Mahnverfahren & Inkasso - AUTOMEISTER
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<strong>Mahnverfahren</strong> & <strong>Inkasso</strong><br />
Dass Kunden mal nicht zahlen wollen oder können, kann man im Geschäftsleben<br />
eigentlich nie ausschließen oder verhindern. Wichtig in einem solchen Falle ist aber,<br />
dass man jetzt möglichst wenig Aufwand und zusätzliches Geld in die<br />
Geltendmachung der berechtigten Ansprüche investieren muss. Genau dafür wurde<br />
das gerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong> entwickelt. Damit soll jedermann kostengünstig,<br />
schnell und einfach in der Lage sein, Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu<br />
machen.<br />
Trotz aller Vorsicht kann es dazu kommen, dass Forderungen offen bleiben. In<br />
diesem Fall sollten Sie sich mit den folgenden Begrifflichkeiten auskennen, um zu<br />
Ihrem Geld zu kommen und der Gefahr einer drohenden Verjährung Ihrer Forderung<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Mahnung und Verzug<br />
Ein Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.<br />
Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete<br />
Leistung zu erbringen, zum Beispiel zu zahlen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte<br />
die in einer Mahnung angegebene Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum<br />
bestimmt sein, zum Beispiel „30.02.2005“ und keine Formulierungen wie „14 Tage<br />
nach Zugang dieses Schreibens“ beinhalten.<br />
Eine Mahnung hat nur bei oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung.<br />
Verzug ohne Mahnung<br />
Seit 1. Mai 2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Im<br />
Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer Geldschuld<br />
nach Paragraph 286 Abs. 3 BGB nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im<br />
Verzug, sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang<br />
der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es bedarf hier keiner<br />
weiteren Zahlungsaufforderung oder Erinnerung.<br />
Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist allerdings darauf zu achten, dass diese auf<br />
den automatischen Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung<br />
hingewiesen worden sein müssen.<br />
Einer Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein<br />
Zahlungstermin präzise nach dem Kalender bestimmt wurde, zum Beispiel "am<br />
15.01.2005", „14 Tage nach Vertragsschluss“ oder "Ende Januar". Es genügt hierfür<br />
auch den Termin vertraglich von einem künftigen Ereignis abhängig zu machen, zum<br />
Beispiel "10 Tage nach Erhalt der Rechnung".<br />
1
Beweislast liegt beim Handwerker<br />
Probleme können sich aber dann ergeben, wenn der Kunde bestreitet, eine<br />
Rechnung überhaupt erhalten zu haben. Dann ist der Handwerksunternehmer<br />
verpflichtet, den Zugang der Rechnung beim Kunden zu beweisen. Eine Zustellung<br />
der Rechnung durch Einschreiben per Rückschein führt bei Kunden aber zu einer<br />
Verunsicherung, weil sich ihm der Eindruck aufdrängen muss, der Unternehmer<br />
traue ihm nicht über den Weg. Ein solches Vorgehen führt jedenfalls nicht zu einem<br />
Vertrauensverhältnis zwischen Handwerker und Kunden. Daher empfiehlt es sich,<br />
nach Absprache mit zweifelhaften Kunden die Rechnung per Telefax mit<br />
Aufbewahrung der Empfangsbestätigung vorauszuschicken und das Original per<br />
Post nachzusenden.<br />
Nur in Fällen, in denen der selbstständige Handwerker gegenüber dem Kunden<br />
grundsätzlich auf Grund bestimmter Umstände misstrauisch ist und der Unternehmer<br />
an Anschlussaufträgen nicht interessiert ist, sollte die Rechnung mit Einschreiben per<br />
Rückschein versandt werden. Als vorteilhafter empfiehlt sich in dieser Situation, die<br />
Rechnung im Beisein eines unabhängigen Dritten, der nicht Ehegatte, Angehöriger<br />
oder Mitarbeiter des Handwerkers sein sollte, beim Kunden einzuwerfen. Der Dritte<br />
sollte danach durch schriftliche Erklärung den Einwurf der Rechnung beim Kunden<br />
unter Angabe von Datum und Zeit bekunden.“<br />
Die Kosten des Verzugs<br />
Wenn der Schuldner sich bereits im Zahlungsverzug befindet, also eine gesetzte<br />
Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, ohne die Forderung zu begleichen, hat dieser<br />
für alle mit dem <strong>Mahnverfahren</strong> verbundenen Kosten aufzukommen, auch wenn er<br />
die Forderung begleicht, noch ehe der beantragte Mahnbescheid zugestellt wurde.<br />
Es liegt in der Verantwortung des Schuldners rechtmäßige Forderungen fristgemäß<br />
zu begleichen. Daher hat der Schuldner alle Kosten zu tragen, die durch einen durch<br />
ihn verursachten Zahlungsverzug bedingt sind.<br />
Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können<br />
die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden<br />
gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Dies ist in der Regel ab der<br />
zweiten Mahnung der Fall.<br />
Erstattungsfähig sind entsprechende Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des<br />
Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für<br />
die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für die Eintreibung von<br />
2
Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung<br />
eines Rechtsanwaltes dagegen schon.<br />
Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:<br />
• Portokosten<br />
• Verzugszinsen<br />
• Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt<br />
• Gerichtskosten für Mahnbescheid<br />
• Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt<br />
sind hier 2,50 €/ Mahnung)<br />
Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des<br />
Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der<br />
Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.<br />
1. Verzugszinsen<br />
Gesetzlich stehen dem Gläubiger vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges<br />
Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu. Dies sind grundsätzlich 4%/ Jahr, wenn<br />
der Schuldner eine Privatperson ist, 5%/ Jahr, wenn Gläubiger und Schuldner<br />
Unternehmen sind. Entstehen dem Gläubiger durch das Ausbleiben der Zahlung<br />
höhere Zinsen oder ist ein höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen der<br />
entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen, wie in folgenden Fällen:<br />
• Vertragliche Vereinbarung: In einem Vertrag wurden für den Fall des Verzugs<br />
höhere Verzugszinsen vereinbart.<br />
• Verlust von Anlagezinsen: Vom Gläubiger kann konkret dargelegt werden<br />
kann, dass ihm durch die mangelnde Zahlung, ein Zinsverlust entstanden ist,<br />
da er den Forderungsbetrag hätte anlegen können.<br />
• Aufwendung von Kreditzinsen: Vom Gläubiger kann glaubhaft gemacht<br />
werden, dass es ihm aufgrund der ausstehenden Zahlung nicht möglich war<br />
mit dieser einen Kredit zu tilgen. In diesem Fall können die dadurch<br />
entstandenen Kreditzinsen geltend gemacht werden.<br />
• Bei Kreditverträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz, beträgt der<br />
Verzugszins 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank.<br />
Der Verzugszinssatz liegt derzeit gegenüber Nichtkaufleuten bei 7,57 Prozent und<br />
bei Kaufleuten bei 10,57 Prozent pro Jahr.<br />
Zinseszinsen von Verzugszinsen können grundsätzlich nicht dem Schuldner in<br />
Rechnung gestellt werden.<br />
3
2. Kosten der <strong>Inkasso</strong>-Unternehmen:<br />
<strong>Inkasso</strong>unternehmen kaufen Forderungen im Paket zu einem Teil ihres Wertes auf,<br />
um sie dann auf eigene Rechnung einzutreiben. Der Betrag, der für die Forderungen<br />
von dem <strong>Inkasso</strong>unternehmen gezahlt wird, richtet sich danach, welche Chancen<br />
sich das Unternehmen ausrechnet, die Forderungen bei den Schuldnern zu<br />
liquidieren. Erfahrungsgemäß sind die Beträge, die <strong>Inkasso</strong>unternehmen für die<br />
Übernahme von Forderungen zu zahlen bereit sind, eher gering, da die<br />
Unternehmen das Risiko übernehmen, dass Schuldnern zahlungsunfähig sind und<br />
die <strong>Inkasso</strong>unternehmen zudem einen eigenen Gewinn mit der<br />
Forderungseintreibung erzielen wollen.<br />
Kosten, die durch die Einschaltung eines <strong>Inkasso</strong>büros entstehen, können nicht<br />
immer angesetzt werden. Diese Kosten können erheblich höher sein, als die Kosten,<br />
die für eine außergerichtliche Mahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen. Kommt<br />
es trotzdem zu einem Prozess, müsste der Schuldner vielleicht mehr bezahlen, als<br />
wenn sich der Gläubiger gleich eines Rechtsanwaltes bedient hätte, denn auch<br />
dessen vorgerichtliche Kosten sind mit dem Prozesshonorar abgegolten. Zwar kann<br />
man argumentieren, dass die <strong>Inkasso</strong>kosten ja gerade dazu aufgewendet worden<br />
sind, um einen Prozess zu vermeiden und sich außergerichtlich zu einigen, dennoch<br />
ist der Erfolg des <strong>Inkasso</strong>büros ungewiss und damit ein späterer Prozess mit<br />
weiteren Kosten nicht ausgeschlossen. Vielfach wird bei Nichterfolg eine<br />
Aufwandsentschädigung fällig. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte von vorn<br />
herein einen Rechtsanwalt mit dem <strong>Inkasso</strong> beauftragen, um später nicht auf den<br />
Kosten des <strong>Inkasso</strong>büros sitzen zu bleiben.<br />
Die <strong>Inkasso</strong>kosten sind gesetzlich nicht geregelt, daher gibt es unterschiedliche<br />
Vergütungen, häufig in Form einer Erfolgsprovision. Die Erfolgsprovisionen liegen in<br />
einer Bandbreite von 5 – 15 Prozent, teilweise höher.<br />
Bringt das <strong>Inkasso</strong>verfahren nicht den erhofften Erfolg, wird von den<br />
<strong>Inkasso</strong>unternehmen häufig eine Aufwandsentschädigung verlangt, deren Höhe nicht<br />
beziffert werden kann.<br />
Unter www.inkasso.de finden Sie eine Liste der 480 Mitgliedsunternehmen des<br />
Bundes-Deutscher-<strong>Inkasso</strong>-Unternehmen (BDIU) in postalischer Reihenfolge.<br />
3. Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes:<br />
Der im Verzug befindliche Schuldner hat auch die Kosten für den Rechtsanwalt des<br />
Gläubigers, den dieser zur Durchsetzung des Anspruchs eingeschaltet hat, zu tragen<br />
und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt außergerichtlich gemahnt hat oder<br />
bereits ein gerichtliches <strong>Mahnverfahren</strong> eingeleitet wurde.<br />
4
Die Rechtsanwaltsgebühren werden wie die Gerichtsgebühren entsprechend der<br />
Forderungssumme erhoben:<br />
Forderungssumme<br />
bis x.xxx €<br />
Umfang der Tätigkeit<br />
Anwaltsgebühr<br />
in €<br />
5<br />
Forderungssumme<br />
bis x.xxx €<br />
Anwaltsgebühr<br />
in €<br />
300 25 40.000 902<br />
600 45 45.000 975<br />
900 65 50.000 1.046<br />
1.200 85 65.000 1.123<br />
1.500 105 80.000 1.200<br />
2.000 133 95.000 1.277<br />
2.500 161 110.000 1.354<br />
3.000 189 125.000 1.431<br />
3.500 217 140.000 1.508<br />
4.000 245 155.000 1.585<br />
4.500 273 170.000 1.662<br />
5.000 301 185.000 1.739<br />
6.000 338 200.000 1.816<br />
7.000 375 230.000 1.934<br />
8.000 412 260.000 2.052<br />
9.000 449 290.000 2.170<br />
10.000 486 320.000 2.288<br />
13.000 526 350.000 2.406<br />
16.000 566 380.000 2.524<br />
19.000 606 410.000 2.642<br />
22.000 646 440.000 2.760<br />
25.000 686 470.000 2.878<br />
30.000 758 500.000 2.996<br />
35.000 830 . .<br />
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!<br />
Der Rechtsanwalt erhält für das gesamte <strong>Mahnverfahren</strong> von Mahnung bis zum<br />
Erlass Gebühren für den Vollstreckungsbescheid - Folgt auf den Mahnbescheid ein<br />
Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides<br />
seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für die<br />
Beantragung des Vollstreckungsbescheides vom Anwalt zusätzlich die 0,5-fache<br />
Gebühr, entsprechend der in der Tabelle angegebenen Forderungssumme erhoben.
4. Gerichtskosten<br />
Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein,<br />
geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, in dem der Rechtsanwalt eine<br />
Begründung anfertigen muss, warum der Forderungsanspruch gegen den Schuldner<br />
begründet ist. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine weitere 0,3-fache<br />
Verhandlungsgebühr.<br />
Zusätzlich fällt eine Terminsgebühr an, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu einer<br />
Gerichtsverhandlung kommt. Eine 1,2-fache Terminsgebühr fällt an, wenn es zu<br />
einer gerichtlichen Verhandlung kommt, bei der der Schuldner anwesend bzw.<br />
vertreten ist. Stattdessen fällt nur eine 0,5-fache Terminsgebühr an, wenn der<br />
Schuldner bei der gerichtlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten ist.<br />
Zahlung des Schuldners<br />
Die für Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid fälligen Anwaltskosten werden<br />
auf dem jeweiligen Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie<br />
andere Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung<br />
vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Gegner<br />
aufgrund des Mahn- oder Vollstreckungsbescheides, erhält der tätige Anwalt seine<br />
Anwaltskosten direkt vom Schuldner. Der Gläubiger muss somit an den Anwalt nur<br />
dann Kosten entrichten, wenn die Forderung nicht berechtigt oder nicht vollstreckbar<br />
ist, da der Schuldner zahlungsunfähig ist.<br />
Honorarvereinbarungen<br />
Mit dem Rechtsanwalt kann abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine<br />
Honorarvereinbarung getroffen werden. Zu derartigen Vereinbarungen kommt es in<br />
der Regel nur dann, wenn der Rechtsanwalt die Forderungsbeitreibung für einen<br />
Mandanten in einer Vielzahl von Fällen übernehmen soll und die Forderungsbeträge<br />
in den Angelegenheiten jeweils 1.000 EUR überschreiten.<br />
Berechnung der Gerichtskosten<br />
Die Gebühren, die das Amtsgericht für den Erlass eines gerichtlichen<br />
Mahnbescheides verlangt, richten sich nach der Höhe der Forderungssumme:<br />
Forderungssumme<br />
bis x.xxx €<br />
Gerichtsgebühr<br />
in €<br />
6<br />
Forderungssumme<br />
bis x.xxx €<br />
Gerichtsgebühr<br />
in €<br />
600 18,00 40.000 199<br />
900 22,50 45.000 213,50<br />
1.200 27,50 50.000 228<br />
1.500 32,50 65.000 278<br />
2.000 36,50 80.000 328<br />
2.500 40,50 95.000 378<br />
3.000 44,50 110.000 428
3.500 48,50 125.000 478<br />
4.000 52,50 140.000 528<br />
4.500 56,50 155.000 578<br />
5.000 60,50 170.000 628<br />
6.000 68 185.000 678<br />
7.000 75,50 200.000 728<br />
8.000 83 230.000 803<br />
9.000 90,50 260.000 878<br />
10.000 98 290.000 953<br />
13.000 109,50 320.000 1028<br />
16.000 121 350.000 1103<br />
19.000 132,50 380.000 1178<br />
22.000 144 410.000 1253<br />
25.000 155,50 440.000 1328<br />
30.000 170 470.000 1403<br />
35.000 184,50 500.000 1478<br />
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!<br />
Gebühren für den Vollstreckungsbescheid<br />
Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch<br />
nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht<br />
nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheides keine weitere<br />
Gerichtsgebühr erhoben.<br />
Kosten für Gerichtsverfahren<br />
Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein,<br />
geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, für das die fünffache Gebühr der<br />
entsprechend der obigen Tabelle zu entrichtenden Gebühr für den Mahnbescheid<br />
berechnet wird. Beträgt die Forderungssumme z.B. € 2.500 werden für den Erlass<br />
des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides somit 40,50 € fällig. Die Gerichtskosten<br />
für ein u.U. folgendes Gerichtsverfahren betragen in der Regel zusätzlich € 202,50.<br />
Vorkasse<br />
Das Gericht erlässt einen Bescheid erst, wenn die Gebühren bei Gericht eingezahlt<br />
worden sind, dies kann durch den Kauf von Kostenmarken beim Amtsgericht oder<br />
durch Überweisung der Gebühren nach Erhalt der Gebührenrechnung des Gerichts<br />
geschehen. Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann auch dieser die Gebühren<br />
vorstrecken, die Gebühren werden dann vom Konto des Rechtsanwaltes per<br />
Lastschrift abgebucht.<br />
7
Zahlung durch Schuldner<br />
Die gesamten für den Mahnbescheid fälligen Gerichtskosten werden auf dem<br />
Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere<br />
Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung vom<br />
Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Schuldner<br />
aufgrund des Mahnbescheides, erhält der Gläubiger somit die Gerichtskosten in<br />
voller Höhe vom Schuldner erstattet!<br />
Es ist als Gläubiger abzuwägen, für welche Form der Forderungseintreibung man<br />
sich entscheidet, jedoch im Gegensatz zum Klageverfahren kostet das gerichtliche<br />
<strong>Mahnverfahren</strong> nur ein Sechstel der Gerichtskosten.<br />
Ein Anwaltszwang besteht – unabhängig vom Streitwert – nicht.<br />
Die Kosten eines <strong>Mahnverfahren</strong>s können Sie sich berechnen lassen unter:<br />
http://www.mahnverfahren.nrw.de/service/kosten/gebuehr2004.php .<br />
5. Richtig mahnen<br />
Beim Antrag auf den Mahnbescheid kommt es auf Kleinigkeiten an.<br />
Jeder kann das Verfahren selber betreiben. Zur Vereinfachung des Verfahrens<br />
wurden Vordrucke mit ausführlichen Ausfüllanleitungen eingeführt. Der Antrag auf<br />
Erlass eines Mahnbescheids leitet das gerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong> ein. In der Regel<br />
wird man hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen. Einen Mahnbescheid kann jedoch<br />
auch vom Gläubiger selbst beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. In der<br />
Regel ist dies das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.<br />
Die Kosten eines <strong>Mahnverfahren</strong>s können gemindert werden, wenn Sie den<br />
Mahnantrag selbst einleiten und sich mit dem ortsansässigen Amtsgericht in<br />
Verbindung setzen. Hilfreich hierbei ist der Online-Mahnantrag; zu finden unter<br />
www.Online-Mahnantrag.de oder www.letzte-Mahnung.de. Die Onlineprogramme<br />
begleiten Sie von der Antragsstellung bis zur Vollstreckung in übersichtlicher und<br />
nachvollziehbarer Weise.<br />
Natürlich muss man sich ein wenig mit diesem Verfahren beschäftigen, wenn man<br />
als Nicht-Jurist zum ersten Mal ein <strong>Mahnverfahren</strong> beantragen will – aber der geringe<br />
Aufwand lohnt sich.<br />
Um einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, benötigt man<br />
ein entsprechendes Formular, das im Handel erhältlich ist. Hat jemand keinen<br />
Internetzugang, so können die Informationen für das Antragsformular in der<br />
beigefügten Anlage entnommen werden.<br />
8
Die Abwicklung wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.<br />
Während in einigen Bundesländern das automatisierte gerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong><br />
via Internet eingeführt wurde, gilt in anderen Bundesländern noch das konventionelle<br />
<strong>Mahnverfahren</strong> mit dem „5-fach Durchschreibevordruck“.<br />
Die Bundesländer, die nicht unter www.Online-Mahnantrag.de zu finden sind, können<br />
das Angebot der Internetseite von www.letzte-Mahnung.de nutzen. Darin wird ein<br />
stark vereinfachtes Onlineprogramm kostenlos angeboten, welches für das gesamte<br />
Bundesgebiet anwendbar ist. Sie können den Mahnantrag eigenständig<br />
bearbeiten. Voraussetzung ist auch hier, dass Sie bereits das Antragsformular<br />
erworben und vorliegen haben. Vorteil dieses Onlineprogramms ist, dass es sehr<br />
leicht verständlich ist, bei jedem Schritt die notwendige Hilfe und eine Dienstleistung<br />
zur Durchführung des <strong>Mahnverfahren</strong>s anbietet. Die Kosten der Dienstleistung ist<br />
abhängig vom Streitwert. Eine Gebührentabelle ist hinterlegt.<br />
Beim Ausfüllen sollte insbesondere auf folgendes geachtet werden:<br />
Angaben zum Schuldner<br />
Auf dem Mahnbescheid-Antrag ist anzugeben, um wen es sich beim Schuldner<br />
handelt:<br />
• natürliche Person: Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl,<br />
Wohnort<br />
• Einzelunternehmen: Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,<br />
Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Inhabers<br />
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft<br />
(oHG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer,<br />
Postleitzahl und Wohnort aller Gesellschafter<br />
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Firmenname, Vor- und<br />
Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des<br />
Geschäftführers<br />
• Kommanditgesellschaft mit GmbH als Vollhafterin (GmbH & Co KG):<br />
Firmenname der GmbH & Co KG, Firmenname der GmbH, Vor- und<br />
Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des<br />
Geschäftführers<br />
• Kommanditgesellschaft (KG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,<br />
Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Komplementäre (haftende<br />
Gesellschafter)<br />
• Aktiengesellschaft (AG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,<br />
Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Vorstandsmitglieder<br />
9
Angaben zur Forderung<br />
Auf dem Antragsformular werden weiterhin die Kategorie der Forderung sowie die<br />
Forderungshöhe angegeben. Die Rechtmäßigkeit bzw. Korrektheit dieser Angaben<br />
werden vom Mahngericht nicht geprüft.<br />
6. Vollstrecken lassen<br />
Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 14 Tage Zeit,<br />
gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wird seitens des Schuldners von<br />
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, folgt regelmäßig ein Gerichtsverfahren, in<br />
dem festgestellt wird, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht.<br />
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, können Sie 14 Tage nach Zustellung<br />
des Mahnbescheids bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser<br />
wird dem Schuldner zugestellt, worauf dieser erneut 14 Tage Zeit hat, Einspruch<br />
einzulegen. Sollte der Schuldner Einspruch einlegen, muss gerichtlich geklärt<br />
werden, ob und in welcher Höhe die Forderung zu begleichen ist.<br />
Der erwirkte Vollstreckungsbescheid kann aber bereits vollstreckt werden, also<br />
einem Gerichtsvollzieher zur Einleitung der Zwangsvollstreckung vorgelegt werden.<br />
Sollte der Gläubiger allerdings im Gerichtsverfahren unterliegen, macht er sich<br />
gegenüber dem Schuldner bei bereits erfolgter Vollstreckung unter Umständen<br />
schadenersatzpflichtig. Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann dieser<br />
dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher zur<br />
Vollstreckung übersandt werden, der die Forderung nun im Wege der Pfändung<br />
versuchen wird durchzusetzen.<br />
Der zuständige Gerichtsvollzieher kann beim für den Wohnort des Schuldners<br />
zuständigen Amtsgericht erfragt werden.<br />
10
Die Zentralen Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland<br />
- im Überblick -<br />
11
Hier finden Sie wichtige Anschriften und Telefonnummern<br />
Bundesland Zentrales<br />
Mahngericht<br />
Baden- Amtsgericht<br />
Württemberg Stuttgart<br />
Bayern Amtsgericht<br />
Coburg<br />
Berlin Amtsgericht<br />
Wedding<br />
Bremen Amtsgericht<br />
Bremen<br />
Hamburg Amtsgericht<br />
Hamburg<br />
-Mitte<br />
Hessen Amtsgericht<br />
Hünfeld<br />
Nieder-<br />
sachsen<br />
Amtsgericht<br />
Uelzen<br />
Anschrift Telefon / FAX<br />
Hauffstr. 5<br />
70190 Stuttgart<br />
Großkunden-PLZ:<br />
70154<br />
Heiligkreuzstr. 22<br />
96441 Coburg<br />
Brunnenplatz 1<br />
13357 Berlin<br />
Großkunden-<br />
PLZ: 13343<br />
Ostertorstr. 25/31<br />
(Eingang A)<br />
28195 Bremen<br />
Max-Brauer-<br />
Allee<br />
22765 Hamburg<br />
Großkunden-<br />
PLZ: 20348<br />
Am Anger 4<br />
36088 Hünfeld<br />
Großkunden-<br />
PLZ: 36084<br />
Rosenmauer 2<br />
29525 Uelzen<br />
Postfach 1363<br />
29503 Uelzen<br />
12<br />
Vorwahl: 0711<br />
Zentrale: 921 - 0<br />
Herr Held: 921 - 3331<br />
Vorwahl: 09561<br />
Zentrale: 878 - 5<br />
Herr Gottschalk: 878 - 6502<br />
Vorwahl: 030<br />
Zentrale: 90156-0<br />
Fax: 90156-203<br />
Herr Bading: 90156 225<br />
Vorwahl: 0421<br />
Zentrale Geschäftsstelle: 361-4342-0<br />
Frau Schenkel<br />
Ansprechpartner in der Mahnabteilung:<br />
Frau Lüth (Info-Center)<br />
040 / 42811-1462<br />
Fax:<br />
040 / 42811-2758<br />
Frau Neumann:<br />
040 / 428843-3991<br />
Vorwahl: 06652<br />
Zentrale: 600 - 01<br />
Vorwahl: 0581<br />
Zentrale: 8851-1,<br />
Fax: 8851-28-2540<br />
E-Mail: poststelle@ague.niedersachsen.de<br />
Frau Kohnke<br />
eMail:<br />
kerstin.kohnke@ag-h.niedersachsen.de<br />
Frau Gudat:<br />
eMail:<br />
indra.gudat@ag-h.niedersachsen.de
Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
(ZEMA I)<br />
Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
(ZEMA II)<br />
Rheinland-<br />
Pfalz<br />
Sachsen<br />
-Anhalt<br />
Schleswig<br />
-Holstein<br />
Amtsgericht<br />
Hagen<br />
Amtsgericht<br />
Euskirchen<br />
Amtsgericht<br />
Mayen<br />
Amtsgericht<br />
Aschersleben,<br />
- Zweigstelle<br />
Staßfurt<br />
Amtsgericht<br />
Schleswig<br />
Hagener Str. 145<br />
58099 Hagen<br />
Großkunden-<br />
PLZ: 58081<br />
Kölner Straße 40 -<br />
42<br />
53879 Euskirchen<br />
Großkunden-<br />
PLZ: 53878<br />
Sankt-Veit-Str. 38<br />
56727 Mayen<br />
Großkunden-<br />
PLZ: 56723<br />
Lehrter Str. 15<br />
39418 Staßfurt<br />
Lollfuß 78<br />
24837 Schleswig<br />
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!<br />
13<br />
Vorwahl: 02331<br />
Zentrale: 967 - 5<br />
Fax: 967 - 700<br />
Herr Lukies:<br />
967 - 622<br />
Herr Salten: ´<br />
967 - 644<br />
Herr Gräve:<br />
967 - 648<br />
Vorwahl: 02251<br />
Zentrale: 951 - 0<br />
Fax: 951 - 2900<br />
Frau Stoff:<br />
951 - 2162<br />
Vorwahl: 02651<br />
Zentrale: 403 - 0<br />
Internet:<br />
www.agmy.justiz.rlp.de/root/mahngericht<br />
Vorwahl: 03925<br />
Zentrale: 876-0<br />
Fax: -252<br />
Projektgruppe EMSA,<br />
Frau Wulf<br />
e-Mail:<br />
ilona.wulf@ag-asl.mj.sachsen-anhalt.de<br />
Frau Wenzel:<br />
e-Mail:<br />
maja.frenzel@ag-schleswig.landsh.de<br />
Vorwahl: 04621<br />
Zentrale: 815-0<br />
Fax: -311<br />
Ansprechpartner:<br />
Herr Schulze<br />
Telefon:<br />
(04621) 815 - 325<br />
e-Mail:<br />
Klaus.Schulze@AG-Schleswig.landsh.de
Sollte die Liste nicht ausreichend sein, so ist eine Suche des zuständigen Amtsgerichtes<br />
über http://www.justiz.nrw.de/AL/adressdatenbank/index.html möglich.<br />
Weitere Informationen zum <strong>Mahnverfahren</strong> finden Sie im Internet unter:<br />
http://www.mahnverfahren-aktuell.de/ .<br />
Alternative:<br />
Unabhängig davon können Sie mit Ihren Kunden eine Ratenzahlung oder eine<br />
anderweitige Zahlungsvereinbarung aushandeln.<br />
Anbieten würde sich die <strong>AUTOMEISTER</strong>-Card.<br />
In der Anlage haben wir Ihnen Hinweise zur Durchführung eines gerichtlichen<br />
<strong>Mahnverfahren</strong>s, zum Ausfüllen des Mahnantrages, sowie Musteranschreiben<br />
beigefügt.<br />
14
Durchführung des gerichtlichen <strong>Mahnverfahren</strong>s<br />
Der Mahnbescheid<br />
Voraussetzung für das Beantragen eines Mahnbescheides, dass die Zahlung fällig und der<br />
Schuldner bereits in Verzug ist.<br />
Die Formulare, mit denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen ist, können<br />
Sie jederzeit in Schreibwarengeschäften oder beim Amtsgericht selbst käuflich erwerben.<br />
Zur Vereinfachung einige Informationen zum Formular:<br />
zu Punkt 2:<br />
Die Anschrift des Antragsgegners muss vollständig sein. Eine Zustellung per Postfach ist<br />
nicht möglich, deswegen immer Straßennamen angeben. Richtet sich der<br />
Mahnbescheidsantrag gegen eine Firma, so sind unbedingt die gesetzlichen Vertreter<br />
vollständig zu nennen.<br />
zu Punkt 3:<br />
Ihre vollständige Firmenbezeichnung, sowie die vollständigen Namen der Geschäftsführer<br />
sind anzugeben.<br />
zu Punkt 6:<br />
Der Betrag der nicht bezahlten Rechnung ist anzugeben.<br />
zu Punkt 7:<br />
Die von Ihnen angesetzten vorgerichtlichen Mahnkosten sind anzugeben.<br />
Die Höhe der Zinsen und seit wann sie zu berechnen sind sowie die Bezeichnung „vorgerichtliche<br />
Mahnkosten“ ist anzugeben.<br />
zu Punkt 8:<br />
Die Summe aus 1. und 2. ist anzugeben.<br />
1. Gerichtskosten sind in Höhe von 80 % einer ½ Gebühr fällig. Eine Gebührentafel erhält<br />
man beim Amtsgericht.<br />
2. Auslagen des Antragstellers können zum Beispiel der Kaufpreis des<br />
Mahnbescheidformulars sein.<br />
zu Punkt 9:<br />
Es ist anzukreuzen, dass der Anspruch von einer Gegenleistung (die durchgeführte<br />
Reparatur) abhängt, diese aber erbracht ist.<br />
zu Punkt 10:<br />
Hier ist das Gericht anzugeben, das mit der Durchführung des streitigen Verfahrens zu beauftragen<br />
ist. Dieses Gericht richtet sich immer nach dem Wohnort des Antragsgegners,<br />
außer Sie sollten einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben. Es ist<br />
15
anzunehmen, dass die meisten Ihrer Kunden aus der näheren Umgebung kommen, daher<br />
bleibt wohl meist das bei Ihnen ansässige Amtsgericht zuständig. Welches Gericht das für<br />
den Wohnort des Antragsgegners zuständige Gericht ist, ergibt sich aus der Datenbank von<br />
Justiz-Online: http://www.justiz.nrw.de/AL/adressdatenbank/index.html oder es genügt in der<br />
Regel ein Anruf beim Gericht Ihres Ortes.<br />
Beim Gericht ist weiterhin zu berücksichtigen, ob die Angelegenheit an das Amtsgericht oder<br />
Landgericht abzugeben ist. Das Amtsgericht ist für Streitfragen bis zu einem Wert von<br />
EUR 5.000,00 zuständig, ansonsten ist das Landgericht zuständig.<br />
Ausnahmen:<br />
Bei Miet- und Familiensachen ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Egal wie hoch der<br />
jeweilige Streitwert ist. Ebenso bei Anträgen auf Erlass des Mahnbescheides.<br />
zu Punkt 11:<br />
Es ist Ihre Anschrift anzugeben.<br />
zu Punkt 12:<br />
Dies ist immer anzukreuzen.<br />
zu Punkt 13:<br />
Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist dies ebenfalls anzukreuzen.<br />
Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt haben, ist der Betrag aus Punkt 8.1 des Formulars bei<br />
Gericht einzuzahlen und sodann der Antrag dort einzureichen. Das Gericht stellt dann dem<br />
Antragsgegner dieses Formular zu, damit dieser sich gegebenenfalls gegen den Anspruch<br />
wehren kann. Hierzu muss er Widerspruch einlegen. Sobald er dies macht, wird das Gericht<br />
Sie darüber informieren. Von Ihnen ist dann nichts zu veranlassen. Das nächste was Sie<br />
erhalten werden ist die Nachricht, dass das Gericht den Rechtsstreit an das zur<br />
Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht aus Punkt 10. abgegeben hat.<br />
Dieses wiederum, im Beispiel das Amtsgericht Musterstadt, wird Ihnen ein Schreiben<br />
zusenden, welches Aktenzeichen die Angelegenheit erhalten hat und bis wann Sie Ihren<br />
Anspruch zu begründen haben. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten! Ein Beispiel für eine<br />
Anspruchsbegründung finden Sie ebenfalls in der Anlage (Weitere Angaben hierzu weiter<br />
unten). Diese ist von Ihnen auf den aktuellen Sachverhalt anzupassen und an das Gericht zu<br />
senden. Hierbei ist zu beachten, dass Sie nur vor dem Amtsgericht selbst den Anspruch<br />
begründen dürfen. Vor dem Landgericht durchzuführende Rechtsstreitigkeiten müssen von<br />
einem dort zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. In diesem Fall ist es sinnvoll,<br />
dem Anwalt die Angelegenheit zu übergeben, sobald der Antragsgegner Widerspruch gegen<br />
Ihren Mahnbescheid eingelegt hat.<br />
Im wesentlich günstigeren Fall ist natürlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach<br />
Erhalt des Mahnbescheids Ihre Forderung unverzüglich ausgleicht. Dann wäre die<br />
Angelegenheit erledigt. Reagiert er gar nicht auf den Mahnbescheid, so wird Ihnen das<br />
Gericht den ebenfalls anliegenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids<br />
zusenden. Dieser ist wie folgt auszufüllen:<br />
16
Der Vollstreckungsbescheid<br />
Beim Vollstreckungsbescheid ist es wichtig zu beachten, dass er erst nach Ablauf von zwei<br />
Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden darf. Sie müssen also von dem<br />
Datum im oberen grauen Feld rechts an zwei Wochen rechnen und ihn erst dann an das<br />
Gericht versenden.<br />
Wenn Sie dann den Vollstreckungsbescheid (weiß) erhalten, ist von Ihnen ein<br />
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.<br />
Der Zwangsvollstreckungsauftrag ist an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge<br />
beim Amtsgericht des Schuldnerwohnsitzes zu senden. Ein Musterschreiben finden Sie in<br />
der Anlage. Diesem Schreiben ist der Vollstreckungsbescheid beizufügen.<br />
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird Ihnen sodann ein Pfändungsprotokoll zukommen<br />
lassen. Dieses erhalten Sie in der Regel per Nachnahme, wodurch die Gebühren des<br />
Gerichtsvollziehers gleich ausgeglichen werden. Diese sind aber recht niedrig.<br />
Sollte der Schuldner hierauf nicht Zahlung leisten, so bleibt Ihnen noch immer die<br />
Möglichkeit an den Arbeitgeber des Schuldners zu gehen oder an dessen Bank. Hierzu<br />
empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen und das aber auch nur, wenn wirklich<br />
Aussicht auf Erfolg besteht. Meist macht der Gerichtsvollzieher hierüber eine Anmerkung im<br />
Pfändungsprotokoll oder Sie fragen telefonisch bei ihm an, ob er hierüber Angaben machen<br />
kann. (Es kann durchaus passieren, dass er diese verweigert, aber ein Versuch ist auf jeden<br />
Fall zu empfehlen.)<br />
Für die Beauftragung des Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten kann<br />
dieser nur eine 3/10 Gebühr (abzüglich 20 % für die neuen Bundesländer) verlangen. Wie<br />
Sie der Gerichtskostentabelle entnehmen können, ist das kein hoher Betrag. Hinzu kommen<br />
eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der angefallenen Gebühr, höchstens jedoch<br />
20,00 EUR sowie die Mehrwertsteuer (Höchstgrenze ggf. beim Gericht nochmals erfragen).<br />
Die Anspruchsbegründung<br />
Die Anspruchsbegründung sollte von der äußeren Form so gestaltet sein wie Sie es in dem<br />
anliegenden Beispiel sehen können. Schriftsätze werden grundsätzlich links etwas<br />
eingerückt und müssen unbedingt das Aktenzeichen (Geschäftsnummer des Gerichts)<br />
enthalten. Ferner ist in einem Schriftsatz immer neutral an einen Dritten zu schreiben. Sie<br />
dürfen das Gericht nicht persönlich ansprechen, schon gar nicht den zuständigen Richter.<br />
Bei Forderungen aus einer Rechnung ist es recht einfach diese zu begründen. Handelt es<br />
sich um schwierigere Angelegenheit müssen wir Ihnen leider empfehlen, diese auf jeden Fall<br />
an einen Anwalt abzugeben, da das zitieren von Entscheidungen und Paragraphen<br />
unerlässlich ist und ein Anwalt fundiertere Kenntnisse hierüber besitzt.<br />
Weiterhin unerlässlich ist es, Beweis anzutreten. Alle von Ihnen aufgestellten Behauptungen<br />
oder Sachverhaltsdarlegungen müssen mit einem Nachweis unterstützt werden. Diese Nachweise<br />
sind zum Beispiel die Auftragsbestätigung, die Rechnung, ein eventuell schriftlich geschlossener<br />
Vertrag.<br />
Der Schuldner wird auf diese Anspruchsbegründung erwidern. Danach sollten Sie<br />
gegebenenfalls zu dessen Ausführungen Stellung nehmen, eventuell ist eine Behauptung<br />
17
zurückzuweisen oder zu korrigieren, auch hier das jeweilige Beweisangebot bitte nicht<br />
vergessen. Möchten Sie Zeugen zum Beweis eines Sachverhaltes angeben, so sind diese<br />
wie folgt zu benennen:<br />
Beweis: Zeugnis des Herrn Bernd Mustermann, zu laden über <strong>AUTOMEISTER</strong> Autohaus<br />
XY, Musterweg 10, 01234 Musterhausen.<br />
Möchten Sie den gleichen Zeugen im gleichen Schriftsatz noch einmal benennen genügt<br />
folgende Angabe:<br />
Beweis: Zeugnis Bernd Mustermann, b. b. (=bereits benannt)<br />
Wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, so müssen Sie<br />
dort persönlich erscheinen, dies ist aber auch der Termineinladung zu entnehmen. Dort<br />
stellen Sie den Antrag wie aus der Anspruchsbegründung ersichtlich.<br />
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in einem Schriftsatz genügend Angaben und Ausführungen<br />
gemacht haben, so ist folgender Satz zu verwenden:<br />
Sollten hierzu noch nähere Angaben benötigt werden, so bitten wir um einen richterlichen<br />
Hinweis.<br />
Wenn es zum Verständnis des Sachverhaltes unerlässlich ist, bestimmte Passagen zum<br />
Beispiel aus einem beigefügten Vertrag zu kennen, so sollten diese zitiert werden. Man kann<br />
zwar auf den Vertrag Bezug nehmen, aber man ist nie sicher, ob die Anlagen zum<br />
Schriftsatz auch wirklich genau gelesen werden. Insofern lohnt sich der Mehraufwand immer.<br />
Möchten Sie zu einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Stellung nehmen, müssen<br />
Sie sich grundsätzlich wie in der Anspruchsbegründung bei Gericht melden. Allerdings lautet<br />
der Einleitungssatz Ihres ersten Schreibens wie folgt:<br />
Zeigen wir an, dass wir uns selbst vertreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden<br />
wir beantragen, .......<br />
18
An das<br />
Amtsgericht<br />
In Sachen<br />
.....<br />
g e g e n<br />
.....<br />
AZ: ........<br />
wird beantragt,<br />
19<br />
Ort, 2005<br />
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR ..... nebst .. %<br />
Zinsen seit dem ..... sowie Nebenkosten in Höhe von EUR ..... zu<br />
zahlen.<br />
2. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.<br />
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der<br />
Fristversäumnis oder des Anerkenntisses beantragt,<br />
Begründung:<br />
den Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnis-<br />
oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen.<br />
Der Beklagte hat bei der Klägerin am ..... seinen Pkw ... mit dem amtlichen<br />
Kennzeichen.... abgegeben mit dem Auftrag, nachfolgende Reparaturen an<br />
diesem durchzuführen:<br />
- .....<br />
- .....<br />
Beweis: Auftragsbestätigung vom ... in Kopie als Anlage 1 (wenn vorhanden)<br />
Die hierfür bei der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von EUR .... wurden<br />
dem Beklagten mit Datum vom ...... in Rechnung gestellt.
Beweis: Rechnung Nr. ... vom .... in Kopie als Anlage 2<br />
Hierauf hat der Beklagte keine Zahlung geleistet. (Eventuell hier einfügen, daß<br />
der Beklagte nachweislich diese Rechnung erhalten hat, per Telefax oder<br />
telefonisch bestätig, Aktennotiz) Mit Schreiben vom .... wurde der Beklagte noch<br />
einmal qualifiziert zur Zahlung aufgefordert.<br />
Beweis: Schreiben der Klägerin vom .... in Kopie als Anlage 3<br />
Obwohl die Reparaturen an dem Fahrzeug des Beklagten ordnungsgemäß<br />
durchgeführt wurden und dieser auch keine Beanstandungen angeführt hat, ist<br />
ein Ausgleich der Rechnung auch hierauf nicht erfolgt.<br />
Der Beklagte ist somit in Zahlungsverzug und hat die bei der Klägerin<br />
angefallenen Kosten und Auslagen in Höhe von EUR .... sowie die geltend<br />
gemachten Zinsen zu tragen.<br />
Name<br />
Firmenbezeichnung<br />
20
Amtsgericht<br />
Verteilerstelle für<br />
Gerichtsvollzieheraufträge<br />
PLZ Ort<br />
In Sachen<br />
Firma, ......<br />
gegen<br />
Zwangsvollstreckungsauftrag<br />
21<br />
Ort, 2005<br />
.... (immer die vollständige Anschrift angeben!)<br />
wird anliegend der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts XY vom ... überreicht mit<br />
dem Antrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung einschließlich Taschenpfändung<br />
einzuziehen:<br />
Hauptforderung EUR ...... (offener Rechnungsbetrag)<br />
.. % Zinsen seit dem .... EUR ...... (wie im Mahnbescheid)<br />
Nebenforderung EUR ...... (Mahngebühr, Kosten der Formulare...)<br />
Kosten des <strong>Mahnverfahren</strong>s EUR ...... (siehe Mahnbescheid, Gerichtskosten)<br />
Summe EUR ......<br />
Die anfallenden Gerichtsvollzieherkosten wollen Sie bitte per Nachnahme erheben.<br />
Zahlungen des Schuldners bitten wir auf das unten genannte Konto zu überweisen.<br />
Mit freundlichen Grüßen
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne<br />
Gewähr!<br />
Sollten Sie Fragen hierzu haben, so wenden Sie sich bitte an:<br />
LuK-Aftermarket Service oHG<br />
<strong>AUTOMEISTER</strong> Systemzentrale<br />
Jürgen Ackerman<br />
Paul-Ehrlich-Strasse 21<br />
63225 Langen<br />
Email: ackermann@automeister.com<br />
Telefon: 06103 / 753 – 4581<br />
Fax.: 06103 / 753 – 4519<br />
22