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Er meldet den Schaden direkt beim ausländischen Versicherer oder er lässt den Schadenin Deutschland über den sog. Schadenrepräsentanten des ausländischen Versicherersregulieren.Basis für die Einschaltung des Schadenrepräsentanten ist die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie muss jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Europain jedem Mitgliedsland der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Islandeinen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen. An ihn können sichGeschädigte wenden.In der EU-Richtlinie ist festgelegt, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durchden Regulierungsbeauftragten drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf.Reagiert der Regulierungsbeauftragte in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kannsich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland istdies der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg, Telefon 040 301800 oderwww.verkehrsopferhilfe.de. Diese übernimmt nach Ablauf einer weiteren Nachfrist dieBearbeitung des Falles und ist dann passiv legitimiert.56 HALTER ungleich FAHRER;NORMALFALL57 GEGEN DEN FAHRER58 § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Beweislastnorm, denn Verschulden des Fahrers wirdvermutet. Der Fahrer muss nicht den Nachweis der höheren Gewalt führen, da § 18 Abs.1 Satz 1 StVG nur auf § 7 Abs. 1 StVG verweist. Es reicht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG),wenn er nachweist, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.Haftungsausgleich nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG. Wichtig auch hier: In dieAbwägung eingestellt werden nur zugestandene, sonst unstreitige oder nachgewiesene(kausale) Umstände, nicht aber das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG vermuteteVerschulden des Fahrers.59 § 823 Abs. 1 BGB. Für Mitverschulden/Mitverursachung gilt nicht § 254 Abs. 1 BGB,sondern §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG; daher immer identische Quote wie beiAnsprüchen aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Ansonsten wie oben Rz. 51.60 § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StVO. Wie oben Rz. 52.6162 GEGEN DEN HALTER. Wie oben Rz. 7 - 53. Beachte insbesondere: Verschulden desHalters selbst und Verschulden des Fahrers erhöhen die konkrete Betriebsgefahr desHalters (nicht § 278 analog oder § 831 BGB analog). Zwischen Fahrer und Halterbesteht, sagt der BGH (NJW 1983, 623, 624), eine sog. Haftungseinheit.63 GEGEN DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG. Wie oben Rz. 54 - 55.64 HALTER ungleich FAHRER;SONDERFALL HAFTUNG FÜR VERRICHTUNGSGEHILFEN

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