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44 In dem Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadenersatzsowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG <strong>von</strong> denUmständen, insbesondere da<strong>von</strong> ab, inwieweit der Schaden vorwiegend <strong>von</strong> dem einenoder anderen Teil verursacht worden ist.45 Denn auch der Kläger als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugeshaftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch er hat nichtnachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Auch hier ist nichtauszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte, denn... .46 Auch wenn die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, kann der Schaden einerPartei ganz auferlegt werden, nämlich dann, wenn das Maß der Verursachung auf dereinen <strong>Seite</strong> so groß ist, dass demgegenüber die <strong>von</strong> der anderen Partei zuverantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt. So liegt der Fall hier.47 Denn den Erstbeklagten belastet neben der Betriebsgefahr auch seinunfallursächliches schuldhaftes Fehlverhalten als Fahrzeugführer. Er hat fahrlässiggehandelt. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, denn erhat gegen §§ 1 und 4 der StVO verstoßen.48 Dies steht fest aufgrund der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. DerBeweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nachder Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Die Gesamtgestaltung desFalles muss so sein, dass sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluss ohneweiteres aufdrängt.49 Fährt wie hier im fließenden Verkehr der Hintermann auf den Vordermann auf, sospricht der erste Anschein dafür, dass der Hintermann entweder den erforderlichenAbstand unterschritten hatte oder unaufmerksam war oder zu langsam reagiert unddadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat ... .50 NICHT § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, da Halter und Fahrer verschiedene Personen seinmüssen.51 § 823 Abs. 1 BGB. Nach § 16 StVG neben § 7 StVG anwendbar.Der Gläubiger muss Verschulden des Anspruchsgegners darlegen und beweisen. FürMitverschulden/Mitverursachung gilt nicht § 254 Abs. 1 BGB, sondern § 17 Abs. 1, 2StVG; daher immer identische Quote wie bei Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG.52 § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StVO. Kann über § 823 Abs. 1 BGB hinaus gehen, weil § 823Abs. 2 BGB auch reine Vermögensschäden umfasst, sich das Verschulden nur auf dieSchutzgesetzverletzung, nicht auch auf die Verletzung des Rechtsguts zu beziehenbraucht und weil bei objektiv feststehender Schutzgesetzverletzung der Beklagte u.U.darlegen und beweisen muss, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Zum

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