11.07.2015 Aufrufe

ZPO Bistro Seite 1 von 15

ZPO Bistro Seite 1 von 15

ZPO Bistro Seite 1 von 15

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>ZPO</strong> <strong>Bistro</strong>VERKEHRSUNFALLStand: 01.06.20111 ÜBERBLICK2 Das Skriptum will und kann keinen vollständigen Überblick über denVerkehrsunfallprozess geben. Dargestellt wird der "normale" Verkehrsunfallprozess: Diewichtigsten Anspruchsgrundlagen (Rz. 3 - 83), die am häufigsten geltend gemachtenSchadenspositionen (Rz. 84 - 112) und die regelmäßig auftauchenden prozessualenProbleme (Rz. 113 - 127). Wer vom Normalfall abweichende Fragen zu lösen hat, sei aufdie angegebene Literatur (Rz. 131 - 132) verwiesen.3 ANSPRUCHSGRUND4 ÜBERBLICK5 In Betracht kommen regelmäßig Ansprüche aus dem StVG (Gefährdungshaftung undHaftung aus vermutetem Verschulden) und aus dem BGB (Verschuldenshaftung undHaftung aus vermutetem Verschulden).Beachte: Auch bei einem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 823 Abs. 1BGB gilt hinsichtlich des Haftungsausgleichs § 17 Abs. 1, 2 StVG, nicht § 254 BGB.6 "Günstiger für den Geschädigten" - dazu ein Beispiel: A und B sind Fahrer und Halterzweier Fahrzeuge, die auf einer Ampelkreuzung zusammenstoßen. Es lässt sich nichtklären, ob die Ampelanlage "grün" für A oder für B gezeigt hat. Der Sachschaden des Abetrage 20.000,00 EUR. Was bekommt er aus § 7 Abs. 1 StVG, was aus § 823 Abs. 1BGB? Was ist mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2BGB)?7 HALTER gleich FAHRER8 GEGEN DEN HALTER9 § 7 Abs. 1 StVG10 HAT DER KLÄGER DIE VORAUSSETZUNGEN DES § 7 ABS. 1 StVG DARGELEGT UNDBEWIESEN?11 "bei dem Betrieb" - Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend demumfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Esgenügt, dass sich eine <strong>von</strong> dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und dasSchadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Ob dies derFall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertendenBetrachtung beurteilt werden. An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftungerforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehreine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den


Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damitmaßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichenKausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmtenBetriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betriebdes Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH Urteil vom27.11.2007 - VI ZR 210/06).12 "eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 2 StVG) oder eines Anhängers, der dazubestimmt ist, <strong>von</strong> einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden"13 "ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt odereine Sache beschädigt"13a Anspruchsberechtigt im Sinne <strong>von</strong> § 7 Abs. 1 StVG ist der Verletzte, dem beim Unfallein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Im Fall der Beschädigung oderZerstörung eines Fahrzeugs ist regelmäßig der Eigentümer der Geschädigte. BeimBestreiten des Eigentums hilft § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB.Aber auch der Besitzer kann Anspruchsberechtigter sein. Dem Besitzer sind sogenannteHaftungsschäden zu ersetzen, d.h. Ansprüche, denen der Besitzer ausgesetzt ist, weil erfür den Untergang der Sache verantwortlich ist. Ein Leasingnehmer bzw. Mieter, dergegenüber dem Leasinggeber (= Eigentümer) bzw. Vermieter zur Beseitigung <strong>von</strong>Unfallschäden auf eigene Rechnung wirksam verpflichtet ist, kann Ersatz des Schadensverlangen (vgl. BGH NJW 1992, 553; VersR 1981, 161, 162).Aber: Ein Leasinggeber, der nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist, musssich bei Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB wegender Verletzung des Eigentums an einem Leasingfahrzeug ein Mitverschulden desFahrers des Leasingfahrzeugs nicht entgegenhalten lassen (BGH, Urt. v. 10.07.2007 - VIZR 199/06). Gleiches gilt für einen verletzten Fahrer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist,zumindest bei einem Anspruch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB(BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 64/08).Beachte: Die Versicherung kann grundsätzlich mit befreiender Wirkung an denjenigenleisten, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Beschädigung befindet (§ 851 BGB).Maßstab für grobe Fahrlässigkeit ist § 932 BGB.14 "den daraus entstehenden Schaden" - Da die Adäquanztheorie zu einer uferlosenAusdehnung der Haftung aus § 7 StVG (und aus § 823 Abs. 1 BGB) führen würde, wirdsie durch den Schutzzweckgedanken ergänzt.Eine Schadensersatzpflicht besteht auch bei adäquater Kausalität nur dann, wenn dergeltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck derverletzten Norm fällt. Der entstandene Nachteil muss in einem inneren Zusammenhangzu der <strong>von</strong> dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; eine bloß zufällige äußereVerbindung genügt nicht.


<strong>15</strong> Beispiel: Aufgrund <strong>von</strong> Unfallgeräuschen beißen sich wegen der Aufzuchtbedingungenzu Panikreaktionen neigende Tiere in einem nahe gelegenen Stall tot. Hier verwirklichsich das <strong>von</strong> dem Tierhalter durch die Aufzuchtbedingungen gesetzte Risiko. Der Schadenliegt außerhalb des Schutzzweckes des § 7 StVG (vgl. BGHZ 1<strong>15</strong>, 84).<strong>15</strong>a: Ein LKW verliert bei einem Unfall 25 Tonnen Orangen auf der Autobahn. DieKlägerin ließ die Fahrbahn räumen und verlangt Ersatz. Die Haftung gemäß § 7 StVG istnicht deshalb nach § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Orangen Transportgut desverunfallten LKW waren. Zwar schließt § 8 Nr. 3 StVG die Haftung des Halters aus, "wenneine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug ... befördert wurde. Dochsind damit nur Schäden an der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH VI ZR220/06).16 "der Halter des Fahrzeuges" - Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigeneRechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauchvoraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2007 - VI ZR 199/06). Entscheidend ist dabei nichtdas Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessenEigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei deres vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichenBeziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danachtatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz desKraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für dieder Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.Beachte: Eine Berufung auf die Verpflichtung des Halters zur Eintragung in derZulassungsbescheinigung II und Zulassungsbescheinigung I gemäß § 6 FZV(Fahrzeugzulassungsverordnung) genügt nicht zum Nachweis der Haltereigenschaft.17 Beispiele: Juristische Person, Sicherungsgeber, Vermieter und Mieter, Leasingnehmer,jedes Mitglied der nichtrechtsfähigen Personenmehrheit (Erbengemeinschaft).18 HAT DER BEKLAGTE DIE VORAUSSETZUNGEN DES § 7 Abs. 2 StVG: "höhereGewalt“; DARGELEGT UND BEWIESEN? Höheres Gewalt ist ein außergewöhnliches,betriebsfremdes, <strong>von</strong> außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritterherbeigeführtes Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar ist.18a Beachte: Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass- eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVGmöglich ist.19 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE NACH § 8 Nr. 1 – 3 StVG?Beachte, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (Art. 229§ 8 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB): Ist eine durch ein Kfz beförderte Person getötet oder verletztworden, so haftet der Halter dieses Kfz nach § 7 StVG soweit nicht eine der Ausnahmendes § 8 Nr. 1 – 3 StVG eingreift. Das hat zur Folge, dass beim Betrieb eines


Kraftfahrzeugs verletzte Insassen sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld vomHalter verlangen können.20 HAFTUNGSAUSSCHLUSS durch Vertrag21 Aber: Kein Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG durch vertraglicheVereinbarung im Falle des § 8a StVG (entgeltliche geschäftsmäßigePersonenbeförderung).22 HAFTUNGSAUSGLEICH NACH § 17 Abs. 1, 2 StVG?23 Beachte vorab: § 17 Abs. 2 StVG ist lex specialis zu § 254 BGB (auch wenn es umAnsprüche auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB geht) und zu § 9StVG.24 Beachte weiter: Der Haftungsausgleich nach § 17 Abs. 1, 2 StVG istregelmäßig Schwerpunkt der Verkehrsunfallklausur und desVerkehrsunfallprozesses, vgl. Bursch/Jordan, Typische Verkehrsunfälle undSchadensverteilung, VersR 1985, 512 ff. (lesen, jedenfalls 512 - 517), vgl. ausführlichGrüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen).25 Beachte zum Verständnis: § 17 Abs. 1 StVG regelt den Haftungsausgleich untermehreren Fahrzeughaltern, die einen Dritten geschädigt haben, ist, wenngleich keineAnspruchsgrundlage, § 426 Abs. 1 BGB vergleichbar. § 17 Abs. 2 StVG regelt den Fall,dass zwei Fahrzeughalter sich wechselseitig geschädigt haben, ist also § 254 Abs. 1 BGBvergleichbar.26 Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 StVG27 "einem der beteiligten Fahrzeughalter" - Kläger und Beklagter müssen alsoFahrzeughalter sein.28 Der Kläger hat, wie oben ausgeführt, einen Anspruch gegen Beklagten aus § 7 Abs. 1StVG. Zu einem Haftungsausgleich nach § 17 Abs. 2 StVG kommt es indes nur, wennauch der Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG, weil nicht § 7Abs. 2 StVG (höhere Gewalt), oder aus unerlaubter Handlung hat. Denn es heißt in § 17Abs. 2 StVG: "gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander ".Auch § 17 Abs. 2 StVG setzt also voraus, dass der Schaden "vorwiegend <strong>von</strong> dem einenoder dem anderen Teil", kurzum <strong>von</strong> beiden Fahrzeughaltern verursacht worden ist.War der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG), undscheiden damit Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus, haftet der Beklagte voll.29 Rechtsfolge des § 17 Abs. 2 StVG30 wie bei § 17 Abs. 1 StVG Schadensersatz, dessen Umfang "<strong>von</strong> den Umständen,insbesondere da<strong>von</strong> abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend <strong>von</strong> dem einen oderdem anderen Teil verursacht worden ist". Da die Gesamtheit aller Ursachen, die geeignetsind, bei dem Betrieb <strong>von</strong> Kfz Gefahren für Gesundheit und Eigentum der Mitmenschen inden Verkehr zu tragen, als Betriebsgefahr bezeichnet wird, können wir auch sagen:


Schadensersatz, dessen Umfang <strong>von</strong> dem Verhältnis der jeweiligen konkretenBetriebsgefahren abhängt.31 1. Frage also: Welche Betriebsgefahren tragen die Unfallbeteiligten?32 Insoweit handelt es sich um die "einfache" Betriebsgefahr, wenn lediglich feststeht,dass ein Betriebsvorgang, und sei es die bloße Anwesenheit des Kfz im allgemeinenVerkehrsraum zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ohne dass einFehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder sonstige Besonderheiten alsUnfallursachen (Ohnmacht des Fahrers) in Betracht kommen. Kommen diese zuletztgenannten Umstande hinzu, begründen sie eine "erhöhte" Betriebsgefahr.33 In den meisten Fällen wird die Gefahrerhöhung durch ein schuldhaftes Verhalten desFahrers herbeigeführt. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 276Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außerAcht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt im Straßenverkehr erforderlich ist, ergibtsich aus der StVO. Die Feststellung der Verschuldensbeiträge zwingt Sie also zu einemSpaziergang durch die StVO. Dabei erleben Sie oft Überraschungen. Was halten Siebeispielsweise <strong>von</strong> der Auffassung des Beklagten, er habe den Auffahrunfall nichtfahrlässig verursacht, weil der Kläger plötzlich gebremst habe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO)?Häufig hilft Ihnen der Anscheinsbeweis. Auch hier gilt der Vertrauensgrundsatz.34 2. Frage: Wie sind die Betriebsgefahren in ihrem Verhältnis zueinander zugewichten?35 Gewichtet wird zwar in Zehnersprüngen <strong>von</strong> 20 - 80 %. Bei geringeren oder höherenProzentsätzen tragen der Kläger oder der Beklagte den Unfallschaden alleine.Beispiel: Trifft beide Parteien kein Verschulden, und ist die einfache Betriebsgefahrgleich, kann der Geschädigte vom Halter/Fahrer 50 % seines Schadens ersetztverlangen.Weiteres Beispiel: Hat der Halter/Fahrer den Unfall grob fahrlässig verschuldet, d.h.: istseine konkrete Betriebsgefahr durch sein grobes Verschulden erhöht, kann dahinter diekonkrete Betriebsgefahr des Geschädigten zurücktreten.36 Wichtig: In die Abwägung eingestellt werden nur zugestandene, sonst unstreitige odernachgewiesene (kausale) Umstände (BGH NZV 1995, 145).Beispiel: A und B sind Fahrer und Halter zweier Fahrzeuge, die auf einer Ampelkreuzungzusammenstoßen. Es lässt sich nicht klären, ob die Ampelanlage "grün" für A oder für Bgezeigt hat. Mithin kann nur die einfache Betriebsgefahr der beiden Personenkraftwagenin die Abwägung eingestellt werden. A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz <strong>von</strong> 50 %seines Schadens. Was, wenn ein Omnibus und ein Moped zusammenstoßen?37 ZUM AUFBAU DER KLAUSUR BEACHTEN SIE BITTE BEREITS HIER:38 Sie können, ausgehend <strong>von</strong> dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StVG ("<strong>von</strong> denUmständen, insbesondere da<strong>von</strong>, inwieweit der Schaden ... verursacht worden ist" -


Verschulden als sonstiger Umstand) die wechselseitigen Verursachungs- undVerschuldensanteile abwägen, etwa: "Unter Abwägung der beiderseitigenVerschuldensanteile und Gefährdungsanteile hält das Gericht eine Haftungsverteilung <strong>von</strong>2/3 zu 1/3 zugunsten der Klagepartei für angemessen" (OLG München, NZV 1990, 394).39 Da das Verschulden des Halters die konkrete Betriebsgefahr seines Fahrzeugeserhöht, scheint es richtiger, lediglich die Verursachungsanteile abzuwägen z.B.:"Gemäß § 17 Abs. 1 StVG sind die Haftungsquoten der Parteien nach dem Ausmaß derVerursachungsanteile beider Fahrzeugführer zu bestimmen. Bei der hiernach gebotenenAbwägung ist ein so überwiegendes Verschulden des Beklagten festzustellen, dassdemgegenüber das Verhalten des Klägers als Unfallursache völlig zurücktritt und nicht zueiner Mithaftung führt" (KG, NZV 1990, <strong>15</strong>5).39a Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG "durch ein unabwendbaresEreignis" = "insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder einesbei dem Betrieb nicht beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist undsowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen desFalles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."Unabwendbar ist ein Ereignis, dass durch äußerst mögliche Sorgfalt des Halters nichtabgewendet werden kann. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handelnüber den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, unabwendbar ist also einEreignis, das auch ein "Idealfahrer" nicht hätte abwenden können.39b Beachte: Hier gilt der Vertrauensgrundsatz: Der Fahrer darf auf das Unterbleibensolcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen, mit denen er bei verständiger Würdigung allerUmstände nicht zu rechnen brauchte. So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seineFahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommendeKraftfahrzeuge bei der Begegnung die rechte Fahrspur einhalten.40 FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE:41 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung <strong>von</strong> .... EURSchadensersatz.42 Die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Halter seines unfallbeteiligtenKraftfahrzeugs und der Zweitbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs ergibt sich aus§ 7 Abs. 1 StVG und § 1<strong>15</strong> VVG.43 Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagtenentstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17Abs. 3 StVG geführt. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob derUnfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlageunvermeidbar gewesen wäre. Vorliegend ist jedoch nicht auszuschließen, dass einbesonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte, denn ... .


44 In dem Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadenersatzsowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG <strong>von</strong> denUmständen, insbesondere da<strong>von</strong> ab, inwieweit der Schaden vorwiegend <strong>von</strong> dem einenoder anderen Teil verursacht worden ist.45 Denn auch der Kläger als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugeshaftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch er hat nichtnachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Auch hier ist nichtauszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte, denn... .46 Auch wenn die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, kann der Schaden einerPartei ganz auferlegt werden, nämlich dann, wenn das Maß der Verursachung auf dereinen <strong>Seite</strong> so groß ist, dass demgegenüber die <strong>von</strong> der anderen Partei zuverantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt. So liegt der Fall hier.47 Denn den Erstbeklagten belastet neben der Betriebsgefahr auch seinunfallursächliches schuldhaftes Fehlverhalten als Fahrzeugführer. Er hat fahrlässiggehandelt. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, denn erhat gegen §§ 1 und 4 der StVO verstoßen.48 Dies steht fest aufgrund der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. DerBeweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nachder Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Die Gesamtgestaltung desFalles muss so sein, dass sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluss ohneweiteres aufdrängt.49 Fährt wie hier im fließenden Verkehr der Hintermann auf den Vordermann auf, sospricht der erste Anschein dafür, dass der Hintermann entweder den erforderlichenAbstand unterschritten hatte oder unaufmerksam war oder zu langsam reagiert unddadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat ... .50 NICHT § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, da Halter und Fahrer verschiedene Personen seinmüssen.51 § 823 Abs. 1 BGB. Nach § 16 StVG neben § 7 StVG anwendbar.Der Gläubiger muss Verschulden des Anspruchsgegners darlegen und beweisen. FürMitverschulden/Mitverursachung gilt nicht § 254 Abs. 1 BGB, sondern § 17 Abs. 1, 2StVG; daher immer identische Quote wie bei Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG.52 § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StVO. Kann über § 823 Abs. 1 BGB hinaus gehen, weil § 823Abs. 2 BGB auch reine Vermögensschäden umfasst, sich das Verschulden nur auf dieSchutzgesetzverletzung, nicht auch auf die Verletzung des Rechtsguts zu beziehenbraucht und weil bei objektiv feststehender Schutzgesetzverletzung der Beklagte u.U.darlegen und beweisen muss, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Zum


Schutzgesetzcharakter der einzelnen Normen der StVO vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 823Rz. 56. Ansonsten wie Rz. 51.53 § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG bei Schwarzfahrt (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO).54 GEGEN DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG55 Direktanspruch aus § 1<strong>15</strong> VVG (bisher: § 3 PflVG) gegen die Haftpflichtversicherungdes Unfallgegners, die nach § 116 VVG als Gesamtschuldner neben demVersicherungsnehmer haftet. Auf Altfälle findet gemäß Art. 12 des Gesetzes zur Reformdes Versicherungsvertragsrechts das Pflichtversicherungsgesetz in seiner bis zum 31.Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.Beachte: Die Haftung besteht aber nur im Rahmen der Leistungspflicht desVersicherers aus dem Versicherungsverhältnis bzw. im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4VVG.Dem Haftpflichtversicherer ist außerdem bei der Regulierung eines Haftpflichtschadenseine angemessene Frist zur Prüfung <strong>von</strong> Grund und Umfang der Eintrittspflichtzuzubilligen.Zumutbar ist ein Zeitraum <strong>von</strong> etwa sechs Wochen (OLG Rostock, Urt. v. 09.01.2001 - 1W 338/98 - MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, Urt. v. 12.08.2008 - 4 O 121/08), bei„Auslandsbezug“ acht Wochen. Vor Ablauf dieser Frist tritt - trotz eventueller Mahnung -Verzug gemäß BGB § 285 nicht ein. Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht dieerfahrungsgemäß vielfach erst nach Monaten zu erhalten ist, würde aber denberechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen(OLG Saarbrücken NZV 1991, 312).Beachte beim System „Grüne Karte“: Der ausländische Kraftfahrer wird mitGrenzübertritt so angesehen, als sei er nach den Bedingungen des besuchten Landes invorgeschriebenem Umfang versichert. Sofern das Deutsche Büro Grüne Karte - wie hier -die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, kann es auch verklagtwerden (§§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 1<strong>15</strong> VVG). Es ist also passiv legitimiert. Nicht passivlegitimiert sind die mit der Abwicklung beauftragtenMitgliedsunternehmen/Schadenregulierungsbüros. Daneben besteht selbstverständlichder Direktanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherer des ausländischen Fahrzeugs.Beachte: Gemäß § 10 Nr. 5 AKB gilt der Haftpflichtversicherer als bevollmächtigt, alle(mit-) versicherten Personen hinsichtlich der Schadensregulierung zu vertreten. Damit istder Haftpflichtversicherer analog § 164 Abs. 3 BGB Empfangsvertreter für Halter undFahrer. Ab dem ersten Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist befinden sich daherHalter, Fahrer und Haftpflichtversicherer in Verzug.Bei einem unverschuldeten Unfall im Ausland hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten:


Er meldet den Schaden direkt beim ausländischen Versicherer oder er lässt den Schadenin Deutschland über den sog. Schadenrepräsentanten des ausländischen Versicherersregulieren.Basis für die Einschaltung des Schadenrepräsentanten ist die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie muss jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Europain jedem Mitgliedsland der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Islandeinen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen. An ihn können sichGeschädigte wenden.In der EU-Richtlinie ist festgelegt, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durchden Regulierungsbeauftragten drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf.Reagiert der Regulierungsbeauftragte in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kannsich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland istdies der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg, Telefon 040 301800 oderwww.verkehrsopferhilfe.de. Diese übernimmt nach Ablauf einer weiteren Nachfrist dieBearbeitung des Falles und ist dann passiv legitimiert.56 HALTER ungleich FAHRER;NORMALFALL57 GEGEN DEN FAHRER58 § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Beweislastnorm, denn Verschulden des Fahrers wirdvermutet. Der Fahrer muss nicht den Nachweis der höheren Gewalt führen, da § 18 Abs.1 Satz 1 StVG nur auf § 7 Abs. 1 StVG verweist. Es reicht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG),wenn er nachweist, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.Haftungsausgleich nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG. Wichtig auch hier: In dieAbwägung eingestellt werden nur zugestandene, sonst unstreitige oder nachgewiesene(kausale) Umstände, nicht aber das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG vermuteteVerschulden des Fahrers.59 § 823 Abs. 1 BGB. Für Mitverschulden/Mitverursachung gilt nicht § 254 Abs. 1 BGB,sondern §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG; daher immer identische Quote wie beiAnsprüchen aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Ansonsten wie oben Rz. 51.60 § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StVO. Wie oben Rz. 52.6162 GEGEN DEN HALTER. Wie oben Rz. 7 - 53. Beachte insbesondere: Verschulden desHalters selbst und Verschulden des Fahrers erhöhen die konkrete Betriebsgefahr desHalters (nicht § 278 analog oder § 831 BGB analog). Zwischen Fahrer und Halterbesteht, sagt der BGH (NJW 1983, 623, 624), eine sog. Haftungseinheit.63 GEGEN DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG. Wie oben Rz. 54 - 55.64 HALTER ungleich FAHRER;SONDERFALL HAFTUNG FÜR VERRICHTUNGSGEHILFEN


65 Alles wie oben Rz. 57 - 64. Der Halter haftet aber weiter (wichtig für § 253 Abs. 2BGB) aus § 831 ABS. 1 Satz 1 BGB.66 HALTER ungleich FAHRER;SONDERFALL STAATSHAFTUNG67 GEGEN DEN FAHRERFür Beamte im staatsrechtlichen Sinn ist die persönliche Haftung für unerlaubteHandlungen, soweit sie Amtspflichtverletzungen sind, in § 839 BGB abschließendgeregelt. Gemäß Art. 34 GG besteht die Staatshaftung anstelle des Beamten.Andere Amtsträger haften persönlich nach §§ 823 ff. BGB, jedoch ist bei hoheitlichemHandeln ihre persönliche Haftung wegen der Staatshaftung nach Art. 34 GGausgeschlossen.Außerhalb hoheitlichen Handelns haftet der Staat für alle Amtsträger nach allgemeinenVorschriften.68 § 839 Abs. 1 BGB bei Handeln eines Beamten im privatrechtlichen Geschäftskreisdes öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, persönliche Haftung des Beamten (vgl.Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rz. 23) neben der Anstellungskörperschaft.69 GEGEN DIE ANSTELLUNGSKÖRPERSCHAFT BEI DIENSTFAHRTEN70 IM PRIVATRECHTLICHEN BEREICH aus § 7 Abs. 1 StVG, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB oder§§ 89, 31 BGB i.V.m. unerlaubter Handlung.71 IM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN BEREICH aus § 839 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG i.V.m.Art. 34 GG.72 SONDERFALLKRAFTFAHRZEUG GEGEN NICHTMOTORISIERTEN MENSCH, TIER und EISENBAHN73 NICHTMOTORISIERTER MENSCH haftet aus unerlaubter Handlung. Beachte aber dieNeuregelung des § 828 Abs. 2 BGB (Haftungsausschluss für Kinder vom 7. bis zum 9.Lebensjahr – es sei denn Vorsatz oder ruhender Verkehr).Beachte: Wegen der gesetzlichen Vermutung für die Deliktsunfähigkeit des Kindesobliegt es dem geschädigten Autofahrer, das Fehlen einer Überforderungssituation desKindes im motorisierten Straßenverkehr darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH, Urt. v.30.06.2009 - VI ZR 310/08 -).Bei Klage des Halters gegen den nicht motorisierten Menschen wird ein Mitverschuldennach § 254 Abs. 1 BGB, bei Klage des nicht motorisierten Menschen gegen den Halternach § 9 StVG, § 254 BGB berücksichtigt.74 TIER. Tierhalter haftet bei Luxustier aus § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung), beiHaustier/Berufstier aus § 833 Satz 2 BGB (vermutetes Verschulden). Bei Klage desHalters gegen den Tierhalter (Luxustier/Haustier/Berufstier) wird Mitverursachung desHalters nach § 17 Abs. 1, 2 StVG berücksichtigt (beachte § 28 StVO).


75 EISENBAHN. Haftpflichtgesetz. Mitverursachung wird nach § 13 Abs. 1, 2 HPflGberücksichtigt. Schmerzensgeld nach § 6 Satz 2 HPflG.76 SONDERFALLSCHULDANERKENNTNIS AN DER UNFALLSTELLE("Ich erkläre mich hiermit zum allein Schuldigen, BGH NJW 1984, 799)77 § 781 BGB: Durch das abstrakte Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB (Schriftform)wird unabhängig <strong>von</strong> einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Forderunggeschaffen. Dass die Parteien dies - an der Unfallstelle - gewollt haben, kann regelmäßignicht angenommen werden.78 Unter einem kausalen (oder deklaratorischen) Schuldanerkenntnis, einem im BGBnicht geregelten Vertragstypus, versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zu demabstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB den in Frage stehenden Anspruch nicht"auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt", sondern diesen Anspruch durch Beibehaltungdes Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegnersentzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner alle Einwendungen und Einreden, diebei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen erzumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnisinsgesamt oder zumindest zum Teil dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen. Dassdie Parteien dies - an der Unfallstelle - gewollt haben, kann allenfalls dann festgestelltwerden, wenn die Parteien einen besonderen Anlass für den Abschluss einesbestätigenden Vertrages hatten, wenn also Streit über das Bestehen der Schuld bestand(und der Beklagte sodann erklärt: "Ich werde für den ganzen Unfallschadenaufkommen").79 Das sog. Schuldbekenntnis: Ist dies nicht der Fall, müssen die Erklärungen derUnfallbeteiligten nach den §§ 133, <strong>15</strong>7 BGB als Erklärungen ohne rechtsgeschäftlichenCharakter verstanden werden, deren Sinn allein dahin geht, den Unfallgegner vorBeweisschwierigkeiten zu bewahren. Es verbessert die Beweislage des Unfallgegners.Regelmäßig muss der Bekennende nachweisen, dass er entgegen seinemSchuldbekenntnis keine Schuld trägt, wobei der BGH offen lässt, ob diese Wirkung alsBeweislastumkehr oder als sog. "Zeugnis gegen sich selbst" mit entsprechenderIndizwirkung (§ 286 <strong>ZPO</strong>) zu werten ist.80 SONDERFALL ANSPRUCHSÜBERGANG81 § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Auf Sozialversicherungsträger gehen sog. kongruenteSchadensersatzansprüche, d.h. die Ansprüche, die dem Ausgleich des versichertenRisikos entsprechen, bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses über.82 § 86 VVG (bisher: § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG). Auch der Übergang nach § 86 Abs. 1 Satz1 VVG auf private Versicherungen beschränkt sich auf die kongruenten Ersatzansprüche,bei der Kaskoversicherung also auf die unmittelbare Schäden wie Abschleppkosten,


Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Minderwert. Nicht kongruent sindSachfolgeschäden wie Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall undUnkostenpauschale.83 § 6 Abs. 1 EntgeltfortzG, § 87a BBG, § 52 BRRG; Landesrechtliche Vorschriften desBeamtenrechts.84 ANSPRUCHSHÖHE85 SACHSCHADEN: Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz seines Schadensund ist nicht „verpflichtet“, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oderzur Vermeidung <strong>von</strong> Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH VersR 1988, 1178). Dieskann anders sein, wenn der Geschädigte einen solchen Kredit ohne weiteres erhalten undauch zurückzahlen kann (BGH, Urt. v. 16.11.2005 - IV ZR 120/04). Unterlässt derGeschädigte dies, verstößt er in diesem Ausnahmefall gegen seineSchadensminderungspflicht.Im Übrigen trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, ob erdie Kosten der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann.Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, seinefehlende Möglichkeit zur Finanzierung der Kosten der Schadensbeseitigung derGegenseite anzuzeigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2007 - I-1 U 110/07 - VRR 2008,267; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.08.2007 - 12 U 60/07 - VRR 2008, 27).Unterlässt er dies, hat er den dadurch bedingten (weiteren) Schaden selber zu tragen.Ob die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage desRechtsschutzversicherers für die Klage gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer sind zu ersetzen sind, hängt <strong>von</strong> der Schwierigkeit der Sache ab(vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, VIII ZR 132/10).86 BERGUNGS-, ABSCHLEPP- UND ÜBERFÜHRUNGSKOSTEN gibt es aus § 249 Satz 2BGB.87 KFZ- REPARATURKOSTEN88 TATSÄCHLICH entstandene REPARATURKOSTEN gibt es aus § 249 Abs. 2 BGB, undzwar auch dann, wenn - im Augenblick der Entscheidung über die Art derSchadensbeseitigung - die voraussichtlichen Reparaturkosten und der merkantileMinderwert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) (BGH Urteil vom <strong>15</strong>.10.1991 VI ZR 314/90 ) denWiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Der Restwert bleibt dannunberücksichtigt.Beachte: Der Anspruch auf Zahlung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts wirdsofort fällig. Der Schädiger bzw. die Versicherung kann einen Rückforderungsanspruchhaben, wenn der Geschädigte, das Fahrzeug anschließend nicht 6 Monate weiter nutzt(BGH Beschluss vom 18. November 2008 VI ZB 22/08).


Übersteigen - im Augenblick der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung - dievoraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %,so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig (wirtschaftlicherTotalschaden, vgl. unten Rz. 100). Lässt der Kläger gleichwohl reparieren, hat er nureinen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts(Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 27; BGH NJW 2007, 1674).89 FIKTIVE REPARATURKOSTEN (= Abrechnung auf Gutachtenbasis) aus § 249 Abs. 2BGB: Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichenStundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Willder Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt derSchadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freienFachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eineReparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einermarkengebundenen Fachwerkstatt entspricht.Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich auf eineReparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere fürFahrzeuge bis zum Alter <strong>von</strong> 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigenKraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnunggrundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm beieiner späteren Inanspruchnahme <strong>von</strong> Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantieund/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich imRahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalbeiner markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall,wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in dermarkengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder seinbesonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnungbelegt (BGH Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09).Die fiktiven Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, sindbis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts auch dann zuersetzen, wenn keine oder geringere Kosten entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch,dass der Geschädigte das Kfz nach dem Unfall repariert oder unrepariert mindestens 6Monate weiter benutzt (vgl. BGH NJW 2006, 2179; Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB,Rz. 14, 27). Dabei spielt die Qualität einer Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle, alsdie geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl.BGH NJW 2003, 2085). Veräußert der Geschädigte das Kfz in engem zeitlichenZusammenhang mit dem Unfall wird der Anspruch auf denWiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) begrenzt.


Im Gutachten angesetzte Verbringungskosten (zum Lackierer) und Ersatzteilaufschlägeder Werkstätten sind nur zu ersetzen, wenn sie anfallen (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO,§ 249 BGB, Rz. 14; aber str.).Beachte: In der Fahrzeugversicherung (Voll- und Teilkasko) ist Leistungsgrenze in allenFällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens (§ 13Abs. 2 AKB). Ersatzteilaufschläge werden nicht erstattet.Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keineErsatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nacheiner Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens(Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnungdes fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einemSachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zubringen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden,das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann(vgl. BGH Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 217/06).Der Sachverständige hat zur Höhe des Restwertes des total beschädigtenFahrzeugs (mindestens) drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markteinzuholen und diese konkret unter Angabe der Höhe und der namentlich benanntenInteressenten im Gutachten zu dokumentieren. Soweit das Gutachten diesen vomSachverständigen geschuldeten Anforderungen nicht genügt, besteht für denGeschädigten das Risiko, dass das Gutachten nicht zur Grundlage der Abrechnung desFahrzeugschadens geeignet ist (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -).90 Die UMSATZSTEUER ist nur zu ersetzen, wenn sie anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB),dass heißt wenn in einer Werkstatt repariert wird. Beachte: Ist der Kläger alsumsatzsteuerverpflichteter Unternehmer zum sog. Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieUmsatzsteuer ohnehin nicht geschuldet (Beweislast Schädiger: BGH Urteil vom04.05.1982 VI ZR 166/80).Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage einesSachverständigengutachtens abrechnen, ist <strong>von</strong> einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat derTatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarktnach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder <strong>von</strong> Privatund damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. BGH - VI ZR 225/05 - Urteil vom 9.Mai 2006). Setzt man auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine Händlerspanne <strong>von</strong> <strong>15</strong> % an,ergibt sich bei einem Umsatzsteuersatz <strong>von</strong> 19 % ein Umsatzsteueranteil <strong>von</strong> (<strong>15</strong> * 0,19=) 2,85 %, der aus dem Bruttowert herauszurechnen ist.91 Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Klägersdurch unsachgemäße Maßnahmen der <strong>von</strong> ihm beauftragten Werkstatt verursacht


worden sind (WERKSTATTRISIKO im Unterschied zum Prognoserisiko: Palandt/Heinrichs,aaO, § 249 BGB, Rz. 13). Der Schädiger trägt das sog. PROGNOSERISIKO, ganz genauso, wie er für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen haftet,sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte(BGHZ 1<strong>15</strong>, 364, 370 (lesen), vgl. BGHZ 1<strong>15</strong>, 375, 379).92 Ein Abzug "NEU FÜR ALT" <strong>von</strong> den Reparaturkosten ist nur dann zu machen, wenndurch die Reparatur eine Wertsteigerung eingetreten ist, die sich für den Klägerwirtschaftlich auswirkt, also dann, wenn kurzlebige Teile eines Kfz, die während desGebrauchs in gewissen Abständen ersetzt werden müssen (Motor, Reifen, Batterie,Lackierung) infolge eines Autounfalls beschädigt und deshalb erneuert worden sind,dagegen nicht, wenn Teile ersetzt werden, die idR die Lebensdauer des Kfz erreichen(Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 26).93 Kosten des PRIVATSACHVERSTÄNDIGEN aus § 249 Satz 2 BGB sofern keinBagatellschaden (500,00 - 750,00 EUR); bei Bagatellschaden genügt Kostenvoranschlag(vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 Rn 40 mwN).Beachte: Zwar ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein Schaden. DerGeschädigte kann aber gemäß § 249 Abs. 1 BGB – soweit wie bei denSachverständigenkosten keine Substanzverletzung vorliegt - grundsätzlich nur dieFreistellung <strong>von</strong> der Verbindlichkeit begehren, solange er nicht dargelegt hat, dass er dieRechnung bezahlt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Vorb v § 249 Rn. 46 u. § 250 Rn. 2mwN). Der Freistellungsanspruch wandelt aber sich gemäß § 250 Satz 2 BGB in einenZahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft undendgültig verweigert (BGH NJW 2004, 1868).94 MINDERWERT95 Der TECHNISCHE Minderwert ist nach "§§ 249, 251 BGB" (so der BGH!) ersatzfähig(Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 BGB, Rz. 12).96 Der MERKANTILE Minderwert (= Odium des Unfallwagens) nach "§§ 249, 251 BGB"(BGH NJW 2005, 277 bis zu 12 Jahre alte PKW, wenn tragende Teile beschädigt). Nichtzu erstatten bei fiktiven Reparaturkosten, da maßgebend für die Bemessung derZeitpunkt der beendigten Instandsetzung ist (vgl. Geigel/Rixecker, DerHaftpflichtprozess, Kap. 3 Rz. 54 ff).Beachte: Ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn wegen im Unfallzeitpunkt nichtreparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann. EinGeschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, weil eineSchadensschätzung nicht möglich ist, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit(§ 287 <strong>ZPO</strong>) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadensentstanden sind (KG Urteil vom 22.02.2010 Az.: 12 U 59/09).97 WIEDERBESCHAFFUNGSWERT


98 abzüglich Restwert bei ZERSTÖRTEN Altfahrzeugen aus § 251 Abs. 1 BGB(Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 BGB, Rz. 13 und 16).99 abzüglich Restwert bei zerstörten Neufahrzeugen aus § 251 Abs. 1 BGB(Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 BGB, Rz. 14).100 Bei WIRTSCHAFTLICHEM TOTALSCHADEN (im Augenblick der Entscheidung über dieArt der Schadensbeseitigung übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten denWiederbeschaffungswert um mehr als 30 %) aus § 249 Satz 2 BGB (vgl. dieFundstellen bei Rz. 88).101 Bei UNECHTEM TOTALSCHADEN (= erhebliche Beschädigung eines praktisch neuen Kraftfahrzeuges) aus § 251 Abs. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, aaO, § 251BGB, Rz. <strong>15</strong>).102 objektiv erforderliche MIETWAGENKOSTEN aus § 249 Satz 2 BGB (vgl.Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 30, 31).102a RECHTSANWALTSKOSTEN aus § 249 Satz 2 BGB. Als Teil jedesSchadensersatzanspruchs besteht ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch(Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 38 ff.). Ein solcher kommt allgemein in Betrachtbei Verzug, Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und GoA (BGH NJW 2007, 1458;BGH Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 -).103 NUTZUNGSAUSFALL, gewohnheitsrechtlich anerkannt (Palandt/Heinrichs, aaO, Vorb.vor § 249 BGB, Rz. 20 ff. zum Grund und NJW 1998, 2106 zur Höhe).Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bemisst sich der Schaden nach den Vorhaltekosteneines (vorhandenen) Fahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor § 249 BGB, Rz.24a, 43), den Mietwagenkosten oder dem entgangenen Gewinn.104 VERSICHERUNGSNACHTEILE können ersatzfähig sein, wenn der Kläger wegenfehlender Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Beklagten die eigeneKaskoversicherung in Anspruch nimmt und dadurch den Schadensfreiheitsrabatt verliert.Das gilt auch bei einer bloßen Quotenhaftung (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2006 – VI ZR36/05 = SVR 2006, 381). Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in derHaftpflichtversicherung – wo die Rückstufung darauf beruht, dass auch dem Gegner einSchaden entstanden ist - handele es um eine Folge des unfallbedingtenFahrzeugschadens. Hierbei genüge eine Mitursächlichkeit.105 ZINSEN u.U. auch § 849 BGB, aber nur, wenn nicht gleichzeitig Nutzungsausfallbegehrt wird. Nach § 849 BGB ist nämlich der pauschalierte Mindestbetrag desNutzungsausfalls zu ersetzen (vgl. BGHZ 87, 38). Ansonsten aus Verzug.106 KOSTENPAUSCHALE in Höhe <strong>von</strong> 25.- EUR aus § 249 Satz 2 BGB für im Einzelnennicht immer nachweisbare Kosten (Porti, Telefon usw), sofern kein Bagatellschaden vgl.Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 43).


Die Einbuße an Freizeit, die mit jedem Schadensfall verbunden ist, stellt keinenVermögensschaden dar (BGHZ 106, 32).107 PERSONENSCHADEN108 ERWERBSSCHADEN (§§ 823, 842, 843, 252 Satz 2 BGB; § 287 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>)109 VERDIENSTAUSFALL (§§ 823, 252 Satz 2 BGB; § 287 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>)110 HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADEN (§§ 823, 843 BGB; §§ 7, 11 STVG)In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt einersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zumFamilienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder alsErwerbsschaden im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG oder als Vermehrung derBedürfnisse im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG dar (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34,35). In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung,die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbarenHausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder,wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dannOrientierung am Nettolohn).Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfallim Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständigausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentualeMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügtnicht (vgl. OLG Celle 14 U 73/06). Dabei kann ggf. eine Schätzung nach Tabellen (z. B.Schulz-Borck/Hofmann) erfolgen, dies muss aber nicht geschehen (vgl. OLG Celle 14 U101/06).111a Kosten <strong>von</strong> Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthaltdes Verletzten (Fahrtkosten einschließlich evtl. Übernachtungskosten undVerpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 Abs. 1BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinischnotwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1JVEG sind 0,25 EUR je km anzusetzen.Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wennder Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann. Darüberhinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 1991,2347).112a SCHMERZENSGELD (§ 253 Abs. 2 BGB; § 11 Satz 2 StVG). Beachte: Schon derVersuch einer sorgfältigen Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes wird in derKlausur honoriert.Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind u.a. das Ausmaß und dieSchwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter des Verletzten und des


Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer, Heftigkeit derSchmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, derArbeitsunfähigkeit, die Unübersichtlichkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, dieFraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens sowie das Besteheneiner Haftpflichtversicherung für den Schädiger in vernünftigen Grenzen im Hinblick aufdie Interessen der versicherten Gemeinschaft.112b Beachte weiter: In höchstrichterlichen Entscheidungen heißt es nahezugebetsmühlenartig immer wieder: "Welche Entschädigung als billig, i.S.d. § 253 Abs. 2BGB zu bezeichnen ist, ist vom Gericht nach § 287 Abs. 1 <strong>ZPO</strong> zu schätzen. DieSchätzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dabei hat er sich im Rahmen desfreien richterlichen Ermessens zu halten; ihm ist ein weiter Ermessensspielraumeingeräumt." Konkret bedeutet dies: Der Kläger muss den Haftungsgrund darlegen undzur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 <strong>ZPO</strong>) beweisen.Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist, d.h. die Kausalitätzwischen verursachtem Erfolg und Schaden, sog. haftungsausfüllende Kausalität, und wiehoch sich der Schaden belaufe, sind die Beweisanforderungen (das Beweismaß) imRahmen des dann anwendbaren § 287 <strong>ZPO</strong> geringer. Ausreichend ist, dass der Richterdas Vorliegen der Tatsache für überwiegend wahrscheinlich (Prütting/Gielen, ProzessualeProbleme der Schmerzensgeldklage, NZV 1989, 329, 330) bzw. erheblich wahrscheinlich(BGH NJW 1973, 1413, 1414) hält.112c Beachte: Die Kriterien, die Sie normalerweise im Rahmen des § 254 BGB prüfen,führen dazu, dass der Schmerzensgeldanspruch <strong>von</strong> vornherein nur in verminderter Höheentsteht. Es besteht eben kein Bedürfnis nach Genugtuung, soweit der Geschädigte denSchaden selbst verursacht hat.112d HAFTUNGSHÖCHSTBETRÄGE: Für Ansprüche nach dem StVG gelten die in § 12StVG genannten Haftungshöchstbeträge.112e Verjährung:Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Für die Ansprüche nachdem StVG geltend die vorstehenden Regelungen entsprechend (§ 14 StVG). Allerdings istein Unfall binnen 2 Monaten ab Kenntnis <strong>von</strong> Schaden und Ersatzpflichtigem demErsatzpflichtigem anzuzeigen um einen Anspruchsverlust nach dem StVG zu vermeiden(§ <strong>15</strong> StVG).Beachte: Nach § 1<strong>15</strong> Abs. 2 Satz 3 VVG ist die Verjährung, wenn der Anspruch desDritten bei dem Versicherer angemeldet worden ist, bis zum Eingang der schriftlichenEntscheidung des Versicherers gehemmt.112f Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen:Wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nichtermittelt werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) oder wenn die aufgrund dieses Gesetzes


erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und desFahrers nicht besteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) kommen Ansprüche gegen denEntschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Betracht.Beachte: Wird die Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug wegen Verzugs des VNvom Versicherer gekündigt, ist der Versicherer <strong>von</strong> der Verpflichtung zur Leistung demVersicherungsnehmer gegenüber frei. Gleichwohl bleibt seine Verpflichtung in Ansehungdes Dritten zunächst bestehen (§ 117 Abs. 1 VVG). Ein Umstand, der das Nichtbestehenoder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung desDritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand derhierfür zuständigen Stelle angezeigt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Versicherer istallerdings leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens <strong>von</strong> einem anderenSchadensversicherer oder <strong>von</strong> einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Das giltinsbesondere, wenn der Dritte eine Vollkaskoversicherung hat.113 PROZESSUALES114 ZULÄSSIGKEIT1<strong>15</strong> ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT. Beachte § 32 <strong>ZPO</strong> und inhaltsgleich: § 20 StVG.Wichtig: Der EuGH hat entschieden, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls vor demGericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer desUnfallverursachers erheben kann. Dies gilt, sofern eine solche Klage zulässig ist und derVersicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (EuGH 13.12.2007,Aktenzeichen: C-463/06).116a BESTIMMTER KLAGEANTRAG.Grundsatz: Ein geforderter Geldbetrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 <strong>ZPO</strong> zu beziffern.Ausnahme: Der Schmerzensgeldanspruch ist kraft Gewohnheitsrechts grundsätzlichunbeziffert zulässig. Allerdings muss der Kläger nicht nur die tatsächlichen Grundlagen,sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wiemöglich angeben.116b Die Angabe eines Mindestbetrages zieht dem Ermessen des Gerichtes seit BGH NJW1996, 2425, 2427 zwar keine Grenze mehr im Hinblick auf § 308 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>, d.h.: trotzAngabe des Mindestbetrages oder einer Größenordnung kann der doppelte Betragzugesprochen werden. Trotz BGH aaO bleibt die Angabe des Mindestbetrages abererforderlich. Sie kann eine Hilfe bei der Bemessung eines angemessenen Betrages sein.Wird der Mindestbetrag zugesprochen, ist der Kläger nicht beschwert. Trotz BGH aaOdürfte weiter der Kläger nicht mit den Kosten belastet werden, wenn der zugesprocheneBetrag nur 20 % hinter dem angegebenen Mindestbetrag zurückbleibt (vgl.Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 14).Beachte: Mindestbetrag gilt auch für die Streitwertfestsetzung.117 SUBJEKTIVE KLAGEHÄUFUNG ist ganz unproblematisch (§§ 59, 60 <strong>ZPO</strong>).


118 PROZESSVOLLMACHT, vgl. § 10 Nr. 5 AKB: „Der Versicherer gilt als bevollmächtigt,im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oderabzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen derversicherten Personen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.“119 RECHTSKRAFT, vgl. § 124 VVG119a Streitgenossenschaft: Zwischen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmerbesteht keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGHZ 63, 51). Allerdings darf einStreitgenosse (Bsp.: Haftpflichtversicherung) dem anderen (Bsp.: Versicherungsnehmer)gemäß § 66 Abs. 1 <strong>ZPO</strong> als Nebenintervenient beitreten (vgl. Thomas/Putzo, <strong>ZPO</strong>, 27.Aufl., § 66 Rz. 3). Das kann etwa dann notwendig sein, wenn der Versicherungsnehmersich nicht gegen die Klage verteidigt.120 FESTSTELLUNGSKLAGE ist im Verkehrsunfallprozess häufig bezüglich des materiellenund immateriellen Zukunftsschadens, der sich noch nicht absehen lässt und der ohneFeststellungsurteil nach § 14 StVG, § 195 BGB verjähren könnte (vgl. BGH NJW-RR2007, 601). Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>) ist gegeben, wenn einZukunftsschaden möglich ist; es ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigtenbei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadenswenigstens zu rechnen.Die Feststellungsklage ist begründet, wenn ein Zukunftsschaden wahrscheinlich ist.Hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens ist eine Feststellung nur insoweit möglich,wie der Anspruch nicht bereits auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist maßgebend für dieStreitwertfestsetzung das Schadensbild, das der Kläger als Grundlage derfestzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung vorträgt (BGHBeschluss vom 27.08.2008 Aktenzeichen: VI ZR 78/07).In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus derSozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.d. § 256<strong>ZPO</strong> an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zugewähren habe. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer auf Anfrage desGeschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibtoder die Auskunft verweigert (BGH Urteil vom 22.07.2009 IV ZR 265/06).Ein – vor oder nach Klageerhebung erteiltes - schriftliches Anerkenntnis lässt dasFeststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereitseingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt under zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (BGH NJW 1985,791, 792).Beachte: Die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatzkünftiger immaterieller Schäden erstreckt sich nur auf die im Zeitpunkt der Entscheidung


objektiv vorhersehbaren Spätfolgen der Schädigung, beurteilt anhand der Kenntnisse undErfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 712).121 ANSCHEINSBEWEIS122 Bei dem Anscheinsbeweis handelt es sich um eine BEWEISERLEICHTERUNG, die denRichter berechtigt und verpflichtet, die durch Erfahrungssätze begründeteWahrscheinlichkeit bei Misslingen des Gegenbeweises zur Überzeugungsbildung unddamit zum Beweis ausreichen zu lassen. Auf die Beweislast hat der Anscheinsbeweiskeinen Einfluss. Einfacher (?) gesagt: Behauptet der Kläger eine Tatsache, und gibt eseinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei Vorliegen dieser Tatsache nach derLebenserfahrung eine andere Tatsache vorliegt, ist vom Vorliegen dieser anderenTatsache auszugehen, sofern der Beklagte nicht darlegt und beweist, dass die ernsthafteMöglichkeit eines nicht dem Erfahrungssatz entsprechenden Kausalverlaufs besteht. Nocheinfacher:123 Beispiel: Der Kläger behauptet, der Beklagte sei <strong>von</strong> hinten auf sein, des Klägers,Fahrzeug aufgefahren. Da es einen ERFAHRUNGSSATZ des folgenden Inhalts gibt: "Istein Fahrer mit seinem Fahrzeug <strong>von</strong> hinten auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren, dannwar er in aller Regel entweder unaufmerksam oder hatte keinen ausreichendenSicherheitsabstand", können Sie da<strong>von</strong> ausgehen, dass der Beklagte entwederunaufmerksam war oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand hatte. Er hat mithin -was in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG einzustellen ist - die im Verkehrerforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.Zu weiteren Erfahrungssätzen vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb vor § 249 BGB, Rz.163 ff.; § 823 BGB, Rz. 168 ff.; Zöller/Greger, <strong>ZPO</strong>, aaO, Vor § 284 Rz. 30 ff.).124 Behauptet der Beklagte: "Ich bin nicht aufgefahren", entzieht er dem Satz derLebenserfahrung die Grundlage. Kann der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagteaufgefahren ist, ist dessen Verschulden nicht in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVGeinzustellen. Der Beklagte kann (hier allerdings erfolglos) auch den Erfahrungssatz inZweifel ziehen. Er kann endlich den Satz der Lebenserfahrung dadurch erschüttern, dasser die ERNSTHAFTE MÖGLICHKEIT EINES ANDEREN KAUSALVERLAUFS darlegt und auchbeweist.Weiter im Beispiel:Der Beklagte behauptet und beweist, dass der Kläger ohne jeden ersichtlichen Grundstark gebremst hat oder: Der Auffahrunfall möge sich auf der Autobahn ereignet haben.Der Beklagte behauptet und beweist, dass der auf der linken Spur fahrende Kläger starkbremste, ins Schleudern geriet und auf die rechte Spur schleuderte, wo es dann zumZusammenstoß kam.125 Auch der UNTERSCHIED ZUR BEWEISLASTUMKEHR soll an einem Beispielverdeutlicht werden: Bei einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der


Schädiger, unterstellt, eine objektive Pflichtverletzung liege vor, gemäß § 280 Abs. 1Satz 2 BGB beweisen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelthaben.Bei einem Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB muss der Schädiger, unterstellt,der Beweis des ersten Anscheins spreche für ein Verschulden des Schädigers, deraufgefahren ist, den Anscheinsbeweis wie oben erschüttern. Dann ist es Sache desAnspruchsstellers, Verschulden des Schädigers – ohne die Erleichterung desAnscheinsbeweises - nachzuweisen.125a: QUOTENVORRECHT des Versicherungsnehmers: Hat der Schädiger den Schadenwegen Mitverschuldens des Geschädigten (§§ 9 StVG, 254 BGB) oderHaftungsbegrenzung (§ 12 StVG) nur teilweise zu ersetzen, geht die Forderung desVersicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nur insoweit auf seine Versicherungüber, als nach seiner vollen Befriedigung noch eine Ersatzpflicht des Schädigers verbleibt(vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BGHZ 82, 338 f.). Vereinbart der Mieter einesKraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mitSelbstbeteiligung, gilt das entsprechend (BGH Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 211/08-)126 KOSTEN127 Der Verkehrsunfallprozess ist "der" Anwendungsfall der sog. Baumbach'schenFormel; Sie erinnern sich: Die Baumbach'sche Formel ist keine Formel, sondern besagtlediglich: Obsiegen bzw. unterliegen Streitgenossen in unterschiedlichem Umfange, istüber Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt zu entscheiden, undzwar unter den an dem/den jeweiligen/en Prozessrechtsverhältnis/sen Beteiligten.128 REGRESS des Haftpflichtversicherers:Bsp.: Der VN hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 e)AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2Satz 3 AKB).Der VR kann den VN nach § 116 VVG (bisher: § 3 Nr. 2, 9 PflVG) i.V.m. § 426 Abs. 1BGB in Regress nehmen, wenn er in den Versicherungsbedingungen festgelegteObliegenheiten verletzt hat.Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leistungsfreiheit des VR der Höhe nachbeschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB - in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz1 KfzPflVV - auf 5.000,00 EUR und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB - in Entsprechung zu §6 Abs. 1, 3 KfzPflVV - auf ebenfalls 5.000,00 EUR, wenn die Verletzung der Obliegenheitvorsätzlich erfolgt und besonders schwerwiegend ist.Die Regressbeträge sind zu addieren, wenn - wie hier - die eine Obliegenheitsverletzungvor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen wordenist (vgl. BGH VersR 2005, 1720).


Ergebnis: Der VN bzw. die versicherte Person können vom VR bis zu einem Betrag <strong>von</strong>10.000,00 EUR in Regress genommen werden.129a: Unfallmanipulation:Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss für den Ausschluss derRechtswidrigkeit beweisen, dass es sich um einen absichtlich herbeigeführten Schadenfallgehandelt hat. Die Führung des Beweises für eine behauptete Manipulation desUnfallgeschehens durch eine Reihe <strong>von</strong> Indizien, die typischerweise für eineUnfallmanipulation sprechen, ist grundsätzlich zulässig. Die dahin gehendeÜberzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine mathematisch lückenloseGewissheit voraus.Indizien:- Auffahrunfall oder Fahren gegen ein parkendes Fahrzeug, insbesondere bei Dunkelheit(OLG München, Urt. v. 03.10.1989 - 5 U 1689/89) oder an einem abgelegenen Unfallort(OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; LG Trier, Urt. v. 21.09.1995 - 6 O 3/91),keine Bremsspuren oder Ausweichbewegung,- Ausweichen vor einem Tier oder einem unbekannten Dritten als Grund für dienachfolgende Kollision (OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U13/95),- Schäden korrespondieren nicht mit der Schadenschilderung oder sind technisch nichtkompatibel (OLG Köln, Urt. v. 21.03.1995 - 9 U 109/93),- schädigendes Fahrzeug wirtschaftlich <strong>von</strong> geringem Wert, gemietet (KG Berlin, Urt. v.14.05.2007 - 12 U 212/06; OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; OLG Hamm,Urt. v. 01.07.1993 - 6 U 260/92 und OLG München, Urt. v. 03.10.1989 - 5 U 1689/89)oder gestohlen,- geschädigtes Fahrzeug gehört zur Luxusklasse (KG Berlin, Urt. v. 14.05.2007 - 12 U212/06; OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; OLG Karlsruhe, Urt. v.01.09.1994 - 12 U <strong>15</strong>9/94; OLG München, Urt. v. 03.10.1989 - 5 U 1689/89und LG Trier, Urt. v. 21.09.1995 - 6 O 3/91),es sind Vorschäden vorhanden, die Abrechnung des Schadens erfolgt auf Basis fiktiverReparaturkosten (OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; LG Trier, Urt. v.21.09.1995 - 6 O 3/91),der Wert des Fahrzeugs und die Unterhaltskosten stehen in einem Missverhältnis zu denwirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten,- die Beteiligten sind miteinander bekannt (OLG Köln, Urt. v. 21.03.1995 - 9 U 109/93;OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.09.1994 - 12 U <strong>15</strong>9/94 und OLG München, Urt. v. 03.10.1989 -5 U 1689/89) und waren schon an mehreren Vorunfällen beteiligt.129 BESTE DARSTELLUNG. Diese.


130 Zum Wiederholen für Referendare empfehle ich: Garbe/Hagedorn, Die zivilrechtlicheHaftung beim Verkehrsunfall JuS 2004, 287; Brögelmann, Der Verkehrsunfallprozess –materielle Grundlagen, JA 2003, 872; ders. Der Verkehrsunfallprozess – Darstellung imUrteil, JA 2003, 965.131 In der Praxis müssen Sie zu Rate ziehen: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl.2007 ("Saarbrücker Kommentar", dogmatisch fundierter); Grüneberg, Haftungsquotenbei Verkehrsunfällen, 9. Aufl. (zum Abschreiben); Hacks/Ring/Böhm,Schmerzensgeldbeträge, (das "Gesetz" über die Höhe des Schmerzensgeldes, ADAC);Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009 (Kommentar zu StVG usw.: unterder Fülle der Informationen leidet die Übersichtlichkeit).132 Und die Zeitschriften (alle in Landgerichtsbibliothek): Neue Zeitschrift fürVerkehrsrecht (NZV), Deutsches Autorecht (DAR, ADAC), Verkehrsrechtssammlung(VRS), Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt), Zeitschrift für Schadenrecht (ZfS),Recht und Schaden (r + s).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!