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Verschulden als sonstiger Umstand) die wechselseitigen Verursachungs- undVerschuldensanteile abwägen, etwa: "Unter Abwägung der beiderseitigenVerschuldensanteile und Gefährdungsanteile hält das Gericht eine Haftungsverteilung <strong>von</strong>2/3 zu 1/3 zugunsten der Klagepartei für angemessen" (OLG München, NZV 1990, 394).39 Da das Verschulden des Halters die konkrete Betriebsgefahr seines Fahrzeugeserhöht, scheint es richtiger, lediglich die Verursachungsanteile abzuwägen z.B.:"Gemäß § 17 Abs. 1 StVG sind die Haftungsquoten der Parteien nach dem Ausmaß derVerursachungsanteile beider Fahrzeugführer zu bestimmen. Bei der hiernach gebotenenAbwägung ist ein so überwiegendes Verschulden des Beklagten festzustellen, dassdemgegenüber das Verhalten des Klägers als Unfallursache völlig zurücktritt und nicht zueiner Mithaftung führt" (KG, NZV 1990, <strong>15</strong>5).39a Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG "durch ein unabwendbaresEreignis" = "insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder einesbei dem Betrieb nicht beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist undsowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen desFalles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."Unabwendbar ist ein Ereignis, dass durch äußerst mögliche Sorgfalt des Halters nichtabgewendet werden kann. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handelnüber den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, unabwendbar ist also einEreignis, das auch ein "Idealfahrer" nicht hätte abwenden können.39b Beachte: Hier gilt der Vertrauensgrundsatz: Der Fahrer darf auf das Unterbleibensolcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen, mit denen er bei verständiger Würdigung allerUmstände nicht zu rechnen brauchte. So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seineFahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommendeKraftfahrzeuge bei der Begegnung die rechte Fahrspur einhalten.40 FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE:41 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung <strong>von</strong> .... EURSchadensersatz.42 Die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Halter seines unfallbeteiligtenKraftfahrzeugs und der Zweitbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs ergibt sich aus§ 7 Abs. 1 StVG und § 1<strong>15</strong> VVG.43 Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagtenentstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17Abs. 3 StVG geführt. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob derUnfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlageunvermeidbar gewesen wäre. Vorliegend ist jedoch nicht auszuschließen, dass einbesonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte, denn ... .

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