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Die Einbuße an Freizeit, die mit jedem Schadensfall verbunden ist, stellt keinenVermögensschaden dar (BGHZ 106, 32).107 PERSONENSCHADEN108 ERWERBSSCHADEN (§§ 823, 842, 843, 252 Satz 2 BGB; § 287 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>)109 VERDIENSTAUSFALL (§§ 823, 252 Satz 2 BGB; § 287 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>)110 HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADEN (§§ 823, 843 BGB; §§ 7, 11 STVG)In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt einersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zumFamilienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder alsErwerbsschaden im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG oder als Vermehrung derBedürfnisse im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG dar (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34,35). In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung,die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbarenHausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder,wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dannOrientierung am Nettolohn).Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfallim Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständigausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentualeMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügtnicht (vgl. OLG Celle 14 U 73/06). Dabei kann ggf. eine Schätzung nach Tabellen (z. B.Schulz-Borck/Hofmann) erfolgen, dies muss aber nicht geschehen (vgl. OLG Celle 14 U101/06).111a Kosten <strong>von</strong> Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthaltdes Verletzten (Fahrtkosten einschließlich evtl. Übernachtungskosten undVerpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 Abs. 1BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinischnotwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1JVEG sind 0,25 EUR je km anzusetzen.Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wennder Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann. Darüberhinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 1991,2347).112a SCHMERZENSGELD (§ 253 Abs. 2 BGB; § 11 Satz 2 StVG). Beachte: Schon derVersuch einer sorgfältigen Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes wird in derKlausur honoriert.Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind u.a. das Ausmaß und dieSchwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter des Verletzten und des

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