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Mahnverfahren & Inkasso - AUTOMEISTER

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<strong>Mahnverfahren</strong> & <strong>Inkasso</strong><br />

Dass Kunden mal nicht zahlen wollen oder können, kann man im Geschäftsleben<br />

eigentlich nie ausschließen oder verhindern. Wichtig in einem solchen Falle ist aber,<br />

dass man jetzt möglichst wenig Aufwand und zusätzliches Geld in die<br />

Geltendmachung der berechtigten Ansprüche investieren muss. Genau dafür wurde<br />

das gerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong> entwickelt. Damit soll jedermann kostengünstig,<br />

schnell und einfach in der Lage sein, Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu<br />

machen.<br />

Trotz aller Vorsicht kann es dazu kommen, dass Forderungen offen bleiben. In<br />

diesem Fall sollten Sie sich mit den folgenden Begrifflichkeiten auskennen, um zu<br />

Ihrem Geld zu kommen und der Gefahr einer drohenden Verjährung Ihrer Forderung<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Mahnung und Verzug<br />

Ein Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.<br />

Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete<br />

Leistung zu erbringen, zum Beispiel zu zahlen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte<br />

die in einer Mahnung angegebene Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum<br />

bestimmt sein, zum Beispiel „30.02.2005“ und keine Formulierungen wie „14 Tage<br />

nach Zugang dieses Schreibens“ beinhalten.<br />

Eine Mahnung hat nur bei oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung.<br />

Verzug ohne Mahnung<br />

Seit 1. Mai 2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Im<br />

Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer Geldschuld<br />

nach Paragraph 286 Abs. 3 BGB nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im<br />

Verzug, sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang<br />

der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es bedarf hier keiner<br />

weiteren Zahlungsaufforderung oder Erinnerung.<br />

Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist allerdings darauf zu achten, dass diese auf<br />

den automatischen Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung<br />

hingewiesen worden sein müssen.<br />

Einer Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein<br />

Zahlungstermin präzise nach dem Kalender bestimmt wurde, zum Beispiel "am<br />

15.01.2005", „14 Tage nach Vertragsschluss“ oder "Ende Januar". Es genügt hierfür<br />

auch den Termin vertraglich von einem künftigen Ereignis abhängig zu machen, zum<br />

Beispiel "10 Tage nach Erhalt der Rechnung".<br />

1


Beweislast liegt beim Handwerker<br />

Probleme können sich aber dann ergeben, wenn der Kunde bestreitet, eine<br />

Rechnung überhaupt erhalten zu haben. Dann ist der Handwerksunternehmer<br />

verpflichtet, den Zugang der Rechnung beim Kunden zu beweisen. Eine Zustellung<br />

der Rechnung durch Einschreiben per Rückschein führt bei Kunden aber zu einer<br />

Verunsicherung, weil sich ihm der Eindruck aufdrängen muss, der Unternehmer<br />

traue ihm nicht über den Weg. Ein solches Vorgehen führt jedenfalls nicht zu einem<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Handwerker und Kunden. Daher empfiehlt es sich,<br />

nach Absprache mit zweifelhaften Kunden die Rechnung per Telefax mit<br />

Aufbewahrung der Empfangsbestätigung vorauszuschicken und das Original per<br />

Post nachzusenden.<br />

Nur in Fällen, in denen der selbstständige Handwerker gegenüber dem Kunden<br />

grundsätzlich auf Grund bestimmter Umstände misstrauisch ist und der Unternehmer<br />

an Anschlussaufträgen nicht interessiert ist, sollte die Rechnung mit Einschreiben per<br />

Rückschein versandt werden. Als vorteilhafter empfiehlt sich in dieser Situation, die<br />

Rechnung im Beisein eines unabhängigen Dritten, der nicht Ehegatte, Angehöriger<br />

oder Mitarbeiter des Handwerkers sein sollte, beim Kunden einzuwerfen. Der Dritte<br />

sollte danach durch schriftliche Erklärung den Einwurf der Rechnung beim Kunden<br />

unter Angabe von Datum und Zeit bekunden.“<br />

Die Kosten des Verzugs<br />

Wenn der Schuldner sich bereits im Zahlungsverzug befindet, also eine gesetzte<br />

Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, ohne die Forderung zu begleichen, hat dieser<br />

für alle mit dem <strong>Mahnverfahren</strong> verbundenen Kosten aufzukommen, auch wenn er<br />

die Forderung begleicht, noch ehe der beantragte Mahnbescheid zugestellt wurde.<br />

Es liegt in der Verantwortung des Schuldners rechtmäßige Forderungen fristgemäß<br />

zu begleichen. Daher hat der Schuldner alle Kosten zu tragen, die durch einen durch<br />

ihn verursachten Zahlungsverzug bedingt sind.<br />

Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können<br />

die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden<br />

gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Dies ist in der Regel ab der<br />

zweiten Mahnung der Fall.<br />

Erstattungsfähig sind entsprechende Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des<br />

Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für<br />

die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für die Eintreibung von<br />

2


Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung<br />

eines Rechtsanwaltes dagegen schon.<br />

Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:<br />

• Portokosten<br />

• Verzugszinsen<br />

• Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt<br />

• Gerichtskosten für Mahnbescheid<br />

• Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt<br />

sind hier 2,50 €/ Mahnung)<br />

Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des<br />

Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der<br />

Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.<br />

1. Verzugszinsen<br />

Gesetzlich stehen dem Gläubiger vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges<br />

Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu. Dies sind grundsätzlich 4%/ Jahr, wenn<br />

der Schuldner eine Privatperson ist, 5%/ Jahr, wenn Gläubiger und Schuldner<br />

Unternehmen sind. Entstehen dem Gläubiger durch das Ausbleiben der Zahlung<br />

höhere Zinsen oder ist ein höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen der<br />

entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen, wie in folgenden Fällen:<br />

• Vertragliche Vereinbarung: In einem Vertrag wurden für den Fall des Verzugs<br />

höhere Verzugszinsen vereinbart.<br />

• Verlust von Anlagezinsen: Vom Gläubiger kann konkret dargelegt werden<br />

kann, dass ihm durch die mangelnde Zahlung, ein Zinsverlust entstanden ist,<br />

da er den Forderungsbetrag hätte anlegen können.<br />

• Aufwendung von Kreditzinsen: Vom Gläubiger kann glaubhaft gemacht<br />

werden, dass es ihm aufgrund der ausstehenden Zahlung nicht möglich war<br />

mit dieser einen Kredit zu tilgen. In diesem Fall können die dadurch<br />

entstandenen Kreditzinsen geltend gemacht werden.<br />

• Bei Kreditverträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz, beträgt der<br />

Verzugszins 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank.<br />

Der Verzugszinssatz liegt derzeit gegenüber Nichtkaufleuten bei 7,57 Prozent und<br />

bei Kaufleuten bei 10,57 Prozent pro Jahr.<br />

Zinseszinsen von Verzugszinsen können grundsätzlich nicht dem Schuldner in<br />

Rechnung gestellt werden.<br />

3


2. Kosten der <strong>Inkasso</strong>-Unternehmen:<br />

<strong>Inkasso</strong>unternehmen kaufen Forderungen im Paket zu einem Teil ihres Wertes auf,<br />

um sie dann auf eigene Rechnung einzutreiben. Der Betrag, der für die Forderungen<br />

von dem <strong>Inkasso</strong>unternehmen gezahlt wird, richtet sich danach, welche Chancen<br />

sich das Unternehmen ausrechnet, die Forderungen bei den Schuldnern zu<br />

liquidieren. Erfahrungsgemäß sind die Beträge, die <strong>Inkasso</strong>unternehmen für die<br />

Übernahme von Forderungen zu zahlen bereit sind, eher gering, da die<br />

Unternehmen das Risiko übernehmen, dass Schuldnern zahlungsunfähig sind und<br />

die <strong>Inkasso</strong>unternehmen zudem einen eigenen Gewinn mit der<br />

Forderungseintreibung erzielen wollen.<br />

Kosten, die durch die Einschaltung eines <strong>Inkasso</strong>büros entstehen, können nicht<br />

immer angesetzt werden. Diese Kosten können erheblich höher sein, als die Kosten,<br />

die für eine außergerichtliche Mahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen. Kommt<br />

es trotzdem zu einem Prozess, müsste der Schuldner vielleicht mehr bezahlen, als<br />

wenn sich der Gläubiger gleich eines Rechtsanwaltes bedient hätte, denn auch<br />

dessen vorgerichtliche Kosten sind mit dem Prozesshonorar abgegolten. Zwar kann<br />

man argumentieren, dass die <strong>Inkasso</strong>kosten ja gerade dazu aufgewendet worden<br />

sind, um einen Prozess zu vermeiden und sich außergerichtlich zu einigen, dennoch<br />

ist der Erfolg des <strong>Inkasso</strong>büros ungewiss und damit ein späterer Prozess mit<br />

weiteren Kosten nicht ausgeschlossen. Vielfach wird bei Nichterfolg eine<br />

Aufwandsentschädigung fällig. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte von vorn<br />

herein einen Rechtsanwalt mit dem <strong>Inkasso</strong> beauftragen, um später nicht auf den<br />

Kosten des <strong>Inkasso</strong>büros sitzen zu bleiben.<br />

Die <strong>Inkasso</strong>kosten sind gesetzlich nicht geregelt, daher gibt es unterschiedliche<br />

Vergütungen, häufig in Form einer Erfolgsprovision. Die Erfolgsprovisionen liegen in<br />

einer Bandbreite von 5 – 15 Prozent, teilweise höher.<br />

Bringt das <strong>Inkasso</strong>verfahren nicht den erhofften Erfolg, wird von den<br />

<strong>Inkasso</strong>unternehmen häufig eine Aufwandsentschädigung verlangt, deren Höhe nicht<br />

beziffert werden kann.<br />

Unter www.inkasso.de finden Sie eine Liste der 480 Mitgliedsunternehmen des<br />

Bundes-Deutscher-<strong>Inkasso</strong>-Unternehmen (BDIU) in postalischer Reihenfolge.<br />

3. Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes:<br />

Der im Verzug befindliche Schuldner hat auch die Kosten für den Rechtsanwalt des<br />

Gläubigers, den dieser zur Durchsetzung des Anspruchs eingeschaltet hat, zu tragen<br />

und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt außergerichtlich gemahnt hat oder<br />

bereits ein gerichtliches <strong>Mahnverfahren</strong> eingeleitet wurde.<br />

4


Die Rechtsanwaltsgebühren werden wie die Gerichtsgebühren entsprechend der<br />

Forderungssumme erhoben:<br />

Forderungssumme<br />

bis x.xxx €<br />

Umfang der Tätigkeit<br />

Anwaltsgebühr<br />

in €<br />

5<br />

Forderungssumme<br />

bis x.xxx €<br />

Anwaltsgebühr<br />

in €<br />

300 25 40.000 902<br />

600 45 45.000 975<br />

900 65 50.000 1.046<br />

1.200 85 65.000 1.123<br />

1.500 105 80.000 1.200<br />

2.000 133 95.000 1.277<br />

2.500 161 110.000 1.354<br />

3.000 189 125.000 1.431<br />

3.500 217 140.000 1.508<br />

4.000 245 155.000 1.585<br />

4.500 273 170.000 1.662<br />

5.000 301 185.000 1.739<br />

6.000 338 200.000 1.816<br />

7.000 375 230.000 1.934<br />

8.000 412 260.000 2.052<br />

9.000 449 290.000 2.170<br />

10.000 486 320.000 2.288<br />

13.000 526 350.000 2.406<br />

16.000 566 380.000 2.524<br />

19.000 606 410.000 2.642<br />

22.000 646 440.000 2.760<br />

25.000 686 470.000 2.878<br />

30.000 758 500.000 2.996<br />

35.000 830 . .<br />

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!<br />

Der Rechtsanwalt erhält für das gesamte <strong>Mahnverfahren</strong> von Mahnung bis zum<br />

Erlass Gebühren für den Vollstreckungsbescheid - Folgt auf den Mahnbescheid ein<br />

Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides<br />

seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für die<br />

Beantragung des Vollstreckungsbescheides vom Anwalt zusätzlich die 0,5-fache<br />

Gebühr, entsprechend der in der Tabelle angegebenen Forderungssumme erhoben.


4. Gerichtskosten<br />

Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein,<br />

geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, in dem der Rechtsanwalt eine<br />

Begründung anfertigen muss, warum der Forderungsanspruch gegen den Schuldner<br />

begründet ist. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine weitere 0,3-fache<br />

Verhandlungsgebühr.<br />

Zusätzlich fällt eine Terminsgebühr an, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu einer<br />

Gerichtsverhandlung kommt. Eine 1,2-fache Terminsgebühr fällt an, wenn es zu<br />

einer gerichtlichen Verhandlung kommt, bei der der Schuldner anwesend bzw.<br />

vertreten ist. Stattdessen fällt nur eine 0,5-fache Terminsgebühr an, wenn der<br />

Schuldner bei der gerichtlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten ist.<br />

Zahlung des Schuldners<br />

Die für Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid fälligen Anwaltskosten werden<br />

auf dem jeweiligen Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie<br />

andere Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung<br />

vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Gegner<br />

aufgrund des Mahn- oder Vollstreckungsbescheides, erhält der tätige Anwalt seine<br />

Anwaltskosten direkt vom Schuldner. Der Gläubiger muss somit an den Anwalt nur<br />

dann Kosten entrichten, wenn die Forderung nicht berechtigt oder nicht vollstreckbar<br />

ist, da der Schuldner zahlungsunfähig ist.<br />

Honorarvereinbarungen<br />

Mit dem Rechtsanwalt kann abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine<br />

Honorarvereinbarung getroffen werden. Zu derartigen Vereinbarungen kommt es in<br />

der Regel nur dann, wenn der Rechtsanwalt die Forderungsbeitreibung für einen<br />

Mandanten in einer Vielzahl von Fällen übernehmen soll und die Forderungsbeträge<br />

in den Angelegenheiten jeweils 1.000 EUR überschreiten.<br />

Berechnung der Gerichtskosten<br />

Die Gebühren, die das Amtsgericht für den Erlass eines gerichtlichen<br />

Mahnbescheides verlangt, richten sich nach der Höhe der Forderungssumme:<br />

Forderungssumme<br />

bis x.xxx €<br />

Gerichtsgebühr<br />

in €<br />

6<br />

Forderungssumme<br />

bis x.xxx €<br />

Gerichtsgebühr<br />

in €<br />

600 18,00 40.000 199<br />

900 22,50 45.000 213,50<br />

1.200 27,50 50.000 228<br />

1.500 32,50 65.000 278<br />

2.000 36,50 80.000 328<br />

2.500 40,50 95.000 378<br />

3.000 44,50 110.000 428


3.500 48,50 125.000 478<br />

4.000 52,50 140.000 528<br />

4.500 56,50 155.000 578<br />

5.000 60,50 170.000 628<br />

6.000 68 185.000 678<br />

7.000 75,50 200.000 728<br />

8.000 83 230.000 803<br />

9.000 90,50 260.000 878<br />

10.000 98 290.000 953<br />

13.000 109,50 320.000 1028<br />

16.000 121 350.000 1103<br />

19.000 132,50 380.000 1178<br />

22.000 144 410.000 1253<br />

25.000 155,50 440.000 1328<br />

30.000 170 470.000 1403<br />

35.000 184,50 500.000 1478<br />

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!<br />

Gebühren für den Vollstreckungsbescheid<br />

Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch<br />

nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht<br />

nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheides keine weitere<br />

Gerichtsgebühr erhoben.<br />

Kosten für Gerichtsverfahren<br />

Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein,<br />

geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, für das die fünffache Gebühr der<br />

entsprechend der obigen Tabelle zu entrichtenden Gebühr für den Mahnbescheid<br />

berechnet wird. Beträgt die Forderungssumme z.B. € 2.500 werden für den Erlass<br />

des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides somit 40,50 € fällig. Die Gerichtskosten<br />

für ein u.U. folgendes Gerichtsverfahren betragen in der Regel zusätzlich € 202,50.<br />

Vorkasse<br />

Das Gericht erlässt einen Bescheid erst, wenn die Gebühren bei Gericht eingezahlt<br />

worden sind, dies kann durch den Kauf von Kostenmarken beim Amtsgericht oder<br />

durch Überweisung der Gebühren nach Erhalt der Gebührenrechnung des Gerichts<br />

geschehen. Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann auch dieser die Gebühren<br />

vorstrecken, die Gebühren werden dann vom Konto des Rechtsanwaltes per<br />

Lastschrift abgebucht.<br />

7


Zahlung durch Schuldner<br />

Die gesamten für den Mahnbescheid fälligen Gerichtskosten werden auf dem<br />

Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere<br />

Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung vom<br />

Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Schuldner<br />

aufgrund des Mahnbescheides, erhält der Gläubiger somit die Gerichtskosten in<br />

voller Höhe vom Schuldner erstattet!<br />

Es ist als Gläubiger abzuwägen, für welche Form der Forderungseintreibung man<br />

sich entscheidet, jedoch im Gegensatz zum Klageverfahren kostet das gerichtliche<br />

<strong>Mahnverfahren</strong> nur ein Sechstel der Gerichtskosten.<br />

Ein Anwaltszwang besteht – unabhängig vom Streitwert – nicht.<br />

Die Kosten eines <strong>Mahnverfahren</strong>s können Sie sich berechnen lassen unter:<br />

http://www.mahnverfahren.nrw.de/service/kosten/gebuehr2004.php .<br />

5. Richtig mahnen<br />

Beim Antrag auf den Mahnbescheid kommt es auf Kleinigkeiten an.<br />

Jeder kann das Verfahren selber betreiben. Zur Vereinfachung des Verfahrens<br />

wurden Vordrucke mit ausführlichen Ausfüllanleitungen eingeführt. Der Antrag auf<br />

Erlass eines Mahnbescheids leitet das gerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong> ein. In der Regel<br />

wird man hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen. Einen Mahnbescheid kann jedoch<br />

auch vom Gläubiger selbst beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. In der<br />

Regel ist dies das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.<br />

Die Kosten eines <strong>Mahnverfahren</strong>s können gemindert werden, wenn Sie den<br />

Mahnantrag selbst einleiten und sich mit dem ortsansässigen Amtsgericht in<br />

Verbindung setzen. Hilfreich hierbei ist der Online-Mahnantrag; zu finden unter<br />

www.Online-Mahnantrag.de oder www.letzte-Mahnung.de. Die Onlineprogramme<br />

begleiten Sie von der Antragsstellung bis zur Vollstreckung in übersichtlicher und<br />

nachvollziehbarer Weise.<br />

Natürlich muss man sich ein wenig mit diesem Verfahren beschäftigen, wenn man<br />

als Nicht-Jurist zum ersten Mal ein <strong>Mahnverfahren</strong> beantragen will – aber der geringe<br />

Aufwand lohnt sich.<br />

Um einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, benötigt man<br />

ein entsprechendes Formular, das im Handel erhältlich ist. Hat jemand keinen<br />

Internetzugang, so können die Informationen für das Antragsformular in der<br />

beigefügten Anlage entnommen werden.<br />

8


Die Abwicklung wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.<br />

Während in einigen Bundesländern das automatisierte gerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong><br />

via Internet eingeführt wurde, gilt in anderen Bundesländern noch das konventionelle<br />

<strong>Mahnverfahren</strong> mit dem „5-fach Durchschreibevordruck“.<br />

Die Bundesländer, die nicht unter www.Online-Mahnantrag.de zu finden sind, können<br />

das Angebot der Internetseite von www.letzte-Mahnung.de nutzen. Darin wird ein<br />

stark vereinfachtes Onlineprogramm kostenlos angeboten, welches für das gesamte<br />

Bundesgebiet anwendbar ist. Sie können den Mahnantrag eigenständig<br />

bearbeiten. Voraussetzung ist auch hier, dass Sie bereits das Antragsformular<br />

erworben und vorliegen haben. Vorteil dieses Onlineprogramms ist, dass es sehr<br />

leicht verständlich ist, bei jedem Schritt die notwendige Hilfe und eine Dienstleistung<br />

zur Durchführung des <strong>Mahnverfahren</strong>s anbietet. Die Kosten der Dienstleistung ist<br />

abhängig vom Streitwert. Eine Gebührentabelle ist hinterlegt.<br />

Beim Ausfüllen sollte insbesondere auf folgendes geachtet werden:<br />

Angaben zum Schuldner<br />

Auf dem Mahnbescheid-Antrag ist anzugeben, um wen es sich beim Schuldner<br />

handelt:<br />

• natürliche Person: Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl,<br />

Wohnort<br />

• Einzelunternehmen: Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,<br />

Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Inhabers<br />

• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft<br />

(oHG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer,<br />

Postleitzahl und Wohnort aller Gesellschafter<br />

• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Firmenname, Vor- und<br />

Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des<br />

Geschäftführers<br />

• Kommanditgesellschaft mit GmbH als Vollhafterin (GmbH & Co KG):<br />

Firmenname der GmbH & Co KG, Firmenname der GmbH, Vor- und<br />

Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des<br />

Geschäftführers<br />

• Kommanditgesellschaft (KG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,<br />

Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Komplementäre (haftende<br />

Gesellschafter)<br />

• Aktiengesellschaft (AG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,<br />

Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Vorstandsmitglieder<br />

9


Angaben zur Forderung<br />

Auf dem Antragsformular werden weiterhin die Kategorie der Forderung sowie die<br />

Forderungshöhe angegeben. Die Rechtmäßigkeit bzw. Korrektheit dieser Angaben<br />

werden vom Mahngericht nicht geprüft.<br />

6. Vollstrecken lassen<br />

Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 14 Tage Zeit,<br />

gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wird seitens des Schuldners von<br />

dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, folgt regelmäßig ein Gerichtsverfahren, in<br />

dem festgestellt wird, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht.<br />

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, können Sie 14 Tage nach Zustellung<br />

des Mahnbescheids bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser<br />

wird dem Schuldner zugestellt, worauf dieser erneut 14 Tage Zeit hat, Einspruch<br />

einzulegen. Sollte der Schuldner Einspruch einlegen, muss gerichtlich geklärt<br />

werden, ob und in welcher Höhe die Forderung zu begleichen ist.<br />

Der erwirkte Vollstreckungsbescheid kann aber bereits vollstreckt werden, also<br />

einem Gerichtsvollzieher zur Einleitung der Zwangsvollstreckung vorgelegt werden.<br />

Sollte der Gläubiger allerdings im Gerichtsverfahren unterliegen, macht er sich<br />

gegenüber dem Schuldner bei bereits erfolgter Vollstreckung unter Umständen<br />

schadenersatzpflichtig. Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann dieser<br />

dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher zur<br />

Vollstreckung übersandt werden, der die Forderung nun im Wege der Pfändung<br />

versuchen wird durchzusetzen.<br />

Der zuständige Gerichtsvollzieher kann beim für den Wohnort des Schuldners<br />

zuständigen Amtsgericht erfragt werden.<br />

10


Die Zentralen Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland<br />

- im Überblick -<br />

11


Hier finden Sie wichtige Anschriften und Telefonnummern<br />

Bundesland Zentrales<br />

Mahngericht<br />

Baden- Amtsgericht<br />

Württemberg Stuttgart<br />

Bayern Amtsgericht<br />

Coburg<br />

Berlin Amtsgericht<br />

Wedding<br />

Bremen Amtsgericht<br />

Bremen<br />

Hamburg Amtsgericht<br />

Hamburg<br />

-Mitte<br />

Hessen Amtsgericht<br />

Hünfeld<br />

Nieder-<br />

sachsen<br />

Amtsgericht<br />

Uelzen<br />

Anschrift Telefon / FAX<br />

Hauffstr. 5<br />

70190 Stuttgart<br />

Großkunden-PLZ:<br />

70154<br />

Heiligkreuzstr. 22<br />

96441 Coburg<br />

Brunnenplatz 1<br />

13357 Berlin<br />

Großkunden-<br />

PLZ: 13343<br />

Ostertorstr. 25/31<br />

(Eingang A)<br />

28195 Bremen<br />

Max-Brauer-<br />

Allee<br />

22765 Hamburg<br />

Großkunden-<br />

PLZ: 20348<br />

Am Anger 4<br />

36088 Hünfeld<br />

Großkunden-<br />

PLZ: 36084<br />

Rosenmauer 2<br />

29525 Uelzen<br />

Postfach 1363<br />

29503 Uelzen<br />

12<br />

Vorwahl: 0711<br />

Zentrale: 921 - 0<br />

Herr Held: 921 - 3331<br />

Vorwahl: 09561<br />

Zentrale: 878 - 5<br />

Herr Gottschalk: 878 - 6502<br />

Vorwahl: 030<br />

Zentrale: 90156-0<br />

Fax: 90156-203<br />

Herr Bading: 90156 225<br />

Vorwahl: 0421<br />

Zentrale Geschäftsstelle: 361-4342-0<br />

Frau Schenkel<br />

Ansprechpartner in der Mahnabteilung:<br />

Frau Lüth (Info-Center)<br />

040 / 42811-1462<br />

Fax:<br />

040 / 42811-2758<br />

Frau Neumann:<br />

040 / 428843-3991<br />

Vorwahl: 06652<br />

Zentrale: 600 - 01<br />

Vorwahl: 0581<br />

Zentrale: 8851-1,<br />

Fax: 8851-28-2540<br />

E-Mail: poststelle@ague.niedersachsen.de<br />

Frau Kohnke<br />

eMail:<br />

kerstin.kohnke@ag-h.niedersachsen.de<br />

Frau Gudat:<br />

eMail:<br />

indra.gudat@ag-h.niedersachsen.de


Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

(ZEMA I)<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

(ZEMA II)<br />

Rheinland-<br />

Pfalz<br />

Sachsen<br />

-Anhalt<br />

Schleswig<br />

-Holstein<br />

Amtsgericht<br />

Hagen<br />

Amtsgericht<br />

Euskirchen<br />

Amtsgericht<br />

Mayen<br />

Amtsgericht<br />

Aschersleben,<br />

- Zweigstelle<br />

Staßfurt<br />

Amtsgericht<br />

Schleswig<br />

Hagener Str. 145<br />

58099 Hagen<br />

Großkunden-<br />

PLZ: 58081<br />

Kölner Straße 40 -<br />

42<br />

53879 Euskirchen<br />

Großkunden-<br />

PLZ: 53878<br />

Sankt-Veit-Str. 38<br />

56727 Mayen<br />

Großkunden-<br />

PLZ: 56723<br />

Lehrter Str. 15<br />

39418 Staßfurt<br />

Lollfuß 78<br />

24837 Schleswig<br />

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!<br />

13<br />

Vorwahl: 02331<br />

Zentrale: 967 - 5<br />

Fax: 967 - 700<br />

Herr Lukies:<br />

967 - 622<br />

Herr Salten: ´<br />

967 - 644<br />

Herr Gräve:<br />

967 - 648<br />

Vorwahl: 02251<br />

Zentrale: 951 - 0<br />

Fax: 951 - 2900<br />

Frau Stoff:<br />

951 - 2162<br />

Vorwahl: 02651<br />

Zentrale: 403 - 0<br />

Internet:<br />

www.agmy.justiz.rlp.de/root/mahngericht<br />

Vorwahl: 03925<br />

Zentrale: 876-0<br />

Fax: -252<br />

Projektgruppe EMSA,<br />

Frau Wulf<br />

e-Mail:<br />

ilona.wulf@ag-asl.mj.sachsen-anhalt.de<br />

Frau Wenzel:<br />

e-Mail:<br />

maja.frenzel@ag-schleswig.landsh.de<br />

Vorwahl: 04621<br />

Zentrale: 815-0<br />

Fax: -311<br />

Ansprechpartner:<br />

Herr Schulze<br />

Telefon:<br />

(04621) 815 - 325<br />

e-Mail:<br />

Klaus.Schulze@AG-Schleswig.landsh.de


Sollte die Liste nicht ausreichend sein, so ist eine Suche des zuständigen Amtsgerichtes<br />

über http://www.justiz.nrw.de/AL/adressdatenbank/index.html möglich.<br />

Weitere Informationen zum <strong>Mahnverfahren</strong> finden Sie im Internet unter:<br />

http://www.mahnverfahren-aktuell.de/ .<br />

Alternative:<br />

Unabhängig davon können Sie mit Ihren Kunden eine Ratenzahlung oder eine<br />

anderweitige Zahlungsvereinbarung aushandeln.<br />

Anbieten würde sich die <strong>AUTOMEISTER</strong>-Card.<br />

In der Anlage haben wir Ihnen Hinweise zur Durchführung eines gerichtlichen<br />

<strong>Mahnverfahren</strong>s, zum Ausfüllen des Mahnantrages, sowie Musteranschreiben<br />

beigefügt.<br />

14


Durchführung des gerichtlichen <strong>Mahnverfahren</strong>s<br />

Der Mahnbescheid<br />

Voraussetzung für das Beantragen eines Mahnbescheides, dass die Zahlung fällig und der<br />

Schuldner bereits in Verzug ist.<br />

Die Formulare, mit denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen ist, können<br />

Sie jederzeit in Schreibwarengeschäften oder beim Amtsgericht selbst käuflich erwerben.<br />

Zur Vereinfachung einige Informationen zum Formular:<br />

zu Punkt 2:<br />

Die Anschrift des Antragsgegners muss vollständig sein. Eine Zustellung per Postfach ist<br />

nicht möglich, deswegen immer Straßennamen angeben. Richtet sich der<br />

Mahnbescheidsantrag gegen eine Firma, so sind unbedingt die gesetzlichen Vertreter<br />

vollständig zu nennen.<br />

zu Punkt 3:<br />

Ihre vollständige Firmenbezeichnung, sowie die vollständigen Namen der Geschäftsführer<br />

sind anzugeben.<br />

zu Punkt 6:<br />

Der Betrag der nicht bezahlten Rechnung ist anzugeben.<br />

zu Punkt 7:<br />

Die von Ihnen angesetzten vorgerichtlichen Mahnkosten sind anzugeben.<br />

Die Höhe der Zinsen und seit wann sie zu berechnen sind sowie die Bezeichnung „vorgerichtliche<br />

Mahnkosten“ ist anzugeben.<br />

zu Punkt 8:<br />

Die Summe aus 1. und 2. ist anzugeben.<br />

1. Gerichtskosten sind in Höhe von 80 % einer ½ Gebühr fällig. Eine Gebührentafel erhält<br />

man beim Amtsgericht.<br />

2. Auslagen des Antragstellers können zum Beispiel der Kaufpreis des<br />

Mahnbescheidformulars sein.<br />

zu Punkt 9:<br />

Es ist anzukreuzen, dass der Anspruch von einer Gegenleistung (die durchgeführte<br />

Reparatur) abhängt, diese aber erbracht ist.<br />

zu Punkt 10:<br />

Hier ist das Gericht anzugeben, das mit der Durchführung des streitigen Verfahrens zu beauftragen<br />

ist. Dieses Gericht richtet sich immer nach dem Wohnort des Antragsgegners,<br />

außer Sie sollten einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben. Es ist<br />

15


anzunehmen, dass die meisten Ihrer Kunden aus der näheren Umgebung kommen, daher<br />

bleibt wohl meist das bei Ihnen ansässige Amtsgericht zuständig. Welches Gericht das für<br />

den Wohnort des Antragsgegners zuständige Gericht ist, ergibt sich aus der Datenbank von<br />

Justiz-Online: http://www.justiz.nrw.de/AL/adressdatenbank/index.html oder es genügt in der<br />

Regel ein Anruf beim Gericht Ihres Ortes.<br />

Beim Gericht ist weiterhin zu berücksichtigen, ob die Angelegenheit an das Amtsgericht oder<br />

Landgericht abzugeben ist. Das Amtsgericht ist für Streitfragen bis zu einem Wert von<br />

EUR 5.000,00 zuständig, ansonsten ist das Landgericht zuständig.<br />

Ausnahmen:<br />

Bei Miet- und Familiensachen ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Egal wie hoch der<br />

jeweilige Streitwert ist. Ebenso bei Anträgen auf Erlass des Mahnbescheides.<br />

zu Punkt 11:<br />

Es ist Ihre Anschrift anzugeben.<br />

zu Punkt 12:<br />

Dies ist immer anzukreuzen.<br />

zu Punkt 13:<br />

Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist dies ebenfalls anzukreuzen.<br />

Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt haben, ist der Betrag aus Punkt 8.1 des Formulars bei<br />

Gericht einzuzahlen und sodann der Antrag dort einzureichen. Das Gericht stellt dann dem<br />

Antragsgegner dieses Formular zu, damit dieser sich gegebenenfalls gegen den Anspruch<br />

wehren kann. Hierzu muss er Widerspruch einlegen. Sobald er dies macht, wird das Gericht<br />

Sie darüber informieren. Von Ihnen ist dann nichts zu veranlassen. Das nächste was Sie<br />

erhalten werden ist die Nachricht, dass das Gericht den Rechtsstreit an das zur<br />

Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht aus Punkt 10. abgegeben hat.<br />

Dieses wiederum, im Beispiel das Amtsgericht Musterstadt, wird Ihnen ein Schreiben<br />

zusenden, welches Aktenzeichen die Angelegenheit erhalten hat und bis wann Sie Ihren<br />

Anspruch zu begründen haben. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten! Ein Beispiel für eine<br />

Anspruchsbegründung finden Sie ebenfalls in der Anlage (Weitere Angaben hierzu weiter<br />

unten). Diese ist von Ihnen auf den aktuellen Sachverhalt anzupassen und an das Gericht zu<br />

senden. Hierbei ist zu beachten, dass Sie nur vor dem Amtsgericht selbst den Anspruch<br />

begründen dürfen. Vor dem Landgericht durchzuführende Rechtsstreitigkeiten müssen von<br />

einem dort zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. In diesem Fall ist es sinnvoll,<br />

dem Anwalt die Angelegenheit zu übergeben, sobald der Antragsgegner Widerspruch gegen<br />

Ihren Mahnbescheid eingelegt hat.<br />

Im wesentlich günstigeren Fall ist natürlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach<br />

Erhalt des Mahnbescheids Ihre Forderung unverzüglich ausgleicht. Dann wäre die<br />

Angelegenheit erledigt. Reagiert er gar nicht auf den Mahnbescheid, so wird Ihnen das<br />

Gericht den ebenfalls anliegenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids<br />

zusenden. Dieser ist wie folgt auszufüllen:<br />

16


Der Vollstreckungsbescheid<br />

Beim Vollstreckungsbescheid ist es wichtig zu beachten, dass er erst nach Ablauf von zwei<br />

Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids beantragt werden darf. Sie müssen also von dem<br />

Datum im oberen grauen Feld rechts an zwei Wochen rechnen und ihn erst dann an das<br />

Gericht versenden.<br />

Wenn Sie dann den Vollstreckungsbescheid (weiß) erhalten, ist von Ihnen ein<br />

Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.<br />

Der Zwangsvollstreckungsauftrag ist an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge<br />

beim Amtsgericht des Schuldnerwohnsitzes zu senden. Ein Musterschreiben finden Sie in<br />

der Anlage. Diesem Schreiben ist der Vollstreckungsbescheid beizufügen.<br />

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird Ihnen sodann ein Pfändungsprotokoll zukommen<br />

lassen. Dieses erhalten Sie in der Regel per Nachnahme, wodurch die Gebühren des<br />

Gerichtsvollziehers gleich ausgeglichen werden. Diese sind aber recht niedrig.<br />

Sollte der Schuldner hierauf nicht Zahlung leisten, so bleibt Ihnen noch immer die<br />

Möglichkeit an den Arbeitgeber des Schuldners zu gehen oder an dessen Bank. Hierzu<br />

empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen und das aber auch nur, wenn wirklich<br />

Aussicht auf Erfolg besteht. Meist macht der Gerichtsvollzieher hierüber eine Anmerkung im<br />

Pfändungsprotokoll oder Sie fragen telefonisch bei ihm an, ob er hierüber Angaben machen<br />

kann. (Es kann durchaus passieren, dass er diese verweigert, aber ein Versuch ist auf jeden<br />

Fall zu empfehlen.)<br />

Für die Beauftragung des Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten kann<br />

dieser nur eine 3/10 Gebühr (abzüglich 20 % für die neuen Bundesländer) verlangen. Wie<br />

Sie der Gerichtskostentabelle entnehmen können, ist das kein hoher Betrag. Hinzu kommen<br />

eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der angefallenen Gebühr, höchstens jedoch<br />

20,00 EUR sowie die Mehrwertsteuer (Höchstgrenze ggf. beim Gericht nochmals erfragen).<br />

Die Anspruchsbegründung<br />

Die Anspruchsbegründung sollte von der äußeren Form so gestaltet sein wie Sie es in dem<br />

anliegenden Beispiel sehen können. Schriftsätze werden grundsätzlich links etwas<br />

eingerückt und müssen unbedingt das Aktenzeichen (Geschäftsnummer des Gerichts)<br />

enthalten. Ferner ist in einem Schriftsatz immer neutral an einen Dritten zu schreiben. Sie<br />

dürfen das Gericht nicht persönlich ansprechen, schon gar nicht den zuständigen Richter.<br />

Bei Forderungen aus einer Rechnung ist es recht einfach diese zu begründen. Handelt es<br />

sich um schwierigere Angelegenheit müssen wir Ihnen leider empfehlen, diese auf jeden Fall<br />

an einen Anwalt abzugeben, da das zitieren von Entscheidungen und Paragraphen<br />

unerlässlich ist und ein Anwalt fundiertere Kenntnisse hierüber besitzt.<br />

Weiterhin unerlässlich ist es, Beweis anzutreten. Alle von Ihnen aufgestellten Behauptungen<br />

oder Sachverhaltsdarlegungen müssen mit einem Nachweis unterstützt werden. Diese Nachweise<br />

sind zum Beispiel die Auftragsbestätigung, die Rechnung, ein eventuell schriftlich geschlossener<br />

Vertrag.<br />

Der Schuldner wird auf diese Anspruchsbegründung erwidern. Danach sollten Sie<br />

gegebenenfalls zu dessen Ausführungen Stellung nehmen, eventuell ist eine Behauptung<br />

17


zurückzuweisen oder zu korrigieren, auch hier das jeweilige Beweisangebot bitte nicht<br />

vergessen. Möchten Sie Zeugen zum Beweis eines Sachverhaltes angeben, so sind diese<br />

wie folgt zu benennen:<br />

Beweis: Zeugnis des Herrn Bernd Mustermann, zu laden über <strong>AUTOMEISTER</strong> Autohaus<br />

XY, Musterweg 10, 01234 Musterhausen.<br />

Möchten Sie den gleichen Zeugen im gleichen Schriftsatz noch einmal benennen genügt<br />

folgende Angabe:<br />

Beweis: Zeugnis Bernd Mustermann, b. b. (=bereits benannt)<br />

Wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, so müssen Sie<br />

dort persönlich erscheinen, dies ist aber auch der Termineinladung zu entnehmen. Dort<br />

stellen Sie den Antrag wie aus der Anspruchsbegründung ersichtlich.<br />

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in einem Schriftsatz genügend Angaben und Ausführungen<br />

gemacht haben, so ist folgender Satz zu verwenden:<br />

Sollten hierzu noch nähere Angaben benötigt werden, so bitten wir um einen richterlichen<br />

Hinweis.<br />

Wenn es zum Verständnis des Sachverhaltes unerlässlich ist, bestimmte Passagen zum<br />

Beispiel aus einem beigefügten Vertrag zu kennen, so sollten diese zitiert werden. Man kann<br />

zwar auf den Vertrag Bezug nehmen, aber man ist nie sicher, ob die Anlagen zum<br />

Schriftsatz auch wirklich genau gelesen werden. Insofern lohnt sich der Mehraufwand immer.<br />

Möchten Sie zu einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Stellung nehmen, müssen<br />

Sie sich grundsätzlich wie in der Anspruchsbegründung bei Gericht melden. Allerdings lautet<br />

der Einleitungssatz Ihres ersten Schreibens wie folgt:<br />

Zeigen wir an, dass wir uns selbst vertreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden<br />

wir beantragen, .......<br />

18


An das<br />

Amtsgericht<br />

In Sachen<br />

.....<br />

g e g e n<br />

.....<br />

AZ: ........<br />

wird beantragt,<br />

19<br />

Ort, 2005<br />

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR ..... nebst .. %<br />

Zinsen seit dem ..... sowie Nebenkosten in Höhe von EUR ..... zu<br />

zahlen.<br />

2. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.<br />

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der<br />

Fristversäumnis oder des Anerkenntisses beantragt,<br />

Begründung:<br />

den Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnis-<br />

oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen.<br />

Der Beklagte hat bei der Klägerin am ..... seinen Pkw ... mit dem amtlichen<br />

Kennzeichen.... abgegeben mit dem Auftrag, nachfolgende Reparaturen an<br />

diesem durchzuführen:<br />

- .....<br />

- .....<br />

Beweis: Auftragsbestätigung vom ... in Kopie als Anlage 1 (wenn vorhanden)<br />

Die hierfür bei der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von EUR .... wurden<br />

dem Beklagten mit Datum vom ...... in Rechnung gestellt.


Beweis: Rechnung Nr. ... vom .... in Kopie als Anlage 2<br />

Hierauf hat der Beklagte keine Zahlung geleistet. (Eventuell hier einfügen, daß<br />

der Beklagte nachweislich diese Rechnung erhalten hat, per Telefax oder<br />

telefonisch bestätig, Aktennotiz) Mit Schreiben vom .... wurde der Beklagte noch<br />

einmal qualifiziert zur Zahlung aufgefordert.<br />

Beweis: Schreiben der Klägerin vom .... in Kopie als Anlage 3<br />

Obwohl die Reparaturen an dem Fahrzeug des Beklagten ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wurden und dieser auch keine Beanstandungen angeführt hat, ist<br />

ein Ausgleich der Rechnung auch hierauf nicht erfolgt.<br />

Der Beklagte ist somit in Zahlungsverzug und hat die bei der Klägerin<br />

angefallenen Kosten und Auslagen in Höhe von EUR .... sowie die geltend<br />

gemachten Zinsen zu tragen.<br />

Name<br />

Firmenbezeichnung<br />

20


Amtsgericht<br />

Verteilerstelle für<br />

Gerichtsvollzieheraufträge<br />

PLZ Ort<br />

In Sachen<br />

Firma, ......<br />

gegen<br />

Zwangsvollstreckungsauftrag<br />

21<br />

Ort, 2005<br />

.... (immer die vollständige Anschrift angeben!)<br />

wird anliegend der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts XY vom ... überreicht mit<br />

dem Antrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung einschließlich Taschenpfändung<br />

einzuziehen:<br />

Hauptforderung EUR ...... (offener Rechnungsbetrag)<br />

.. % Zinsen seit dem .... EUR ...... (wie im Mahnbescheid)<br />

Nebenforderung EUR ...... (Mahngebühr, Kosten der Formulare...)<br />

Kosten des <strong>Mahnverfahren</strong>s EUR ...... (siehe Mahnbescheid, Gerichtskosten)<br />

Summe EUR ......<br />

Die anfallenden Gerichtsvollzieherkosten wollen Sie bitte per Nachnahme erheben.<br />

Zahlungen des Schuldners bitten wir auf das unten genannte Konto zu überweisen.<br />

Mit freundlichen Grüßen


Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne<br />

Gewähr!<br />

Sollten Sie Fragen hierzu haben, so wenden Sie sich bitte an:<br />

LuK-Aftermarket Service oHG<br />

<strong>AUTOMEISTER</strong> Systemzentrale<br />

Jürgen Ackerman<br />

Paul-Ehrlich-Strasse 21<br />

63225 Langen<br />

Email: ackermann@automeister.com<br />

Telefon: 06103 / 753 – 4581<br />

Fax.: 06103 / 753 – 4519<br />

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