Download Protokoll - Alsfeld
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P R O T O K O L L<br />
über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Donnerstag,<br />
dem 15.11.2012, um 19:30 Uhr, in der Stadthalle in <strong>Alsfeld</strong>.<br />
Anwesend:<br />
Herr Stadtverordnetenvorsteher Heinz Heilbronn<br />
Frau stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin Kerstin Dietrich<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Michael Refflinghaus<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Rolf Peter Stein<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dr. Christoph Stüber<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dieter Welker<br />
Herr Stadtverordneter Swen Bastian<br />
Herr Stadtverordneter Marko Berg<br />
Herr Stadtverordneten Dr. Paul Braun (ab 20.00 Uhr)<br />
Herr Stadtverordneter Frank Diehl (bis 21:50 Uhr)<br />
Herr Stadtverordneter Rainer Eckstein<br />
Herr Stadtverordneter Heinz Gieß<br />
Herr Stadtverordneter Norbert Hahn<br />
Herr Stadtverordneter Stephan Hanisch<br />
Herr Stadtverordneter Dieter Hauser<br />
Herr Stadtverordneter Rudolf Heß<br />
Herr Stadtverordneter Seyh-Mehmet Ilhan<br />
Herr Stadtverordneter Helmut Knell<br />
Herr Stadtverordneter Dietmar Köllner<br />
Herr Stadtverordneter Axel Möller<br />
Frau Stadtverordnete Ingrid Neusel<br />
Herr Stadtverordneter Ralf Pfeiffer<br />
Frau Stadtverordnete Stefanie Planz<br />
Herr Stadtverordneter Dennis Michael Raab<br />
Herr Stadtverordneter Martin Räther<br />
Herr Stadtverordneter Michael Riese<br />
Herr Stadtverordneter Berthold Rinner<br />
Herr Stadtverordneter Stephan Rühl<br />
Herr Stadtverordneter Florian Sauermann<br />
Herr Stadtverordneter Kurt Schlorke<br />
Herr Stadtverordneter Kurt Schmidt (bis 21.50 Uhr)<br />
Herr Stadtverordneter Gerhard Wettlaufer<br />
Herr Stadtverordneter Dr. Walter Windisch-Laube
Magistrat<br />
Herr Bürgermeister Ralf Alexander Becker<br />
Herr Erster Stadtrat Jürgen Udo Pfeiffer<br />
Herr Stadtrat Frank Börner<br />
Herr Stadtrat Dieter Ermel (bis 21:00 Uhr)<br />
Herr Stadtrat Heinrich Muhl<br />
Frau Stadträtin Angelika Schäfer<br />
Herr Stadtrat Bernhard Schmidt<br />
Verwaltung<br />
Herr Hedrich, Frau Keller, Frau Mühlberger, Herr Diehl, Herr Dr. Dennhöfer, Frau<br />
Hahn<br />
Frau Steinbrecher, Schriftführerin<br />
Entschuldigt fehlen:<br />
Herr Stadtverordneter Hartmut Koch<br />
Herr Stadtverordneter Martin Pahl<br />
Herr Stadtverordneter Wolfgang Ruth<br />
Herr Stadtverordneter Mathias Wilhelm<br />
Frau Stadträtin Edith Köhn-Müller<br />
Herr Stadtrat Burkhard Weck<br />
T a g e s o r d n u n g<br />
1 Fragestunde<br />
2 Bericht aus der Arbeit des Magistrats<br />
3 Klassifizierung der Straße "Ottrauer Weg" in Elbenrod als verkehrswichtige<br />
innerörtliche Straße<br />
(Drucksache Mt. 62/2012)<br />
4 Satzung zur Änderung der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in<br />
der Fassung vom 12.02.2004<br />
(Drucksache Mt. 64/2012)<br />
5 Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Drucksache Mt. 36/2012)<br />
6 Artikelsatzung zur Aufhebung von Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Drucksache Mt. 60/2012)<br />
2
7 Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen<br />
Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />
(Drucksache Mt. 61/2012)<br />
8 Verabschiedung einer Hundesteuersatzung<br />
(Drucksache Mt. 65/2012)<br />
9 Verabschiedung einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf<br />
Spielapparate<br />
(Drucksache Mt. 66/2012)<br />
10 Übernahme einer Bürgschaft für die BürgerEnergie Lingelbach eG<br />
(Drucksache Mt. 67/2012)<br />
11 Erforschung der Familie ,,Merck“ (<strong>Alsfeld</strong>/Darmstadt) aus dem 18. Jahrhundert,<br />
(Drucksache Mt. 59/2012)<br />
12 Anfrage der CDU-Fraktion betreffend Haushaltssatzung 2013<br />
(Drucksache Stv. 33/2012)<br />
S i t z u n g s e r g e b n i s<br />
Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn eröffnet um 19:30 Uhr die Sitzung und<br />
begrüßt die Anwesenden. Er stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die<br />
Beschlussfähigkeit fest.<br />
Er berichtet, dass nachstehende Anträge der CDU-Fraktion zur Änderung der<br />
Tagesordnung vorlägen:<br />
Zu Tagesordnungspunkt 4 (Drucksache Mt. 64/2012):<br />
„Die vorliegende Änderungssatzung zur Straßenbeitragssatzung wird von der<br />
Tagesordnung genommen und zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss<br />
überwiesen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />
Zu Tagesordnungspunkt 5 (Drucksache Mt. 36/2012):<br />
„Die vorliegende Neufassung der Verwaltungskostensatzung wird von der<br />
Tagesordnung genommen und zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss<br />
überwiesen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />
Zu Tagesordnungspunkt 7 (Drucksache Mt. 61/2012):<br />
3
„Die vorliegende Informationsfreiheitssatzung wird von der Tagesordnung<br />
genommen und zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen. Die<br />
Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />
Zu Tagesordnungspunkt 8 (Drucksache Mt. 65/2012):<br />
„Die vorliegende Hundesteuersatzung wird von der Tagesordnung genommen und<br />
zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />
Zu Tagesordnungspunkt 9 (Drucksache Mt. 66/2012):<br />
„Die vorliegende Spielapparatesatzung wird von der Tagesordnung genommen und<br />
zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />
Herr Stadtverordneter Rinner, CDU-Fraktion, begründet diese Anträge.<br />
Nach Stellungnahmen von Herrn stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher<br />
Welker, UWA-Fraktion, Herrn Stadtverordneten Bastian, SPD-Fraktion, Herrn<br />
Stadtverordneten Riese, ALA-Fraktion, und Herrn Bürgermeister Becker bittet Herr<br />
Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um Abstimmung.<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, erklärt, er werde sich<br />
an der Abstimmung über die in Frage stehenden Satzungen nicht beteiligen.<br />
Mit 15 Ja-Stimmen bei 16 Nein-Stimmen und 1 Stimmenhaltung lehnt die<br />
Stadtverordnetenversammlung den Antrag der CDU-Fraktion, den<br />
Tagesordnungspunkt 4 – Drucksache Mt. 64/2012 – Satzung zur Änderung der<br />
Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004 zu<br />
verschieben ab.<br />
Mit 14 Ja-Stimmen bei 17 Nein-Stimme und 1 Stimmenthaltung lehnt die<br />
Stadtverordnetenversammlung den Antrag der CDU-Fraktion, den<br />
Tagesordnungspunkt 5 Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Drucksache Mt. 36/2012) zu verschieben ab.<br />
Mit 14 Ja-Stimmen bei 18 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung<br />
den Antrag der CDU-Fraktion, den Tagesordnungspunkt 7 Satzung zur Regelung<br />
des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Informationsfreiheitssatzung) (Drucksache Mt. 61/2012) zu verschieben ab.<br />
Mit 14 Ja-Stimmen bei 18 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung die<br />
Verschiebung des Tagesordnungspunktes 8 Verabschiedung einer<br />
Hundesteuersatzung (Drucksache Mt. 65/2012) ab.<br />
Mit 14 Ja-Stimmen bei 18 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung<br />
das Verschieben des Tagesordnungspunktes 9 Verabschiedung einer Satzung über<br />
die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate (Drucksache Mt. 66/2012) ab.<br />
4
1 Fragestunde<br />
Die Frage im Rahmen der Fragestunde der CDU-Fraktion:<br />
„Wie ist der aktuelle Status hinsichtlich der Teilnahme am kommunalen<br />
Schutzschirm des Landes Hessen?“<br />
Herr Bürgermeister Becker erklärt, er werde diese Frage der CDU-Fraktion im<br />
Rahmen des Berichtes aus der Arbeit des Magistrats beantworten.<br />
Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn weist darauf hin, dass die Frage im<br />
Rahmen der Fragestunde in der heutigen Sitzung behandelt werde, auch wenn sie<br />
nicht in der vorgegebenen Frist abgegeben wurde.<br />
2 Bericht aus der Arbeit des Magistrats<br />
In seinem Bericht aus der Arbeit des Magistrats informiert Herr Bürgermeister<br />
Becker über die Terminplanung hinsichtlich des Teilflächennutzungsplanes<br />
Windkraft sowie über den Sachstand zur Neuregelung der Thematik Fundtiere ab<br />
01.01.2013. Dieser Bericht liegt allen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung<br />
und des Magistrats in der heutigen Sitzung vor und ist Bestandteil des<br />
Originalprotokolles.<br />
Zum Thema Kommunaler Schutzschirm führt Herr Bürgermeister Becker folgendes<br />
aus:<br />
„Am 14. Juni 2012 wurde in der Stadtverordnetenversammlung einstimmig<br />
beschlossen, den Antrag für den Kommunalen Schutzschirm zu stellen. Analog zum<br />
HaSiKo, das wesentliche Grundlage zur Haushaltsgenehmigung gewesen ist, zeigt<br />
der Antrag einen Weg zum Haushaltsausgleich bis zum Jahres 2015 auf. Am 21.<br />
August dann erhielten wir eine Eingangsbestätigung des Hessischen<br />
Finanzministeriums und dort wird ausgeführt: „um die noch ausstehende individuelle<br />
Vereinbarung zu erörtern werde ich mich zu gegebener Zeit wieder bei Ihnen<br />
melden. Auf eine telefonische Nachfrage von Herrn Hedrich am 5. November<br />
erreichte uns tags drauf die Ihnen vorliegende email mit der entsprechenden<br />
Vereinbarung. Als individuellen Bestandteil enthält diese Vereinbarung den Namen<br />
der Stadt <strong>Alsfeld</strong>, die Höhe der Entschuldungshilfe und den Zeitpunkt des<br />
voraussichtlichen Haushaltsausgleichs. Am 28.11. soll wie in der Septembersitzung<br />
beschlossen nun eine Bürgerversammlung in der Stadthalle stattfinden, in deren<br />
Rahmen der Schutzschirmantrag, die ihm zugrunde liegenden Maßnahmen und das<br />
weitere Vorgehen den <strong>Alsfeld</strong>er Bürgerinnen und Bürgern gegenüber dargestellt<br />
werden soll. Auch bietet sich hier die Möglichkeit, weitere bisher nicht aufgegriffene<br />
Konsolidierungspotentiale mit Hilfe der interessierten Bürgerschaft zu identifizieren.<br />
Es ist klar, dass die im Antrag prognostizierten Beträge, insbesondere im Hinblick<br />
auf die Gewerbesteuer nicht in der nach den Orientierungsdaten zu vermutenden<br />
Höhe eingehen werden, das deutet sich aktuell schon an. Für die Teilnahme am<br />
Schutzschirmprogramm ist dies aber derzeit offensichtlich noch unerheblich, denn<br />
5
laut der email soll nur noch ein Termin zur Unterzeichnung der Vereinbarung<br />
vereinbart werden. Für zukünftige Haushaltsgenehmigungen wird dies, wegen der<br />
konkreten Umsetzung der im HaSiko beschlossenen Maßnahmen aber mit<br />
Sicherheit von entscheidender Bedeutung sein. Quintessenz des Ganzen ist also,<br />
dass wir tatsächlich davon ausgehen dürfen, so wie der Antrag gestellt ist, so wird er<br />
seitens des Ministeriums auch akzeptiert und wir können auf dieser Grundlage dann<br />
am 12. Dezember darüber debattieren, ob wir entsprechend von dem Schutzschirm<br />
Gebrauch machen, wohl wissend, dass dann in den kommenden Jahren bei<br />
entsprechenden Abweichungen insbesondere der Einnahmepositionen wir uns<br />
darüber unterhalten müssen, an welchen Schrauben und Rädern wir letztendlich zu<br />
drehen haben, um gegebenenfalls dann nachzujustieren. Das ist eine schwierige<br />
Aufgabe, vor der werden wir nicht alleine stehen, denn ich gehe mal davon aus, die<br />
Orientierungsdaten, die ja recht positiv waren, werden in einigen Kommunen nicht<br />
eingehalten werden. Wir haben eine gute Entwicklung im Bereich der<br />
Gewerbesteuer, aber sie ist nicht so positiv wie sie sich bei den Orientierungsdaten<br />
hätte einstellen müssen. Wir sind also in etwa auf dem Niveau des vorigen Jahres.<br />
3 Klassifizierung der Straße "Ottrauer Weg" in Elbenrod als<br />
verkehrswichtige innerörtliche Straße<br />
(Drucksache Mt. 62/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />
Herr Stadtverordneter Heß berichtet, dass der Planungs-, Bau- und<br />
Verkehrsausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss der<br />
Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Annahme der Drucksache Mt.<br />
62/2012 empfehlen.<br />
Einstimmig fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />
„Es wird festgestellt, dass die Straße „Ottrauer Weg“ im Stadtteil Elbenrod eine<br />
verkehrswichtige innerörtliche Hauptverkehrsstraße ist.“<br />
4 Satzung zur Änderung der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt<br />
<strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004<br />
(Drucksache Mt. 64/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage und erläutert die Veränderungen<br />
gegenüber der ursprünglichen Straßenbeitragssatzung.<br />
Herr Stadtverordneter Sauermann berichtet, der Planungs-, Bau- und<br />
Verkehrsausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss empfehlen der<br />
Stadtverordnetenversammlung mit 5 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen die Annahme<br />
der Drucksache Mt. 64/2012.<br />
Entsprechend des im Haupt- und Finanzausschuss geäußerten Wunsches haben<br />
alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats eine Synopse<br />
der Veränderungen gegenüber der noch gültigen Straßenbeitragssatzung erhalten.<br />
Sie ist Bestandteil des Originalprotokolles.<br />
6
Herr Stadtverordneter Berg, UWA-Fraktion, erläutert seine ablehnende Haltung<br />
ausführlich.<br />
Nach einer Stellungnahme von Herrn Sauermann zu den Ausführungen des Herrn<br />
Stadtverordneten Berg bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um<br />
Abstimmung.<br />
Mit 16 Ja-Stimmen bei 15 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen fasst die<br />
Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />
„Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes<br />
vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit § 5 der Hessischen<br />
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005<br />
(GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786),<br />
wird folgende Satzung zur Änderung der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt<br />
<strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 6 Verteilung<br />
Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren<br />
Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung<br />
zulässig ist, wird die Verteilung nach der Veranlagungsfläche vorgenommen. Die<br />
Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit<br />
dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 11). Werden auch Außenbereichsgrundstücke<br />
erschlossen, richtet sich die Verteilung ebenfalls nach der Veranlagungsfläche,<br />
wobei der Nutzungsfaktor der Außenbereichsgrundstücke nach deren tatsächlicher<br />
Nutzung bestimmt wird.<br />
Artikel 2<br />
§ 8 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten<br />
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im<br />
Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan<br />
den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser<br />
maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist<br />
die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder<br />
Baumassenzahl zugrunde zu legen.<br />
Der Nutzungsfaktor beträgt:<br />
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,<br />
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,<br />
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.<br />
7
Bei jedem weiteren Vollgeschoss<br />
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.<br />
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der<br />
Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen<br />
kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und<br />
Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu<br />
Satz 1 durch 3,5.<br />
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine<br />
Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen<br />
kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.<br />
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan<br />
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse<br />
oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2<br />
und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,<br />
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die<br />
zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete<br />
Bedeutung hat, gilt 1,0,<br />
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach<br />
ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt<br />
werden können, gestattet, gilt 0,5,<br />
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5<br />
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,<br />
f) Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25,<br />
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung<br />
festsetzt, gilt 1,25<br />
als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen<br />
(Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter<br />
Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.<br />
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der<br />
Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder der<br />
Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt,<br />
gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 10<br />
entsprechend.<br />
(7) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie in Sondergebieten nach § 11<br />
BauNVO werden die ermittelten Veranlagungsflächen um 30 v. H. erhöht, wenn<br />
im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger Nutzungsart<br />
erschlossen werden.<br />
8
Artikel 3<br />
§ 9 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3<br />
und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />
entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.<br />
Artikel 4<br />
§ 10 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich<br />
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die<br />
Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren<br />
Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse<br />
die tatsächliche Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für insgesamt<br />
gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer<br />
Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei<br />
kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.<br />
(3) Die in § 8 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten<br />
entsprechend.<br />
(4) Bei Grundstücken, die<br />
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe<br />
untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,<br />
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur<br />
gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen,<br />
gilt 1,0,<br />
c) als Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach<br />
ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt<br />
werden können, gilt 0,5,<br />
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher<br />
Weise genutzt<br />
werden können, gilt 0,5,<br />
e) nur als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten genutzt werden können,<br />
gilt 0,25,<br />
f) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser<br />
Zweckbestimmung bebaut<br />
sind, gilt 1,25<br />
als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />
9
(5) In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen<br />
Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2,<br />
als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer<br />
nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als Sondergebiete i. S. d. §<br />
11 BauNVO anzusehen sind, werden die Veranlagungsflächen um 30 v. H.<br />
erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer<br />
Nutzungsart erschlossen werden.<br />
(6) In anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten i. S. v. Abs. 5<br />
sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 5 vorgesehene Erhöhung<br />
für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell<br />
oder so genutzt werden, wie dies in Kerngebieten oder Sondergebieten nach<br />
§ 11 BauNVO zulässig ist.<br />
Artikel 5<br />
§ 11 Nutzungsfaktor im Außenbereich<br />
(1) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich der<br />
Nutzungsfaktor nach folgenden Zahlen:<br />
Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,01<br />
Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baumschulen,<br />
Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühnerfarm, Mast- oder<br />
Zuchtbetriebe) und Grundstücke, die der Erholung dienen 0,06<br />
Forstwirtschaft 0,006<br />
Obst- und Weinbau 0,03<br />
Gartenbau, Dauerklein-, Schreber- und Freizeitgärten,<br />
Kleintierzuchtanlagen 0,25<br />
Garten- und Parkanlagen 0,25<br />
Freibäder, Sport-, Spiel-, Grill- und Campingplätze,<br />
Biergärten und Ähnliches 0,5<br />
Übungsplätze (z. B. Reitanlagen, Hundedressurplatz,<br />
Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.) 0,5<br />
Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische Gärten 0,5<br />
Spiel- und Vergnügungsparks 2,0<br />
gewerbliche Nutzung (z. B. Abbau von Bodenschätzen,<br />
Kies- und Bodenabbau) 1,0<br />
Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und<br />
Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) 0,25<br />
Friedhöfe 0,5<br />
(2) Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich der<br />
Nutzungsfaktor für den bebauten Teil des Grundstücks nach der<br />
10
Artikel 6<br />
Grundstücksfläche in Verbindung mit den tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschossen, wobei entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 der Nutzungsfaktor<br />
bestimmt wird. Für die Restfläche (Grundstücksfläche abzüglich der<br />
Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1.<br />
§ 12 Nutzungsfaktor in Sonderfällen<br />
(1) Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder<br />
einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten<br />
Innenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten<br />
Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB<br />
nach § 9 und für den unbeplanten Innenbereich nach § 10.<br />
(2) Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder<br />
im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im<br />
Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten<br />
Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB<br />
nach § 9 und für den Außenbereich nach § 11.<br />
(3) Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - der bei einer<br />
Tiefe von 50 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die<br />
Veranlagungsfläche für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den<br />
Außenbereich nach § 11.<br />
Artikel 7<br />
§ 18 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.12.2012 in Kraft.“<br />
5 Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Drucksache Mt. 36/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker erklärt, dass die vorgelegte Drucksache Mt. 36/2012 im §<br />
8 um folgende Vorbemerkung zu Rahmengebühren ergänzt werden solle:<br />
„Bei der Rahmengebühr ist ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die<br />
Gebühr wird im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung<br />
der Amtshandlung für den Empfänger berechnet. Auf Anfrage ist ein<br />
Antragsteller vorab darüber zu informieren, wie hoch sich die<br />
Verwaltungsgebühren belaufen können.“<br />
Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkung solle auf Antrag des Magistrats und Satz 3 auf<br />
Antrag der SPD/ALA-Koalition aufgenommen werden.<br />
Ferner beantrage der Magistrat, dass diese Satzung zum 01.01.2013 in Kraft treten<br />
und somit § 9 entsprechend geändert werden solle.<br />
11
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dr. Stüber berichtet, der Hauptund<br />
Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung den Antrag der<br />
SPD/ALA-Koalition zur Ergänzung der vom Magistrat beantragten Vorbemerkung zu<br />
§ 8 – Gebührentatbestände um den Satz 3 mit 6 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen<br />
anzunehmen.<br />
Er berichtet weiter, der Haupt- und Finanzausschuss empfehle der<br />
Stadtverordnetenversammlung mit 5 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen die<br />
Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> unter Berücksichtigung<br />
der Ergänzung des § 8 um die vorstehende Vorbemerkung zu beschließen.<br />
Herr Stadtverordneter Berg erklärt, er werde der Neufassung der<br />
Verwaltungskostensatzung nicht zustimmen und erläutert die Gründe für diese<br />
Haltung.<br />
Nach Stellungnahmen der Herren Stadtverordneten Riese, Hanisch und Bastian<br />
bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um Abstimmung.<br />
Mit 18 Ja-Stimmen bei 14 Nein-Stimmen fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />
unter Berücksichtigung der Aufnahme der oben genannten Vorbemerkung im § 8<br />
folgenden Beschluss:<br />
„Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5 a und 9 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit § 2<br />
Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 09.07.2009 (GVBl. I S. 253), beschließt die<br />
Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> folgende Satzung über das Erheben<br />
von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung):<br />
§ 1<br />
Kostenpflichtige Amtshandlungen<br />
(1) Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen<br />
oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die<br />
sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt,<br />
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn<br />
ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit<br />
gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder<br />
zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.<br />
12
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch städtischer<br />
Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des<br />
Hessischen Verwaltungskostengesetzes.<br />
§ 2<br />
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes und anderer Vorschriften<br />
(1) Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die<br />
folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der<br />
jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung<br />
im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,<br />
§ 4 (Gebührenmessung in besonderen Fällen), soweit in dieser Satzung nichts<br />
anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer<br />
Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu<br />
verstehen ist;<br />
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren),<br />
§ 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).<br />
(2) Widerspruchsverfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben,<br />
sind kostenfrei (§ 14 Abs. 3 HessAGVwGO).<br />
§ 3<br />
Kostenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,<br />
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />
2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> abgegebene<br />
oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />
3. wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.<br />
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
Kostengläubigerin ist die Stadt <strong>Alsfeld</strong>.<br />
§ 4<br />
Kostengläubiger<br />
13
§ 5<br />
Entstehen der Kostenschuld<br />
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang<br />
beim Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong>, im Übrigen mit der Beendigung der<br />
gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des<br />
zu erstattenden Betrages.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung<br />
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch<br />
mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt <strong>Alsfeld</strong> keinen späteren Zeitpunkt<br />
bestimmt.<br />
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung soll –<br />
soweit möglich - zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie<br />
mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie<br />
schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für<br />
die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.<br />
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag<br />
vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder<br />
von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich<br />
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.<br />
§ 7<br />
Billigkeitsregelung<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung<br />
absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Bei<br />
Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 5,00 € kann von einer Erhebung abgesehen<br />
werden.<br />
§ 8<br />
Gebührentatbestände<br />
Vorbemerkung zu Rahmengebühren:<br />
Bei der Rahmengebühr ist ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die<br />
Gebühr wird im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der<br />
Amtshandlung für den Empfänger berechnet. Auf Anfrage ist ein Antragsteller vorab<br />
darüber zu informieren, wie hoch sich die Verwaltungsgebühren belaufen können.<br />
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
14
Nr. Gegenstand Gebühr<br />
-Euro-<br />
1 Schriftliche Auskünfte, Genehmigungen, Erlaubnisse,<br />
Bescheinigungen u.a. Amtshandlungen und<br />
Verwaltungstätigkeiten auf Veranlassung oder im<br />
überwiegenden Interesse des Antragstellers, soweit nicht<br />
eine andere Gebühr vorgeschrieben ist<br />
10,00 – 600,00<br />
Einfache schriftliche Auskünfte sind nach § 7 HVwKostG<br />
kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt<br />
werden.<br />
2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,<br />
Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren<br />
beteiligt sind<br />
10,00 – 600,00<br />
wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd<br />
beaufsichtigen muss<br />
Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von<br />
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je<br />
Sendung<br />
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.<br />
nach<br />
Zeitaufwand<br />
(siehe Abs. 2)<br />
12,00<br />
Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern<br />
je Akte, Kartei, Buch usw.<br />
3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,<br />
Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt<br />
sind,<br />
durch Versenden, je Sendung<br />
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.<br />
4,00<br />
12,00<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.<br />
4 Beglaubigung von Unterschriften 6,00<br />
5 Beglaubigung von Abschriften,<br />
Fotokopien usw.<br />
je Seite<br />
mindestens jedoch<br />
0,50<br />
2,50<br />
15
6 Ersatz einer Hundesteuermarke 10,00<br />
7 Einfache Bescheinigungen,<br />
Abschriften aus Archivgut der Verwaltung<br />
8 Genehmigung zum Aufbruch einer Verkehrsfläche, soweit es<br />
sich nicht um eine Baumaßnahme der Stadt handelt<br />
10,00<br />
nach<br />
Zeitaufwand<br />
(siehe Abs. 2)<br />
9 Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen 8,00 – 150,00<br />
10 Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits<br />
vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3<br />
Telekommunikationsgesetz<br />
nach<br />
Zeitaufwand<br />
(siehe Abs. 2)<br />
11 Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die<br />
Nichtausübung eines Vorkaufsrechts<br />
je Grundstückskaufvertrag 30,00<br />
12 Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte<br />
Mitteilung nach<br />
§ 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO,<br />
Abschnitt V 1 Satz 3<br />
13 Vornahme der Eheschließung an Samstagen, Sonntagen und<br />
Feiertagen<br />
14 Bearbeitung der Eheschließung von Paaren auswärtiger<br />
Standesämter<br />
15 Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines<br />
Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage<br />
16 Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines<br />
Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage<br />
40,00<br />
100,00<br />
50,00<br />
25,00 -<br />
2.500,00<br />
25,00 -<br />
2.500,00<br />
16
17 Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in<br />
Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer<br />
Geldleistung zum Gegenstand haben,<br />
5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,<br />
mindestens<br />
höchstens 25,00<br />
2.500,00<br />
18 Wie Nr. 17, wenn der Widerspruch vor Erlass eines<br />
Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5<br />
v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,<br />
mindestens<br />
höchstens 12,50<br />
1.250,00<br />
19 Wie Nr. 17, wenn der Widerspruch allein gegen eine<br />
Kostenentscheidung gerichtet war, bis zu 20 v.H. des<br />
Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch<br />
erfolglos angefochten worden ist,<br />
mindestens<br />
höchstens 12,50<br />
1.250,00<br />
20 Anfertigen von Fotokopien<br />
je DIN-A 4 Seite<br />
je DIN-A 3 Seite<br />
0,50<br />
1,00<br />
21 Rückentwicklung von mikroverfilmtem Material<br />
je DIN-A 4 Seite<br />
je DIN-A 3 Seite<br />
2,50<br />
5,00<br />
22 Meldevordrucke für An-, Ab-, Ummeldungen 1,50<br />
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt<br />
ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die<br />
der Kostenschuldner zu vertreten hat.<br />
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der<br />
Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren;<br />
die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert<br />
berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die<br />
Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.<br />
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:<br />
17
Für Beamte des höheren Dienstes<br />
und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 18,00 €<br />
für Beamte des gehobenen Dienstes<br />
und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 15,00 €<br />
für alle übrigen Beschäftigten je Viertelstunde 12,25 €<br />
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.<br />
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 %<br />
auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 €, erhoben.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />
Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 15.11.1999, zuletzt<br />
geändert mit Wirkung vom 01.01.2002, außer Kraft.“<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen.<br />
6 Artikelsatzung zur Aufhebung von Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Drucksache Mt. 60/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />
Herr Stadtverordneter Rinner, CDU-Fraktion, berichtet, der Haupt- und<br />
Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die<br />
Annahme der Drucksache Mt. 60/2012 – Artikelsatzung zur Aufhebung von<br />
Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong>.<br />
Einstimmig fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />
„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), beschließt die<br />
Stadtverordnetenversammlung die nachstehende Artikelsatzung zur Aufhebung von<br />
Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong>:<br />
Artikel 1<br />
Die Satzung über die Benutzung der Erd- und Steindeponie der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in<br />
der Fassung vom 30.04.2002 mit Wirkung vom 05.05.2002 wird aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
Die Satzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> über die Vatertierhaltung in der Fassung vom<br />
16.08.1977, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2002, wird aufgehoben.<br />
18
Artikel 3<br />
Die Satzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren<br />
(Bauaufsichtsgebührensatzung) in der Fassung vom 12.02.2004 mit Wirkung vom<br />
01.03.2004 wird aufgehoben. Ergänzend dazu entfällt der Beschluss des Magistrats<br />
vom 11.04.2007 betreffend Billigkeitsregelung zur Baugenehmigungsgebühr.<br />
Artikel 4<br />
Die Satzung des Denkmalbeirates bei der unteren Denkmalschutzbehörde der<br />
Stadt <strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004 mit Wirkung vom 01.03.2004 wird<br />
aufgehoben.<br />
Artikel 5<br />
Die Artikelsatzung zur Aufhebung von Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong> tritt am Tag nach<br />
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die genannten<br />
Satzungen außer Kraft.“<br />
7 Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen<br />
Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />
(Drucksache Mt. 61/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />
Frau stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin Dietrich, ALA-Fraktion, berichtet,<br />
der Haupt- und Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung mit 6<br />
Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen die Annahme der Drucksache Mt. 61/2012 -<br />
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises<br />
der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung).<br />
Herr Stadtverordneter Riese, ALA-Fraktion und Herr Stadtverordneter Bastian, SPD-<br />
Fraktion, erklären ihre Zustimmung zur Informationsfreiheitssatzung.<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Welker, UWA-Fraktion, fragt nach,<br />
ob der in der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Frankfurt am Main aufgeführte<br />
Punkt 5 im § 6 Abs. 2 nicht auch in die Informationsfreiheitssatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
aufgenommen werden solle. Wenn dieser Punkt aufgenommen werden würde, dann<br />
könnte der § 8 Abs. 2 gestrichen werden.<br />
Herr Stadtverordneter Bastian, SPD-Fraktion, erklärt, dass der Punkt 5 im § 6 Abs. 2<br />
nicht aufgenommen werden sollte.<br />
Nach weiteren Stellungnahmen ruft Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn zur<br />
Abstimmung über die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des<br />
eigenen Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />
ausschließlich der Aufnahme des Punktes 5 im § 6 Abs. 2 auf.<br />
19
Mit 19 Ja-Stimmen bei 10 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen fasst die<br />
Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss ohne die Aufnahme des<br />
Punktes 5 im § 6 Abs. 2 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Frankfurt:<br />
„Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />
<strong>Alsfeld</strong> am 15.11.2012 folgende<br />
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen<br />
Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />
beschlossen:<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
(1) Die Satzung regelt den Zugang der Einwohnerinnen und Einwohner zu den bei<br />
der Stadt <strong>Alsfeld</strong> vorhandenen amtlichen Informationen.<br />
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in<br />
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.<br />
§ 2 Begriffsbestimmung<br />
(1) Amtliche Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle Aufzeichnungen,<br />
unabhängig von der Art ihrer Speicherung.<br />
(2) Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs bzw. einer Akte<br />
sind, sind davon ausgeschlossen.<br />
§ 3 Antragstellung<br />
(1) Interessierte Einwohnerinnen und Einwohner müssen einen Antrag stellen, um<br />
amtliche Informationen zu erhalten.<br />
(2) Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form bei der Stadtverwaltung<br />
<strong>Alsfeld</strong> gestellt werden.<br />
(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der<br />
Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Konkretisierung der<br />
begehrten Informationen fehlen, soll die Stadtverwaltung der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller behilflich sein.<br />
§ 4 Gewährung und Ablehnung eines Antrages<br />
(1) Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die<br />
Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.<br />
20
(2) Es ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.<br />
(3) Die Informationen werden während der Öffnungszeit der betreffenden Stellen<br />
räumlich, sachlich und zeitlich in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt. Das<br />
Anfertigen von Notizen ist gestattet.<br />
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller<br />
sich die Informationen in anderer geeigneter Weise beschaffen kann.<br />
(5) Soweit die Stadt <strong>Alsfeld</strong> über die gewünschten Informationen nicht verfügt oder<br />
die zuständige Stelle nicht zu ermitteln ist, wird der Antrag abgelehnt.<br />
§ 5 Bearbeitungsfrist<br />
(1) Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> stellt die Informationen innerhalb eines Monats bereit.<br />
(2) Die Ablehnung des Antrages oder die Mitteilung, den Antrag zu konkretisieren,<br />
erfolgt ebenfalls innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Frist.<br />
(3) Sollte es sich um komplexe Informationen handeln, deren Bereitstellung noch<br />
Zeit benötigt, kann die Frist in geeigneter Weise verlängert werden, um die<br />
Informationen zu besorgen beziehungsweise zusammenzustellen.<br />
§ 6 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs auf Informationen<br />
(1) Ein Anspruch auf Bereitstellung der Informationen besteht nicht soweit<br />
berechtigte Ansprüche Dritter entgegenstehen.<br />
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,<br />
1. wenn Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,<br />
2. wenn datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen,<br />
3. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,<br />
4. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht,<br />
§ 7 Schutz öffentlicher Belange der Rechtsordnung<br />
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen soweit und<br />
solange<br />
1. die Preisgabe der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes oder der<br />
Stadt <strong>Alsfeld</strong> beeinträchtigen würden,<br />
2. die Preisgabe der Informationen die Landesverteidigung oder die innere<br />
Sicherheit gefährden würden,<br />
3. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden<br />
müssen,<br />
21
4. die begehrten Informationen ein anhängiges Gerichtsverfahren, ein<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren betreffen oder<br />
5. die begehrten Informationen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.<br />
§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses<br />
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu<br />
Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren<br />
Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der<br />
Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt werden könnte.<br />
(2) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht<br />
Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.<br />
(3) Geheim zu halten sind <strong>Protokoll</strong>e und Informationen über vertrauliche<br />
Beratungen.<br />
(4) Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind jedoch<br />
spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens<br />
zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatzes 3 nur für<br />
Ergebnisprotokolle städtischer Gremien, deren Veröffentlichung ohnehin<br />
vorgesehen ist.<br />
§ 9 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten<br />
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen<br />
oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.<br />
§ 10 Kosten<br />
Für Amtshandlungen aufgrund dieser Informationsfreiheitssatzung werden der<br />
Antragstellerin/dem Antragsteller die entsprechenden Kosten (Gebühren und<br />
Auslagen) nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt<br />
<strong>Alsfeld</strong> (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung berechnet.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2013 befristet auf zwei Jahre in Kraft.<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen.<br />
8 Verabschiedung einer Hundesteuersatzung<br />
(Drucksache Mt. 65/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker erklärt, dass nachstehende Ergänzung noch in die<br />
Hundesteuersatzung aufgenommen werden solle:<br />
22
"§ 7 Abs. 2<br />
„Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des geltenden<br />
Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die bei einem anerkannten Zucht- oder<br />
Leistungsrichter des VdH (Verband für das deutsche Hundewesen) eine<br />
Begleithundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Prüfungen, die in einer vom Land<br />
Hessen anerkannten Hundeschule abgelegt wurden sowie Prüfungen für jagdlich<br />
brauchbare Hunde, sofern eine Bescheinigung des Landesjagdverbandes vorliegt,<br />
werden gleichgestellt.“<br />
Zur im Verlauf der Diskussion im Haupt- und Finanzausschuss aufgeworfenen<br />
Frage, ob juristische Personen Halter eines Hundes sein könnten, erklärt er, dass<br />
eine juristische Person den mit einem Hund verbundenen Aufwand für die<br />
persönliche Lebensführung nicht treiben könne und demzufolge könne eine in mit<br />
höherrangigem Recht vereinbarer Weise Steuerpflicht juristischer Personen nicht<br />
begründet werden.<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, stellt folgenden<br />
Änderungsantrag zu § 5:<br />
a) Streichung in Absatz (1)<br />
für den zweiten Hund 108,00 €<br />
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 108,00 €<br />
b) Ersetze in Absatz (1)<br />
für den ersten Hund 84,00 €<br />
durch<br />
für jeden Hund 84,00 €<br />
Nach reger, kontroverser Diskussion bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher<br />
Heilbronn um Abstimmung über den Änderungsantrag des Herrn stellvertretenden<br />
Stadtverordnetenvorstehers Stein, FDP, zu § 5 – Steuersatz, Abs. 1.<br />
Mit 10 Ja-Stimmen bei 21 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen lehnt die<br />
Stadtverordnetenversammlung den Änderungsantrag des Herrn stellvertretenden<br />
Stadtverordnetenvorstehers Stein, FDP, zur Änderung des § 5 Abs. 1 ab.<br />
Mit 18 Ja-Stimmen bei 14 Nein-Stimmen fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />
unter Ergänzung des § 7 Abs. 2 folgenden Beschluss:<br />
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer<br />
im Gebiet der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
(Hundesteuersatzung)<br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der<br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />
des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1,2 und 7 des Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und<br />
anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die<br />
23
Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> am 15.11.2012 die folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im<br />
Gebiet der Stadt <strong>Alsfeld</strong>.<br />
§ 2<br />
Steuerpflicht<br />
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines<br />
Hundes.<br />
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder<br />
im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.<br />
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate<br />
gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.<br />
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen<br />
oder Haltern gemeinsam gehalten.<br />
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind<br />
sie Gesamtschuldner der Steuer.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Ende der Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen<br />
Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter<br />
durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,<br />
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate<br />
alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem<br />
1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden<br />
ist.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die<br />
Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des<br />
Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser<br />
Satzung erfolgt.<br />
§ 4<br />
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das<br />
Kalenderjahr.<br />
24
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die<br />
Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.<br />
(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />
§ 5<br />
Steuersatz<br />
für den ersten Hund<br />
für den zweiten Hund<br />
für jeden dritten und jeden weiteren Hund<br />
84,00 EURO,<br />
108,00 EURO,<br />
108,00 EURO.<br />
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung<br />
der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung<br />
nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.<br />
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund<br />
jährlich 600 Euro.<br />
(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />
1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über<br />
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,<br />
Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, menschoder<br />
tiergefährdende Eigenschaft besitzen,<br />
2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise<br />
angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass<br />
geschah,<br />
3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst<br />
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen<br />
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,<br />
4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert<br />
andere Tiere hetzen oder reißen, oder<br />
5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen<br />
oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.<br />
(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und<br />
Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,<br />
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,<br />
3. Staffordshire-Bullterrier,<br />
4. Bullterrier,<br />
25
5. American Bulldog,<br />
6. Dogo Argentino,<br />
7. Kangal (Karabash),<br />
8. Kaukasischer Owtscharka<br />
9. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem<br />
31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am<br />
31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin<br />
oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach § 16<br />
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v.<br />
22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />
15.10.2010 (GVBl. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen<br />
Behörde schriftlich angezeigt worden ist.<br />
§ 6<br />
Steuerbefreiungen<br />
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem<br />
Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen (Personen<br />
mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder<br />
„H“) dienen. Hierzu muss neben dem Schwerbehindertenausweis auch ein<br />
Nachweis über die abgelegte Prüfung des Hundes (z. B. Begleithundeprüfung)<br />
vorgelegt werden (§ 8 Abs.2 Hundesteuersatzung).<br />
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für<br />
a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für<br />
die Bewachung von Herden verwendet werden.<br />
b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind,<br />
c) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus dem Tierheim <strong>Alsfeld</strong><br />
erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden<br />
Kalenderjahres.<br />
§ 7<br />
Steuerermäßigung<br />
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen für den ersten Hund<br />
auf 50 v. H. des für die Stadt nach § 5 Absatz 1 und 2 dieser Satzung<br />
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für<br />
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden,<br />
welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter<br />
entfernt liegen,<br />
b) Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür<br />
vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die<br />
Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses<br />
26
nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise<br />
glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes<br />
erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende<br />
Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die<br />
Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.<br />
(2) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des<br />
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die bei einem anerkannten<br />
Zucht- oder Leistungsrichter des VdH (Verband für das deutsche Hundewesen)<br />
eine Begleithundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Prüfungen, die in einer<br />
vom Land Hessen anerkannten Hundeschule abgelegt wurden sowie<br />
Prüfungen für jagdlich brauchbare Hunde, sofern eine Bescheinigung des<br />
Landesjagdverbandes vorliegt, werden gleichgestellt.“<br />
§ 8<br />
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,<br />
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,<br />
für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten<br />
werden.<br />
§ 9<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während<br />
des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.<br />
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach<br />
Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines<br />
Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.<br />
§ 10<br />
Meldepflicht<br />
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb<br />
von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch<br />
Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist -<br />
innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,<br />
bei der Stadt <strong>Alsfeld</strong> - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der<br />
Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2<br />
Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an<br />
dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.<br />
27
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte<br />
Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt <strong>Alsfeld</strong> innerhalb von zwei Wochen<br />
anzuzeigen.<br />
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und<br />
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.<br />
§ 11<br />
Hundesteuermarken<br />
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt<br />
wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt <strong>Alsfeld</strong> bleibt,<br />
ausgegeben.<br />
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.<br />
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen<br />
Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.<br />
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die<br />
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
zurückzugeben.<br />
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine<br />
Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt<br />
für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die<br />
unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in<br />
Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder<br />
gefundene Marke unverzüglich an die Stadt <strong>Alsfeld</strong> zurückzugeben.<br />
§ 12<br />
Ermittlung des Hundebestandes<br />
(1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Stadt flächendeckende<br />
Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller<br />
volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück im<br />
Haushalt gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf<br />
schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Stadt<br />
oder durch dazu beauftragte Dritte (z. B. private Unternehmen) durchgeführt<br />
werden. Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im<br />
Auftrag der Stadt, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren<br />
Überwachung.<br />
(2) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Abs. 1 Satz 1<br />
und § 2 genannten Personen - zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen<br />
übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. - zur<br />
wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet.<br />
(3) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung<br />
wird die Verpflichtung nach § 10 nicht berührt.<br />
28
§ 13<br />
Übergangsvorschrift<br />
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt <strong>Alsfeld</strong> bereits<br />
angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser<br />
Satzung.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die<br />
Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 17.12.1998, zuletzt geändert durch<br />
Beschluss vom 12.12.2001 und 10.11.2005 außer Kraft.<br />
<strong>Alsfeld</strong>, den<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
Ralf A. Becker, Bürgermeister<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen.<br />
9 Verabschiedung einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf<br />
Spielapparate<br />
(Drucksache Mt. 66/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />
Herr Stadtverordneter Möller, SPD-Fraktion, berichtet, der Haupt-und<br />
Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung die Annahme der<br />
Drucksache Mt. 66/2012 mit 6 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen.<br />
Mit 21 Ja-Stimmen bei 10 Nein-Stimmen und 1 Stimmenhaltung fasst die<br />
Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />
Satzung<br />
über die Erhebung einer<br />
Steuer auf Spielapparate und<br />
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte<br />
im Gebiet der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 16.12.2011 (GVBL. I S. 786), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale<br />
29
Abgaben vom 17.03.1970 (GVBL. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz zur<br />
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005<br />
(GVBL. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> am<br />
15.11.2012 die folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuererhebung<br />
Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld<br />
oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen<br />
aufgeführten Besteuerungstatbestände.<br />
§ 2<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für<br />
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich<br />
zugänglich sind,<br />
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld<br />
oder Sachwerte.<br />
Die Steuer bemisst sich<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlagen<br />
1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die<br />
elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,<br />
Falschgeld und Fehlgeld);<br />
2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.<br />
(1) Die Steuer beträgt<br />
zu § 2 a):<br />
§ 4<br />
Steuersätze<br />
je angefangenem Kalendermonat und Apparat<br />
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />
a) in Spielhallen 15 v.H. der Bruttokasse,<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 15 v.H. der Bruttokasse,<br />
30
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit<br />
a) in Spielhallen 8 v.H. der Bruttokasse, höchstens 40,00 Euro;<br />
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />
8 v.H. der Bruttokasse, höchstens 20,00 Euro;<br />
mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3<br />
3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten<br />
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung<br />
des Krieges zum Gegenstand haben,<br />
in Spielhallen und Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />
24 v.H. der Bruttokasse, höchstens 500,00 Euro;<br />
zu § 2 b):<br />
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 25,00 Euro.<br />
(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen<br />
wird, schätzt der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> – Steueramt die Bruttokasse.<br />
§ 5<br />
Steuerschuldner<br />
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Eigentümer<br />
oder der sonstige Nutzungsberechtigte als Veranstalter.<br />
§ 6<br />
Anzeigepflicht<br />
Der Veranstalter (Steuerschuldner) ist verpflichtet,<br />
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten<br />
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der<br />
dem Spielbetrieb dienenden Räumen<br />
sowie die nach § 3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich<br />
dem Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> –Steueramt- mitzuteilen.<br />
§ 7<br />
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.<br />
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.<br />
(2) Im Falle des § 2 Buchst. a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer<br />
selbst zu errechnen. Der Steuerschuldner hat bis zum 15. Tage nach Ablauf<br />
eines Kalendervierteljahres der Stadt <strong>Alsfeld</strong> – Steueramt – eine Steuer-<br />
31
erklärung unter Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen<br />
und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die<br />
unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.<br />
Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige<br />
eine Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von<br />
der Erklärung festzusetzen ist; in diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14<br />
Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />
(3) Im Falle des § 2 Buchst. b) wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt.<br />
Der Steuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheids.<br />
Die festgesetzte Steuer ist in Vierteljahresbeträgen jeweils bis zum 15. Tage<br />
nach dem Ablauf des Kalendervierteljahres zu entrichten.<br />
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steuererklärungen nach<br />
Absatz 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen,<br />
die Angaben über Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende<br />
Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne<br />
und den Kasseninhalt enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugten<br />
Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.<br />
(5) Kommt der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser<br />
Satzung nicht nach, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden<br />
Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die<br />
Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.<br />
§ 8<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift<br />
Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> – Steueramt – ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen<br />
und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume<br />
zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen sowie die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke<br />
zu verlangen.<br />
§ 9<br />
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.<br />
§ 10<br />
Übergangsvorschrift<br />
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt <strong>Alsfeld</strong> bereits<br />
angezeigten Spielapparate bzw. die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden<br />
Räume gelten als angezeigt im Sinne des § 6.<br />
32
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />
(Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf<br />
das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 15.12.2010 außer Kraft.<br />
<strong>Alsfeld</strong>, den<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />
Ralf A. Becker, Bürgermeister“<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat sich an der<br />
Abstimmung nicht beteiligt.<br />
10 Übernahme einer Bürgschaft für die BürgerEnergie Lingelbach eG<br />
(Drucksache Mt. 67/2012)<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage ausführlich.<br />
Herr Stadtverordneter Bastian, SPD-Fraktion, berichtet, der Haupt- und<br />
Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die<br />
Annahme der Drucksache Mt. 67/2012.<br />
Er erklärt, dass die SPD-Fraktion der Übernahme einer Bürgschaft für die<br />
BürgerEnergie Lingelbach eG zustimmen werde und stellt die Gründe dafür dar.<br />
Herr Stadtverordneter Rinner, CDU-Fraktion, erklärt die Zustimmung seiner Fraktion<br />
und weist darauf hin, dass diese Zustimmung zu der Übernahme einer Bürgschaft<br />
die absolute Ausnahme für seine Fraktion sei.<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, erklärt, er werde der<br />
Übernahme der Bürgschaft zustimmen.<br />
Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Welker, UWA-Fraktion, erklärt, er<br />
habe zwar Zweifel, ob der angesetzte Leitungsverlust von 20 % nicht zu niedrig<br />
wäre, aber er werde der Übernahme der Bürgschaft trotzdem zustimmen.<br />
Herr Stadtverordneter Berg, UWA-Fraktion, erklärt, er werde sich der Stimme<br />
enthalten und begründet diese Auffassung.<br />
33
Herr Bürgermeister Becker weist darauf hin, dass auch wenn die Kommunalaufsicht<br />
die Nahwärmeversorgung unter den Aufgabenbereich der Kommune subsumiert<br />
trotzdem von der Kommunalaufsicht geprüft werde, ob die Stadt <strong>Alsfeld</strong> tatsächlich<br />
eine Bürgschaft übernehmen dürfe.<br />
Nach weiteren Stellungnahmen bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um<br />
Abstimmung.<br />
Einstimmig bei 1 Stimmenthaltung fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />
folgenden Beschluss:<br />
„Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> übernimmt die beantragte Bürgschaft für die Errichtung eines<br />
Nahwärmenetzes der BürgerEnergie Lingelbach eG.“<br />
11 Erforschung der Familie ,,Merck“ (<strong>Alsfeld</strong>/Darmstadt) aus dem 18.<br />
Jahrhundert,<br />
(Drucksache Mt. 59/2012)<br />
Herr Stadtverordneter Kurt Schmidt, CDU-Fraktion, erklärt, er werde gemäß § 25<br />
HGO nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen. Er verlässt den<br />
Sitzungsraum.<br />
Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />
Herr Stadtverordneter Räther, UWA-Fraktion, berichtet, der Haupt- und<br />
Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die<br />
Annahme der Drucksache Mt. 59/2012.<br />
In ihrer Stellungnahme spricht sich Frau Stadtverordnete Planz dafür aus, den<br />
Grabstein wiederherstellen zu lassen.<br />
Einstimmig bei 1 Stimmenthaltung fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />
folgenden Beschluss:<br />
„Das Projekt zwischen <strong>Alsfeld</strong>er Stadtarchiv und Albert-Schweitzer-Schule zur<br />
Erforschung der Familie „Merck“ (<strong>Alsfeld</strong>/Darmstadt) aus dem 18. Jahrhundert, hier<br />
Wiederherstellung eines Grabsteines von Christina Merck, wird mit einem Zuschuss<br />
in Höhe von 3.000,00 € unterstützt.<br />
Die außerplanmäßige Ausgabe wird durch eine Entnahme aus der Rücklage des<br />
Riechers Erbe finanziert.“<br />
34
12 Anfrage der CDU-Fraktion betreffend Haushaltssatzung 2013<br />
(Drucksache Stv. 33/2012)<br />
Die Anfrage der CDU-Fraktion betreffend Haushaltssatzung 2013 wurde schriftlich<br />
beantwortet. Die Antwort liegt allen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung<br />
und des Magistrats in der heutigen Sitzung vor.<br />
Sitzungsende:<br />
21:55 Uhr<br />
Anmerkung:<br />
Wegen Einzelheiten wird auf die angegebenen Drucksachen verwiesen. Sie lagen<br />
allen Mitgliedern des Ausschusses und des Magistrates zur Beratung in der<br />
heutigen Sitzung vor. Sie sind Bestandteil des Originalprotokolls.<br />
Stadtverordnetenvorsteher<br />
Schriftführerin<br />
Heinz Heilbronn<br />
Monika Steinbrecher<br />
35