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Der Rechtsanwalt im weiteren erstinstanzlichen Verfahren

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<strong>Der</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong><br />

Handout<br />

RiOLG Dr. Karsten Schmidt<br />

Stand: 1. August 2013<br />

___________________________________________________________________<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A. Einleitung ........................................................................................................ - 4 -<br />

B. <strong>Der</strong> Verhandlungstermin ................................................................................. - 4 -<br />

I. Überblick .......................................................................................................... - 4 -<br />

1. Früher erster Termin, § 275 ZPO ................................................................ - 4 -<br />

a) Begrifflichkeit ........................................................................................... - 4 -<br />

b) Zweck ...................................................................................................... - 4 -<br />

2. Schriftliches Vorverfahren ........................................................................... - 5 -<br />

a) Begrifflichkeit ........................................................................................... - 5 -<br />

b) Zweck ...................................................................................................... - 5 -<br />

3. Zweckmäßigkeitserwägungen hinsichtlich der Wahl der <strong>Verfahren</strong>sart ....... - 5 -<br />

4. Verhältnis zur Güteverhandlung .................................................................. - 6 -<br />

II. Ablauf der mündlichen Verhandlung ............................................................... - 7 -<br />

III. <strong>Der</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> in der mündlichen Verhandlung ........................................ - 7 -<br />

1. Protokoll ...................................................................................................... - 7 -<br />

a. Zeugenaussagen ..................................................................................... - 7 -<br />

b. Hinweise .................................................................................................. - 8 -<br />

c. Erhebung von <strong>Verfahren</strong>srügen ............................................................... - 8 -<br />

2. Neuer Sachvortrag ...................................................................................... - 8 -<br />

C. Beweis- und Beweiswürdigung ....................................................................... - 9 -<br />

I. Beweiserheblichkeit ......................................................................................... - 9 -<br />

II. Strengbeweis - Freibeweis ............................................................................ - 10 -<br />

III. Hauptbeweis, Gegenbeweis, Beweis des Gegenteils .................................. - 10 -<br />

IV. Die Beweislast ............................................................................................. - 12 -<br />

1. Begriff ........................................................................................................ - 12 -<br />

a. Darlegungslast: ...................................................................................... - 12 -<br />

b. Formelle Beweislast/Beweisführungslast/subjektive Beweislast ............ - 12 -<br />

c. Materielle Beweislast/Feststellungslast/objektive Beweislast ................. - 13 -<br />

2. Gesetzliche Regeln und Vermutungen ...................................................... - 13 -<br />

3. Beweislast und negative Feststellungsklage ............................................. - 14 -<br />

4. Beweislast für negative Tatsachen ............................................................ - 14 -<br />

5. Beweisvereitelung ..................................................................................... - 15 -<br />

V. Beweiserleichterungen ................................................................................. - 16 -<br />

1. Überblick ................................................................................................... - 16 -<br />

2. Offenkundige Tatsachen ........................................................................... - 16 -<br />

3. Gesetzliche Vermutungen ......................................................................... - 16 -<br />

4. Vermutungen <strong>im</strong> Arzthaftungsrecht ........................................................... - 18 -<br />

5. Indizienbeweis ........................................................................................... - 19 -<br />

a. Begriff .................................................................................................... - 19 -<br />

b. Brauchbarkeit der Indizien ..................................................................... - 19 -


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 2 -<br />

c. Beweislast .............................................................................................. - 19 -<br />

6. Pr<strong>im</strong>a facie-Beweis/Anscheinsbeweis ....................................................... - 21 -<br />

7. Die Schadensschätzung, § 287 ZPO ......................................................... - 23 -<br />

8. Die Glaubhaftmachung .............................................................................. - 25 -<br />

VI. Die Beweismittel .......................................................................................... - 26 -<br />

1. <strong>Der</strong> Zeuge ................................................................................................. - 26 -<br />

a. Aufgabe ................................................................................................. - 26 -<br />

b. Das Beweisangebot ............................................................................... - 26 -<br />

aa. Benennung der Person .................................................................... - 26 -<br />

bb. Mitteilung der zu beweisenden Tatsache ......................................... - 26 -<br />

c. Abgrenzung: Zeugenbeweis - Parteivernehmung .................................. - 27 -<br />

d. Die Vernehmung des Zeugen ................................................................ - 27 -<br />

aa. Allgemeines ...................................................................................... - 27 -<br />

bb. Ablauf ............................................................................................... - 28 -<br />

2. <strong>Der</strong> Sachverständigenbeweis .................................................................... - 29 -<br />

a. Abgrenzung zum Zeugen ....................................................................... - 29 -<br />

b. Das Beweisangebot ............................................................................... - 29 -<br />

c. Beweisbedürftigkeit ................................................................................ - 29 -<br />

d. Grundlage der Begutachtung ................................................................. - 29 -<br />

e. Weitere <strong>Verfahren</strong>sfragen ...................................................................... - 30 -<br />

3. <strong>Der</strong> Augenschein, §§ 371 ff. ZPO .............................................................. - 31 -<br />

a. Funktion ................................................................................................. - 31 -<br />

b. Beweisangebot ...................................................................................... - 31 -<br />

4. <strong>Der</strong> Urkundsbeweis ................................................................................... - 32 -<br />

a. Arten von Urkunden ............................................................................... - 32 -<br />

b. Beweiskraft ............................................................................................ - 32 -<br />

aa. echte Urkunde .................................................................................. - 32 -<br />

bb. Öffentliche Urkunden ........................................................................ - 32 -<br />

cc. Private Urkunden .............................................................................. - 33 -<br />

dd. materielle Beweiskraft ...................................................................... - 33 -<br />

c. <strong>Der</strong> Beweisantrag ................................................................................... - 35 -<br />

d. Verwertung von Beiakten ....................................................................... - 35 -<br />

5. Die Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO ...................................................... - 36 -<br />

a. Zweck .................................................................................................... - 36 -<br />

b. Grundlagen der Parteivernehmung ........................................................ - 36 -<br />

aa. Vernehmung des Gegners, § 445 ZPO ............................................ - 36 -<br />

bb. § 447 ZPO ........................................................................................ - 36 -<br />

cc. Parteivernehmung von Amts wegen, § 448 ZPO .............................. - 36 -<br />

6. Amtliche Auskünfte .................................................................................... - 36 -<br />

7. Glaubhaftmachung, § 294 ZPO ................................................................. - 37 -<br />

8. Exkurs: Das selbständige Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO ..................... - 37 -<br />

VII. <strong>Der</strong> Beweisbeschluss ................................................................................. - 38 -<br />

VIII. Die Beweiswürdigung ................................................................................ - 41 -<br />

1. Allgemeines ............................................................................................... - 41 -<br />

2. Beweismaß ................................................................................................ - 41 -<br />

3. Freie Beweiswürdigung und gesetzliche Beweisregeln ............................. - 42 -<br />

4. Freie Beweiswürdigung und außerrechtliche Bindung ............................... - 42 -<br />

5. Beweisstoff ................................................................................................ - 43 -<br />

6. Bestandteile der Beweiswürdigung............................................................ - 43 -<br />

IX. Zusammenfassung: Beweisfragen <strong>im</strong> Zivilurteil ........................................... - 45 -<br />

D. Die Klagerücknahme .................................................................................... - 47 -


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 3 -<br />

I. Die gesetzliche Regelung .......................................................................... - 47 -<br />

II. Folgen der Klagerücknahme ...................................................................... - 47 -<br />

III. Die teilweise Klagerücknahme <strong>im</strong> Urteil ................................................. - 48 -<br />

IV. Anwaltstaktische Überlegungen ............................................................. - 49 -<br />

V. Klagerücknahme nach Versäumnisurteil .................................................... - 49 -<br />

E. Die Erledigung des Rechtsstreits .................................................................. - 50 -<br />

I. Allgemeines und Literatur .............................................................................. - 50 -<br />

II. Einleitung ................................................................................................... - 50 -<br />

1. Begrifflichkeiten ...................................................................................... - 50 -<br />

2. Erforderlichkeit des Rechtsinstituts der Erledigung ................................ - 50 -<br />

III. Die übereinst<strong>im</strong>mende komplette Erledigungserklärung .............................. - 51 -<br />

1. Allgemeines ............................................................................................... - 51 -<br />

2. Wirkung ..................................................................................................... - 51 -<br />

3. Rechtsnatur ............................................................................................... - 51 -<br />

4. Voraussetzungen....................................................................................... - 51 -<br />

5. Beschluss nach § 91a ZPO ....................................................................... - 53 -<br />

IV. Die übereinst<strong>im</strong>mende teilweise Erledigungserklärung ............................... - 57 -<br />

1. Beispiel ...................................................................................................... - 57 -<br />

2. Aufbau der Entscheidung .......................................................................... - 57 -<br />

V. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ......................................... - 60 -<br />

1. Allgemeines ............................................................................................ - 60 -<br />

2. Einseitige Erledigungserklärung als Klageänderung .............................. - 60 -<br />

3. Das erledigende Ereignis .......................................................................... - 61 -<br />

a. Begriff .................................................................................................... - 61 -<br />

b. Beispiele ................................................................................................ - 61 -<br />

4. <strong>Der</strong> Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung ................................ - 61 -<br />

5. <strong>Der</strong> maßgebende Zeitpunkt für die Hauptsacheerledigung ....................... - 61 -<br />

6. Die Rechtskraft .......................................................................................... - 62 -<br />

7. Darstellung der vollständigen einseitigen Erledigungserklärung <strong>im</strong> Urteil . - 62 -<br />

VI. Die teilweise einseitige Erledigungserklärung .............................................. - 64 -<br />

VII. Die „Erledigung“ vor Rechtshängigkeit ....................................................... - 66 -<br />

F. Parteiänderungen ......................................................................................... - 67 -<br />

I. Parteiwechsel ................................................................................................. - 67 -<br />

1. Gesetzliche Regelungen ........................................................................... - 67 -<br />

2. Gewillkürter Parteiwechsel ........................................................................ - 67 -<br />

a. Wechsel auf Klägerseite ........................................................................ - 67 -<br />

b. Wechsel auf Beklagtenseite ................................................................... - 68 -<br />

c. Behandlung des Parteiwechsels <strong>im</strong> Urteil .............................................. - 68 -<br />

II. Parteierweiterung .......................................................................................... - 70 -<br />

Anhang: Rubrumsberichtigung .......................................................................... - 70 -


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 4 -<br />

A. Einleitung<br />

Anhand einiger praxis- und examensrelevanter prozessualer Themenstellungen, die<br />

auf den <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> zukommen, werden<br />

die damit verbundenen Probleme behandelt. Neben der Vermittlung des nötigen<br />

prozessualen Wissens wird stets auf die Umsetzung in der Klausur eingegangen.<br />

B. <strong>Der</strong> Verhandlungstermin<br />

I. Überblick<br />

§ 272 Abs. 1 ZPO:<br />

Erledigung des<br />

Rechtsstreits in umfassend<br />

vorbereiteten Haupttermin<br />

§ 275 ZPO:<br />

Früher erster Termin<br />

§ 276 ZPO:<br />

schriftliches<br />

Vorverfahren<br />

Haupttermin<br />

Die Wahl der <strong>Verfahren</strong>sart ist eine nicht überprüfbare richterliche<br />

Ermessensentscheidung, BGHZ 86, 31 <br />

1. Früher erster Termin, § 275 ZPO<br />

a) Begrifflichkeit<br />

- vollwertiger Termin – es müssen keine <strong>weiteren</strong> folgen<br />

b) Zweck<br />

- schnelle Erledigung (Vergleich, Anerkenntnis, Klagerücknahme)


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 5 -<br />

2. Schriftliches Vorverfahren<br />

a) Begrifflichkeit<br />

- § 276 Abs. 1 ZPO: 2 Wochen Verteidigungsanzeige<br />

Mindestens zwei weitere Wochen zur Klageerwiderung<br />

- weiterer Ablauf?<br />

(1.) Es geht keine Verteidigungsanzeige (§ 276 I, 1 ZPO) ein:<br />

(2.) Es geht eine Verteidigungsanzeige aber keine Klageerwiderung (§<br />

276 I, 2 ZPO) ein:<br />

(3.) Es gehen sowohl Verteidigungsanzeige, als auch Klageerwiderung<br />

ein:<br />

b) Zweck<br />

- filtern der streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachen<br />

- ggf. Beweisbeschluss nach § 358a ZPO<br />

- Erwartung eines VU<br />

3. Zweckmäßigkeitserwägungen hinsichtlich der Wahl der <strong>Verfahren</strong>sart<br />

Früher erster Termin<br />

→ bloße Rechtsfragen<br />

→ Eilbedürftigkeit (z.B.<br />

Wettbewerbssachen)<br />

→ absehbare gütliche Einigung, etwa<br />

wegen der Art des Prozesses<br />

(Nachbarschafts- oder Erbstreitigkeit)<br />

oder aus Kostengründen (SV-<br />

Gutachten)<br />

Schriftliches Vorverfahren<br />

→ komplexe Sachverhalte (z.B.<br />

Arzthaftung, Bausache)<br />

→ bei haftpflichtversicherten Parteien, da<br />

Abst<strong>im</strong>mung mit Versicherung<br />

erforderlich<br />

→ absehbare Einholung eines SV-<br />

Gutachtens (z.B. Verkehrsunfall;<br />

Kostengründe spielen keine Rolle)<br />

→ streitige Tatsachen aus Klageschrift<br />

oder vorprozessualem Schriftwechsel<br />

ersichtlich<br />

→ bei AG: nur auf einer Seite ein RA<br />

→ vorangegangenes PKH-<strong>Verfahren</strong> (in<br />

welchem Gegner gehört wurde, § 118<br />

Abs. 1 ZPO)


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 6 -<br />

4. Verhältnis zur Güteverhandlung<br />

Beachte:<br />

Was ist wenn der Beklagte in der Güteverhandlung nicht erscheint?<br />

Versäumnisurteil?<br />

Klausurhinweis:<br />

Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO: ohne Antrag und ohne mündliche Verhandlung


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 7 -<br />

II. Ablauf der mündlichen Verhandlung<br />

(s. Elzer, Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, S. 466)<br />

Gegenstand<br />

1. Aufruf der Sache und Eröffnung der mündlichen<br />

Verhandlung<br />

Norm<br />

§ 220 Abs. 1 ZPO<br />

2. Feststellung der Anwesenheit § 160 Abs. 1 ZPO<br />

3. Ggf. Güteverhandlung mit Einführung in Sach- und<br />

§ 278 Abs. 2 Satz<br />

Streitstand<br />

2 ZPO<br />

4. Ergebnis der Güteverhandlung (Vergleich,<br />

§ 160 Abs. 3 Nr.<br />

Widerrufsvergleich, § 278 Abs. 6 ZPO)<br />

10 ZPO<br />

5. Bei fehlender oder gescheiterter Güteverhandlung:<br />

§§ 279 Abs. 1, 137<br />

Früher erster Termin oder Haupttermin und Stellen der Anträge Abs. 1, 297 ZPO<br />

6. ggf. jetzt Einführung in den Sach- und Streitstand<br />

7. Vorträge der Parteien § 137 Abs. 2 ZPO<br />

§ 136 Abs. 2 ZPO<br />

8. Erörterungen der Sache;<br />

§ 137 Abs. 2 ZPO<br />

ggf. mit Parteianhörung (§§ 139 Abs. 1, 141 Abs. 1 ZPO) § 136 Abs. 2 ZPO<br />

9. Ggf. nochmals Vergleichsverhandlungen § 278 Abs. 1 ZPO<br />

10. Ggf. Beweisaufnahme §§ 355 ff. ZPO<br />

11. Im Anschluss an Beweisaufnahme: erneute Erörterung des § 279 Abs. 3 ZPO,<br />

Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der<br />

§ 285 Abs. 1 ZPO<br />

Beweisaufnahme<br />

12. Schluss der mündlichen Verhandlung § 136 Abs. 4 ZPO<br />

13. Verkündung einer Entscheidung § 310 Abs. 1 Satz<br />

1 ZPO<br />

III. <strong>Der</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> in der mündlichen Verhandlung<br />

1. Protokoll<br />

a. Zeugenaussagen<br />

- § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO: Im Protokoll festzustellen sind die Aussagen der Zeugen,<br />

Sachverständigen und vernommenen Parteien<br />

- § 160 Abs. 4 ZPO: Antragsrecht der Parteien<br />

Hierauf hat RA hinzuwirken. Warum?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 8 -<br />

b. Hinweise<br />

§ 160 Abs. 2 ZPO: Aufnahme der wesentlichen Vorgänge<br />

- z.B. § 139 Abs. 4 ZPO: Hinweise – sind aktenkundig zu machen<br />

- BGH, NJW 2006, S. 60, 62: Da der Hinweis nach § 139 Abs. 4 „nur“<br />

aktenkundig zu machen ist, muss er nicht ins Protokoll. Die zunächst<br />

versehentlich unterbliebene Dokumentation kann auch noch <strong>im</strong> Tatbestand<br />

des Urteils nachgeholt werden.<br />

Hinweis: Um Zweifelsfragen über Inhalt und Umfang des Hinweises<br />

(und der Frage der versehentlichen Nichtprotokollierung)<br />

zu entgehen, sollte der RA auf eine entsprechende<br />

Protokollierung in der mündlichen Verhandlung hinwirken.<br />

Beachte: <strong>Der</strong> RA sollte auch darauf achten, dass die der Gegenseite erteilten<br />

Hinweise protokolliert werden. Warum?<br />

c. Erhebung von <strong>Verfahren</strong>srügen<br />

Warum ist es so wichtig, dass der <strong>Rechtsanwalt</strong> darauf hinwirkt, dass<br />

best<strong>im</strong>mte <strong>Verfahren</strong>srügen ins Protokoll aufgenommen werden?<br />

Wichtige Norm:<br />

Beispiele:<br />

2. Neuer Sachvortrag<br />

- ist zu protokollieren – ebenso die Reaktion der Gegenpartei<br />

- Warum?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 9 -<br />

C. Beweis- und Beweiswürdigung<br />

Allgemeine Literaturhinweise:<br />

Kaiser, Beweisrecht in der zivilrechtlichen Anwaltsklausur, JA 2004, Seite 640<br />

Grundsatz:<br />

ZPO verlangt VOLLBEWEIS, § 286 Abs. 1 ZPO<br />

I. Beweiserheblichkeit<br />

Behauptungs- und Beweislast beschränkt sich auf TATSACHEN<br />

→ iura novit curia<br />

Ausnahme?<br />

Beweisbedürftigkeit von Tatsachen:<br />

1. Tatsache ist streitig<br />

Tatsache ist (wirksam) bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO und der Gegner hat<br />

diese nicht nach § 288 ZPO eingestanden<br />

2. Tatsache ist für die Entscheidung erheblich<br />

3. Tatsache muss <strong>im</strong> <strong>Verfahren</strong> berücksichtigt werden<br />

4. Tatsache ist bisher noch nicht erwiesen worden<br />

Nicht beweisbedürftig sind:<br />

1. Offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO<br />

2. Zugestandene Tatsachen<br />

- ausdrücklich: Geständnis, § 288 ZPO<br />

- konkludent, da nicht bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO<br />

- bei unzulässigem Bestreiten mit Nichtwissen: es gilt § 138 Abs. 3 ZPO<br />

3. Tatsachen, die man als wahr unterstellen kann - Erheblichkeit<br />

4. Tatsachen, deren Beweis vom Gegner vereitelt wird (je nach Wirkung!)<br />

5. Vermutete Tatsachen, § 292 ZPO<br />

6. Tatsachen, die aufgrund von Hilfstatsachen feststehen<br />

7. Tatsachen, die einer Schadensschätzung, § 287 ZPO zugänglich sind<br />

Beachte aber: die Schätzung ist nur eine Beweiserleichterung!


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 10 -<br />

II. Strengbeweis - Freibeweis<br />

Frage: Wie sind die Tatsachen zu beweisen?<br />

Strengbeweis:<br />

Freibeweis:<br />

In drei Fällen möglich:<br />

III. Hauptbeweis, Gegenbeweis, Beweis des Gegenteils<br />

Hauptbeweis:<br />

Gegenbeweis:<br />

Beweis des Gegenteils:<br />

Hauptbeweis soll Gericht überzeugen!<br />

Gegenbeweis soll nichts beweisen, sondern nur den Hauptbeweis verhindern, d.h.<br />

er muss <strong>im</strong> Richter „Zweifel säen“.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 11 -<br />

Beispiel:<br />

K fordert von B die Zahlung eines Kaufpreises für ein Pferd. B bestreitet den<br />

Kauf. Er habe das Pferd nur in Kommission genommen, einen Käufer aber<br />

nicht gefunden.<br />

1. Alt.:<br />

K bietet Zeugenbeweis an. Z bestätigt die Angaben des K und ist persönlich<br />

glaubwürdig.<br />

→ FOLGE:<br />

2. Alt.:<br />

Benennt auch B einen Zeugen und bestätigt dieser die Version des B<br />

→ FOLGE:


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 12 -<br />

IV. Die Beweislast<br />

1. Begriff<br />

Allgemein:<br />

- Es wird von Beweislast nicht von Beweispflicht gesprochen<br />

- Folge ist keine Ersatzpflicht dem Gegenüber, sondern ein Verlieren des<br />

Prozesses<br />

- eine Art Obliegenheit<br />

a. Darlegungslast:<br />

Frage: Wer muss die Tatsache <strong>im</strong> Prozess vortragen?<br />

→<br />

Kläger:<br />

→<br />

Beklagter:<br />

b. Formelle Beweislast/Beweisführungslast/subjektive Beweislast<br />

Frage: Wer muss die Tatsache beweisen?<br />

→<br />

Grundsatz:<br />

Kläger:<br />

Beklagter:<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Falsch ist es zu sagen: Jede Partei muss ihre Behauptungen beweisen<br />

← BL richtet sich nicht danach, was jemand behauptet, sondern was<br />

jemand behaupten muss, wenn er das Recht auf seiner Seite haben will<br />

BL richtet sich nach materiellem Recht; auf die Stellung <strong>im</strong> Prozess kommt es<br />

nicht an<br />

Wer die (formelle) Beweislast hat, trägt auch die Darlegungslast


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 13 -<br />

c. Materielle Beweislast/Feststellungslast/objektive Beweislast<br />

Frage: Wer trägt das Risiko der Nichterweislichkeit, d.h. zu wessen Nachteil<br />

geht ein non-liquet?<br />

2. Gesetzliche Regeln und Vermutungen<br />

Welche Partei die Beweislast für das Vorliegen für sie günstiger Umstände trägt, ist<br />

in vielen Normen geregelt:<br />

In der Regel keine offene Formulierung <strong>im</strong> Gesetz. Erst aus Aufbau und<br />

Formulierung des Tatbestandes ergibt sich die Beweislastregelung.<br />

Beispiele:<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

Vermutungen – Beweislastumkehr:<br />

-<br />

-<br />

-<br />

Beispiele: 1<br />

1.) Rabatt/Skonto<br />

K verlangt von B den Restkaufpreis für ein Fahrzeug. B hat eine Zahlung geleistet.<br />

Streitig ist, ob dem B Rabatt und Skonto gewährt wurde. B behauptet dies – daher<br />

sei seine Zahlung umfassend und es bestehe kein Zahlungsanspruch mehr.<br />

Beide Parteien bieten Zeugenbeweis an. Die Zeugen widersprechen sich.<br />

2.) Vertreterhandeln<br />

K verklagt B auf Rückzahlung eines Darlehns. B wendet ein, den Darlehnsvertrag<br />

nicht <strong>im</strong> eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer der A-GmbH – die mittlerweile<br />

vermögenslos geworden ist – geschlossen zu haben. Es gibt keine Darlehnsurkunde.<br />

<strong>Der</strong> von K benannte Zeuge kann sich an Einzelheiten nicht erinnern.<br />

3.) Erfüllung<br />

K verkauft B Heizungsanlagen, die bei der Firma X lagern. Die Parteien einigen sich<br />

über den Eigentumsübergang und K tritt seinen Herausgabeanspruch gegen X an B<br />

ab. Gegen die Kaufpreisforderung des K wendet B ein, K sei nicht Eigentümer der<br />

Heizanlagen gewesen. K weist mit Urkunden nach: sie hat die Heizanlagen ein Jahr<br />

vor dem Verkauf zu Eigentum erworben.<br />

1 nach Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rn. 386 ff.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 14 -<br />

3. Beweislast und negative Feststellungsklage<br />

Beispiel:<br />

K und B streiten sich über die Pflicht des K, ein Darlehn an B zurückzuzahlen. B hat<br />

K mehrfach zur Zahlung aufgefordert.<br />

K klagt nun auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, dem B 5.000 Euro aus<br />

Darlehn zurückzuzahlen. K hat von B unstreitig 5.000 Euro erhalten. K beruft sich auf<br />

eine Schenkung, B auf ein Darlehn.<br />

4. Beweislast für negative Tatsachen<br />

Grundsätze:<br />

Beispiele in der Anspruchsgrundlage:<br />

Problem: Beweismöglichkeit<br />

Beispiel:<br />

B hat K mit der Herstellung mehrerer Türen beauftragt.<br />

K verlangt von B 1.500 Euro Werklohn für die Herstellung mehrerer Türen. Dies<br />

entspricht der normalen Vergütung derartiger Arbeiten. B erkennt (nur) 1.000 Euro an<br />

und behauptet, man habe sich auf diesen Betrag geeinigt, als er die Türen bestellt<br />

habe.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 15 -<br />

5. Beweisvereitelung<br />

Grundsatz:<br />

Wie jedes Schuldverhältnis steht auch das Prozessrechtsverhältnis unter dem Gebot<br />

von Treu und Glauben (§ 242 BGB)<br />

→ Jede Partei soll so prozessieren, wie Treu und Glauben es gebieten.<br />

→ treuwidrig handelt aber derjenige, der durch sein Bestreiten den Gegner<br />

zu einem Beweis zwingt, dessen Führung er selbst vereitelte<br />

(venire contra factum proprium)<br />

→ Rechtsgrundlage: direkte oder analoge Anwendung der §§ 427, 441 Abs. 3<br />

Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 3, 454 Abs. 1 ZPO<br />

Definition:<br />

<strong>Der</strong> Gegner macht der beweisbelasteten Partei die Beweisführung<br />

schuldhaft unmöglich oder erschwert diese.<br />

Voraussetzungen:<br />

Folge:<br />

Beispiel 2 :<br />

K kauft bei B einen neuen 5-er BMW. Auf der Fahrt nach Hause kommt er nach<br />

einem Überholvorgang von der Straße ab. Das Auto überschlägt sich, K wird verletzt.<br />

Es herrschte trockenes Wetter, die Fahrstrecke war übersichtlich. K kündigt<br />

gegenüber B Schadensersatzansprüche an; B repariert das Fahrzeug und wechselt<br />

verschiedene Teile der Bremsanlage aus.<br />

K macht nun Schmerzensgeld geltend und behauptet, die Bremsanlage des<br />

Fahrzeugs sei defekt gewesen. Er beantragt die Einholung eines<br />

Sachverständigengutachtens, der die ausgebauten Teile untersuchen soll.<br />

B bestreitet einen Mangel der Bremsanlage und teilt mit, die ausgebauten Teile seien<br />

unauffindbar.<br />

Hat K dennoch mit seiner Klage Erfolg?<br />

Zum Fall:<br />

Praktischer Hinweis:<br />

Wie kann man Beweismittel rechtzeitig und schnell sichern?<br />

2 Schellhammer, vor Rn. 530.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 16 -<br />

V. Beweiserleichterungen<br />

Literaturhinweis:<br />

Oberhe<strong>im</strong>, Beweiserleichterungen <strong>im</strong> Zivilprozess, JuS 1996, Seite 636, 729, 918,<br />

1111<br />

1. Überblick<br />

Best<strong>im</strong>mte Regelungen erleichtern der Partei die Darlegung und Beweisführung:<br />

- „Offenkundigkeit“<br />

- Gesetzliche Vermutungen<br />

- Indizienbeweis<br />

- Anscheinsbeweis<br />

- Schätzung nach § 287 ZPO<br />

- Glaubhaftmachung<br />

2. Offenkundige Tatsachen<br />

→ § 291 ZPO: offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises<br />

→ Definition: Eine Tatsache ist offenkundig, wenn sie aus allgemein<br />

zugänglichen, zuverlässigen Informationsquellen jederzeit<br />

verfügbar ist [ALLGEMEINKUNDIG]<br />

oder dem Richter in amtlicher Funktion aus einem früheren<br />

Prozess bekannt ist [GERICHTSKUNDIG]<br />

→ Beispiel: • OLG Frankfurt a.M. MDR 2004, 531 : Schüler sind laut<br />

• Bankzinsen<br />

• Lage eines Grundstücks<br />

3. Gesetzliche Vermutungen<br />

→ Beweisbelastete Partei muss nur die Vermutungsbasis beweisen<br />

→ Folge: echte Beweislastumkehr <strong>im</strong> Vergleich zur Anspruchs- bzw.<br />

Gegennorm<br />

→ Gegenpartei muss den Beweis des Gegenteils führen<br />

<strong>Der</strong> Beweis des Gegenteils ist der Hauptbeweis<br />

→<br />

Es gibt:<br />

a. Gesetzliche Tatsachenvermutungen<br />

b. Gesetzliche Rechtsvermutungen


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 17 -<br />

Beispiel: 3<br />

K verlangt von seiner Tochter B die Herausgabe eines Klaviers.<br />

Er behauptet, dieses Klavier vor Jahren gekauft und bezahlt zu haben. Er habe es<br />

der B, die bei ihm wohnte, zur alleinigen Benutzung überlassen. Er habe ihr jedoch<br />

ausdrücklich verboten, das Klavier aus dem Haus zu schaffen (Beweis:<br />

Parteivernehmung der B). Dennoch habe sie das Klavier bei ihrem Auszug<br />

mitgenommen.<br />

B behauptet, K habe ihr das Klavier geschenkt. Als er das Klavier in der Wohnung<br />

aufgestellt habe, habe er zu B gesagt, sie könne das Klavier behalten, da er eh nicht<br />

mehr spiele (Beweis: Parteivernehmung des K).<br />

Rechtsprechung zu § 1006 BGB:<br />

BGH NJW 2004, 217; BGH NJW 1979, 1358<br />

3 nach Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rn. 397.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 18 -<br />

4. Vermutungen <strong>im</strong> Arzthaftungsrecht<br />

a. Aufklärungsfehler<br />

→<br />

Nach normaler Beweislage, müsste der Patient den Kausalzusammenhang<br />

zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen.<br />

→ Aber BGH 4 :<br />

Verletzt der Arzt seine vertragliche oder vorvertragliche Pflicht, den Patient<br />

aufzuklären, zu warnen (oder bei beratenden Berufen der RA – zu beraten),<br />

wird vermutet, der Patient hätte Aufklärung, Warnung oder Rat des Arztes<br />

beherzigt, sich danach gerichtet und den Schaden vermieden.<br />

→ Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens<br />

b. Behandlungsfehler<br />

An sich muss Patient beweisen, dass ein best<strong>im</strong>mter Behandlungsfehler seine<br />

Gesundheit verletzt hat<br />

Aber:<br />

o § 630h Abs. 1 BGB:<br />

Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein<br />

allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den<br />

Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt<br />

hat.<br />

o § 630h Abs. 5 BGB: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler 5<br />

Beispiel:<br />

Arzt verabreicht dem Patient mehrere Injektionen. Patient stirbt an<br />

Kreislaufversagen aufgrund bakterieller Infektion.<br />

Steht fest, dass eine Injektion „verunreinigt“ war, muss der Arzt nachweisen,<br />

dass der Tod des Patienten eine andere Ursache hat.<br />

4 BGHZ 61, 118; 94, 356; BGH, NJW 1994, 2541.<br />

5 Die gesetzliche Regelung geht zurück auf die Rechtsprechung des BGH; vgl. NJW 1959, 1583;<br />

1977, 1102.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 19 -<br />

5. Indizienbeweis<br />

a. Begriff<br />

→<br />

→<br />

Partei kann den ihr obliegenden Beweis unmittelbar oder mittelbar führen<br />

Dazu stellt ZPO keine Vorgaben auf<br />

Mittelbar: aufgrund von Hilfstatsachen werden Rückschlüsse auf die<br />

Haupttatsache gezogen<br />

Hilfstatsachen = Indizien<br />

Hilfstatsache<br />

Indizien<br />

Haupttatsache<br />

→<br />

Beispiel:<br />

→<br />

→<br />

In der Zumessung der Beweiskraft hinsichtlich der Indizien ist der Tatrichter<br />

frei<br />

<strong>Der</strong> Beweisantrag zu einer Hauptsache darf nicht auf Grund der Würdigung<br />

von Indiztatsachen übergangen werden<br />

b. Brauchbarkeit der Indizien<br />

→ Richter muss Schlüssigkeit des Indizienbeweises prüfen:<br />

Frage, ob ihn die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit<br />

unterstellt – von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH,<br />

NJW-RR 1993, 443, 444)<br />

→<br />

Das (brauchbare) Indiz muss natürlich seinerseits unstreitig, offenkundig oder<br />

bewiesen sein<br />

c. Beweislast<br />

Wer muss das Vorliegen der Indizien beweisen?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 20 -<br />

Beispiel:<br />

K kaufte von B dessen Hausanwesen. Im Kaufvertrag wurde die<br />

Sachmängelgewährleistung des B wirksam ausgeschlossen.<br />

Drei Monate nach dem Kauf stellt K <strong>im</strong> Keller des Anwesens Feuchtigkeitsflecken<br />

fest. Er beauftragt einen Sachverständigen damit, deren Ursache festzustellen.<br />

Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass das Haus nicht mit der nach der zum Zeitpunkt<br />

seiner Errichtung geltenden DIN erforderlichen Abdichtung versehen ist und daher<br />

von außen Feuchtigkeit eindringe.<br />

K verlangt von B die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Nachdem B dies<br />

verweigert, erklärt K den Rücktritt.<br />

Kann K erfolgreich die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 21 -<br />

6. Pr<strong>im</strong>a facie-Beweis/Anscheinsbeweis<br />

Grundsatz: § 286 Abs. 1 ZPO – Gericht muss voll überzeugt sein<br />

Dies ist auch be<strong>im</strong> AB der Fall – aber nur vorläufig – Gegner kann ihn erschüttern<br />

→<br />

Voraussetzung:<br />

Beispiel:<br />

Worin liegt der Unterschied zum Indizienbeweis?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 22 -<br />

Beispielsfall:<br />

Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug in der Nähe einer Feldscheune.<br />

Diese geriet gegen 15 Uhr in Brand und stand gegen 15:22 Uhr vollständig in<br />

Flammen. Aufgrund des Brandes wurde auch das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.<br />

Die beiden damals 11 Jahre alten Beklagten befanden sich kurz vor Ausbruch des<br />

Feuers in der Scheune und hatten dort mit einem in der Scheune gefundenen<br />

Feuerzeug hantiert. Beide versuchten das Feuerzeug in Gang zu setzen. Dies wurde<br />

auch einmal entzündet. Das Feuerzeug hatten sie in der Scheune gefunden. In der<br />

Scheune lagerten zu dem Zeitpunkt ca. 100 Ballen Heu, 180 Strohrollen sowie 200<br />

Holzweidepfähle nebst diversen Landmaschinen. Die Feldscheune wurde auch von<br />

Jugendlichen der Umgebung als Treffpunkt genutzt.<br />

Auf dem Gelände der Agrargenossenschaft wurden ausweislich der<br />

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Zeitpunkt des Brandausbruches drei<br />

erwachsene Personen gesehen. Ferner fuhr eine männliche, dem Linienbusfahrer<br />

unbekannte Person mit dem ab 15.10 Uhr verkehrenden Linienbus von Saalfeld nach<br />

Rudolstadt.<br />

Durch den Großbrand wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin<br />

verlangt Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 944,47 Euro sowie<br />

Nutzungsausfallentschädigung für die vom 23. – 26.10.2006 andauernde<br />

Fahrzeugreparatur in Höhe von 175 Euro.<br />

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand verursacht und diese<br />

deshalb auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen.<br />

Zu Recht?<br />

Literaturhinweis:<br />

Stück, <strong>Der</strong> Anscheinsbeweis, JuS 1996, Seite 153


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 23 -<br />

7. Die Schadensschätzung, § 287 ZPO<br />

→ erleichtert Darlegung und Nachweis eines Schadens<br />

<strong>Der</strong> Geschädigte muss nicht weniger beweisen, sondern weniger behaupten<br />

als gewöhnlich<br />

→<br />

§ 287 Abs. 1: gilt für alle Schadensersatzansprüche<br />

§ 287 Abs. 2: z.B. Vertragsstrafe, Minderung, Lizenzgebühr für Foto<br />

→<br />

Voraussetzung:<br />

Beispiele:<br />

Beispiel:<br />

K stürzt in Fahrstuhlschacht der B. Dabei zieht sie sich einen Kreuzbandriss zu und<br />

hat ein „Wackelknie“. Zwei Jahre später stürzt sie auf der Straße und erleidet<br />

Prellungen und Hautabschürfungen. Unter der Behauptung Ursache hierfür sei ihr<br />

„Wackelknie“ verlangt sie von B Schmerzensgeld.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 24 -<br />

Übersicht: 6<br />

Überzeugung des Gerichts:<br />

volle Überzeugung<br />

Schadensschätzung<br />

(§ 286 I ZPO) (§ 287 I ZPO)<br />

gesetzliche Regel<br />

Beweiserleichterungen<br />

als gesetzl. Ausnahme<br />

volle Behauptungs- und<br />

Beweislast<br />

volle Behauptungs- und<br />

Beweislast nur für<br />

Schätzgrundlage<br />

Aufnahme aller angebotenen<br />

Ermessen ob und welche<br />

erheblichen Beweise Beweise, § 287 I, 2<br />

Parteivernehmung nur nach<br />

Schätzungsvernehmung<br />

§§ 445 ff. des Beweisführers nach<br />

Ermessen, § 287 I, 3<br />

Angabe der Gründe <strong>im</strong> Urteil<br />

nur Angabe und<br />

Auswertung der<br />

Schätzungsgrundlage<br />

6 Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rn. 575.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 25 -<br />

8. Die Glaubhaftmachung<br />

Grundsatz: § 286 Abs. 1 ZPO: Vollbeweis<br />

Anforderungen an den Vollbeweis:<br />

Unterschied: Glaubhaftmachung<br />

Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt<br />

Beispiele<br />

Welcher Beweismittel kann sich die Partei bedienen, die eine Tatsache<br />

glaubhaft zu machen hat?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 26 -<br />

VI. Die Beweismittel<br />

Beweismittel des Strengbeweises:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

§ 284 Satz 2-4: Abweichung vom <strong>Verfahren</strong> mit Zust<strong>im</strong>mung der Parteien<br />

1. <strong>Der</strong> Zeuge<br />

a. Aufgabe<br />

→<br />

→<br />

→<br />

vgl. § 414 ZPO: dient dem Beweis vergangener Tatsachen und Zustände<br />

Frage: War der streitige Punkt für den Zeugen mit seinen Sinnen<br />

wahrnehmbar.<br />

Art der Kenntniserlangung ist unerheblich<br />

→ auch Beweiserhebung durch Zeugen vom Hörensagen (Beweismaß!)<br />

b. Das Beweisangebot<br />

Beweisantritt, § 373 ZPO:<br />

Benennung des Zeugen<br />

Bezeichnung der Tatsachen<br />

Zeugenbeweis ist einziges Beweismittel, das ausnahmslos einen Antrag erfordert.<br />

aa. Benennung der Person<br />

bb. Mitteilung der zu beweisenden Tatsache<br />

→ zu beweisende Tatsache ist genau zu benennen<br />

→ kein Ausforschungsbeweis = Behauptungen ins Blaue hinein, um durch<br />

Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 27 -<br />

c. Abgrenzung: Zeugenbeweis - Parteivernehmung<br />

Als Zeuge ist zu vernehmen,<br />

wer nicht Partei des Rechtsstreits ist<br />

und auch nicht gemäß § 455 Abs. 1 ZPO als Partei zu vernehmen wäre<br />

(gesetzlicher Vertreter eines Prozessunfähigen)<br />

Maßgebend ist die formale Rolle <strong>im</strong> Prozess.<br />

Beispiele:<br />

Zeuge<br />

1. Kommanditist<br />

2. nicht vertretungsberechtigte<br />

Organe jur. Personen<br />

3. Betreuer außerhalb seines<br />

Aufgabenkreises (§ 1902 BGB)<br />

4. Gemeinschuldner <strong>im</strong> Prozess des<br />

Insolvenzverwalters<br />

5. einfacher Streithelfer<br />

6. Zedent <strong>im</strong> Prozess des<br />

Zessionars<br />

Beachte: Abtretung nicht allein<br />

deshalb sittenwidrig, weil sie nur zur<br />

Verschaffung der Zeugenstellung<br />

dient; Beweiswürdigung<br />

7. Prozessbevollmächtigter (muss<br />

nicht Mandat niederlegen)<br />

Partei<br />

1. Komplementär<br />

2. vertretungsberechtigte Organe jur.<br />

Personen, z.B. Geschäftsführer<br />

der GmbH<br />

3. oHG-Gesellschafter (soweit nicht<br />

von Vertretung ausgeschlossen)<br />

4. streitgenössischer<br />

Nebenintervenient nach § 69 ZPO<br />

Frage: Welches ist der maßgebende Zeitpunkt?<br />

Frage: Was ist wenn eine Partei fälschlicherweise als Zeuge vernommen wird?<br />

d. Die Vernehmung des Zeugen<br />

aa. Allgemeines<br />

→ Grundsatz: § 355 Abs. 1 ZPO: vor dem erkennenden Gericht –<br />

Grundsatz der Unmittelbarkeit<br />

→ Andere Möglichkeiten:


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 28 -<br />

(1.) Im Wege der Rechtshilfe vor ersuchtem Richter, §§ 362, 375 Abs. 1<br />

ZPO i.V.m. §§ 156 ff. GVG<br />

(2.) Übertragung auf beauftragten Richter, vgl. § 375 Abs. 1 und 1a ZPO<br />

(3.) Schriftliche Beantwortung der Beweisfrage, § 377 Abs. 3 ZPO<br />

Beispiel: Bankmitarbeiter über Zinssätze<br />

Problem: Zeuge kommt nicht – Folge?<br />

bb. Ablauf<br />

§ 395 Abs. 1 ZPO: Belehrung<br />

§ 395 Abs. 2 ZPO: Personalien (Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnort)<br />

ggf. gesonderte Belehrung bei Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1<br />

ZPO<br />

§ 396 ZPO: Vernehmung zur Sache<br />

(1.) Schilderung <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

(2.) Erst dann: ergänzende Fragen, Vorhalte<br />

§ 397 Abs. 2 ZPO: Fragen der RA/Parteien<br />

Beachte:<br />

Dem RA muss man unmittelbare Befragung des Zeugen gestatten;<br />

Den Parteien kann man es.<br />

§ 162 Abs. 1 ZPO: Genehmigung des Protokolls<br />

i.d.R. §§ 160a, 162 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verzicht auf Abspielen<br />

Beachte:<br />

§ 383 Zeugnisverweigerungsrecht § 384 Aussageverweigerungsrecht<br />

→<br />

→<br />

→<br />

<strong>Verfahren</strong>, § 386 ZPO<br />

Kann Zeuge beiden Parteien von ZVR überzeugen, wird er entlassen, bzw.<br />

muss gar nicht erst kommen, § 386 Abs. 3 ZPO<br />

Bei unberechtigter Weigerung, § 390 (Ordnungsgeld, Beugehaft)<br />

Im Übrigen muss das Gericht <strong>im</strong> Zwischenstreit entscheiden, § 387 ZPO<br />

Zwischenurteil:<br />

Es wird festgestellt: <strong>Der</strong> Zeuge … darf das Zeugnis nicht deshalb<br />

verweigern, weil er be<strong>im</strong> Kläger beschäftigt ist und wohnt.<br />

<strong>Der</strong> Zeuge trägt die Kosten des Zwischenstreits<br />

(Es folgen Tatbestand und Entscheidungsgründe)


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 29 -<br />

2. <strong>Der</strong> Sachverständigenbeweis<br />

a. Abgrenzung zum Zeugen<br />

b. Das Beweisangebot<br />

→<br />

→<br />

→<br />

§ 403 ZPO: Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte („wie bei Zeuge“)<br />

§ 404 ZPO: Auswahl des SV ist Sache des Gerichts<br />

Ausnahme: § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO: von Amts wegen:<br />

Beispiel: schwieriger technischer Sachverhalt<br />

c. Beweisbedürftigkeit<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Bei fehlender Sachkunde des Gerichts<br />

Einholung steht <strong>im</strong> pflichtgemäßem Ermessen<br />

Verwertung anderer Gutachten:<br />

(1.)<br />

(2.)<br />

d. Grundlage der Begutachtung<br />

(1.) Anschlusstatsachen<br />

(2.) Befundtatsachen


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 30 -<br />

Klausurhinweis:<br />

Folge einer unzulässigen Sachverhaltsermittlung des SV:<br />

e. Weitere <strong>Verfahren</strong>sfragen<br />

<strong>Der</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> ist mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht<br />

einverstanden. Welche Möglichkeiten hat er?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 31 -<br />

3. <strong>Der</strong> Augenschein, §§ 371 ff. ZPO<br />

a. Funktion<br />

→<br />

→<br />

unmittelbare Sinneswahrnehmung von Tatsachen<br />

Beispiel: Ortstermin: Verkehrsunfall, Baumängel, Nachbarschaftsstreit (auch<br />

Geruchssinn - Schweinemästerei)<br />

b. Beweisangebot<br />

Beweisantritt, § 371 Abs. 1 Satz 1:<br />

Benennung des Augenscheinsobjekts<br />

Bezeichnung der Tatsachen - B-thema<br />

Daneben: § 144 Abs. 1 ZPO – Anordnung nach freiem Ermessen des Gerichts<br />

Weitere Hinweise:<br />

→ § 372 Abs. 1 ZPO<br />

→ § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO<br />

→<br />

Beachte:<br />

Da der Augenschein einen größeren Beweiswert als die Zeugenaussage<br />

über den Augenschein hat<br />

→ keine Ablehnung des Augenscheinsbeweis, weil bereits Zeuge über das<br />

Augenscheinsobjekt vernommen wurde<br />

Bei Weigerung:<br />

- § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />

Klausurhinweis – Darstellung <strong>im</strong> Tatbestand:<br />

Existiert ein Beweisbeschluss wird darauf sowie das Sitzungsprotokoll Bezug<br />

genommen; Darstellung idR am Ende des Tatbestandes in der Prozessgeschichte:<br />

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.11.2010. Wegen<br />

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom<br />

24.11.2010 Bezug genommen.<br />

Existiert kein Beweisbeschluss:<br />

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des<br />

streitgegenständlichen Bauobjekts. Wegen des Ergebnisses der<br />

Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2010 Bezug<br />

genommen.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 32 -<br />

4. <strong>Der</strong> Urkundsbeweis<br />

a. Arten von Urkunden<br />

§ 142 Abs. 1 ZPO, §§ 415 ff ZPO<br />

Erfasst werden nur schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen<br />

öffentliche Urkunden<br />

Bsp.:<br />

private Urkunden<br />

Bsp.:<br />

→<br />

Nicht nur Absichtsurkunden (Testament;Quittung etc.)<br />

sondern auch Zufallsurkunden (z.B. Brief)<br />

b. Beweiskraft<br />

aa. echte Urkunde<br />

bb. Öffentliche Urkunden<br />

Öffentliche Urkunden über Willenserklärungen, § 415 ZPO:<br />

Öffentliche Urkunden über amtliche Entscheidungen, § 417 ZPO


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 33 -<br />

Öffentliche Zeugnisurkunden, § 418 ZPO:<br />

cc. Private Urkunden<br />

Beispiel 7 :<br />

K fordert von B 3.000 Euro aus Darlehn. B bestreitet ein Darlehn, K habe ihm das<br />

Geld geschenkt.<br />

K legt eine Darlehnsurkunde mit der Unterschrift des B vor. B bestreitet nicht, dass<br />

es sich dabei um seine Unterschrift handelt, will sie aber nicht unter diesen Text<br />

gesetzt haben.<br />

dd. materielle Beweiskraft<br />

= Bedeutung der durch die Urkunde formell bewiesenen Tatsache für das<br />

Beweisthema<br />

Beispiel 8<br />

K n<strong>im</strong>mt B auf Zahlung von 4000 Euro in Anspruch. Er behauptet, B habe sich in<br />

diesem Umfang für die Schuld eines Dritten verbürgt. Zum Beweis legt er ein<br />

Schreiben des B vor, in dem dieser mitteilt: „Ich bin gerne bereit, den<br />

Kreditverbindlichkeiten des X in einem gewissen Rahmen beizutreten.“<br />

→ Auslegung, ob B wirklich bürgen wollte/Schuldbeitritt erklärt hat<br />

Klausurhinweis – Darstellung <strong>im</strong> Tatbestand:<br />

Die Partei kann auf die Urkunde Bezug nehmen, § 137 Abs. 3 ZPO.<br />

Aufgrund des Beibringungsgrundsatzes darf dies jedoch nicht pauschal erfolgen.<br />

<strong>Der</strong> Inhalt der Urkunde gehört daher in den Tatbestand. In der Regel genügt eine<br />

kurze Schilderung und <strong>im</strong> Übrigen ein Verweis:<br />

Die Parteien haben am 07.10.2010 über das Grundstück des Klägers einen notariell<br />

beurkundeten Kaufvertrag geschlossen. Darin ist festgehalten, dass der Kläger für<br />

Mängel der Kaufsache nicht haftet. Hinsichtlich des <strong>weiteren</strong> Inhalts wird auf Bl. 18-<br />

21 der Akte Bezug genommen.<br />

7 Nach Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, vor Rn. 588.<br />

8 siehe zur Quittung Anders/Gehle, F. Rn. 40.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 34 -<br />

Schaubild 9 :<br />

Beweiskraft der Urkunde:<br />

mängelfreie Urkunden<br />

Urkunde mit Mängeln<br />

=<br />

frei Beweiswürdigung<br />

(§ 419 ZPO)<br />

Öffentliche Urkunden<br />

Vermutung der Echtheit<br />

§ 437 I<br />

Privaturkunde<br />

echte Unterschrift<br />

Vermutung, dass auch<br />

Text echt ist, § 440 II<br />

Voller Beweis der<br />

Abgabe, nicht der<br />

Wahrheit der Erklärung,<br />

§ 416<br />

über Willenserklärungen über amtliche Zeugnisurkunde<br />

(§ 415) Entscheidung (§ 418)<br />

(§ 417)<br />

Voller Beweis über voller Beweis voller Beweis, wenn<br />

Abgabe, Ort, Zeit<br />

eigene Wahrnehmung<br />

der WE<br />

der Urkundsperson<br />

Dagegen nur Beweis nicht widerleg- Dagegen Beweis der<br />

der Falschbeurkundung bar Unrichtigkeit<br />

§ 415 III § 418 II<br />

9 Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, nach Rn. 591.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 35 -<br />

c. <strong>Der</strong> Beweisantrag<br />

Hat der Beweisführer die Urkunde in Besitz:<br />

§ 420 ZPO: Vorlage des Dokuments <strong>im</strong> Original<br />

Hat Gegner die Urkunde:<br />

§§ 421, 424: Antrag dem Gegner aufzugeben, die Urkunde vorzulegen<br />

→<br />

Beachte: Was ist wenn Gegner den Besitz der Urkunde bestreitet?<br />

→ § 426 ZPO: Vernehmung als Partei über Verbleib der Urkunde<br />

Hat ein Dritter die Urkunde:<br />

§ 428: Antrag das Gericht möge eine Frist zur Herbeischaffung best<strong>im</strong>men<br />

oder einen Anordnung nach § 142 ZPO erlassen<br />

→ § 431 regelt Fristsetzung<br />

Gibt der Dritte nicht heraus:<br />

Beweisführer muss Herausgabeanspruch einklagen und vollstrecken<br />

Dazu dient die Frist des § 431 ZPO<br />

Hat eine Behörde die Urkunde – und kann sie der Beweisführer nicht beschaffen:<br />

§ 432: Antrag die Behörde um Amtshilfe zu ersuchen<br />

§ 432 ZPO: Antrag auf Beiziehung – genau bezeichneter - Akten<br />

d. Verwertung von Beiakten<br />

→<br />

→<br />

Möglich ist auch die Verwertung von Beweisergebnissen, die in anderen<br />

<strong>Verfahren</strong> erzielt worden sind<br />

z.B. Vernehmungsprotokolle<br />

Beweisführer hat 2 Möglichkeiten:<br />

a) Antrag auf unmittelbare Erhebung des Beweises (z.B.<br />

Zeugenvernehmung)<br />

b) Antrag auf Verwertung allein der Beiakten<br />

Klausurhinweis – Erwähnung <strong>im</strong> Tatbestand:<br />

Beiziehung in der Prozessgeschichte erwähnen, insbesondere, wenn Inhalt der<br />

Beiakte für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist:<br />

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – Az.: … - ist beigezogen<br />

worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 36 -<br />

5. Die Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO<br />

a. Zweck<br />

→ dient – wie Zeugenbeweis – der Aufklärung vergangener Tatsachen oder<br />

Zustände<br />

→ § 445 Abs. 1 ZPO: Parteivernehmung ist subsidiär<br />

Partei hat den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht<br />

vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht<br />

b. Grundlagen der Parteivernehmung<br />

Unterscheide:<br />

§ 445 ZPO: auf Antrag – Vernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei<br />

§ 448 ZPO: vAw – Vernehmung beider Parteien möglich<br />

aa. Vernehmung des Gegners, § 445 ZPO<br />

bb. § 447 ZPO<br />

cc. Parteivernehmung von Amts wegen, § 448 ZPO<br />

→ Beachte: BGH, NJW 1994, 320:<br />

Es muss eine gewisse, nicht notwendig hohe<br />

Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung erbracht<br />

sein und das Gericht erwartet durch die Parteivernehmung die<br />

Ausräumung seiner restlichen Zweifel<br />

Welche „Alternative“ hat die beweisbelastete Partei, wenn die vorgenannten<br />

Voraussetzungen einer Parteivernehmung nicht vorliegen?<br />

Weitere <strong>Verfahren</strong>sfragen:<br />

→ § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Beweisbeschluss erforderlich<br />

→ Bei Weigerung des Gegners: § 446 ZPO: freie Beweiswürdigung<br />

6. Amtliche Auskünfte<br />

→<br />

→<br />

→<br />

gesetzlich nicht geregelt<br />

vgl. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: daraus ergibt sich Zulässigkeit<br />

in der Regel schriftliche Erteilung und dann Verwertung als Urkunde


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 37 -<br />

7. Glaubhaftmachung, § 294 ZPO<br />

Dort wo die Glaubhaftmachung genügt (siehe Seite 25) ist diese<br />

a. eine Beweiserleichterung, da ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit<br />

ausreicht<br />

b. bietet sie mit der Versicherung an Eides statt, § 294 Abs. 1 ZPO, ein weiteres<br />

Beweismittel<br />

8. Exkurs: Das selbständige Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO<br />

Klausurrelevanz::<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>sklausur:<br />

Selbständiges Beweisverfahren als mögliche Option. Einzureichen bei Gericht der<br />

Hauptsache, § 486 Abs. 1 ZPO.<br />

Richterklausur:<br />

Verwertung, § 493 Abs. 1 ZPO<br />

Klausurhinweis - Kostenentscheidung:<br />

Tenor:<br />

1. (Hauptsache)<br />

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens LG<br />

Saarbrücken – 7 OH 28/10 – tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.<br />

Zu rechtswidrig erlangten Beweisen siehe: Balthasar, JuS 2008, 35


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 38 -<br />

VII. <strong>Der</strong> Beweisbeschluss<br />

Möglichkeiten:<br />

o Beweisbeschluss vor mündlicher Verhandlung, § 358a ZPO<br />

o Beweisbeschluss in mündlicher Verhandlung (nachdem gemäß § 273<br />

ZPO vorsorglich Zeugen geladen wurden)<br />

Beachte: Beweisbeschluss nur in drei Fällen erforderlich<br />

1. <strong>im</strong> schriftlichen Vorverfahren, § 358a ZPO<br />

2. wenn BA in gesondertem <strong>Verfahren</strong> (z.B. neuer Termin (str. a.A. Zöller);<br />

Rechtshilfe, beauftragter/ersuchter Richter) erfolgen soll, § 358 ZPO<br />

3. Parteivernehmung, § 450 ZPO<br />

Ansonsten genügt formlose Beweisanordnung (z.B. nach Ladung gem. § 273<br />

ZPO)<br />

Inhalt: § 359 ZPO:<br />

o Beweisthema<br />

die streitige erhebliche Behauptung<br />

genaue Formulierung, v.a. bei Rechtshilfe<br />

o Beweismittel<br />

o Beweisführer<br />

wer hat den Beweis angetreten<br />

auf die Beweislast kommt es hierbei nicht an<br />

Ergänzung: Vorschuss zahlt auch die Partei die Beweis anbietet. Bieten<br />

beide Beweis an, diejenige, die beweisbelastet ist.<br />

ggf. Kombination: Vergleichsvorschlag – (bedingter) Beweisbeschluss<br />

Grundsätzlich erforderlich: Beweisantrag (der beweisbelasteten Partei)<br />

- Dies gilt in dieser Strenge jedoch nur be<strong>im</strong> Zeugenbeweis<br />

- Ausnahme: §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO<br />

- Angabe der zu beweisenden Tatsache und des Beweismittels<br />

Hinsichtlich der Ablehnungsgründe: vgl. § 244 Abs. 3 StPO<br />

a. unzulässiger Beweisantrag<br />

z.B. Beweisermittlungsantrag – nennt kein best<strong>im</strong>mtes<br />

Beweisthema/Beweismittel<br />

Bsp.: K benennt Zeugen, der sagen soll, welche ehrenrührigen<br />

Behauptungen der B über K aufgestellt habe.<br />

Beachte: Fehlt die Anschrift eines Zeugen<br />

→ § 356 ZPO: Gelegenheit zur Nachholung geben


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 39 -<br />

b. unerheblicher Beweis<br />

Welcher Beweis erheblich ist, ergibt die Schlüssigkeitsprüfung<br />

c. überflüssiger Beweis<br />

- Überflüssig ist Hauptbeweis, wenn das Gericht von der bewiesenen<br />

Tatsache schon überzeugt ist<br />

d. wertloser Beweis<br />

- wenn Beweis von vorneherein völlig ungeeignet ist<br />

- Problem: Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung<br />

Bsp.: Keine Ablehnung eines Zeugen vom Hörensagen über Schmerzen<br />

der Partei<br />

- gewisse vorweggenommene Beweiswürdigung <strong>im</strong> PKH-<strong>Verfahren</strong><br />

e. Eigene Sachkunde<br />

f. Wahrunterstellung (dann ist Beweisthema aber unerheblich)<br />

<strong>Der</strong> Beweisantrag ist Angriffs- und Verteidigungsmittel, §§ 282, 296 ZPO<br />

Klausurhinweis: Darstellung <strong>im</strong> Tatbestand:<br />

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.11.2010. Wegen<br />

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom<br />

07.12.2010 Bezug genommen.<br />

Beispiel für ein Beweisbeschluss:<br />

Beweisbeschluss<br />

7 O 113/10<br />

Rechtsgrundlage<br />

§ 4 AktO<br />

Landgericht Saarbrücken<br />

Beschluss<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Ludwig ./. HUK Coburg<br />

A. Es soll Beweis erhoben werden:<br />

I. über die Behauptung des Klägers:<br />

1. Das klägerische Fahrzeug sei aus der Parklücke<br />

ausgefahren und habe seit etwa einer Minute<br />

gestanden, als das bei der Beklagte<br />

haftpflichtversicherte Fahrzeug des Herrn Schütz<br />

hiergegen gefahren sei<br />

2. Unfallbedingt seien Reparaturkosten in Höhe von<br />

1.847,37 Euro angefallen.<br />

3. Die durch den Unfall betroffenen Karosserieteile<br />

seien nicht vorgeschädigt gewesen; die mit der


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 40 -<br />

Klage geltend gemachten Schäden seien alle auf<br />

das Unfallereignis zurückzuführen.<br />

II. über die Behauptung der Beklagten:<br />

das bei ihr haftpflichtversicherte und von Herrn<br />

Schütz geführte Fahrzeug habe zum<br />

Kollisionszeitpunkt gestanden<br />

zu A I 1 und II durch<br />

Vernehmung der Zeugen<br />

1. Hubert Müller (Adresse)<br />

- vom Kläger benannt -<br />

2. Ferdinand Altmeyer (Adresse)<br />

§ 359 Nr. 2 ZPO<br />

§ 359 Nr. 3 ZPO<br />

- von der Beklagten benannt -<br />

zu A I 2. und 3.<br />

durch Einholung eines schriftlichen<br />

Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing.<br />

Hubert Weber (Adresse)<br />

- vom Kläger benannt -<br />

B. Die Ladung der Zeugen wird davon abhängig<br />

gemacht, dass die Parteien jeweils binnen zwei<br />

Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 80 Euro<br />

Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse einzahlt oder<br />

eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen vorlegt.<br />

C. Die Einholung des Sachverständigengutachtens wird<br />

von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.800<br />

Euro durch den Kläger binnen zwei Wochen ab Erhalt<br />

dieses Beschlusses abhängig gemacht. [Den Parteien<br />

bleibt nachgelassen, binnen dieser Frist einen anderen<br />

Sachverständigen vorzuschlagen und Einwände<br />

gegen den vom Gericht ausgesuchten zu erheben.]<br />

D. Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen<br />

Verhandlung wird anberaumt auf den 12. Januar 2011,<br />

10.00 Uhr, Saal 203<br />

(oder: wird nach Vorlage des<br />

Sachverständigengutachtens von Amts wegen<br />

best<strong>im</strong>mt)<br />

§ 404 Abs. 1 ZPO<br />

§ 379 Abs. 1 ZPO<br />

§§ 402, 379 Abs. 1<br />

ZPO<br />

§ 370 Abs. 1 ZPO<br />

Müller<br />

Richter am Landgericht


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 41 -<br />

VIII. Die Beweiswürdigung<br />

1. Allgemeines<br />

→ § 286 ZPO: eigene Überzeugung<br />

- Unterscheidung zwischen „Wahrheit“ und „Überzeugung“<br />

- maßgebend ist: „Überzeugung“<br />

→<br />

→<br />

Richter ist von strengen formellen Beweisregeln entbunden<br />

Grenze: gesicherte Erkenntnisse und Erfahrungen<br />

2. Beweismaß<br />

→ Maß der Überzeugung des Richters von der Sachverhaltsverwirklichung - §<br />

286 ZPO<br />

→ Problem: Begrenztheit menschlicher Erkenntnis<br />

Folge: Absolut sicheres Wissen nicht erforderlich<br />

Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an<br />

Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig<br />

auszuschließen 10<br />

Erforderlich:<br />

a.) objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit<br />

b.) subjektiv die Überzeugung des Gerichts<br />

→<br />

Gegenteil: Glaubhaftmachung: es genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit<br />

(50 % + x)<br />

Formulierungsvorschlag in einer Urteilsklausur:<br />

Den ihm obliegenden 11 Beweis für …hat der Kläger nicht geführt.<br />

Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht <strong>im</strong> Rahmen der ihm nach § 286<br />

Abs. 1 ZPO obliegenden freien Beweiswürdigung, nicht zu der Überzeugung<br />

gelangt, die streitige Behauptung sei wahr.<br />

Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter<br />

Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der<br />

sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit<br />

einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Für die Überzeugung des Gerichts<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 286 ZPO ist dabei ein für die praktische Lebensführung<br />

brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet,<br />

ohne sie gänzlich auszuschließen.<br />

Dieser Grad an Gewissheit ist vorliegend nicht erreicht.<br />

<strong>Der</strong> Zeuge …<br />

10 BGH, NJW 1982, 2875<br />

11 Zur Frage, wer die Beweislast trägt, müssen Sie ggf. nähere Ausführungen machen.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 42 -<br />

3. Freie Beweiswürdigung und gesetzliche Beweisregeln<br />

- Regelung nur bezüglich Urkunden:<br />

§ 165: Sitzungsprotokoll<br />

§ 314: Urteilstatbestand<br />

§§ 415-418: echte Urkunden<br />

- Beweislastregeln: regeln, wer <strong>im</strong> Streitfall den Hauptbeweis führen muss<br />

- sonst frei: z.B. keine Bindung an Strafurteil<br />

4. Freie Beweiswürdigung und außerrechtliche Bindung<br />

→<br />

Beachtung von Naturgesetzen<br />

Beispiele:<br />

- Verkehrsunfallprozess: physikalische Gesetze der Bewegungsenergie,<br />

Beschleunigung etc<br />

- Bauprozess: physikalische Gesetze der Statik<br />

- alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰<br />

→<br />

Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung<br />

Beispiele:<br />

- Anscheinsbeweis<br />

- Unzuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen<br />

NICHT:<br />

- Insassen des Unfallfahrzeugs sagen für Fahrer aus<br />

- Angehörige sagen für Partei aus<br />

Erforderlich ist individuelle Würdigung mit den Umständen des Einzelfalls<br />

Frage:<br />

Parteien vereinbaren, dass eine best<strong>im</strong>mte Tatsache unwahr sei. Dies trifft jedoch<br />

nicht zu.<br />

Zulässig?<br />

Ergebnis:<br />

Die Parteien können dem Gericht keine Beweiswürdigung vorschreiben.<br />

Aber:<br />

→ Sie können durch Beweisvertrag vereinbaren, dass best<strong>im</strong>mte Tatsachen<br />

unstreitig oder nicht zu berücksichtigen sind<br />

→ Beweismittel vertraglich beschränken<br />

→ Beweislastverträge abschließen


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 43 -<br />

5. Beweisstoff<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Richter gewinnt Überzeugung aus den Beweisergebnissen<br />

Beispiel: Zeugnisverweigerung<br />

Bei berechtigter Zeugnisverweigerung darf nicht pauschal, sondern nur bei<br />

Vorliegen besonderer Gründe darauf geschlossen werden, der Zeuge decke<br />

die Partei<br />

Beiakten:<br />

nur soweit man sich gezielt auf einzelne Inhalte bezogen hat<br />

nicht die gesamte Akte<br />

6. Bestandteile der Beweiswürdigung<br />

a. Ergiebigkeit des Beweismittels<br />

- Frage: Hat das Beweismittel etwas zur Klärung der Beweisfrage<br />

beigetragen?<br />

- (-) wenn Zeuge sagt, dass er sich an den VKU nicht mehr erinnern könne<br />

b. Überzeugungskraft des Beweismittels<br />

aa. Innere Beweiskraft<br />

- präzise Aussage oder schwammige Umschreibungen?<br />

- Detailreichtum?<br />

- Situationstypische Details?<br />

- Widerspruchsfreiheit der Aussage?<br />

- Aussagekonstanz? (Polizei-Gericht)<br />

- Verhalten (Stottern, Rotwerden)<br />

bb. Das Beweismittel <strong>im</strong> Gesamtrahmen des Rechtsstreits<br />

- Vergleich mit anderen Beweismitteln<br />

- Vergleich mit dem Sachvortrag der Parteien<br />

Besonderheit bei Zeugen/Parteivernehmung:<br />

Prüfung:<br />

Wahrnehmungs-<br />

Wiedergabe<br />

- Möglichkeit (Standort, Lichtverhältnisse)<br />

- Fähigkeit (eigene körperliche, geistige Verfassung)<br />

- Bereitschaft (eigene Interessen, Bedürfnisse – Routine)<br />

- Möglichkeit<br />

- Fähigkeit<br />

- Bereitschaft<br />

→<br />

Wahrnehmungsfehler<br />

Begrenztheit menschlicher Sinne


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 44 -<br />

Beispiel: Wo stand der Zeuge be<strong>im</strong> Verkehrsunfall?<br />

→<br />

→<br />

Wiedergabefehler?<br />

Beispiel: Kann der be<strong>im</strong> Unfall eine schwere Gehirnerschütterung davon<br />

tragende Zeuge sich überhaupt noch erinnern?<br />

Ist er intellektuell zu einer Erinnerung in der Lage?<br />

Eigene Interessen<br />

z.B.: familiäre Bindungen (aber s.o.), Regressdruck


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 45 -<br />

IX. Zusammenfassung: Beweisfragen <strong>im</strong> Zivilurteil<br />

Tenor:<br />

→ grds. keine Besonderheiten<br />

→ Bei vorangegangenem selbständigem Beweisverfahren dies bei Kosten<br />

erwähnen.<br />

„Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens LG<br />

Saarbrücken – 7 OH 28/10 – tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.“<br />

Tatbestand:<br />

→ Beweiseinreden: Wenn eine Partei Tatsachen behauptet, um darzulegen, dass<br />

ein Beweismittel unzulässig oder unglaubwürdig ist<br />

→ erwähnen<br />

→<br />

→<br />

Unerledigte Beweisantritte: str.<br />

→ e.A.: <strong>im</strong> Tb hinter dem jeweiligen Sachvortrag in Klammer (Beweis:<br />

Zeugnis des Herrn Müller…)<br />

→ a.A.: allein in Entscheidungsgründen hervorzuheben und zu bescheiden 12<br />

Prozessgeschichte am Ende des Tatbestandes:<br />

- Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom …<br />

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das<br />

Sitzungsprotokoll vom …. Bezug genommen<br />

- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …<br />

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das<br />

Sitzungsprotokoll vom … Bezug genommen.<br />

oder:<br />

Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, die<br />

Fußgängerampel in der Rheinstraße habe zum Unfallzeitpunkt grün<br />

gezeigt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und ….<br />

Hinsichtlich des Ergebnisses …<br />

- Die Strafakten des Amtsgerichts Saarbrücken Az.: …. waren beigezogen<br />

und Gegenstand der mündlichen Verhandlung<br />

Entscheidungsgründe:<br />

→ § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO: (bei streitigen Tatsachen) Angabe der Gründe, die<br />

für die richterliche Überzeugung leitend waren<br />

Formulierungsbeispiel: siehe Oben<br />

→<br />

bei bewiesenen Tatsachen:<br />

Zuerst das überzeugende Beweismittel:<br />

- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass<br />

der Beklagte dem Kläger einen Tritt gegen dessen rechtes Bein versetzte.<br />

Hierdurch brach das Schienbein.<br />

12 so Störmer, JuS 1994, 238, 243; Anders/Gehle, Das Assessorexamen <strong>im</strong> Zivilrecht, 11. Aufl. 2013,<br />

A-Rn. 55.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 46 -<br />

- Das Gericht folgt insoweit der Aussage des Zeugen …(Glaubhaftigkeit der<br />

Aussage, Glaubwürdigkeit des Zeugen)<br />

- Die Angaben des ebenfalls vernommenen Zeugen … wecken an der<br />

Richtigkeit der klägerischen Darstellung keine Zweifel. Zwar gab der Zeuge<br />

an … Jedoch … (Glaubhaftigkeit der Aussage, Glaubwürdigkeit des<br />

Zeugen)<br />

→<br />

→<br />

bei nicht bewiesenen Tatsachen<br />

- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass der<br />

Beklagte dem Kläger einen Tritt gegen dessen Schienbein versetzt hat.<br />

- Zwar bestätigte die Ehefrau des Klägers deren Darstellung. Ihre Aussage<br />

war jedoch nicht glaubhaft, da …<br />

Ist kein Beweis zu erheben:<br />

<strong>Der</strong> Beklagte hat den Unfall auch zu vertreten. Dies folgt aus den Grundsätzen<br />

des Anscheinsbeweises. Danach … 13<br />

13 Aus Elzer, Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, Rn. 1496.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 47 -<br />

D. Die Klagerücknahme<br />

I. Die gesetzliche Regelung<br />

§ 269 ZPO<br />

Jederzeit möglich<br />

o ab Rechtshängigkeit - bis zur Rechtskraft<br />

o Ausfluss der Dispositionsmax<strong>im</strong>e<br />

§ 269 Abs. 1 ZPO: Ab Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten<br />

zur Hauptsache aber nur noch mit dessen Zust<strong>im</strong>mung möglich<br />

o Grund:<br />

o Frage: Wann beginnt die mündliche Verhandlung in diesem Sinn?<br />

o Beachte:<br />

o Bei fehlender Zust<strong>im</strong>mung des Beklagten:<br />

hatte der Kläger schon vor der Klagerücknahme einen<br />

Sachantrag gestellt:<br />

hatte der Kläger vor der Rücknahme noch keinen Sachantrag<br />

gestellt und stellt er auch danach keinen<br />

II. Folgen der Klagerücknahme


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 48 -<br />

III. Die teilweise Klagerücknahme <strong>im</strong> Urteil<br />

K klagt 10.000 Euro ein.<br />

Nach Beginn der mündlichen Verhandlung n<strong>im</strong>mt er die Klage in Höhe von<br />

5.000 Euro zurück. <strong>Der</strong> Beklagte st<strong>im</strong>mt zu.<br />

In Höhe der restlichen 5.000 Euro ist die Klage zulässig und begründet.<br />

Rubrum<br />

Tenor<br />

o Hauptsache<br />

o Kosten<br />

o Vorläufige Vollstreckbarkeit<br />

<br />

Tatbestand<br />

o Erste Prozessgeschichte vor den Anträgen<br />

Erwähnen:<br />

• Ursprünglicher Antrag<br />

• Erklärung der Klagerücknahme<br />

• ggf. Widerspruch des Beklagten<br />

Frage: Wird der Kostenantrag des Beklagten - § 269 Abs. 4 ZPO<br />

– erwähnt?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 49 -<br />

Entscheidungsgründe<br />

o Prüfung der Wirksamkeit der Klagerücknahme zu Beginn<br />

„Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 5.000 Euro<br />

zurückgenommen hat, ist nur noch über den restlichen Teil der<br />

Klageforderung zu entscheiden. Insoweit ist die Klage zulässig und<br />

begründet.<br />

Die teilweise Klagerücknahme ist wirksam.<br />

[…]<br />

Infolge der somit wirksamen teilweisen Klagerücknahme ist insoweit die<br />

Rechtshängigkeit erloschen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und hinsichtlich<br />

dieses Teils nur noch über die Kosten <strong>im</strong> Rahmen einer einheitlichen<br />

Kostenentscheidung zu befinden.“<br />

o Ausnahme?<br />

o Bei Begründung der Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3, 4 ZPO<br />

eingehen.<br />

IV. Anwaltstaktische Überlegungen<br />

Warum „lohnt“ sich eine Klagerücknahme für den Anwalt?<br />

V. Klagerücknahme nach Versäumnisurteil<br />

Fallbeispiel:<br />

K klagt gegen B auf Zahlung von 4.000 Euro. Im Verhandlungstermin erscheint K<br />

nicht. Auf Antrag des B ergeht gegen ihn ein VU. K legt hiergegen Einspruch ein. Im<br />

folgenden Termin n<strong>im</strong>mt er seine Klage (4.000 Euro) in Höhe von 1.000 Euro zurück.<br />

Frage: Muss der Beklagte einwilligen, § 269 Abs. 1 ZPO?<br />

Zur Nacharbeitung und Vertiefung siehe hierzu:<br />

- Brammsen/Leible, JuS 1997, Seite 54, 56<br />

- OLG Saarbrücken, MDR 2000, Seite 722


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 50 -<br />

E. Die Erledigung des Rechtsstreits<br />

I. Allgemeines und Literatur<br />

Die Erledigung ist in allen – vier – Varianten regelmäßig Gegenstand von<br />

Examensklausuren. Gerade in der Urteilsklausur müssen die Auswirkungen auf die<br />

verschiedenen Teile des Urteils (Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe) geläufig<br />

sein.<br />

Literaturhinweise:<br />

Knöringer, Die Erledigung der Hauptsache <strong>im</strong> Zivilprozess, JuS 2010, S. 569 ff.<br />

Schreiber, Die Erledigung der Hauptsache <strong>im</strong> Zivilprozess, JURA 2012, S. 782 ff.<br />

II. Einleitung<br />

Problemaufriss:<br />

K klagt gegen B aus Kaufvertrag 2.000 Euro ein. Während des Prozesses merkt er,<br />

dass B diesen Betrag mittlerweile überwiesen hat.<br />

Welche Möglichkeiten hat K?<br />

1. Begrifflichkeiten<br />

- Hauptsache<br />

- Erledigung<br />

- Erledigungserklärung: ungenaue Kurzformel: "Ich erkläre die Hauptsache für<br />

erledigt"<br />

2. Erforderlichkeit des Rechtsinstituts der Erledigung<br />

Warum gibt es das Institut der "Erledigung der Hauptsache"?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 51 -<br />

III. Die übereinst<strong>im</strong>mende komplette Erledigungserklärung<br />

1. Allgemeines<br />

→ Prozessbeendigungserklärung<br />

→ Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt<br />

→ Bindung des Gerichts<br />

2. Wirkung<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Problem: Folgen für ergangene und noch nicht rechtskräftige<br />

Entscheidungen?<br />

→<br />

Frage: Ist eine weitere Beweisaufnahme zulässig?<br />

→<br />

Frage: Bindungswirkung- Kann der Kläger die Erledigungserklärung<br />

widerrufen?<br />

3. Rechtsnatur<br />

→ vertreten wird: Prozessbeendigungsvertrag 14<br />

→ a.A.: Institut sui generis<br />

zwei gleichgerichtete Prozesshandlungen - Bewirkungshandlungen<br />

4. Voraussetzungen<br />

wirksame Erledigungserklärungen nach:<br />

o Inhalt<br />

o Form<br />

auch außerhalb der mdl. Verhandlung durch Schriftsatz od. zu Protokoll<br />

(§ 129a ZPO)<br />

o Prozesshandlungsvoraussetzungen<br />

14 Vgl. Knöringer, JuS 2010, S. 569, 576.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 52 -<br />

Frage: Wie ist es mit der Prüfung der Erledigung/des erledigenden<br />

Ereignisses?<br />

Frage: Was ist wenn Beklagter sich nicht erklärt, ob er der Erledigung<br />

zust<strong>im</strong>mt?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 53 -<br />

5. Beschluss nach § 91a ZPO<br />

Landgericht Saarbrücken<br />

Beschluss<br />

In Sachen 15<br />

[Rubrum: ohne Besonderheiten – wie bei einem Urteil auch]<br />

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken<br />

auf die mündliche Verhandlung vom …<br />

hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden:<br />

am …. beschlossen<br />

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schüler als Einzelrichterin<br />

beschlossen:<br />

1.<br />

2.<br />

Frage:<br />

Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit?<br />

15 Im Gegensatz zum Urteil ist nicht mit „In dem Rechtsstreit“ einzuleiten, sondern mit „In Sachen“.<br />

Grund: Aufgrund des Wegfalls der Rechtshängigkeit gibt es – in der Hauptsache - keinen<br />

„Rechtsstreit“ mehr.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 54 -<br />

Gründe:<br />

I. (entspricht dem Tatbestand eines Urteils)<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Einleitungssatz<br />

Geschichtserzählung<br />

• unstreitiges Vorbringen (zur Sache) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen<br />

Verhandlung<br />

• Indikativ, direkte Rede, Imperfekt<br />

Streitiger Klägervortrag<br />

• (ausnahmsweise) <strong>im</strong> Perfekt, da RH durch Erledigterklärung entfallen ist<br />

• „<strong>Der</strong> Kläger hat behauptet …“<br />

Prozessgeschichte<br />

a) Ursprünglicher Klageantrag + Datum der Anhängigkeit und<br />

Rechtshängigkeit<br />

Wurde der Antrag schon gestellt:<br />

Mit der am … eingereichten und am … zugestellten Klage hat der<br />

Kläger beantragt ….<br />

Wurde der Antrag noch nicht gestellt:<br />

Mit der am … eingereichten und am … zugestellten Klage, hat der<br />

Kläger angekündigt, er werde beantragen …<br />

b) „Erledigendes Ereignis“<br />

Ist dieses unstreitig:<br />

Ist dieses streitig:<br />

Perfekt<br />

<strong>Der</strong> Beklagte hat am ….2000 Euro gezahlt<br />

Konjunktiv Präsens<br />

<strong>Der</strong> Kläger behauptet, der Beklagte habe am<br />

… 2000 Euro gezahlt<br />

c) Erledigungserklärung beider Parteien<br />

Nunmehr erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für<br />

erledigt.<br />

Dies kann auch mit dem Antrag verbunden werden:<br />

<strong>Der</strong> Kläger hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom<br />

…. für erledigt erklärt und beantragt nunmehr …<br />

→<br />

Anträge<br />

<strong>Der</strong> Kläger beantragt nunmehr, 16<br />

die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen<br />

<strong>Der</strong> Beklagte beantragt,<br />

die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen<br />

oder:<br />

Die Parteien erklären mit wechselseitigen Kostenanträgen die Hauptsache für<br />

erledigt.<br />

16 Darstellung wegen § 308 Abs. 2 ZPO nicht zwingend, aber üblich.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 55 -<br />

→<br />

→<br />

Streitiger Beklagtenvortrag<br />

• auch wieder <strong>im</strong> Perfekt<br />

soweit relevant: sonstige Prozessgeschichte<br />

II. (entspricht Entscheidungsgründen eines Urteils)<br />

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,<br />

ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.<br />

Die Kosten sind dem/der …. aufzuerlegen.<br />

1.) Vorliegen wirksamer Erledigterklärungen<br />

a) ggf. Auslegung<br />

• Entscheidend ist, dass Parteien zu erkennen geben, dass sie<br />

keine rk Entscheidung zur Hauptsache durch Urteil wollen<br />

• ggf. Abgrenzung zu Klagerücknahme, Verzicht<br />

b) Wirksamkeit der Erklärungen als Prozesshandlungen<br />

aa) Form<br />

bb) Prozesshandlungsvoraussetzungen<br />

cc) Bei Erledigung „vor“ RH: kurz ansprechen<br />

2.) Argumente für die Kostenverteilung, § 91a ZPO<br />

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem/der … aufzuerlegen. Dies entspricht<br />

billigem Ermessen.<br />

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte er den<br />

Rechtsstreit – ohne Vorliegen übereinst<strong>im</strong>mender Erledigungserklärungen –<br />

verloren.<br />

Prüfung:<br />

a. summarische Prüfung der Erfolgsaussichten<br />

→ Beachte: in der Examensklausur umfassende Prüfung!!!<br />

→ Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nach bisherigem Sachund<br />

Streitstand 17<br />

→ BGHZ 123, 264, 266: Es genügt eine überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit für den Klageerfolg<br />

→ Bei Unzulässigkeit der Klage 18<br />

→ bei ungewissem Ausgang: Kostenaufhebung<br />

b. Frage: Was sind sonstige Billigkeitserwägungen?<br />

17 Nach OLG Düsseldorf, MDR 1993, 1120 kann neues Vorbringen berücksichtigt werden, wenn es<br />

unstreitig ist. Diese Ansicht ist aber streitig.<br />

18 OLG Hamburg, GRUR 1984, 82; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 432; Thomas/Putzo, ZPO, 33.<br />

Aufl. 2012, § 91a Rn. 47; a.A. OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 955; vgl. Vossler, NJW 2002, S.<br />

2373.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 56 -<br />

abschließender Formulierungsvorschlag:<br />

Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die eine hiervon abweichende<br />

Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.<br />

Beachte:<br />

Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung.<br />

Was ist, wenn vor beiderseitiger Erledigungserklärung schon ein<br />

Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 57 -<br />

IV. Die übereinst<strong>im</strong>mende teilweise Erledigungserklärung<br />

1. Beispiel<br />

Beispiel:<br />

K klagt auf Zahlung von 9.000 Euro. Wegen einer Teilzahlung von 2.000 Euro und<br />

unsicherer Teilansprüche des K von 1.000 Euro wird der Rechtsstreit in Höhe von<br />

3.000 Euro übereinst<strong>im</strong>mend für erledigt erklärt.<br />

In Höhe der 2.000 EUR bestand ein Anspruch, in Höhe der 1.000 EUR nicht.<br />

Im Übrigen ist der klägerische Anspruch in Höhe von 2.500 Euro begründet.<br />

Beachte Entscheidungsform:<br />

2. Aufbau der Entscheidung<br />

Rubrum (normal)<br />

Tenor:<br />

1.<br />

2.<br />

3. (vorläufige Vollstreckbarkeit – später)<br />

Hinweis:<br />

1. Hauptsachetenorierung:<br />

2. Kostenentscheidung:


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 58 -<br />

Tatbestand:<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Einleitungssatz<br />

Unstreitiges: zum Rest<br />

Streitiger Klägervortrag: zum Rest<br />

Prozessgeschichte:<br />

a) Ursprünglicher Klageantrag – insgesamt - + Datum der Anhängigkeit<br />

und der Rechtshängigkeit<br />

b) ggf. erledigendes Ereignis<br />

c) Erledigungserklärung<br />

Die Parteien haben jedoch übereinst<strong>im</strong>mend den Rechtsstreit in Höhe<br />

von 2.000 Euro betreffend der geltend gemachten Forderung aus der<br />

dritten Warenlieferung vom 18. Mai 2010 für erledigt erklärt<br />

Anträge: zum Rest<br />

Kostenanträge bezüglich der Erledigung werden nicht wiedergegeben<br />

<strong>Der</strong> Kläger beantragt zuletzt …<br />

streitiger Beklagtenvortrag: zum Rest<br />

Prozessgeschichte:<br />

a) Erwähnung des Streitstandes zum Zeitpunkt der teilweisen<br />

Erledigungserklärung (Unstreitiges – Streitiges)<br />

← ist weiter relevant für Kostenentscheidung<br />

b) Sonstige Prozessgeschichte (sofern relevant)<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Klage ist, soweit über sie nach übereinst<strong>im</strong>mender Teilerledigungserklärung noch<br />

zu entscheiden war, zulässig und begründet.<br />

1.) Zulässigkeit der Klage<br />

In der Examensklausur ist – unabhängig von sonstigen<br />

Zulässigkeitsfragen - ein Punkt <strong>im</strong>mer anzusprechen, ein weiterer<br />

regelmäßig problematisch.<br />

a)<br />

b)<br />

2.) Begründetheit der Klage<br />

a) Bezügl. des übereinst. für erledigt erklärten Teils ist die RH erloschen<br />

→ insoweit keine Begründetheitsprüfung<br />

→ Darlegung der Erledigungsvoraussetzungen (Form,<br />

Prozesshandlungsvoraussetzungen)<br />

b) Restklageforderung (Hauptsache, Nebenforderungen)<br />

3.) Nebenentscheidungen<br />

a) Kosten Rest-Klage: §§ 91 ff. ZPO<br />

b) Kosten Erledigter Teil: § 91a ZPO<br />

aa) Vorliegen wirksamer Teil-Erledigungserklärungen


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 59 -<br />

bb) Argumente für die Kostenverteilung, § 91a ZPO<br />

(1) Erfolgsaussichten bezügl. des für erledigt erklärten Teils<br />

nach bisherigem Sach- und Streitstand<br />

(2) Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte<br />

Beachte nochmals:<br />

Es ist eine einheitliche Kostenquote zu bilden!<br />

c) Vorläufige Vollstreckbarkeit<br />

- §§ 708 ff ZPO nur maßgebend bezüglich der Rest-Klage<br />

Beachte: Streitwert ab teilweiser Erledigung 19<br />

Beachte:<br />

Besonderheit be<strong>im</strong> Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:<br />

Anhang: Rechtsmittel<br />

→ Berufung, §§ 511 ff ZPO<br />

Dabei wird auch die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO überprüft<br />

→ auch: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung soweit sie auf § 91a ZPO<br />

beruht<br />

19 BGH, NJW-RR 1991, 1211


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 60 -<br />

V. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers<br />

1. Allgemeines<br />

- keine gesetzliche Regelung<br />

- Verhinderung der negativen Kostenfolge: K erklärt die bis dahin erfolgreiche<br />

Klage für erledigt<br />

2. Einseitige Erledigungserklärung als Klageänderung<br />

- Kläger will, dass über seine Klage nicht am Schluss der mündlichen Verhandlung<br />

entschieden wird – Folge wäre Klageabweisung -, sondern mit Wirkung bereits für<br />

den Zeitpunkt der nunmehrigen Erledigungserklärung<br />

- Zur Einordnung vgl. BGH, NJW 2008, 2580; NJW 1999, 2516<br />

Folge der Einordnung:<br />

1.<br />

2.<br />

→<br />

Erledigung kann nur bei erfolgreicher Klage eintreten<br />

→ Prüfungspunkte:<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 61 -<br />

3. Das erledigende Ereignis<br />

a. Begriff<br />

Definition:<br />

Erledigend ist ein Ereignis, wenn es bewirkt, dass die bisher zulässige<br />

und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet<br />

geworden ist.<br />

b. Beispiele<br />

4. <strong>Der</strong> Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung<br />

3 Ansichten: 20<br />

1.) auch BGH: Kosteninteresse des Klägers<br />

→ alle Kosten, die bis zur Erledigungserklärung angefallen sind<br />

2.) Abschlagslösung<br />

→ Feststellungsklage erfordert mangels Vollstreckbarkeit Abschlag von<br />

ursprünglicher Leistungsklage; i.d.R. 50 %<br />

3.) Streitwert der Leistungsklage (unverändert)<br />

→ da Streitgegenstand von LK von jetziger FK mit umfasst wird<br />

5. <strong>Der</strong> maßgebende Zeitpunkt für die Hauptsacheerledigung<br />

BGH: Erledigung erst nach Rechtshängigkeit 21<br />

Warum?<br />

20 Überblick bei Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 91a Rn. 59 ff.; Zöller, § 91a Rn. 48.<br />

21 BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 62 -<br />

6. Die Rechtskraft<br />

Problem: Was erwächst in Rechtskraft: Die Hauptsache oder nur die<br />

Erledigungsfeststellung?<br />

h.M. 22 : „Hauptsache“<br />

a.A. 23 : Nur die Feststellung der Erledigung erwächst in Rechtskraft<br />

7. Darstellung der vollständigen einseitigen Erledigungserklärung <strong>im</strong> Urteil<br />

Rubrum (normal)<br />

Tenor:<br />

Bei Erfolg der Feststellungsklage (Klage war zulässig und begründet,<br />

Erledigung ist eingetreten):<br />

Klage war zul/begr aber es ist keine Erledigung eingetreten<br />

Klage war von Anfang an unzulässig oder unbegründet<br />

Tatbestand:<br />

→ Unstreitiges (zur Sache)<br />

→ Streitiger Klägervortrag<br />

→ Prozessgeschichte:<br />

a) Ursprünglicher Klageantrag + Datum der Anhängigkeit und der<br />

Rechtshängigkeit<br />

b) Erledigendes Ereignis<br />

c) Erledigungserklärung (ggf. erst bei Antrag)<br />

→ Anträge:<br />

a) Kläger<br />

- Feststellungsantrag nur, wenn der K diesen ausdrücklich gestellt hat<br />

- Fehlt dieser Antrag:<br />

<strong>Der</strong> Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt<br />

b) Beklagter<br />

<strong>Der</strong> Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

→ Streitiger Beklagtenvortrag (zur Sache)<br />

22 Lackmann, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91a Rn. 46; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33.<br />

Aufl. 2012, § 91a Rn. 51.<br />

23 Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 322 Rn. 17, 19; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29.<br />

Aufl. 2012, Vorb. § 322 Rn. 31, 34, 36 f.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 63 -<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Klage ist in ihrer letzten Fassung ….<br />

1.) Zulässigkeit<br />

a) Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 Abs. 2 ZPO<br />

Auslegung: Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen,<br />

dass der Kläger beantragt festzustellen, dass sich der<br />

Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.<br />

b) Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

2.) Begründetheit<br />

Klageantrag: Festzustellen, dass die zulässige und begründete Klage jetzt<br />

infolge eines Ereignisses nach RH unzulässig oder unbegründet geworden sei<br />

Prüfungspunkte (s.o.):<br />

a)<br />

b)<br />

c)


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 64 -<br />

VI. Die teilweise einseitige Erledigungserklärung<br />

Darstellung <strong>im</strong> Urteil:<br />

Rubrum (grds. ohne Besonderheiten)<br />

Tenor:<br />

Beispiel 1:<br />

K klagt gegen B auf Zahlung von 20.000 Euro. Nachdem B 5.000 Euro gezahlt hat,<br />

erklärt K den Rechtsstreit insoweit für erledigt. B schließt sich nicht an.<br />

Die Klage war insgesamt begründet.<br />

Beispiel 2:<br />

K klagt gegen B auf Zahlung von 20.000 Euro. Nachdem B 5.000 Euro gezahlt hat,<br />

erklärt K den Rechtsstreit insoweit für erledigt. B schließt sich nicht an.<br />

Die Klage ist nur in Höhe der restlichen 15.000 Euro begründet.<br />

Tatbestand:<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

Einleitungssatz<br />

Unstreitiges: zu allem (da auch der für erledigt erklärte Teil rh geblieben ist)<br />

Streitiger Klägervortrag: zu allem<br />

Prozessgeschichte:<br />

b) ursprünglicher (voller) Klageantrag + Datum der Anhängigkeit und RH<br />

c) Erledigendes Ereignis<br />

d) Erledigungserklärung: genau angeben, welcher Teil für erledigt erklärt<br />

wurde!<br />

Anträge:<br />

a) Kläger: der zuletzt gestellte Leistungsantrag; Feststellungantrag nur wenn<br />

ausdrücklich gestellt<br />

b) Beklagter<br />

Streitiger Beklagtenvortrag:<br />

- zur Erledigung<br />

- zum Rest


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 65 -<br />

Entscheidungsgründe:<br />

1.) Zulässigkeit der Klage<br />

a) die restliche Leistungsklage<br />

Beachte:<br />

b) Feststellungsklage<br />

aa. Einseitige Erledigungserklärung<br />

- ggf. Auslegung<br />

- Form<br />

- Prozesshandlungsvoraussetzungen<br />

bb.<br />

cc.<br />

dd.<br />

2.) Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO (+) da FK nur Reduzierung der urspr.<br />

LK<br />

3.) Begründetheit der Klage<br />

a) Bei Teilerledigung bezüglich eines völlig selbständigen<br />

Streitgegenstands<br />

→ Darstellung beliebig<br />

b) Bei Teilerledigung bezüglich des Teils eines Streitgegenstands<br />

aa. zuerst den restlichen Leistungsantrag prüfen<br />

bb. danach den Feststellungsantrag:<br />

- Zulässigkeit der urspr. Klage z.Z. des erledigenden Ereignisses<br />

- Begründetheit<br />

- Eintritt eines Erledigungsereignisses nach RH


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 66 -<br />

VII. Die „Erledigung“ vor Rechtshängigkeit<br />

Beispiel:<br />

K hat seinen Unfallgegner vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Nach<br />

Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung, zahlt die gegnerische<br />

Versicherung.<br />

Welche Möglichkeiten hat ein Kläger in dieser Situation?<br />

Rechtsprechungshinweis zur Vertiefung:<br />

Die Frage, ob der Kläger statt dem Vorgehen nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO<br />

auch eine Kostenerstattungsklage erheben kann, insbesondere ob ihm hierfür nicht<br />

das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, war lange umstritten. <strong>Der</strong> BGH hat nunmehr<br />

entschieden, dass die Möglichkeit des § 269 ZPO eine Kostenerstattungsklage nicht<br />

hindert. Dieser fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da das Vorgehen über § 269<br />

Abs. 3 ZPO nicht als einfacherer Weg angesehen werden könne.<br />

vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 156/12 -, NJW 2013, S. 2201 mit<br />

Anmerkung Elzer


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 67 -<br />

F. Parteiänderungen<br />

I. Parteiwechsel<br />

→<br />

→<br />

Es gilt der formelle Parteibegriff:<br />

Jeder von dem oder gegen den <strong>im</strong> eigenen Namen gerichtlicher Rechtsschutz<br />

begehrt wird<br />

Bezeichnung <strong>im</strong> Mahn- bzw. Klageantrag ist entscheidend<br />

→ ggf. Auslegung<br />

→ Unbeachtlich ist gegen wen sich der Anspruch materiell-rechtlich richtet<br />

Beispiele für Parteiwechsel:<br />

- eine natürliche oder juristische Person wechselt mit einer anderen<br />

- statt oHG die Gesellschafter<br />

- Vertreter tritt an Stelle des Vertretenen<br />

1. Gesetzliche Regelungen<br />

Unterteilung in 2 Gruppen:<br />

2. Gewillkürter Parteiwechsel<br />

→<br />

→<br />

gesetzlich nicht geregelt<br />

Die Behandlung des gewillkürten Parteiwechsels ist umstritten:<br />

a. Wechsel auf Klägerseite<br />

Beispiel:<br />

K klagt auf Regulierung eines Kasko-Schadens gegen die Versicherung. Später wird<br />

festgestellt, dass die Ehefrau des K Versicherungsnehmerin ist.<br />

→<br />

→<br />

Unstreitig: Erforderlich ist eine entsprechende Erklärung (Prozesshandlung)<br />

von altem und neuem Kläger<br />

STREITIG: Muss der Beklagte mitwirken?


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 68 -<br />

b. Wechsel auf Beklagtenseite<br />

→<br />

→<br />

entsprechende Erklärung des gebliebenen Klägers erforderlich<br />

STREITIG: müssen die Beklagten mitwirken?<br />

Es stellen sich folgende Fragen:<br />

- ist der bisherige Beklagte ausgeschieden?<br />

- ist der neue Beklagte Partei des Rechtsstreits geworden?<br />

b) neuer Beklagter:<br />

c) alter Beklagter:<br />

c. Behandlung des Parteiwechsels <strong>im</strong> Urteil<br />

Rubrum:<br />

→<br />

→<br />

alte und neue Partei historisch durchnummeriert nennen<br />

keine <strong>weiteren</strong> Zusätze, wie „früherer Kläger“, „jetziger Kläger“<br />

Tenor:<br />

Bei Unzulässigkeit des Parteiwechsels:<br />

<strong>Der</strong> erklärte Parteiwechsel auf den Kläger zu 2.) ist unzulässig.<br />

<strong>Der</strong> ausscheidende Beklagte hat entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO einen<br />

Kostenerstattungsanspruch;<br />

nach wohl h.M. wird die Baumbach´sche Formel angewandt 24 .<br />

<strong>Der</strong> ausscheidende Kläger trägt seine Kosten selbst:<br />

Ansichten:<br />

1. die bis zum Klägerwechsel anfallenden Kosten 25<br />

24 vgl. Anders/Gehle, Das Assessorexamen <strong>im</strong> Zivilrecht, 11. Aufl. 2013, R. Rn. 12.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 69 -<br />

2. die infolge seiner Klageerhebung entstandenen Mehrkosten 26<br />

3. Grundsätze bei Streitgenossen 27<br />

4. keine Kostentragung insoweit, als der neue Kläger sie nach dem Ergebnis<br />

des Rechtsstreits tragen muss 28<br />

Tatbestand:<br />

→<br />

→<br />

Da i.d.R. der Parteiwechsel die Anträge beeinflusst<br />

→ Darstellung in der Prozessgeschichte vor den Anträgen<br />

Geht es ausschließlich um die Kostenentscheidung<br />

→ Darstellung in zweiter Prozessgeschichte am Ende des Tatbestands<br />

Entscheidungsgründe:<br />

(1.) Zulässigkeit des Parteiwechsels bzw. Ermittlung der richtigen Partei<br />

Beispiel:<br />

<strong>Der</strong> Kläger zu 1.) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Im Wege des<br />

zulässigen Parteiwechsels ist vielmehr der Kläger zu 2.) an seine Stelle getreten.<br />

Denn…<br />

(2.) Zulässigkeit der Klage<br />

(3.) Begründetheit der Klage<br />

25 OLG Stuttgart, NJW 1973, 1756.<br />

26 OLG Düsseldorf, MDR 1974, 147;OLG Zweibrücken, JurBüro 2004, 494.<br />

27 LG Frankfurt, MDR 1987, 591; OLG Brandenburg, MDR 2004, 842.<br />

28 OLG Hamburg, OLGR 2001, 399.


<strong>Der</strong> RA <strong>im</strong> <strong>weiteren</strong> <strong>erstinstanzlichen</strong> <strong>Verfahren</strong> - Handout<br />

- 70 -<br />

II. Parteierweiterung<br />

Beispiel:<br />

Schmerzensgeldklage gegen einen Schädiger. Während des laufenden Prozesses<br />

kann der Kläger Name und Adresse eines <strong>weiteren</strong> Schädigers ausfindig machen<br />

und erweitert die Klage auf diesen.<br />

→ Erforderlich ist eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende<br />

Klageschrift<br />

→ Voraussetzungen:<br />

a. Sachdienlichkeit, § 263 ZPO – da Klageänderung<br />

b. Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 59 ff ZPO<br />

c. Vorliegen der Voraussetzungen des § 260 ZPO<br />

Bei fehlender Sachdienlichkeit:<br />

<strong>Verfahren</strong>strennung, § 145 ZPO<br />

→ Tritt ein neuer Kläger bei, müssen die bisherigen nach §§ 59 ff ZPO zust<strong>im</strong>men.<br />

Anhang: Rubrumsberichtigung<br />

→ bloße Klarstellung der Parteibezeichnung<br />

→ setzt voraus, dass Identität feststeht und durch geänderte Bezeichnung nicht<br />

berührt wird<br />

Beispiele:<br />

- Insolvenzverwalter erhebt irrtümlich nicht als Partei kraft Amtes – also<br />

selbst als Kläger – Klage, sondern als „gesetzlicher Vertreter“ des<br />

Gemeinschuldners<br />

- K will die A-GmbH verklagen, gibt in der Klageschrift jedoch die A-oHG –<br />

die es nicht gibt – an<br />

Darstellung in Gutachten und Urteil:<br />

→ <strong>im</strong> Rubrum wird nur die berichtigte Bezeichnung erwähnt<br />

→ Tatbestand:<br />

Prozessgeschichte vor die Anträge, wenn Streit oder Unklarheit besteht:<br />

<strong>Der</strong> Kläger hat die Klage ursprünglich gegen die A-oHG gerichtet. Im <strong>weiteren</strong><br />

Verlauf des Rechtsstreits hat er jedoch erklärt, die richtige Beklagtenbezeichnung<br />

laute „A-GmbH“. Er ist der Ansicht, hierin liege kein Parteiwechsel, sondern eine<br />

bloße Rubrumsberichtigung.<br />

→ Entscheidungsgründe:<br />

Zu Beginn <strong>im</strong> Rahmen einer Klärung der Prozessbeteiligung<br />

zur Abgrenzung Parteiwechsel – Rubrumsberichtigung siehe BGH, NJW-RR 2013,<br />

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