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worden sind (WERKSTATTRISIKO im Unterschied zum Prognoserisiko: Palandt/Heinrichs,aaO, § 249 BGB, Rz. 13). Der Schädiger trägt das sog. PROGNOSERISIKO, ganz genauso, wie er für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen haftet,sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte(BGHZ 1<strong>15</strong>, 364, 370 (lesen), vgl. BGHZ 1<strong>15</strong>, 375, 379).92 Ein Abzug "NEU FÜR ALT" <strong>von</strong> den Reparaturkosten ist nur dann zu machen, wenndurch die Reparatur eine Wertsteigerung eingetreten ist, die sich für den Klägerwirtschaftlich auswirkt, also dann, wenn kurzlebige Teile eines Kfz, die während desGebrauchs in gewissen Abständen ersetzt werden müssen (Motor, Reifen, Batterie,Lackierung) infolge eines Autounfalls beschädigt und deshalb erneuert worden sind,dagegen nicht, wenn Teile ersetzt werden, die idR die Lebensdauer des Kfz erreichen(Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 26).93 Kosten des PRIVATSACHVERSTÄNDIGEN aus § 249 Satz 2 BGB sofern keinBagatellschaden (500,00 - 750,00 EUR); bei Bagatellschaden genügt Kostenvoranschlag(vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 Rn 40 mwN).Beachte: Zwar ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein Schaden. DerGeschädigte kann aber gemäß § 249 Abs. 1 BGB – soweit wie bei denSachverständigenkosten keine Substanzverletzung vorliegt - grundsätzlich nur dieFreistellung <strong>von</strong> der Verbindlichkeit begehren, solange er nicht dargelegt hat, dass er dieRechnung bezahlt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Vorb v § 249 Rn. 46 u. § 250 Rn. 2mwN). Der Freistellungsanspruch wandelt aber sich gemäß § 250 Satz 2 BGB in einenZahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft undendgültig verweigert (BGH NJW 2004, 1868).94 MINDERWERT95 Der TECHNISCHE Minderwert ist nach "§§ 249, 251 BGB" (so der BGH!) ersatzfähig(Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 BGB, Rz. 12).96 Der MERKANTILE Minderwert (= Odium des Unfallwagens) nach "§§ 249, 251 BGB"(BGH NJW 2005, 277 bis zu 12 Jahre alte PKW, wenn tragende Teile beschädigt). Nichtzu erstatten bei fiktiven Reparaturkosten, da maßgebend für die Bemessung derZeitpunkt der beendigten Instandsetzung ist (vgl. Geigel/Rixecker, DerHaftpflichtprozess, Kap. 3 Rz. 54 ff).Beachte: Ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn wegen im Unfallzeitpunkt nichtreparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann. EinGeschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, weil eineSchadensschätzung nicht möglich ist, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit(§ 287 <strong>ZPO</strong>) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadensentstanden sind (KG Urteil vom 22.02.2010 Az.: 12 U 59/09).97 WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

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