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P R O T O K O L L<br />

über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Donnerstag,<br />

dem 15.11.2012, um 19:30 Uhr, in der Stadthalle in <strong>Alsfeld</strong>.<br />

Anwesend:<br />

Herr Stadtverordnetenvorsteher Heinz Heilbronn<br />

Frau stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin Kerstin Dietrich<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Michael Refflinghaus<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Rolf Peter Stein<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dr. Christoph Stüber<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dieter Welker<br />

Herr Stadtverordneter Swen Bastian<br />

Herr Stadtverordneter Marko Berg<br />

Herr Stadtverordneten Dr. Paul Braun (ab 20.00 Uhr)<br />

Herr Stadtverordneter Frank Diehl (bis 21:50 Uhr)<br />

Herr Stadtverordneter Rainer Eckstein<br />

Herr Stadtverordneter Heinz Gieß<br />

Herr Stadtverordneter Norbert Hahn<br />

Herr Stadtverordneter Stephan Hanisch<br />

Herr Stadtverordneter Dieter Hauser<br />

Herr Stadtverordneter Rudolf Heß<br />

Herr Stadtverordneter Seyh-Mehmet Ilhan<br />

Herr Stadtverordneter Helmut Knell<br />

Herr Stadtverordneter Dietmar Köllner<br />

Herr Stadtverordneter Axel Möller<br />

Frau Stadtverordnete Ingrid Neusel<br />

Herr Stadtverordneter Ralf Pfeiffer<br />

Frau Stadtverordnete Stefanie Planz<br />

Herr Stadtverordneter Dennis Michael Raab<br />

Herr Stadtverordneter Martin Räther<br />

Herr Stadtverordneter Michael Riese<br />

Herr Stadtverordneter Berthold Rinner<br />

Herr Stadtverordneter Stephan Rühl<br />

Herr Stadtverordneter Florian Sauermann<br />

Herr Stadtverordneter Kurt Schlorke<br />

Herr Stadtverordneter Kurt Schmidt (bis 21.50 Uhr)<br />

Herr Stadtverordneter Gerhard Wettlaufer<br />

Herr Stadtverordneter Dr. Walter Windisch-Laube


Magistrat<br />

Herr Bürgermeister Ralf Alexander Becker<br />

Herr Erster Stadtrat Jürgen Udo Pfeiffer<br />

Herr Stadtrat Frank Börner<br />

Herr Stadtrat Dieter Ermel (bis 21:00 Uhr)<br />

Herr Stadtrat Heinrich Muhl<br />

Frau Stadträtin Angelika Schäfer<br />

Herr Stadtrat Bernhard Schmidt<br />

Verwaltung<br />

Herr Hedrich, Frau Keller, Frau Mühlberger, Herr Diehl, Herr Dr. Dennhöfer, Frau<br />

Hahn<br />

Frau Steinbrecher, Schriftführerin<br />

Entschuldigt fehlen:<br />

Herr Stadtverordneter Hartmut Koch<br />

Herr Stadtverordneter Martin Pahl<br />

Herr Stadtverordneter Wolfgang Ruth<br />

Herr Stadtverordneter Mathias Wilhelm<br />

Frau Stadträtin Edith Köhn-Müller<br />

Herr Stadtrat Burkhard Weck<br />

T a g e s o r d n u n g<br />

1 Fragestunde<br />

2 Bericht aus der Arbeit des Magistrats<br />

3 Klassifizierung der Straße "Ottrauer Weg" in Elbenrod als verkehrswichtige<br />

innerörtliche Straße<br />

(Drucksache Mt. 62/2012)<br />

4 Satzung zur Änderung der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in<br />

der Fassung vom 12.02.2004<br />

(Drucksache Mt. 64/2012)<br />

5 Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Drucksache Mt. 36/2012)<br />

6 Artikelsatzung zur Aufhebung von Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Drucksache Mt. 60/2012)<br />

2


7 Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen<br />

Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />

(Drucksache Mt. 61/2012)<br />

8 Verabschiedung einer Hundesteuersatzung<br />

(Drucksache Mt. 65/2012)<br />

9 Verabschiedung einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf<br />

Spielapparate<br />

(Drucksache Mt. 66/2012)<br />

10 Übernahme einer Bürgschaft für die BürgerEnergie Lingelbach eG<br />

(Drucksache Mt. 67/2012)<br />

11 Erforschung der Familie ,,Merck“ (<strong>Alsfeld</strong>/Darmstadt) aus dem 18. Jahrhundert,<br />

(Drucksache Mt. 59/2012)<br />

12 Anfrage der CDU-Fraktion betreffend Haushaltssatzung 2013<br />

(Drucksache Stv. 33/2012)<br />

S i t z u n g s e r g e b n i s<br />

Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn eröffnet um 19:30 Uhr die Sitzung und<br />

begrüßt die Anwesenden. Er stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die<br />

Beschlussfähigkeit fest.<br />

Er berichtet, dass nachstehende Anträge der CDU-Fraktion zur Änderung der<br />

Tagesordnung vorlägen:<br />

Zu Tagesordnungspunkt 4 (Drucksache Mt. 64/2012):<br />

„Die vorliegende Änderungssatzung zur Straßenbeitragssatzung wird von der<br />

Tagesordnung genommen und zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss<br />

überwiesen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />

Zu Tagesordnungspunkt 5 (Drucksache Mt. 36/2012):<br />

„Die vorliegende Neufassung der Verwaltungskostensatzung wird von der<br />

Tagesordnung genommen und zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss<br />

überwiesen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />

Zu Tagesordnungspunkt 7 (Drucksache Mt. 61/2012):<br />

3


„Die vorliegende Informationsfreiheitssatzung wird von der Tagesordnung<br />

genommen und zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen. Die<br />

Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />

Zu Tagesordnungspunkt 8 (Drucksache Mt. 65/2012):<br />

„Die vorliegende Hundesteuersatzung wird von der Tagesordnung genommen und<br />

zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />

Zu Tagesordnungspunkt 9 (Drucksache Mt. 66/2012):<br />

„Die vorliegende Spielapparatesatzung wird von der Tagesordnung genommen und<br />

zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung soll in der Dezembersitzung 2012 entscheiden.“<br />

Herr Stadtverordneter Rinner, CDU-Fraktion, begründet diese Anträge.<br />

Nach Stellungnahmen von Herrn stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher<br />

Welker, UWA-Fraktion, Herrn Stadtverordneten Bastian, SPD-Fraktion, Herrn<br />

Stadtverordneten Riese, ALA-Fraktion, und Herrn Bürgermeister Becker bittet Herr<br />

Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um Abstimmung.<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, erklärt, er werde sich<br />

an der Abstimmung über die in Frage stehenden Satzungen nicht beteiligen.<br />

Mit 15 Ja-Stimmen bei 16 Nein-Stimmen und 1 Stimmenhaltung lehnt die<br />

Stadtverordnetenversammlung den Antrag der CDU-Fraktion, den<br />

Tagesordnungspunkt 4 – Drucksache Mt. 64/2012 – Satzung zur Änderung der<br />

Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004 zu<br />

verschieben ab.<br />

Mit 14 Ja-Stimmen bei 17 Nein-Stimme und 1 Stimmenthaltung lehnt die<br />

Stadtverordnetenversammlung den Antrag der CDU-Fraktion, den<br />

Tagesordnungspunkt 5 Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Drucksache Mt. 36/2012) zu verschieben ab.<br />

Mit 14 Ja-Stimmen bei 18 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung<br />

den Antrag der CDU-Fraktion, den Tagesordnungspunkt 7 Satzung zur Regelung<br />

des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Informationsfreiheitssatzung) (Drucksache Mt. 61/2012) zu verschieben ab.<br />

Mit 14 Ja-Stimmen bei 18 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung die<br />

Verschiebung des Tagesordnungspunktes 8 Verabschiedung einer<br />

Hundesteuersatzung (Drucksache Mt. 65/2012) ab.<br />

Mit 14 Ja-Stimmen bei 18 Nein-Stimmen lehnt die Stadtverordnetenversammlung<br />

das Verschieben des Tagesordnungspunktes 9 Verabschiedung einer Satzung über<br />

die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate (Drucksache Mt. 66/2012) ab.<br />

4


1 Fragestunde<br />

Die Frage im Rahmen der Fragestunde der CDU-Fraktion:<br />

„Wie ist der aktuelle Status hinsichtlich der Teilnahme am kommunalen<br />

Schutzschirm des Landes Hessen?“<br />

Herr Bürgermeister Becker erklärt, er werde diese Frage der CDU-Fraktion im<br />

Rahmen des Berichtes aus der Arbeit des Magistrats beantworten.<br />

Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn weist darauf hin, dass die Frage im<br />

Rahmen der Fragestunde in der heutigen Sitzung behandelt werde, auch wenn sie<br />

nicht in der vorgegebenen Frist abgegeben wurde.<br />

2 Bericht aus der Arbeit des Magistrats<br />

In seinem Bericht aus der Arbeit des Magistrats informiert Herr Bürgermeister<br />

Becker über die Terminplanung hinsichtlich des Teilflächennutzungsplanes<br />

Windkraft sowie über den Sachstand zur Neuregelung der Thematik Fundtiere ab<br />

01.01.2013. Dieser Bericht liegt allen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung<br />

und des Magistrats in der heutigen Sitzung vor und ist Bestandteil des<br />

Originalprotokolles.<br />

Zum Thema Kommunaler Schutzschirm führt Herr Bürgermeister Becker folgendes<br />

aus:<br />

„Am 14. Juni 2012 wurde in der Stadtverordnetenversammlung einstimmig<br />

beschlossen, den Antrag für den Kommunalen Schutzschirm zu stellen. Analog zum<br />

HaSiKo, das wesentliche Grundlage zur Haushaltsgenehmigung gewesen ist, zeigt<br />

der Antrag einen Weg zum Haushaltsausgleich bis zum Jahres 2015 auf. Am 21.<br />

August dann erhielten wir eine Eingangsbestätigung des Hessischen<br />

Finanzministeriums und dort wird ausgeführt: „um die noch ausstehende individuelle<br />

Vereinbarung zu erörtern werde ich mich zu gegebener Zeit wieder bei Ihnen<br />

melden. Auf eine telefonische Nachfrage von Herrn Hedrich am 5. November<br />

erreichte uns tags drauf die Ihnen vorliegende email mit der entsprechenden<br />

Vereinbarung. Als individuellen Bestandteil enthält diese Vereinbarung den Namen<br />

der Stadt <strong>Alsfeld</strong>, die Höhe der Entschuldungshilfe und den Zeitpunkt des<br />

voraussichtlichen Haushaltsausgleichs. Am 28.11. soll wie in der Septembersitzung<br />

beschlossen nun eine Bürgerversammlung in der Stadthalle stattfinden, in deren<br />

Rahmen der Schutzschirmantrag, die ihm zugrunde liegenden Maßnahmen und das<br />

weitere Vorgehen den <strong>Alsfeld</strong>er Bürgerinnen und Bürgern gegenüber dargestellt<br />

werden soll. Auch bietet sich hier die Möglichkeit, weitere bisher nicht aufgegriffene<br />

Konsolidierungspotentiale mit Hilfe der interessierten Bürgerschaft zu identifizieren.<br />

Es ist klar, dass die im Antrag prognostizierten Beträge, insbesondere im Hinblick<br />

auf die Gewerbesteuer nicht in der nach den Orientierungsdaten zu vermutenden<br />

Höhe eingehen werden, das deutet sich aktuell schon an. Für die Teilnahme am<br />

Schutzschirmprogramm ist dies aber derzeit offensichtlich noch unerheblich, denn<br />

5


laut der email soll nur noch ein Termin zur Unterzeichnung der Vereinbarung<br />

vereinbart werden. Für zukünftige Haushaltsgenehmigungen wird dies, wegen der<br />

konkreten Umsetzung der im HaSiko beschlossenen Maßnahmen aber mit<br />

Sicherheit von entscheidender Bedeutung sein. Quintessenz des Ganzen ist also,<br />

dass wir tatsächlich davon ausgehen dürfen, so wie der Antrag gestellt ist, so wird er<br />

seitens des Ministeriums auch akzeptiert und wir können auf dieser Grundlage dann<br />

am 12. Dezember darüber debattieren, ob wir entsprechend von dem Schutzschirm<br />

Gebrauch machen, wohl wissend, dass dann in den kommenden Jahren bei<br />

entsprechenden Abweichungen insbesondere der Einnahmepositionen wir uns<br />

darüber unterhalten müssen, an welchen Schrauben und Rädern wir letztendlich zu<br />

drehen haben, um gegebenenfalls dann nachzujustieren. Das ist eine schwierige<br />

Aufgabe, vor der werden wir nicht alleine stehen, denn ich gehe mal davon aus, die<br />

Orientierungsdaten, die ja recht positiv waren, werden in einigen Kommunen nicht<br />

eingehalten werden. Wir haben eine gute Entwicklung im Bereich der<br />

Gewerbesteuer, aber sie ist nicht so positiv wie sie sich bei den Orientierungsdaten<br />

hätte einstellen müssen. Wir sind also in etwa auf dem Niveau des vorigen Jahres.<br />

3 Klassifizierung der Straße "Ottrauer Weg" in Elbenrod als<br />

verkehrswichtige innerörtliche Straße<br />

(Drucksache Mt. 62/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />

Herr Stadtverordneter Heß berichtet, dass der Planungs-, Bau- und<br />

Verkehrsausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss der<br />

Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Annahme der Drucksache Mt.<br />

62/2012 empfehlen.<br />

Einstimmig fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />

„Es wird festgestellt, dass die Straße „Ottrauer Weg“ im Stadtteil Elbenrod eine<br />

verkehrswichtige innerörtliche Hauptverkehrsstraße ist.“<br />

4 Satzung zur Änderung der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt<br />

<strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004<br />

(Drucksache Mt. 64/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage und erläutert die Veränderungen<br />

gegenüber der ursprünglichen Straßenbeitragssatzung.<br />

Herr Stadtverordneter Sauermann berichtet, der Planungs-, Bau- und<br />

Verkehrsausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss empfehlen der<br />

Stadtverordnetenversammlung mit 5 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen die Annahme<br />

der Drucksache Mt. 64/2012.<br />

Entsprechend des im Haupt- und Finanzausschuss geäußerten Wunsches haben<br />

alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats eine Synopse<br />

der Veränderungen gegenüber der noch gültigen Straßenbeitragssatzung erhalten.<br />

Sie ist Bestandteil des Originalprotokolles.<br />

6


Herr Stadtverordneter Berg, UWA-Fraktion, erläutert seine ablehnende Haltung<br />

ausführlich.<br />

Nach einer Stellungnahme von Herrn Sauermann zu den Ausführungen des Herrn<br />

Stadtverordneten Berg bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um<br />

Abstimmung.<br />

Mit 16 Ja-Stimmen bei 15 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen fasst die<br />

Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />

„Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes<br />

vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit § 5 der Hessischen<br />

Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005<br />

(GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786),<br />

wird folgende Satzung zur Änderung der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt<br />

<strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 6 Verteilung<br />

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren<br />

Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung<br />

zulässig ist, wird die Verteilung nach der Veranlagungsfläche vorgenommen. Die<br />

Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit<br />

dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 11). Werden auch Außenbereichsgrundstücke<br />

erschlossen, richtet sich die Verteilung ebenfalls nach der Veranlagungsfläche,<br />

wobei der Nutzungsfaktor der Außenbereichsgrundstücke nach deren tatsächlicher<br />

Nutzung bestimmt wird.<br />

Artikel 2<br />

§ 8 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten<br />

(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im<br />

Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan<br />

den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser<br />

maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist<br />

die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder<br />

Baumassenzahl zugrunde zu legen.<br />

Der Nutzungsfaktor beträgt:<br />

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,<br />

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.<br />

7


Bei jedem weiteren Vollgeschoss<br />

erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.<br />

(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der<br />

Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen<br />

kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und<br />

Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu<br />

Satz 1 durch 3,5.<br />

(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine<br />

Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen<br />

kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan<br />

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse<br />

oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2<br />

und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die<br />

zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete<br />

Bedeutung hat, gilt 1,0,<br />

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach<br />

ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt<br />

werden können, gestattet, gilt 0,5,<br />

d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5<br />

e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,<br />

f) Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25,<br />

g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung<br />

festsetzt, gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen<br />

(Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter<br />

Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.<br />

(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der<br />

Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder der<br />

Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt,<br />

gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 10<br />

entsprechend.<br />

(7) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie in Sondergebieten nach § 11<br />

BauNVO werden die ermittelten Veranlagungsflächen um 30 v. H. erhöht, wenn<br />

im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger Nutzungsart<br />

erschlossen werden.<br />

8


Artikel 3<br />

§ 9 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3<br />

und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />

entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.<br />

Artikel 4<br />

§ 10 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die<br />

Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren<br />

Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse<br />

die tatsächliche Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für insgesamt<br />

gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer<br />

Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei<br />

kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.<br />

(3) Die in § 8 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) Bei Grundstücken, die<br />

a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe<br />

untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur<br />

gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen,<br />

gilt 1,0,<br />

c) als Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach<br />

ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt<br />

werden können, gilt 0,5,<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher<br />

Weise genutzt<br />

werden können, gilt 0,5,<br />

e) nur als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten genutzt werden können,<br />

gilt 0,25,<br />

f) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser<br />

Zweckbestimmung bebaut<br />

sind, gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

9


(5) In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen<br />

Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2,<br />

als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer<br />

nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als Sondergebiete i. S. d. §<br />

11 BauNVO anzusehen sind, werden die Veranlagungsflächen um 30 v. H.<br />

erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer<br />

Nutzungsart erschlossen werden.<br />

(6) In anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten i. S. v. Abs. 5<br />

sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 5 vorgesehene Erhöhung<br />

für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell<br />

oder so genutzt werden, wie dies in Kerngebieten oder Sondergebieten nach<br />

§ 11 BauNVO zulässig ist.<br />

Artikel 5<br />

§ 11 Nutzungsfaktor im Außenbereich<br />

(1) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich der<br />

Nutzungsfaktor nach folgenden Zahlen:<br />

Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,01<br />

Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baumschulen,<br />

Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühnerfarm, Mast- oder<br />

Zuchtbetriebe) und Grundstücke, die der Erholung dienen 0,06<br />

Forstwirtschaft 0,006<br />

Obst- und Weinbau 0,03<br />

Gartenbau, Dauerklein-, Schreber- und Freizeitgärten,<br />

Kleintierzuchtanlagen 0,25<br />

Garten- und Parkanlagen 0,25<br />

Freibäder, Sport-, Spiel-, Grill- und Campingplätze,<br />

Biergärten und Ähnliches 0,5<br />

Übungsplätze (z. B. Reitanlagen, Hundedressurplatz,<br />

Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.) 0,5<br />

Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische Gärten 0,5<br />

Spiel- und Vergnügungsparks 2,0<br />

gewerbliche Nutzung (z. B. Abbau von Bodenschätzen,<br />

Kies- und Bodenabbau) 1,0<br />

Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und<br />

Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) 0,25<br />

Friedhöfe 0,5<br />

(2) Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich der<br />

Nutzungsfaktor für den bebauten Teil des Grundstücks nach der<br />

10


Artikel 6<br />

Grundstücksfläche in Verbindung mit den tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschossen, wobei entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 der Nutzungsfaktor<br />

bestimmt wird. Für die Restfläche (Grundstücksfläche abzüglich der<br />

Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1.<br />

§ 12 Nutzungsfaktor in Sonderfällen<br />

(1) Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder<br />

einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten<br />

Innenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten<br />

Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB<br />

nach § 9 und für den unbeplanten Innenbereich nach § 10.<br />

(2) Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder<br />

im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im<br />

Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten<br />

Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB<br />

nach § 9 und für den Außenbereich nach § 11.<br />

(3) Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - der bei einer<br />

Tiefe von 50 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die<br />

Veranlagungsfläche für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den<br />

Außenbereich nach § 11.<br />

Artikel 7<br />

§ 18 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.12.2012 in Kraft.“<br />

5 Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Drucksache Mt. 36/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker erklärt, dass die vorgelegte Drucksache Mt. 36/2012 im §<br />

8 um folgende Vorbemerkung zu Rahmengebühren ergänzt werden solle:<br />

„Bei der Rahmengebühr ist ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die<br />

Gebühr wird im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung<br />

der Amtshandlung für den Empfänger berechnet. Auf Anfrage ist ein<br />

Antragsteller vorab darüber zu informieren, wie hoch sich die<br />

Verwaltungsgebühren belaufen können.“<br />

Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkung solle auf Antrag des Magistrats und Satz 3 auf<br />

Antrag der SPD/ALA-Koalition aufgenommen werden.<br />

Ferner beantrage der Magistrat, dass diese Satzung zum 01.01.2013 in Kraft treten<br />

und somit § 9 entsprechend geändert werden solle.<br />

11


Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Dr. Stüber berichtet, der Hauptund<br />

Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung den Antrag der<br />

SPD/ALA-Koalition zur Ergänzung der vom Magistrat beantragten Vorbemerkung zu<br />

§ 8 – Gebührentatbestände um den Satz 3 mit 6 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen<br />

anzunehmen.<br />

Er berichtet weiter, der Haupt- und Finanzausschuss empfehle der<br />

Stadtverordnetenversammlung mit 5 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen die<br />

Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> unter Berücksichtigung<br />

der Ergänzung des § 8 um die vorstehende Vorbemerkung zu beschließen.<br />

Herr Stadtverordneter Berg erklärt, er werde der Neufassung der<br />

Verwaltungskostensatzung nicht zustimmen und erläutert die Gründe für diese<br />

Haltung.<br />

Nach Stellungnahmen der Herren Stadtverordneten Riese, Hanisch und Bastian<br />

bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um Abstimmung.<br />

Mit 18 Ja-Stimmen bei 14 Nein-Stimmen fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />

unter Berücksichtigung der Aufnahme der oben genannten Vorbemerkung im § 8<br />

folgenden Beschluss:<br />

„Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5 a und 9 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), in Verbindung mit § 2<br />

Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 09.07.2009 (GVBl. I S. 253), beschließt die<br />

Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> folgende Satzung über das Erheben<br />

von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung):<br />

§ 1<br />

Kostenpflichtige Amtshandlungen<br />

(1) Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen<br />

oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die<br />

sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt,<br />

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn<br />

ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit<br />

gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder<br />

zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.<br />

12


(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch städtischer<br />

Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />

(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des<br />

Hessischen Verwaltungskostengesetzes.<br />

§ 2<br />

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes und anderer Vorschriften<br />

(1) Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die<br />

folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der<br />

jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung<br />

im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,<br />

§ 4 (Gebührenmessung in besonderen Fällen), soweit in dieser Satzung nichts<br />

anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer<br />

Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu<br />

verstehen ist;<br />

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren),<br />

§ 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).<br />

(2) Widerspruchsverfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben,<br />

sind kostenfrei (§ 14 Abs. 3 HessAGVwGO).<br />

§ 3<br />

Kostenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,<br />

1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> abgegebene<br />

oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />

3. wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

Kostengläubigerin ist die Stadt <strong>Alsfeld</strong>.<br />

§ 4<br />

Kostengläubiger<br />

13


§ 5<br />

Entstehen der Kostenschuld<br />

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang<br />

beim Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong>, im Übrigen mit der Beendigung der<br />

gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des<br />

zu erstattenden Betrages.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung<br />

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch<br />

mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt <strong>Alsfeld</strong> keinen späteren Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung soll –<br />

soweit möglich - zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie<br />

mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie<br />

schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für<br />

die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.<br />

(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag<br />

vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder<br />

von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich<br />

entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.<br />

§ 7<br />

Billigkeitsregelung<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung<br />

absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Bei<br />

Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 5,00 € kann von einer Erhebung abgesehen<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Gebührentatbestände<br />

Vorbemerkung zu Rahmengebühren:<br />

Bei der Rahmengebühr ist ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die<br />

Gebühr wird im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der<br />

Amtshandlung für den Empfänger berechnet. Auf Anfrage ist ein Antragsteller vorab<br />

darüber zu informieren, wie hoch sich die Verwaltungsgebühren belaufen können.<br />

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

14


Nr. Gegenstand Gebühr<br />

-Euro-<br />

1 Schriftliche Auskünfte, Genehmigungen, Erlaubnisse,<br />

Bescheinigungen u.a. Amtshandlungen und<br />

Verwaltungstätigkeiten auf Veranlassung oder im<br />

überwiegenden Interesse des Antragstellers, soweit nicht<br />

eine andere Gebühr vorgeschrieben ist<br />

10,00 – 600,00<br />

Einfache schriftliche Auskünfte sind nach § 7 HVwKostG<br />

kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt<br />

werden.<br />

2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,<br />

Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren<br />

beteiligt sind<br />

10,00 – 600,00<br />

wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd<br />

beaufsichtigen muss<br />

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von<br />

Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je<br />

Sendung<br />

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.<br />

nach<br />

Zeitaufwand<br />

(siehe Abs. 2)<br />

12,00<br />

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern<br />

je Akte, Kartei, Buch usw.<br />

3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,<br />

Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt<br />

sind,<br />

durch Versenden, je Sendung<br />

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.<br />

4,00<br />

12,00<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.<br />

4 Beglaubigung von Unterschriften 6,00<br />

5 Beglaubigung von Abschriften,<br />

Fotokopien usw.<br />

je Seite<br />

mindestens jedoch<br />

0,50<br />

2,50<br />

15


6 Ersatz einer Hundesteuermarke 10,00<br />

7 Einfache Bescheinigungen,<br />

Abschriften aus Archivgut der Verwaltung<br />

8 Genehmigung zum Aufbruch einer Verkehrsfläche, soweit es<br />

sich nicht um eine Baumaßnahme der Stadt handelt<br />

10,00<br />

nach<br />

Zeitaufwand<br />

(siehe Abs. 2)<br />

9 Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen 8,00 – 150,00<br />

10 Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits<br />

vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3<br />

Telekommunikationsgesetz<br />

nach<br />

Zeitaufwand<br />

(siehe Abs. 2)<br />

11 Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die<br />

Nichtausübung eines Vorkaufsrechts<br />

je Grundstückskaufvertrag 30,00<br />

12 Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte<br />

Mitteilung nach<br />

§ 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO,<br />

Abschnitt V 1 Satz 3<br />

13 Vornahme der Eheschließung an Samstagen, Sonntagen und<br />

Feiertagen<br />

14 Bearbeitung der Eheschließung von Paaren auswärtiger<br />

Standesämter<br />

15 Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines<br />

Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage<br />

16 Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines<br />

Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage<br />

40,00<br />

100,00<br />

50,00<br />

25,00 -<br />

2.500,00<br />

25,00 -<br />

2.500,00<br />

16


17 Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in<br />

Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer<br />

Geldleistung zum Gegenstand haben,<br />

5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,<br />

mindestens<br />

höchstens 25,00<br />

2.500,00<br />

18 Wie Nr. 17, wenn der Widerspruch vor Erlass eines<br />

Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5<br />

v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,<br />

mindestens<br />

höchstens 12,50<br />

1.250,00<br />

19 Wie Nr. 17, wenn der Widerspruch allein gegen eine<br />

Kostenentscheidung gerichtet war, bis zu 20 v.H. des<br />

Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch<br />

erfolglos angefochten worden ist,<br />

mindestens<br />

höchstens 12,50<br />

1.250,00<br />

20 Anfertigen von Fotokopien<br />

je DIN-A 4 Seite<br />

je DIN-A 3 Seite<br />

0,50<br />

1,00<br />

21 Rückentwicklung von mikroverfilmtem Material<br />

je DIN-A 4 Seite<br />

je DIN-A 3 Seite<br />

2,50<br />

5,00<br />

22 Meldevordrucke für An-, Ab-, Ummeldungen 1,50<br />

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt<br />

ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die<br />

der Kostenschuldner zu vertreten hat.<br />

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der<br />

Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren;<br />

die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert<br />

berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die<br />

Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.<br />

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:<br />

17


Für Beamte des höheren Dienstes<br />

und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 18,00 €<br />

für Beamte des gehobenen Dienstes<br />

und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 15,00 €<br />

für alle übrigen Beschäftigten je Viertelstunde 12,25 €<br />

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.<br />

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 %<br />

auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 €, erhoben.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Verwaltungskostensatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 15.11.1999, zuletzt<br />

geändert mit Wirkung vom 01.01.2002, außer Kraft.“<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen.<br />

6 Artikelsatzung zur Aufhebung von Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Drucksache Mt. 60/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />

Herr Stadtverordneter Rinner, CDU-Fraktion, berichtet, der Haupt- und<br />

Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die<br />

Annahme der Drucksache Mt. 60/2012 – Artikelsatzung zur Aufhebung von<br />

Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong>.<br />

Einstimmig fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />

„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), beschließt die<br />

Stadtverordnetenversammlung die nachstehende Artikelsatzung zur Aufhebung von<br />

Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong>:<br />

Artikel 1<br />

Die Satzung über die Benutzung der Erd- und Steindeponie der Stadt <strong>Alsfeld</strong> in<br />

der Fassung vom 30.04.2002 mit Wirkung vom 05.05.2002 wird aufgehoben.<br />

Artikel 2<br />

Die Satzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> über die Vatertierhaltung in der Fassung vom<br />

16.08.1977, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2002, wird aufgehoben.<br />

18


Artikel 3<br />

Die Satzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren<br />

(Bauaufsichtsgebührensatzung) in der Fassung vom 12.02.2004 mit Wirkung vom<br />

01.03.2004 wird aufgehoben. Ergänzend dazu entfällt der Beschluss des Magistrats<br />

vom 11.04.2007 betreffend Billigkeitsregelung zur Baugenehmigungsgebühr.<br />

Artikel 4<br />

Die Satzung des Denkmalbeirates bei der unteren Denkmalschutzbehörde der<br />

Stadt <strong>Alsfeld</strong> in der Fassung vom 12.02.2004 mit Wirkung vom 01.03.2004 wird<br />

aufgehoben.<br />

Artikel 5<br />

Die Artikelsatzung zur Aufhebung von Satzungen der Stadt <strong>Alsfeld</strong> tritt am Tag nach<br />

ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die genannten<br />

Satzungen außer Kraft.“<br />

7 Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen<br />

Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />

(Drucksache Mt. 61/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />

Frau stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin Dietrich, ALA-Fraktion, berichtet,<br />

der Haupt- und Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung mit 6<br />

Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen die Annahme der Drucksache Mt. 61/2012 -<br />

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises<br />

der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung).<br />

Herr Stadtverordneter Riese, ALA-Fraktion und Herr Stadtverordneter Bastian, SPD-<br />

Fraktion, erklären ihre Zustimmung zur Informationsfreiheitssatzung.<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Welker, UWA-Fraktion, fragt nach,<br />

ob der in der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Frankfurt am Main aufgeführte<br />

Punkt 5 im § 6 Abs. 2 nicht auch in die Informationsfreiheitssatzung der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

aufgenommen werden solle. Wenn dieser Punkt aufgenommen werden würde, dann<br />

könnte der § 8 Abs. 2 gestrichen werden.<br />

Herr Stadtverordneter Bastian, SPD-Fraktion, erklärt, dass der Punkt 5 im § 6 Abs. 2<br />

nicht aufgenommen werden sollte.<br />

Nach weiteren Stellungnahmen ruft Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn zur<br />

Abstimmung über die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des<br />

eigenen Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />

ausschließlich der Aufnahme des Punktes 5 im § 6 Abs. 2 auf.<br />

19


Mit 19 Ja-Stimmen bei 10 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen fasst die<br />

Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss ohne die Aufnahme des<br />

Punktes 5 im § 6 Abs. 2 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Frankfurt:<br />

„Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />

<strong>Alsfeld</strong> am 15.11.2012 folgende<br />

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen<br />

Wirkungskreises der Stadt <strong>Alsfeld</strong> (Informationsfreiheitssatzung)<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Die Satzung regelt den Zugang der Einwohnerinnen und Einwohner zu den bei<br />

der Stadt <strong>Alsfeld</strong> vorhandenen amtlichen Informationen.<br />

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in<br />

Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.<br />

§ 2 Begriffsbestimmung<br />

(1) Amtliche Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle Aufzeichnungen,<br />

unabhängig von der Art ihrer Speicherung.<br />

(2) Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs bzw. einer Akte<br />

sind, sind davon ausgeschlossen.<br />

§ 3 Antragstellung<br />

(1) Interessierte Einwohnerinnen und Einwohner müssen einen Antrag stellen, um<br />

amtliche Informationen zu erhalten.<br />

(2) Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form bei der Stadtverwaltung<br />

<strong>Alsfeld</strong> gestellt werden.<br />

(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der<br />

Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Konkretisierung der<br />

begehrten Informationen fehlen, soll die Stadtverwaltung der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller behilflich sein.<br />

§ 4 Gewährung und Ablehnung eines Antrages<br />

(1) Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die<br />

Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.<br />

20


(2) Es ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.<br />

(3) Die Informationen werden während der Öffnungszeit der betreffenden Stellen<br />

räumlich, sachlich und zeitlich in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt. Das<br />

Anfertigen von Notizen ist gestattet.<br />

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller<br />

sich die Informationen in anderer geeigneter Weise beschaffen kann.<br />

(5) Soweit die Stadt <strong>Alsfeld</strong> über die gewünschten Informationen nicht verfügt oder<br />

die zuständige Stelle nicht zu ermitteln ist, wird der Antrag abgelehnt.<br />

§ 5 Bearbeitungsfrist<br />

(1) Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> stellt die Informationen innerhalb eines Monats bereit.<br />

(2) Die Ablehnung des Antrages oder die Mitteilung, den Antrag zu konkretisieren,<br />

erfolgt ebenfalls innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Frist.<br />

(3) Sollte es sich um komplexe Informationen handeln, deren Bereitstellung noch<br />

Zeit benötigt, kann die Frist in geeigneter Weise verlängert werden, um die<br />

Informationen zu besorgen beziehungsweise zusammenzustellen.<br />

§ 6 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs auf Informationen<br />

(1) Ein Anspruch auf Bereitstellung der Informationen besteht nicht soweit<br />

berechtigte Ansprüche Dritter entgegenstehen.<br />

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,<br />

1. wenn Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,<br />

2. wenn datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen,<br />

3. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,<br />

4. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht,<br />

§ 7 Schutz öffentlicher Belange der Rechtsordnung<br />

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen soweit und<br />

solange<br />

1. die Preisgabe der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes oder der<br />

Stadt <strong>Alsfeld</strong> beeinträchtigen würden,<br />

2. die Preisgabe der Informationen die Landesverteidigung oder die innere<br />

Sicherheit gefährden würden,<br />

3. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden<br />

müssen,<br />

21


4. die begehrten Informationen ein anhängiges Gerichtsverfahren, ein<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren betreffen oder<br />

5. die begehrten Informationen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.<br />

§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses<br />

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu<br />

Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren<br />

Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der<br />

Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt werden könnte.<br />

(2) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht<br />

Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.<br />

(3) Geheim zu halten sind <strong>Protokoll</strong>e und Informationen über vertrauliche<br />

Beratungen.<br />

(4) Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind jedoch<br />

spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens<br />

zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatzes 3 nur für<br />

Ergebnisprotokolle städtischer Gremien, deren Veröffentlichung ohnehin<br />

vorgesehen ist.<br />

§ 9 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten<br />

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen<br />

oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.<br />

§ 10 Kosten<br />

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Informationsfreiheitssatzung werden der<br />

Antragstellerin/dem Antragsteller die entsprechenden Kosten (Gebühren und<br />

Auslagen) nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt<br />

<strong>Alsfeld</strong> (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung berechnet.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2013 befristet auf zwei Jahre in Kraft.<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen.<br />

8 Verabschiedung einer Hundesteuersatzung<br />

(Drucksache Mt. 65/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker erklärt, dass nachstehende Ergänzung noch in die<br />

Hundesteuersatzung aufgenommen werden solle:<br />

22


"§ 7 Abs. 2<br />

„Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des geltenden<br />

Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die bei einem anerkannten Zucht- oder<br />

Leistungsrichter des VdH (Verband für das deutsche Hundewesen) eine<br />

Begleithundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Prüfungen, die in einer vom Land<br />

Hessen anerkannten Hundeschule abgelegt wurden sowie Prüfungen für jagdlich<br />

brauchbare Hunde, sofern eine Bescheinigung des Landesjagdverbandes vorliegt,<br />

werden gleichgestellt.“<br />

Zur im Verlauf der Diskussion im Haupt- und Finanzausschuss aufgeworfenen<br />

Frage, ob juristische Personen Halter eines Hundes sein könnten, erklärt er, dass<br />

eine juristische Person den mit einem Hund verbundenen Aufwand für die<br />

persönliche Lebensführung nicht treiben könne und demzufolge könne eine in mit<br />

höherrangigem Recht vereinbarer Weise Steuerpflicht juristischer Personen nicht<br />

begründet werden.<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, stellt folgenden<br />

Änderungsantrag zu § 5:<br />

a) Streichung in Absatz (1)<br />

für den zweiten Hund 108,00 €<br />

für jeden dritten und jeden weiteren Hund 108,00 €<br />

b) Ersetze in Absatz (1)<br />

für den ersten Hund 84,00 €<br />

durch<br />

für jeden Hund 84,00 €<br />

Nach reger, kontroverser Diskussion bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher<br />

Heilbronn um Abstimmung über den Änderungsantrag des Herrn stellvertretenden<br />

Stadtverordnetenvorstehers Stein, FDP, zu § 5 – Steuersatz, Abs. 1.<br />

Mit 10 Ja-Stimmen bei 21 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen lehnt die<br />

Stadtverordnetenversammlung den Änderungsantrag des Herrn stellvertretenden<br />

Stadtverordnetenvorstehers Stein, FDP, zur Änderung des § 5 Abs. 1 ab.<br />

Mit 18 Ja-Stimmen bei 14 Nein-Stimmen fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />

unter Ergänzung des § 7 Abs. 2 folgenden Beschluss:<br />

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer<br />

im Gebiet der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

(Hundesteuersatzung)<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der<br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1,2 und 7 des Gesetzes über<br />

kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und<br />

anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die<br />

23


Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> am 15.11.2012 die folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im<br />

Gebiet der Stadt <strong>Alsfeld</strong>.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht<br />

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines<br />

Hundes.<br />

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder<br />

im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.<br />

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate<br />

gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen<br />

oder Haltern gemeinsam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind<br />

sie Gesamtschuldner der Steuer.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende der Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen<br />

Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter<br />

durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,<br />

beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate<br />

alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem<br />

1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden<br />

ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die<br />

Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des<br />

Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser<br />

Satzung erfolgt.<br />

§ 4<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das<br />

Kalenderjahr.<br />

24


(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die<br />

Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

für den ersten Hund<br />

für den zweiten Hund<br />

für jeden dritten und jeden weiteren Hund<br />

84,00 EURO,<br />

108,00 EURO,<br />

108,00 EURO.<br />

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung<br />

der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung<br />

nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund<br />

jährlich 600 Euro.<br />

(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />

1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über<br />

das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,<br />

Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, menschoder<br />

tiergefährdende Eigenschaft besitzen,<br />

2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise<br />

angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass<br />

geschah,<br />

3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst<br />

angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen<br />

erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,<br />

4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert<br />

andere Tiere hetzen oder reißen, oder<br />

5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen<br />

oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.<br />

(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und<br />

Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,<br />

2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,<br />

3. Staffordshire-Bullterrier,<br />

4. Bullterrier,<br />

25


5. American Bulldog,<br />

6. Dogo Argentino,<br />

7. Kangal (Karabash),<br />

8. Kaukasischer Owtscharka<br />

9. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem<br />

31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am<br />

31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin<br />

oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach § 16<br />

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v.<br />

22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

15.10.2010 (GVBl. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen<br />

Behörde schriftlich angezeigt worden ist.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem<br />

Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen (Personen<br />

mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder<br />

„H“) dienen. Hierzu muss neben dem Schwerbehindertenausweis auch ein<br />

Nachweis über die abgelegte Prüfung des Hundes (z. B. Begleithundeprüfung)<br />

vorgelegt werden (§ 8 Abs.2 Hundesteuersatzung).<br />

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für<br />

a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für<br />

die Bewachung von Herden verwendet werden.<br />

b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind,<br />

c) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus dem Tierheim <strong>Alsfeld</strong><br />

erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden<br />

Kalenderjahres.<br />

§ 7<br />

Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen für den ersten Hund<br />

auf 50 v. H. des für die Stadt nach § 5 Absatz 1 und 2 dieser Satzung<br />

geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für<br />

a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden,<br />

welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter<br />

entfernt liegen,<br />

b) Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür<br />

vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die<br />

Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses<br />

26


nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise<br />

glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes<br />

erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende<br />

Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die<br />

Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.<br />

(2) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des<br />

geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die bei einem anerkannten<br />

Zucht- oder Leistungsrichter des VdH (Verband für das deutsche Hundewesen)<br />

eine Begleithundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Prüfungen, die in einer<br />

vom Land Hessen anerkannten Hundeschule abgelegt wurden sowie<br />

Prüfungen für jagdlich brauchbare Hunde, sofern eine Bescheinigung des<br />

Landesjagdverbandes vorliegt, werden gleichgestellt.“<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,<br />

2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird,<br />

für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />

3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während<br />

des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines<br />

Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.<br />

§ 10<br />

Meldepflicht<br />

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb<br />

von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch<br />

Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist -<br />

innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,<br />

bei der Stadt <strong>Alsfeld</strong> - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der<br />

Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an<br />

dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.<br />

27


(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte<br />

Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt <strong>Alsfeld</strong> innerhalb von zwei Wochen<br />

anzuzeigen.<br />

(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und<br />

Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.<br />

§ 11<br />

Hundesteuermarken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt<br />

wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt <strong>Alsfeld</strong> bleibt,<br />

ausgegeben.<br />

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.<br />

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen<br />

Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.<br />

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die<br />

Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

zurückzugeben.<br />

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine<br />

Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt<br />

für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die<br />

unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in<br />

Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder<br />

gefundene Marke unverzüglich an die Stadt <strong>Alsfeld</strong> zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Ermittlung des Hundebestandes<br />

(1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Stadt flächendeckende<br />

Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller<br />

volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück im<br />

Haushalt gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf<br />

schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Stadt<br />

oder durch dazu beauftragte Dritte (z. B. private Unternehmen) durchgeführt<br />

werden. Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im<br />

Auftrag der Stadt, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren<br />

Überwachung.<br />

(2) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Abs. 1 Satz 1<br />

und § 2 genannten Personen - zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen<br />

übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. - zur<br />

wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet.<br />

(3) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung<br />

wird die Verpflichtung nach § 10 nicht berührt.<br />

28


§ 13<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt <strong>Alsfeld</strong> bereits<br />

angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser<br />

Satzung.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die<br />

Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 17.12.1998, zuletzt geändert durch<br />

Beschluss vom 12.12.2001 und 10.11.2005 außer Kraft.<br />

<strong>Alsfeld</strong>, den<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

Ralf A. Becker, Bürgermeister<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen.<br />

9 Verabschiedung einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf<br />

Spielapparate<br />

(Drucksache Mt. 66/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />

Herr Stadtverordneter Möller, SPD-Fraktion, berichtet, der Haupt-und<br />

Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung die Annahme der<br />

Drucksache Mt. 66/2012 mit 6 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen.<br />

Mit 21 Ja-Stimmen bei 10 Nein-Stimmen und 1 Stimmenhaltung fasst die<br />

Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:<br />

Satzung<br />

über die Erhebung einer<br />

Steuer auf Spielapparate und<br />

auf das Spielen um Geld oder Sachwerte<br />

im Gebiet der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 16.12.2011 (GVBL. I S. 786), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale<br />

29


Abgaben vom 17.03.1970 (GVBL. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz zur<br />

Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005<br />

(GVBL. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Alsfeld</strong> am<br />

15.11.2012 die folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuererhebung<br />

Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld<br />

oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen<br />

aufgeführten Besteuerungstatbestände.<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für<br />

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich<br />

zugänglich sind,<br />

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld<br />

oder Sachwerte.<br />

Die Steuer bemisst sich<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlagen<br />

1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die<br />

elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,<br />

Falschgeld und Fehlgeld);<br />

2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.<br />

(1) Die Steuer beträgt<br />

zu § 2 a):<br />

§ 4<br />

Steuersätze<br />

je angefangenem Kalendermonat und Apparat<br />

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit<br />

a) in Spielhallen 15 v.H. der Bruttokasse,<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 15 v.H. der Bruttokasse,<br />

30


2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit<br />

a) in Spielhallen 8 v.H. der Bruttokasse, höchstens 40,00 Euro;<br />

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />

8 v.H. der Bruttokasse, höchstens 20,00 Euro;<br />

mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3<br />

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten<br />

dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung<br />

des Krieges zum Gegenstand haben,<br />

in Spielhallen und Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten<br />

24 v.H. der Bruttokasse, höchstens 500,00 Euro;<br />

zu § 2 b):<br />

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 25,00 Euro.<br />

(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen<br />

wird, schätzt der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> – Steueramt die Bruttokasse.<br />

§ 5<br />

Steuerschuldner<br />

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Eigentümer<br />

oder der sonstige Nutzungsberechtigte als Veranstalter.<br />

§ 6<br />

Anzeigepflicht<br />

Der Veranstalter (Steuerschuldner) ist verpflichtet,<br />

a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten<br />

b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der<br />

dem Spielbetrieb dienenden Räumen<br />

sowie die nach § 3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich<br />

dem Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong> –Steueramt- mitzuteilen.<br />

§ 7<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.<br />

Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.<br />

(2) Im Falle des § 2 Buchst. a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer<br />

selbst zu errechnen. Der Steuerschuldner hat bis zum 15. Tage nach Ablauf<br />

eines Kalendervierteljahres der Stadt <strong>Alsfeld</strong> – Steueramt – eine Steuer-<br />

31


erklärung unter Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen<br />

und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die<br />

unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.<br />

Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige<br />

eine Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von<br />

der Erklärung festzusetzen ist; in diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14<br />

Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

(3) Im Falle des § 2 Buchst. b) wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt.<br />

Der Steuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheids.<br />

Die festgesetzte Steuer ist in Vierteljahresbeträgen jeweils bis zum 15. Tage<br />

nach dem Ablauf des Kalendervierteljahres zu entrichten.<br />

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steuererklärungen nach<br />

Absatz 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen,<br />

die Angaben über Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende<br />

Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne<br />

und den Kasseninhalt enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugten<br />

Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.<br />

(5) Kommt der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser<br />

Satzung nicht nach, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden<br />

Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die<br />

Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.<br />

§ 8<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift<br />

Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> – Steueramt – ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen<br />

und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume<br />

zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen sowie die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke<br />

zu verlangen.<br />

§ 9<br />

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.<br />

§ 10<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt <strong>Alsfeld</strong> bereits<br />

angezeigten Spielapparate bzw. die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden<br />

Räume gelten als angezeigt im Sinne des § 6.<br />

32


§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />

(Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf<br />

das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 15.12.2010 außer Kraft.<br />

<strong>Alsfeld</strong>, den<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Alsfeld</strong><br />

Ralf A. Becker, Bürgermeister“<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, hat sich an der<br />

Abstimmung nicht beteiligt.<br />

10 Übernahme einer Bürgschaft für die BürgerEnergie Lingelbach eG<br />

(Drucksache Mt. 67/2012)<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage ausführlich.<br />

Herr Stadtverordneter Bastian, SPD-Fraktion, berichtet, der Haupt- und<br />

Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die<br />

Annahme der Drucksache Mt. 67/2012.<br />

Er erklärt, dass die SPD-Fraktion der Übernahme einer Bürgschaft für die<br />

BürgerEnergie Lingelbach eG zustimmen werde und stellt die Gründe dafür dar.<br />

Herr Stadtverordneter Rinner, CDU-Fraktion, erklärt die Zustimmung seiner Fraktion<br />

und weist darauf hin, dass diese Zustimmung zu der Übernahme einer Bürgschaft<br />

die absolute Ausnahme für seine Fraktion sei.<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Stein, FDP, erklärt, er werde der<br />

Übernahme der Bürgschaft zustimmen.<br />

Herr stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher Welker, UWA-Fraktion, erklärt, er<br />

habe zwar Zweifel, ob der angesetzte Leitungsverlust von 20 % nicht zu niedrig<br />

wäre, aber er werde der Übernahme der Bürgschaft trotzdem zustimmen.<br />

Herr Stadtverordneter Berg, UWA-Fraktion, erklärt, er werde sich der Stimme<br />

enthalten und begründet diese Auffassung.<br />

33


Herr Bürgermeister Becker weist darauf hin, dass auch wenn die Kommunalaufsicht<br />

die Nahwärmeversorgung unter den Aufgabenbereich der Kommune subsumiert<br />

trotzdem von der Kommunalaufsicht geprüft werde, ob die Stadt <strong>Alsfeld</strong> tatsächlich<br />

eine Bürgschaft übernehmen dürfe.<br />

Nach weiteren Stellungnahmen bittet Herr Stadtverordnetenvorsteher Heilbronn um<br />

Abstimmung.<br />

Einstimmig bei 1 Stimmenthaltung fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />

folgenden Beschluss:<br />

„Die Stadt <strong>Alsfeld</strong> übernimmt die beantragte Bürgschaft für die Errichtung eines<br />

Nahwärmenetzes der BürgerEnergie Lingelbach eG.“<br />

11 Erforschung der Familie ,,Merck“ (<strong>Alsfeld</strong>/Darmstadt) aus dem 18.<br />

Jahrhundert,<br />

(Drucksache Mt. 59/2012)<br />

Herr Stadtverordneter Kurt Schmidt, CDU-Fraktion, erklärt, er werde gemäß § 25<br />

HGO nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen. Er verlässt den<br />

Sitzungsraum.<br />

Herr Bürgermeister Becker begründet die Vorlage.<br />

Herr Stadtverordneter Räther, UWA-Fraktion, berichtet, der Haupt- und<br />

Finanzausschuss empfehle der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die<br />

Annahme der Drucksache Mt. 59/2012.<br />

In ihrer Stellungnahme spricht sich Frau Stadtverordnete Planz dafür aus, den<br />

Grabstein wiederherstellen zu lassen.<br />

Einstimmig bei 1 Stimmenthaltung fasst die Stadtverordnetenversammlung<br />

folgenden Beschluss:<br />

„Das Projekt zwischen <strong>Alsfeld</strong>er Stadtarchiv und Albert-Schweitzer-Schule zur<br />

Erforschung der Familie „Merck“ (<strong>Alsfeld</strong>/Darmstadt) aus dem 18. Jahrhundert, hier<br />

Wiederherstellung eines Grabsteines von Christina Merck, wird mit einem Zuschuss<br />

in Höhe von 3.000,00 € unterstützt.<br />

Die außerplanmäßige Ausgabe wird durch eine Entnahme aus der Rücklage des<br />

Riechers Erbe finanziert.“<br />

34


12 Anfrage der CDU-Fraktion betreffend Haushaltssatzung 2013<br />

(Drucksache Stv. 33/2012)<br />

Die Anfrage der CDU-Fraktion betreffend Haushaltssatzung 2013 wurde schriftlich<br />

beantwortet. Die Antwort liegt allen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung<br />

und des Magistrats in der heutigen Sitzung vor.<br />

Sitzungsende:<br />

21:55 Uhr<br />

Anmerkung:<br />

Wegen Einzelheiten wird auf die angegebenen Drucksachen verwiesen. Sie lagen<br />

allen Mitgliedern des Ausschusses und des Magistrates zur Beratung in der<br />

heutigen Sitzung vor. Sie sind Bestandteil des Originalprotokolls.<br />

Stadtverordnetenvorsteher<br />

Schriftführerin<br />

Heinz Heilbronn<br />

Monika Steinbrecher<br />

35

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