich um einen nicht im verkündungsnahen<br />

Bereich eingesetzten Mitarbeiter (z. B. eine Putzkraft)<br />

gehandelt hätte.<br />

4. Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung<br />

BAG vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11<br />

Kann ein Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung in Anspruch<br />

nehmen und sieht er davon ab, stehen weder das nationale<br />

Urlaubsrecht noch Unionsrecht einem Verzicht<br />

des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung entgegen.<br />

Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit dem seit Januar<br />

2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009. Im<br />

Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29.06.2010<br />

in einem Vergleich u. a., dass das Arbeitsverhältnis durch die<br />

Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden<br />

ist und die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe<br />

von EUR 11.500 zahlt. Der Vergleich sah ferner folgende<br />

Klausel vor:<br />

„Mit Erfüllung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs<br />

sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis,<br />

gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund, erledigt.“<br />

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 29.07.2010, Urlaub<br />

aus den Jahren 2006 bis 2008 abzugelten. Das ArbG hat die Klage<br />

abgewiesen. Das LAG hat das Urteil teilweise abgeändert<br />

und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe<br />

eines Teilbetrags verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte<br />

Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen<br />

Urteils. Nach Ansicht des BAG erfasse die Erledigungsklausel<br />

des gerichtlichen Vergleichs den Anspruch des Klägers auf<br />

Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, der mit der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstanden<br />

sei. Der Kläger könne auf den entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

verzichten.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Der Entscheidung, mit der das BAG die neuere Rechtsprechung<br />

zu Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen konsequent<br />

fortsetzt, ist zuzustimmen.<br />

Seite 5


Die Entscheidung liegt bisher nur in Form einer Pressemitteilung<br />

vor. Dem Verzicht des Arbeitnehmers auf den nach § 7<br />

Abs. 4 BUrlG entstandenen Abgeltungsanspruch stehe § 13<br />

Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht entgegen. Zwar könne nach § 13<br />

Abs. 1 Satz 3 BUrlG von der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG,<br />

nach der der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr<br />

gewährt werden kann, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers<br />

abgewichen werden. Diese Regelung hindere indes nur einzelvertragliche<br />

Abreden, die schon das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen<br />

ausschließen. Habe der Arbeitnehmer<br />

dagegen die Möglichkeit, einen entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

in Anspruch zu nehmen und verzichte er darauf,<br />

stehe weder nationales noch Unionsrecht einem Verzicht<br />

des Arbeitnehmers entgegen.<br />

Demgegenüber hatte das BAG früher angenommen, der Arbeitnehmer<br />

könne aufgrund der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs<br />

nach §§ 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 Satz<br />

3 BUrlG über diesen gerade nicht wirksam durch Rechtsgeschäft,<br />

d.h. durch negatives Schuldanerkenntnis in einem<br />

Vergleich, verfügen (BAG vom 31.05.1990 – 8 AZR 132/89).<br />

Hiervon kehrt das BAG konsequenterweise ab, nachdem es<br />

die Surrogatstheorie infolge der Rechtsprechung des EuGH<br />

aufgegeben hatte (EuGH vom 20.01.2009 – C-350/06 und<br />

C-520/06 „Schultz-Hoff“). Seither ist der Anspruch auf Abgeltung<br />

des Urlaubs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit<br />

des Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch, der sich nicht<br />

von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis<br />

unterscheidet. Deshalb unterliegt er auch nicht dem Fristenregime<br />

des BUrlG (BAG vom 09.08.2011 – 9 AZR 365/10).<br />

Dies gilt inzwischen auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

des arbeitsfähigen Arbeitnehmers (BAG vom 19.06.2012 –<br />

9 AZR 652/10 mit Anm. in <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Newsletter Arbeitsrecht<br />

2/2012). Die gesetzliche Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs<br />

bedeutet aber nach wie vor, dass<br />

einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen<br />

ausschließen, unwirksam sind.<br />

Aus Arbeitgebersicht ist trotz des Urteils Vorsicht geboten:<br />

Zum einen ist die Rechtslage bei tarifvertraglichen Abgeltungsansprüchen<br />

anders. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist ein<br />

Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von<br />

den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Zum<br />

anderen bleibt zumindest offen, ob der EuGH die Aufgabe<br />

der Surrogatstheorie in allen Facetten annimmt. Vorsichtig<br />

agierende Arbeitgeber sollten deshalb in allgemeinen Erledigungsklauseln<br />

im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen<br />

folgenden Satz hinzufügen: „Sollte dennoch ein Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

bestehen, so mindert sich die in Ziff. … vereinbarte<br />

Abfindung um den Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung<br />

zuzüglich hierauf entfallender Arbeitgeberbeiträge zur<br />

Sozialversicherung.“<br />

5. Dauer der Arbeitszeit bei fehlender<br />

ausdrücklicher Vereinbarung<br />

BAG vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12<br />

Auch außertarifliche Mitarbeiter müssen sich ohne<br />

ausdrückliche Vereinbarung an die betriebsübliche<br />

Arbeitszeit halten.<br />

Die Klägerin ist außertarifliche Mitarbeiterin der Beklagten<br />

und bezieht ein Jahresgehalt von rund EUR 95.000 brutto.<br />

Nach dem Arbeitsvertrag musste sie auch „außerhalb der betriebsüblichen<br />

Arbeitszeit tätig […] werden“. Weitere Regelungen<br />

zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht.<br />

Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten annähernd<br />

700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010<br />

forderte die Beklagte die Klägerin auf, die sich aus einer Betriebsvereinbarung<br />

für Tarifmitarbeiter ergebende betriebsübliche<br />

wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden bzw. die<br />

tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden einzuhalten.<br />

Dem kam die Klägerin nicht nach. Infolgedessen kürzte die<br />

Beklagte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt<br />

ca. EUR 7.000 brutto. Sie begründete dies damit, die<br />

Klägerin habe ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und<br />

bspw. im Dezember nur 19,8 Stunden und im Januar nur 5,5<br />

Stunden im Betrieb gearbeitet. Die Klage blieb in allen drei<br />

Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des BAG gelte die betriebsübliche<br />

Arbeitszeit als vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag die<br />

Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich regelt. In diesem Fall<br />

setze der Vertrag die betriebsübliche Arbeitszeit als „Maß“<br />

der zu leistenden Arbeit voraus. Diese Grundsätze gelten auch<br />

für außertarifliche Angestellte. Anhaltspunkte dafür, dass die<br />

Parteien eine Arbeitspflicht unabhängig vom Zeitmaß verein-<br />

Seite 6


art hätten, sah das BAG nicht. Folglich müsse die Beklagte<br />

keine Vergütung für Zeiten leisten, in denen die Mitarbeiterin<br />

nicht gearbeitet hatte.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Das Urteil des BAG ist aus Arbeitgebersicht uneingeschränkt<br />

zu begrüßen. Die bislang nur vorliegende Pressemitteilung des<br />

BAG lässt vermuten, dass sich das BAG in seiner Urteilsbegründung<br />

den tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts<br />

(LAG Düsseldorf vom 09.02.2012 – 4 Sa 1025/11) anschließen<br />

wird.<br />

Nach Ansicht des LAG Düsseldorf umfasse die Verpflichtung<br />

des außertariflichen Mitarbeiters, auch außerhalb der<br />

betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden zu müssen, zwangsläufig<br />

die Pflicht, auch innerhalb dieser Arbeitszeit tätig zu<br />

werden. Dies gelte jedenfalls, wenn der Arbeitgeber dies – wie<br />

hier – vom Mitarbeiter fordert. Nach dem Arbeitsvertrag sei<br />

die Leistung von Arbeit und gerade nicht ein Erfolg oder eine<br />

bestimmte Art der Aufgabenerfüllung geschuldet.<br />

Die Gerichte ließen somit zu Recht die Argumentation der<br />

Klägerin nicht gelten. Diese war der Auffassung, sie sei weder<br />

verpflichtet, 38 Stunden pro Woche, noch überhaupt an<br />

bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu<br />

arbeiten. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den<br />

zeitlichen Aspekt schon, wenn sie die ihr von der Beklagten<br />

übertragenen Aufgaben erledige. Die Beklagte müsse ihr deshalb<br />

unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden<br />

das volle Gehalt zahlen.<br />

Das Urteil setzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach<br />

§ 106 Satz 1 GewO, wonach der Arbeitgeber u. a. die Zeit der<br />

Arbeitsleistung bestimmen kann, konsequent um. Die Klägerin<br />

konnte eben nicht „arbeiten, wie sie wollte“.<br />

Und dennoch: Erscheint das Urteil aus Arbeitgebersicht auf<br />

den ersten Blick als „klare Ansage“ des BAG, bleibt offen,<br />

wie verallgemeinerungsfähig seine Kernaussage ist. Arbeitgeber<br />

sollten deshalb ihrer Pflicht gem. § 2 Nr. 7 NachwG<br />

nachkommen und die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich im<br />

Arbeitsvertrag festlegen. Dies hatte das beklagte Unternehmen<br />

nicht getan und so zur Entstehung des Rechtsstreits maßgeblich<br />

beigetragen. Darüber hinaus sollten umsichtig agierende<br />

Arbeitgeber fortwährend ein Auge darauf haben, ob ihre<br />

außertariflichen Mitarbeiter die für sie geltende Arbeitszeit<br />

einhalten und nötigenfalls einschreiten, bevor sich derart hohe<br />

Zeitschulden ansammeln.<br />

6. (Keine) Korrektur des „BBG-Sprungs“ in der<br />

betrieblichen Altersversorgung<br />

BAG vom 23. April 2013 – 3 AZR 475/11<br />

Die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

um EUR 500 im Jahr 2003 kann bei Versorgungszusagen<br />

mit „gespaltener Rentenformel“<br />

nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung<br />

ausgeblendet werden. Vielmehr kommt eine Korrektur<br />

allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage<br />

in Betracht.<br />

Das beklagte Unternehmen hatte ein endgehaltsbezogenes Ruhegeld<br />

mit einer sog. „gespaltenen Rentenformel“ zugesagt.<br />

Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Betriebsrente Gehaltsbestandteile<br />

oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) stärker gewichtet<br />

werden als Gehaltsbestandteile darunter. Die stärkere Gewichtung<br />

der Gehaltsbestandteile soll der Tatsache Rechnung<br />

tragen, dass der Arbeitgeber für diese Gehaltsbestandteile<br />

keine Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

abführt und diese bei der Berechnung der gesetzlichen Rente<br />

ausgeblendet bleiben.<br />

Die BBG wird gem. §§ 159, 160 SGB VI jährlich anhand der<br />

Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Der Gesetzgeber hat<br />

jedoch im Jahr 2003 die BBG einmalig außerplanmäßig um<br />

EUR 500 erhöht, um das Beitragsaufkommen zu steigern (sog.<br />

„BBG-Sprung“). Hierdurch reduzierte sich die Betriebsrente<br />

des Klägers wegen der überproportionalen Berücksichtigung<br />

der Gehaltsbestandteile, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegen. Der Kläger machte geltend, der BBG-Sprung<br />

müsse bei der Ermittlung seiner Betriebsrente herausgerechnet<br />

werden. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das<br />

BAG gab in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung<br />

zu dieser Frage ausdrücklich auf.<br />

Seite 7


<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Die Abkehr des BAG von seiner früheren Rechtsprechung ist<br />

zu begrüßen. Das Gericht hält nunmehr eine ergänzende Auslegung,<br />

mittels derer der BBG-Sprung 2003 bei der Rentenberechnung<br />

ausgeblendet wird, nicht mehr für möglich. Im Jahr<br />

2009 war das BAG noch davon ausgegangen, dass Versorgungsordnungen<br />

mit „gespaltener Rentenformel“ durch den<br />

BBG-Sprung im Jahr 2003 regelmäßig lückenhaft geworden<br />

sind. Diese Lücke schloss es durch eine ergänzende Vertragsauslegung<br />

(BAG vom 21.04.2009 – 3 AZR 471/07 und 3 AZR<br />

695/08). Danach musste der Arbeitgeber die Betriebsrente so<br />

berechnen, als habe der BBG-Sprung im Jahr 2003 nicht stattgefunden.<br />

Von dieser Rente konnte der Arbeitgeber dann den<br />

Betrag in Abzug bringen, um den sich die gesetzliche Rente<br />

infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.<br />

Das BAG gibt mit seiner Kehrtwende der einhelligen Kritik<br />

an seiner Rechtsprechung nach (vgl. bspw. LAG Niedersachsen<br />

vom 08.12.2009 – 11 Sa 1783/07 und LAG Hessen vom<br />

22.06.2011 – 8 Sa 1832/10). Hiernach seien Versorgungsordnungen<br />

mit gespaltener Rentenformel aufgrund des BBG-<br />

Sprungs nicht zwingend lückenhaft geworden. Auch mit dem<br />

BBG-Sprung seien alle Versorgungsparameter eindeutig ermittelbar<br />

und die Höhe der Rente eindeutig zu errechnen.<br />

hält das BAG zumindest Einbußen von bis zu 10 % für hinnehmbar.<br />

7. Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug<br />

BAG vom 26. März 2013 – 1 AZR 813/11<br />

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von<br />

Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer<br />

eine vorgezogene gesetzliche Altersrente<br />

beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

und das Verbot der Altersdiskriminierung<br />

im Recht der Europäischen Union.<br />

Der Kläger war vom 05.06.1974 bis zum 31.03.2011 bei der<br />

Beklagten beschäftigt. Sein letztes monatliches Bruttogehalt<br />

betrug EUR 5.633,69. Die Beklagte schloss den Betrieb, in<br />

dem der Kläger beschäftigt war. Für die betroffenen Mitarbeiter<br />

galt ein Sozialplan. Dieser sah einen Grundbetrag von<br />

EUR 2.500 und einen Steigerungsbetrag nach der Formel<br />

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt<br />

55<br />

Dies erkennt nunmehr wohl auch das BAG an, wie sich der<br />

Pressemitteilung des Gerichts entnehmen lässt. Die vollständigen<br />

Entscheidungsgründe stehen noch aus. Eine etwaig<br />

notwendige Korrektur der Rentenberechnung sei über die<br />

Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)<br />

vorzunehmen. Eine solche setze aber voraus, dass die Renteneinbußen<br />

für die Betroffenen so schwerwiegend sind, dass es<br />

ihnen nicht zuzumuten ist, am Wortlaut der Versorgungszusage<br />

festzuhalten.<br />

Mit dieser Entscheidung erfolgt ein begrüßenswerter Richtungswechsel.<br />

Für die weitere Praxis bleibt allerdings abzuwarten,<br />

wo das BAG die „Opfergrenze“ zieht, ab der eine<br />

Korrektur über § 313 BGB vorzunehmen ist. Für die Arbeitgeberseite<br />

hat das BAG in früheren Entscheidungen eine Opfergrenze<br />

von 50 % erwogen. Für betroffene Betriebsrentner<br />

dürfte es die Opfergrenze wohl niedriger ansetzen. In den am<br />

23.04.2013 gleichfalls entschiedenen fünf Parallelfällen, lag<br />

die Renteneinbuße jeweils zwischen 5 % und 10 %. Offenbar<br />

vor. Beschäftigte, die bei ihrem Ausscheiden das 58. Lebensjahr<br />

vollendet haben, erhielten nach dem Sozialplan allerdings<br />

nur eine Abfindung, die sich auf einen 85%igen Bruttolohnausgleich<br />

unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis<br />

zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente<br />

beschränkt. Infolgedessen erhielt der 62-jährige Kläger nur<br />

eine Abfindung i.H.v. EUR 4.974,62. Der Kläger sah in dem<br />

Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung eine unzulässige<br />

Altersdiskriminierung. Er verlangte eine weitere<br />

Abfindung in Höhe von EUR 234.246,87 nach der Standardformel.<br />

Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG sprach dem<br />

Kläger eine weitere Abfindung i. H. v. EUR 39.217,95 zu. Die<br />

Klage blieb vor dem 1. Senat erfolglos.<br />

Nach Ansicht des 1. Senats soll ein Sozialplan nur künftige<br />

Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine<br />

Betriebsänderung entstehen. Dafür stehen den Betriebsparteien<br />

auch nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung.<br />

Die an das Lebensalter anknüpfende Berech-<br />

Seite 8


nung der Abfindung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG und<br />

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Der Entscheidung, die bisher nur in Form einer Pressemitteilung<br />

vorliegt, ist zuzustimmen. Der 1. Senat weist zutreffend<br />

auf die Überbrückungsfunktion der Sozialplanabfindung hin.<br />

Sozialpläne dienen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem<br />

Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile<br />

für betroffene Arbeitnehmer. Deshalb sei es nicht zu beanstanden,<br />

wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern<br />

nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt (mit<br />

Abschlägen) entstehende wirtschaftliche Nachteile nach einer<br />

darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie seien<br />

nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens<br />

die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung<br />

zu gewähren. Das gebe auch das Unionsrecht nicht<br />

vor. Es ist zulässig, Entschädigungen für typischerweise zu<br />

erwartende wirtschaftliche Nachteile zu pauschalieren. Die<br />

Betriebsparteien haben dabei nach § 75 Abs. 1 BetrVG einen<br />

weiten Ermessensspielraum.<br />

Diesem Ermessensspielraum entspricht es, wenn sich Sozialplanleistungen<br />

bei rentennahen Arbeitnehmern stärker an den<br />

tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen orientieren.<br />

Diesen Umstand hatte die Vorinstanz verkannt. Nach<br />

Ansicht des LAG Düsseldorf (vom 16.09.2011 – 6 Sa 613/11)<br />

durften die Betriebsparteien zwar die Vollendung des 58. Lebensjahres<br />

als Stichtag nach dem Sozialplan wählen. Das Gericht<br />

hielt das Abstellen auf die Möglichkeit eines vorzeitigen<br />

Rentenbezugs mit Abschlägen dagegen für unzulässig. Dem<br />

folgt der 1. Senat zu Recht nicht. Die Vorinstanz zog zudem<br />

zu Unrecht das Urteil des EuGH vom 12.10.2010 (C-499/08<br />

„Andersen“) heran. Der EuGH bejaht dort für eine dänische<br />

gesetzliche Regelung einen Verstoß gegen Artt. 2 und 6 der<br />

Richtlinie 2000/78/EG. Die Entscheidung des EuGH hat aber<br />

für den hiesigen Fall keine Aussagekraft, weil die finanziellen<br />

Mittel für einen Sozialplan begrenzt sind. Das war bei der dänischen<br />

gesetzlichen Regelung gerade nicht der Fall.<br />

Arbeitgeber sollten dennoch genau darauf achten, wie sie<br />

Regelungen in Sozialplänen ausgestalten, die Sozialplanabfindungen<br />

für rentennahe Arbeitnehmer kürzen. Der 1. Senat<br />

entschied am selben Tag außerdem noch über die Klage einer<br />

Frau gegen ihren Arbeitgeber, der ihre Sozialabfindung mit<br />

der Begründung gekürzt hatte, dass sie mit 60 Jahren vorzeitig<br />

in Rente gehen könne. Sie fühlte sich hierdurch benachteiligt,<br />

weil Männer ihres Jahrganges eine höhere Abfindung<br />

erhielten. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Zahlung von<br />

EUR 117.660 abgewiesen. Beim BAG kam es zu einem Vergleich,<br />

nach dem die Klägerin weitere EUR 55.000 erhielt.<br />

Dies könnte dafür sprechen, dass an der Klage – im Unterschied<br />

zu dem hier geschilderten Verfahren – aus Sicht des<br />

1. Senats etwas „dran“ war.<br />

8. Sachgrund der Abordnungsvertretung:<br />

Nur „gedankliche Zuordnung“ reicht nicht<br />

BAG vom 16. Januar 2013 – 7 AZR 662/11<br />

Der Sachgrund der Vertretung greift, wenn ein befristet<br />

beschäftigter Arbeitnehmer für eine anderweitig<br />

eingesetzte Stammkraft beschäftigt oder die Verbindung<br />

durch eine Vertretungskette vermittelt wird. Es<br />

genügt nicht, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer<br />

der im Unternehmen anderweitig beschäftigten<br />

Stammkraft nur „gedanklich“ zugeordnet werden<br />

kann.<br />

Der Kläger war bei der Beklagten befristet vom 19.11.2008<br />

bis 31.01.2009, vom 01.02. bis 30.06.2009 und vom 01.07.<br />

bis zum 31.12.2009 als Assistent im regionalen IT-Service<br />

beschäftigt. Er war der Tätigkeitsebene VI des maßgeblichen<br />

Haustarifvertrages zugeordnet. Am 22.12.2009 schlossen die<br />

Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit<br />

vom 01.01.2010 bis 30.06.2010. Danach war der Kläger mit<br />

veränderten Aufgaben als Assistent tätig und der Tätigkeitsebene<br />

V zugeordnet. Der Kläger unterzeichnete hierzu einen<br />

Vermerk, in dem es u. a. hieß: „Befristungsgrund: § 14 I Nr. 3<br />

TzBfG (Vertretung des anderweitig beauftragten Stelleninhabers<br />

Herrn S.).“ Der Kläger war durchgängig am Standort B.<br />

tätig.<br />

Dem im Vermerk genannten S war ab 08.09.2009 „vorübergehend“<br />

eine Tätigkeit als IT-Techniker im regionalen IT-<br />

Service übertragen worden. Diese Tätigkeit war der Tätigkeitsebene<br />

IV zugeordnet. In seiner regulären Tätigkeit war<br />

S mit Arbeiten der Tätigkeitsebene V betraut. S war sowohl<br />

Seite 9


hinsichtlich seiner regulären Tätigkeit als auch für die Dauer<br />

der vorübergehenden Abordnung am Standort A. tätig. Seine<br />

„vorübergehende“ Zuweisung beruhte darauf, dass der an<br />

sich mit Aufgaben der Tätigkeitsebene IV beschäftigte „IT-<br />

Techniker“ ab dem 08.09.2009 mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebene<br />

III „IT-Ingenieur“ anderweitig beauftragt wurde. Diese<br />

erfolgte bis zur Nachbesetzung der Stelle des Mitarbeiters B<br />

bzw. alternativ bis zu dessen Rückkehr. Der Mitarbeiter B<br />

wiederum wurde im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme<br />

ab dem 03.08.2009 von der Tätigkeitsebene III<br />

„IT-Ingenieur“ auf die Tätigkeitsebene II „IT-Ingenieur mit<br />

Leitungsaufgaben“ probeweise befördert.<br />

Die Stelle, die B vor seiner Beförderung innegehabt hatte,<br />

wurde vorzeitig mit dem Mitarbeiter K nachbesetzt. Aufgrund<br />

der Stellennachbesetzung ist die befristete höherwertige Tätigkeit<br />

von P zum 30.04.2010 und die von S zum 30.06.2010<br />

beendet. Seit diesem Zeitpunkt ist S wieder wie zuvor tätig.<br />

Der Kläger erhob am 25.06.2010 Befristungskontrollklage<br />

und hielt die letzte Befristung für unwirksam. Das ArbG gab<br />

der Klage statt, das LAG wies sie ab. Die Revision des Klägers<br />

hatte Erfolg. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14<br />

Abs. 1 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Das BAG hat in dieser und in der Parallelentscheidung vom<br />

selben Tag (7 AZR 661/11) seine Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung<br />

zuungunsten der Arbeitgeber verschärft. Beide<br />

Entscheidungen betrafen die Vertretungsbefristung wegen<br />

vorübergehender Abordnung einer Stammkraft innerhalb des<br />

Unternehmens. Der 7. Senat stellt zunächst klar, dass hierdurch<br />

grundsätzlich ein Vertretungsbedarf i.S.d. § 14 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen kann. Der Sachgrund der Vertretung<br />

gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt nicht nur<br />

dann vor, wenn der vertretene Arbeitnehmer vollständig an<br />

der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist (z. B. durch<br />

Krankheit oder Beurlaubung). Vielmehr besteht Vertretungsbedarf<br />

auch dann, wenn eine Stammkraft vorübergehend höherwertige<br />

Aufgaben wahrnimmt und der Arbeitgeber deren<br />

eigentliche Tätigkeit dem Vertreter zuweist. Der Sachgrund<br />

der Vertretung setzt aber einen Kausalzusammenhang zwischen<br />

dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des<br />

Vertreters voraus. Dieser liegt in Fällen der vorübergehenden<br />

Abordnung der Stammkraft innerhalb des Unternehmens nur<br />

dann vor, wenn der Vertreter entweder unmittelbar für die<br />

anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder<br />

die Verbindung zu dessen anderweitigem Einsatz durch eine<br />

tatsächliche Vertretungskette vermittelt wird. Dagegen reicht<br />

es nicht aus, wenn der Vertreter der abwesenden Stammkraft<br />

im Rahmen einer Vertretungskette nur „gedanklich“ zugeordnet<br />

werden kann. So lag der Fall hier. Es fehlte an der unmittelbaren<br />

Vertretung der Stammkraft S durch den Kläger und<br />

auch an einer mittelbaren Vertretungskette. Während S (regulär<br />

und während seiner Abordnung) am Standort A. tätig war,<br />

war der Kläger durchgängig am Standort B. tätig. Zudem begann<br />

der Kläger seine „Vertretungstätigkeiten“ für S erst mehr<br />

als 4 Monate später, nachdem die vorübergehende Abordnung<br />

des S begonnen hatte. Dass die Beklagte S auch mit den Tätigkeiten<br />

des Klägers hätte betrauen können, reicht nicht aus.<br />

Aus Arbeitgebersicht ist bei Vertretungsketten deshalb künftig<br />

Vorsicht geboten, wenn die vorübergehende Abwesenheit<br />

der Stammkraft aufgrund anderweitigen Einsatzes im Unternehmen<br />

ausgelöst wird.<br />

In seiner Parallelentscheidung vom selben Tag schränkt das<br />

BAG die Befristung wegen Abordnungsvertretung weiter<br />

ein. An die notwendige Rückkehrprognose in Bezug auf die<br />

Stammkraft seien strengere Maßstäbe anzulegen als bei der<br />

vollständigen Abwesenheit der Stammkraft, etwa wegen<br />

Krankheit, Urlaub oder Freistellung. Bei Vertretungsbefristung<br />

wegen Krankheit, Urlaub oder Freistellung entstehe<br />

der Vertretungsbedarf fremdbestimmt, weil die Abwesenheit<br />

der Stammkraft nicht in erster Linie auf der Entscheidung des<br />

Arbeitgebers beruhe. Bei Abordnung innerhalb des Unternehmens<br />

hänge die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft<br />

dagegen maßgeblich von Umständen und Entscheidungen ab,<br />

die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Der Arbeitgeber<br />

darf sich deshalb nicht darauf beschränken, anzunehmen, die<br />

Stammkraft werde zurückkehren, wenn diese nichts Gegenteiliges<br />

erklärt habe. Stattdessen muss er alle Umstände des<br />

Einzelfalles würdigen (bspw. Erklärungen der Stammkraft zu<br />

ihren Rückkehrabsichten, seine eigenen Planungs- und Organisationsentscheidungen<br />

und ob die Abordnung dem Wunsch<br />

und Willen des Mitarbeiters entsprach).<br />

Stellt der Arbeitgeber für einen abgeordneten Mitarbeiter befristet<br />

einen Vertreter ein, so sollte er deshalb alle Umstände<br />

Seite 10


der Abordnung, die für die Rückkehr des Abgeordneten sprechen,<br />

dokumentieren, damit er in einem etwaigen Prozess die<br />

Rückkehrprognose darlegen kann.<br />

9. (Kein) Auskunftsanspruch eines abgelehnten<br />

Stellenbewerbers<br />

BAG vom 24. April 2013 – 8 AZR 287/08<br />

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber<br />

keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser<br />

einen anderen Bewerber eingestellt hat. Verweigert<br />

der Arbeitgeber allerdings jeden Zugang zu Informationen,<br />

so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung<br />

sein und somit zu einer Beweislastumkehr führen.<br />

Die 1961 geborene, russische Klägerin hatte sich im Jahre<br />

2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/r<br />

Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Die Beklagte<br />

teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt<br />

hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für die Entscheidung<br />

maßgeblich gewesen waren.<br />

Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die<br />

ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres<br />

Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem<br />

Vorstellungsgespräch eingeladen worden und damit unter<br />

Verstoß gegen das AGG diskriminiert worden. Zudem verlangte<br />

sie von der Beklagten eine angemessene Entschädigung<br />

in Geld. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die<br />

Klage blieb auch vor dem 8. Senat des BAG erfolglos. Der 8.<br />

Senat sah nach nationalem Recht keinen Auskunftsanspruch<br />

dahingehend, ob die Beklagte einen anderen Bewerber eingestellt<br />

hatte und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Die Entscheidung, die bisher nur in Form einer Pressemitteilung<br />

vorliegt, war u.E. zu erwarten. Das BAG legte der Entscheidung<br />

das Urteil des EuGH zugrunde, das auf seine Vorlage<br />

hin ergangen war (EuGH vom 19.04.2012 – C-415/10<br />

„Meister“, vgl. hierzu Anm. im <strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Newsletter<br />

2/2012). Darin hatte der EuGH entschieden, ein abgelehnter<br />

Bewerber habe den begehrten Auskunftsanspruch nicht aus<br />

Gemeinschaftsrecht. Allerdings könne die Verweigerung jeglicher<br />

Informationen ein Indiz für eine Diskriminierung sein<br />

und somit zu einer Beweislastumkehr führen.<br />

Richtig hieran ist, dass der europäische Gesetzgeber bewusst<br />

darauf verzichtet hat, einen entsprechenden Auskunftsanspruch<br />

zu normieren. Kritisch zu bewerten ist allerdings, dass<br />

der EuGH letztlich doch einen Auskunftsanspruch durch die<br />

Hintertür eingeführt hat, dem das BAG nun Folge leisten muss.<br />

Dadurch, dass die Weigerung des Arbeitgebers, Auskunft zu<br />

erteilen, unter bestimmten Umständen als Indiz für eine Diskriminierung<br />

mit der Folge von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1,<br />

2 AGG in Betracht kommt, kann sich ein Arbeitgeber letztlich<br />

doch gedrängt sehen, die Auskunft zu erteilen.<br />

Beruhigend an der Entscheidung ist wenigstens, dass das<br />

BAG in dem Fall keine Indizien für eine Diskriminierung sah.<br />

Die Klägerin habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre<br />

Herkunft hingewiesen. Sie habe aber keine ausreichenden Indizien<br />

dargelegt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1<br />

AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22<br />

AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden,<br />

es habe kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz<br />

vor Benachteiligung vorgelegen. Zudem weist der 8. Senat<br />

darauf hin, dass allein die Verweigerung jeglicher Auskunft<br />

durch die Beklagte ebenso wenig die Vermutung einer unzulässigen<br />

Benachteiligung der Klägerin i. S. d. § 7 AGG begründete.<br />

Zwar stehen die vollständigen Entscheidungsgründe noch aus.<br />

Es dürfte aber nach wie vor offen bleiben, welche Indizien zur<br />

Auskunftsverweigerung für eine Diskriminierung hinzukommen<br />

müssen und wann es für den Arbeitgeber deshalb ratsam<br />

ist, zur Vermeidung von Diskriminierungsvorwürfen die begehrte<br />

Auskunft schlicht zu erteilen. Ein paar Punkte lassen<br />

sich Arbeitgebern aber an die Hand geben: (1) Bei Initiativbewerbungen<br />

kann es keine Auskunftspflicht geben. (2) Der Arbeitgeber<br />

muss nicht von sich aus ungefragt seine ablehnende<br />

Entscheidung begründen. (3) Die bloße Weigerung, Auskunft<br />

zu erteilen, genügt für sich genommen nicht als Indiz für eine<br />

Diskriminierung. (4) Der abgelehnte Bewerber kann nicht<br />

verlangen, dass an ihn persönliche Daten des erfolgreichen<br />

Bewerbers (Name, Zeugnisse oder Lebenslauf) herausgegeben<br />

werden. (5) Wird der Arbeitgeber nach Gründen für eine<br />

Ablehnung gefragt, so sollte er nicht vorgeladenen Bewerbern<br />

Seite 11


erklären, nach welchen Kriterien er die Auswahl getroffen hat.<br />

Bewerbern, die sich vorgestellt haben, sollte er erklären, warum<br />

er einen anderen Bewerber vorgezogen hat. Hierfür kann<br />

er selbstverständlich sein „Bauchgefühl“ anführen.<br />

10. Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl<br />

BAG vom 12. Juni 2013 – 7 ABR 77/11<br />

Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die<br />

Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit<br />

der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste<br />

nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist,<br />

dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der<br />

hieraus folgende Verstoß gegen die Wahlordnung<br />

kann nach Abschluss der Wahl nicht nachträglich geheilt<br />

werden.<br />

Die Parteien streiten über die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl.<br />

Neun wahlberechtigte Arbeitnehmer der Antragsgegnerin,<br />

eines namhaften Automobilherstellers, hatten die<br />

Wahl angefochten. Sie begründeten dies u. a. damit, dass die<br />

Zahl der abgegebenen Wahlumschläge von der Zahl der in der<br />

elektronischen Wählerliste erfassten Stimmabgaben abwich.<br />

Es befanden sich 105 mehr Stimmzettel in den Wahlurnen als<br />

Stimmabgabevermerke in der elektronischen Wählerliste. Die<br />

Mitarbeiter konnten in verschiedenen Wahllokalen ihre Stimme<br />

abgeben. Zudem bestand die Möglichkeit der Briefwahl.<br />

Die Stimmabgabe wurde durch Einscannen des Barcodes des<br />

Werksausweises und entsprechendem Vermerk in der elektronischen<br />

Wählerliste vermerkt. Wahlvorstand, Arbeitgeber und<br />

Betriebsrat ließen nach Abschluss der Wahl einvernehmlich<br />

die Diskrepanz zwischen Zahl der Stimmzettel und Zahl der<br />

Stimmabgabevermerke in der Wählerliste technisch überprüfen.<br />

Die Auswertung der der elektronischen Wählerliste<br />

zugrunde liegenden Protokollierungsdateien ergab nach dem<br />

Vortrag von Arbeitgeber und Betriebsrat, dass in 75 Fällen der<br />

Werksausweis des betroffenen Mitarbeiters zwar eingescannt,<br />

seine Stimmabgabe in der Wählerliste aber nicht erfasst wurde.<br />

68 dieser Mitarbeiter erklärten nach einer Befragung durch<br />

den Wahlvorstand freiwillig, dass sie ihre Stimme abgegeben<br />

hatten. Nach dem Ergebnis der Wahl hatte erst die Anzahl von<br />

62 abgegebenen Doppelstimmen Auswirkungen auf das Ergebnis<br />

der Wahl.<br />

Das BAG hat die Wahl – anders als das LAG und wie das<br />

ArbG – für unwirksam erklärt. Die Wahl verstoße gegen § 12<br />

Abs. 3 WO. Danach wirft der Wähler bei der Wahl den Wahlumschlag,<br />

in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne<br />

ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt<br />

worden ist. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO könne auch<br />

nicht nachträglich geheilt werden. Der Versuch, die Differenz<br />

durch eine nachträgliche Auswertung der Protokollierungsdateien<br />

und durch Befragung der Arbeitnehmer zu erklären,<br />

sei nicht zulässig.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Der Beschluss des BAG liegt bisher nur in Form einer Pressemitteilung<br />

vor. Die vollständigen Entscheidungsgründe bleiben<br />

mit Spannung abzuwarten. Das BAG konkretisiert in dieser<br />

Entscheidung aber wohl seine bisherige Rechtsprechung<br />

zum Wahlanfechtungsverfahren, insbesondere zur Frage der<br />

Kausalität von Fehlern der Wahl für das Wahlergebnis.<br />

Das BAG hält zu Recht § 12 Abs. 3 WO nach Sinn und Zweck<br />

für eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. Der in<br />

der Wählerliste anzubringende Stimmabgabevermerk verhindere,<br />

dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme<br />

abgeben oder Wahlberechtigte doppelt wählen. Die Stimmabgabe<br />

der Wähler könne nicht auf andere Weise als durch<br />

die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen<br />

werden. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke<br />

sei nicht zulässig. Das BAG dürfte insofern<br />

maßgeblich darauf abstellen, dass § 19 Abs. 1 BetrVG<br />

die rechtzeitige Berichtigung eines Fehlers im Verlauf des<br />

Wahlverfahrens nur dergestalt zulässt, als danach die Wahl<br />

noch ordnungsgemäß ablaufen kann. Das war vorliegend nicht<br />

mehr möglich, weil der Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO erst<br />

nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl zutage trat.<br />

Im Weiteren dürfte das BAG darauf abheben, dass im Anfechtungsverfahren<br />

nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass<br />

der Verstoß das Wahlergebnis nicht kausal beeinflusst hat. Gemäß<br />

§ 19 Abs. 1 BetrVG ist die Wahl trotz eines wesentlichen<br />

Verstoßes gegen eine Wahlvorschrift nicht anfechtbar, wenn<br />

durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst<br />

werden konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei hypothetischer<br />

Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß<br />

zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Kann im<br />

Seite 12


Anfechtungsverfahren diese Feststellung nicht getroffen werden,<br />

so ist von einer Kausalität auszugehen. Hiervon ging das<br />

BAG aus. Seiner Ansicht nach sei durch die Auswertung der<br />

Protokollierungsdateien und die Befragung der Zeugen nicht<br />

der Nachweis geführt, dass weitere Wähler als diejenigen, deren<br />

Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, bei der Wahl<br />

mitgewirkt haben. Die nachträgliche Auswertung der Protokollierungsdateien<br />

und die Befragung der Arbeitnehmer seien<br />

unzulässig. Insofern folgte das BAG wohl der Argumentation<br />

der Antragssteller. Diese hatten in den angestellten Recherchen<br />

zur Klärung der Stimmdifferenz einen Verstoß gegen<br />

das Wahlgeheimnis gesehen. Das hatte die Vorinstanz (LAG<br />

Niedersachen vom 12.06.2011 – 13 TaBV 16/11) noch anders<br />

entschieden. Sie hielt die Befragung für zulässig und die Ergebnisse<br />

der Auswertung für verwertbar. Das LAG war nach<br />

seiner Beweisaufnahme davon überzeugt, dass in 75 Fällen<br />

zwar der Werksausweis eingescannt, die Stimmabgabe aber<br />

nicht registriert wurde. Die verbleibende ungeklärte Differenz<br />

von weniger als 62 Stimmen konnte das Wahlergebnis nicht<br />

beeinflussen, weil erst 62 abgegebene Doppelstimmen das<br />

Wahlergebnis beeinflusst hätten.<br />

Die Entscheidung zeigt abermals, dass Arbeitgeber bei den<br />

anstehenden Betriebsratswahlen im Jahr 2014 darauf achten<br />

sollten, dass die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht,<br />

die Wählbarkeit und das Wahlverfahren eingehalten<br />

werden. Sobald sie Fehler erkennen, sollten sie umgehend auf<br />

den Wahlvorstand einwirken, von etwaigen Heilungsmöglichkeiten<br />

noch während des Wahlverfahrens Gebrauch zu machen.<br />

So können unnötige Wahlanfechtungsverfahren vermieden<br />

werden.<br />

11. Tarifvertrag über ERA-Strukturkomponente kann<br />

auch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichten<br />

BAG vom 12. Juni 2013 – 4 AZR 969/11<br />

Auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann aufgrund<br />

von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln<br />

zur Zahlung weiterer, in Tarifverträgen der Metall- und<br />

Elektroindustrie vereinbarter „ERA-Strukturkomponenten“<br />

verpflichtet sein.<br />

Die Kläger sind bei der nicht tarifgebundenen Beklagten,<br />

einem Betrieb der baden-württembergischen Metallindustrie,<br />

beschäftigt. In ihren Arbeitsverträgen ist die Anwendung der<br />

„Tarifverträge für die Metallindustrie Baden-Württembergs“<br />

vereinbart. Die Beklagte zahlte den Klägern stets das jeweilige<br />

Entgelt nach den Tarifgruppen des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags<br />

der Metallindustrie in Baden-Württemberg.<br />

Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metallund<br />

Elektroindustrie in Baden-Württemberg mit dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag<br />

(ERA-TV) sowie den ihn begleitenden<br />

weiteren Tarifverträgen, dass in den Betrieben bis spätestens<br />

29.02.2008 ein neues Entgeltsystem einzuführen ist. Für den<br />

betrieblichen Einführungsprozess sehen die Tarifregelungen<br />

u. a. vor, zur Finanzierung der mit der Umstellung verbundenen<br />

Kosten einen Teil der vereinbarten Entgeltsteigerungen einem<br />

betrieblichen „ERA-Anpassungsfonds“ zuzuführen. Weiter<br />

ist in den später vereinbarten „Tarifverträgen über die ERA-<br />

Strukturkomponenten“ ein Anspruch der Beschäftigten auf<br />

Einmalzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart, wenn<br />

das „ERA-Entgeltsystem“ nicht bis zum 29.02.2008 eingeführt<br />

worden ist. Die Beklagte, die zunächst das neue Entgeltsystem<br />

einführen wollte und deshalb einen Anpassungsfonds gebildet<br />

hatte, gab diese Absicht im Jahr 2008 auf.<br />

Die Kläger verlangen Einmalzahlungen für den Zeitraum März<br />

2008 bis August 2010. Sie sind der Auffassung, die Beklagte<br />

sei auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der<br />

arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln zur Einführung des<br />

ERA-Entgeltsystems bis zum 29.02.2008 verpflichtet gewesen.<br />

Weil sie dies nicht getan habe, bestehe ein Anspruch auf<br />

die Einmalzahlungen („Strukturkomponenten“). Die Beklagte<br />

hielt entgegen, sie sei rechtlich gehindert, das ERA-Entgeltsystem<br />

einzuführen. Dieses sei aufgrund der darin enthaltenen betrieblichen<br />

und betriebsverfassungsrechtlichen Normen nur betriebseinheitlich<br />

umsetzbar. Das ArbG hat den Zahlungsklagen<br />

stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen. Der 4. Senat hat den<br />

Revisionen der Kläger stattgegeben. Die Beklagte sei aufgrund<br />

der vertraglichen Bezugnahmeklauseln verpflichtet gewesen,<br />

jedenfalls die Inhaltsnormen des ERA-TV bis zum 29.02.2008<br />

in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen umzusetzen. Der 4. Senat<br />

hat jeweils den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen,<br />

weil nicht geklärt war, ob die Kläger die Ausschlussfristen für<br />

die geltend gemachten Ansprüche gewahrt haben.<br />

Seite 13


<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Kommentar<br />

Die Entscheidung des BAG liegt bisher nur in Form einer<br />

Pressemitteilung vor, sodass die vollständigen Entscheidungsgründe<br />

noch mit Spannung abzuwarten sind. Der 4. Senat<br />

wich in seiner Entscheidung jedenfalls im Grundsatz von<br />

der Rechtsprechung des 5. Senats (vom 14.01.2009 – 5 AZR<br />

175/08 und vom 17.02.2010 – 5 AZR 191/09) für andere Tarifgebiete<br />

(Bayern sowie Berlin und Brandenburg) ab. Dabei<br />

dürfte sich der 4. Senat den tragenden Erwägungen des ArbG<br />

Karlsruhe (vgl. eine Parallelentscheidung vom 20.04.2011 – 4<br />

Ca 368/10) und dem Vortrag der Kläger anschließen.<br />

Die ERA-TV finden auf Grund der im Arbeitsvertrag enthaltenen<br />

Bezugnahmeklausel auf das zwischen den Parteien<br />

bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Arbeitsvertrag<br />

enthalte keine eigenständige Regelung zur Vergütung, sondern<br />

nehme die Tarifverträge vollumfänglich in Bezug. Die<br />

Bezugnahmeklausel sei dynamisch und verweise deshalb auch<br />

auf das ERA-Tarifsystem, das die bisherigen Tarifverträge der<br />

Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ablöse. Dies ergebe<br />

sich aus dem Wortlaut der Verweisungsklausel, der tatsächlichen<br />

Handhabung in der Vergangenheit und der Bildung<br />

eines ERA-Anpassungsfonds. Die Beklagte habe die Klausel<br />

zu einem Zeitpunkt weiter benutzt, als mit Veränderungen der<br />

Tarifverträge bereits zu rechnen war. Als sie sich gegen die<br />

Einführung von ERA entschied, habe sie nicht klargestellt,<br />

dass die Bezugnahmeklausel die ERA-TV nicht erfasse. Bei<br />

den ERA-Regelungen handele es sich um Inhaltsnormen. Ein<br />

Anspruch setze nicht voraus, dass die Beklagte zur Einführung<br />

von ERA verpflichtet sei. Die Kläger hätten deshalb Anspruch<br />

auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente.<br />

Das hatte die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg vom<br />

02.11.2011 – 13 Sa 50/11, nicht veröffentlicht) noch anders<br />

gesehen. Das LAG war ausweislich einer Parallelentscheidung<br />

vom selben Tag (13 Sa 41/11) der Ansicht, die ERA-<br />

Strukturkomponente sei nur zu zahlen, wenn der Arbeitgeber<br />

die ERA-TV nicht zu dem genannten Zeitpunkt im Betrieb<br />

einführe, obwohl er wegen seiner originären Tarifbindung<br />

hierzu verpflichtet sei. ERA könne nur betrieblich, nicht aber<br />

für einzelne Arbeitsverhältnisse eingeführt werden. Im Übrigen<br />

liege im streitgegenständlichen Zeitraum kein Fall der<br />

Tarifsukzession vor, weil das alte Tarifvertragssystem nach<br />

wie vor angewandt wurde. Die Vorinstanz schloss sich damit<br />

der Rechtsprechung des 5. Senats des BAG an. Dieser hatte<br />

für geringfügig anders formulierte Regelungen anderer Tarifgebiete<br />

und in etwas anders gelagerten Fallkonstellationen<br />

entschieden, nur solche Arbeitgeber schuldeten die ERA-<br />

Strukturkomponente, die zur betrieblichen Einführung von<br />

ERA kraft Tarifbindung verpflichtet seien.<br />

Die Entscheidung bringt für nicht tarifgebundene Arbeitgeber<br />

der Metallindustrie, insbesondere in Baden-Württemberg,<br />

deren Arbeitsverträge auf die Tarifverträge für die Metallindustrie<br />

verweisen, Nachzahlungsrisiken mit sich, sofern die<br />

Arbeitnehmer bei der Anspruchsgeltendmachung die tarifvertraglichen<br />

Ausschlussfristen gewahrt haben. Hiervon hängt<br />

auch der Ausgang der gegenständlichen Verfahren ab. Eine<br />

neue Klagewelle dürfte angesichts der kurzen tarifvertraglichen<br />

Ausschlussfrist indes nicht (mehr) drohen.<br />

ll. (Geplante) Gesetzesänderungen<br />

1. Bundestag beschließt Änderungen bei der<br />

Vorstandsvergütung<br />

Der Bundestag hat am 27.06.2013 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />

gegen die Stimmen der Opposition Änderungen<br />

bei der Vorstandsvergütung beschlossen. Danach hat<br />

die Hauptversammlung von börsennotierten Gesellschaften<br />

künftig jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten<br />

Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder<br />

zu beschließen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat der<br />

Hauptversammlung Angaben zu den höchstens erreichbaren<br />

Gesamtbezügen zu machen, die nach Vorstandsmitglied<br />

aufgeschlüsselt werden müssen. Der Beschluss der Hauptversammlung<br />

berührt aber nicht die Wirksamkeit der Anstellungsverträge<br />

mit den Vorstandsmitgliedern. Das Gesetz muss<br />

noch den Bundesrat passieren, bevor es in Kraft treten kann.<br />

2. Bundesratsinitiative für mehr Schutz vor<br />

psychischen Arbeitsbelastungen<br />

Die Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-<br />

Westfalen wollen Beschäftige besser vor psychischer Belastung<br />

am Arbeitsplatz schützen. Sie haben deshalb einen<br />

Verordnungsentwurf zum Arbeitsschutzgesetz erarbeitet und<br />

Seite 14


diesen am 09.05.2013 im Bundesrat eingebracht. Die Verordnung<br />

soll Betriebe dazu anhalten, ihre Arbeitsbedingungen systematisch<br />

zu prüfen und so zu gestalten, dass Gefährdungen<br />

infolge psychischer Belastung vermieden werden. Hierfür<br />

benennt die Verordnung konkrete Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätze,<br />

die der Arbeitgeber bei der Gestaltung der<br />

Arbeit im Betrieb zu berücksichtigen hat. Die Verordnung beschreibt<br />

die Maßnahmen möglichst genau, damit die Arbeitsschutzbehörden<br />

deren Einhaltung überprüfen können.<br />

3. Verordnung über die Arbeitszeit bei<br />

Offshore-Tätigkeiten<br />

Arbeit auf Offshore-Anlagen in Küstengewässern gewinnt<br />

zunehmend an Bedeutung, weil die Anzahl von Windparks<br />

stetig wächst. Das Bundeskabinett hat deshalb am 24.04.2013<br />

die Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten<br />

beschlossen (Offshore-Arbeitszeitverordnung). Sie soll zum<br />

01.08.2013 in Kraft treten. Ziel der Verordnung ist es, für Arbeitnehmer/innen,<br />

die sog. Offshore-Tätigkeiten erbringen,<br />

Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes<br />

zuzulassen. Die derzeitigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes<br />

tragen den besonderen Bedingungen, unter denen<br />

Arbeitnehmer auf Offshore-Windanlagen, den Arbeitsplattformen<br />

und Errichterschiffen tätig sind, nicht hinreichend<br />

Rechnung. Die neue Verordnung ermöglicht es Arbeitgebern,<br />

die Arbeitszeiten offshore wesentlich flexibler zu gestalten<br />

(z. B. durch ein Zwölf-Stunden-Schicht-Modell und damit<br />

durch den Zwei-Schicht-Betrieb). Im Gegenzug sieht die Verordnung<br />

zahlreiche Regelungen vor, die Gesundheitsschutz<br />

und Sicherheit der Offshore-Beschäftigen sicherstellen sollen<br />

(bspw. verlängerte Pausenzeiten und Freistellungsphasen).<br />

zu Arbeitsausfällen führen kann, bei denen ein Anspruch auf<br />

Kurzarbeitergeld bestehen kann. Betriebe, in denen wegen<br />

Hochwassers nicht gearbeitet werden kann, können deshalb<br />

schnell und unkompliziert bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur<br />

Kurzarbeitergeld beantragen. Das gilt auch für Produktionsbetriebe,<br />

die wegen Hochwassers von einem Zulieferbetrieb kein<br />

Material erhalten und deshalb nicht produzieren können und<br />

umgekehrt für Zulieferbetriebe, die ihr Material wegen Hochwassers<br />

nicht an Produktionsbetriebe abgeben können. Betroffene<br />

Mitarbeiter müssen nicht ihre Arbeitskonten ausgleichen<br />

oder Urlaub abbauen, bevor sie Kurzarbeitergeld erhalten.<br />

Darüber hinaus plant die Bundesregierung aktuell, betroffene<br />

Arbeitgeber zusätzlich für bis zu drei Monate Kurzarbeit von<br />

den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Diese haben<br />

die Arbeitgeber für die kurzarbeitsbedingte Ausfallzeit an sich<br />

allein zu tragen. Eine förmliche Vereinbarung hierzu soll in<br />

Kürze in Kraft treten.<br />

2. Gallup Engagement Index 2012<br />

Die Studie des Gallup-Instituts, eines der weltweit führenden<br />

Markt- und Meinungsforschungsinstitute, über Engagement<br />

und Motivation der deutschen Arbeitnehmer im Jahr 2012<br />

vom 06.03.2013 soll beunruhigende Ergebnisse zu Tage fördern.<br />

Tenor der Studie ist, dass sich die Arbeitnehmer nur<br />

noch wenig an ihre Arbeitgeber gebunden fühlen. 24 % der<br />

befragten Arbeitnehmer hätten bereits ihre „innere Kündigung“<br />

ausgesprochen, 61 % erbrächten lediglich „Dienst nach<br />

Vorschrift“ und nur 15 % hätten eine hohe emotionale Bindung<br />

an ihren Arbeitgeber. Infolge der geringen emotionalen<br />

Bindung und den damit verbundenen Fehlzeiten entstehe der<br />

deutschen Wirtschaft ein Schaden in Milliardenhöhe.<br />

lll. Aktuelles<br />

3. Lohngleichheit von Männern und Frauen wird<br />

nicht gesetzlich durchgesetzt<br />

1. Kurzarbeitergeld für Betriebe mit<br />

Hochwasserschäden<br />

Unternehmen, die von Hochwasserschäden betroffen sind,<br />

können nach §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld beantragen.<br />

Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit in einer Presseinformation<br />

vom 07.06.2013 hin. Hochwasser und die daraus<br />

resultierenden Schäden sind ein unabwendbares Ereignis, das<br />

Das Entgeltgleichheitsgebot für Männer und Frauen wird<br />

vorerst nicht per Gesetz durchgesetzt. Ein entsprechender<br />

Gesetzesentwurf der SPD bekam nach Widerstand der Koalitionsparteien<br />

am 22.02.2013 keine Mehrheit im Bundestag.<br />

Durchgesetzt hat sich dagegen ein Antrag der Koalitionsparteien,<br />

der darauf setzt, die Verdienstunterschiede zwischen<br />

Frauen und Männern „unter Fortentwicklung und Fortschreibung<br />

der bestehenden Maßnahmen“ freiwillig zu beseitigen.<br />

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4. Inhouse-Arbeitsrechtler gründen Bundesverband<br />

5. Drei neue Richter(innen) am BAG<br />

Ende April hat sich in Heidelberg der Bundesverband der Arbeitsrechtler<br />

im Unternehmen (BVAU) gegründet. Der BVAU<br />

will nach eigenen Angaben die unabhängige, bundesweit tätige,<br />

branchenübergreifende und personenbezogene Interessenvereinigung<br />

für Arbeitsrechtler in Unternehmen sein. Der<br />

Verband soll eine bestehende Lücke in der Verbändelandschaft<br />

schließen und der Arbeitsrechtspraxis gegenüber der<br />

Politik eine Stimme geben. Des Weiteren sucht er den Dialog<br />

und Austausch mit sozialpolitischen Verbänden und berufsständischen<br />

Vereinigungen.<br />

Der Bundespräsident hat zum 30. April 2013 Frau Dr. Martina<br />

Ahrendt aus Berlin, Herrn Markus Krumbiegel aus Bayern<br />

und Frau Margot Weber aus Baden-Württemberg zu<br />

Richter(innen) am Bundesarbeitsgericht ernannt.<br />

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