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Ergebnis: Der VN bzw. die versicherte Person können vom VR bis zu einem Betrag <strong>von</strong>10.000,00 EUR in Regress genommen werden.129a: Unfallmanipulation:Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss für den Ausschluss derRechtswidrigkeit beweisen, dass es sich um einen absichtlich herbeigeführten Schadenfallgehandelt hat. Die Führung des Beweises für eine behauptete Manipulation desUnfallgeschehens durch eine Reihe <strong>von</strong> Indizien, die typischerweise für eineUnfallmanipulation sprechen, ist grundsätzlich zulässig. Die dahin gehendeÜberzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine mathematisch lückenloseGewissheit voraus.Indizien:- Auffahrunfall oder Fahren gegen ein parkendes Fahrzeug, insbesondere bei Dunkelheit(OLG München, Urt. v. 03.10.1989 - 5 U 1689/89) oder an einem abgelegenen Unfallort(OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; LG Trier, Urt. v. 21.09.1995 - 6 O 3/91),keine Bremsspuren oder Ausweichbewegung,- Ausweichen vor einem Tier oder einem unbekannten Dritten als Grund für dienachfolgende Kollision (OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U13/95),- Schäden korrespondieren nicht mit der Schadenschilderung oder sind technisch nichtkompatibel (OLG Köln, Urt. v. 21.03.1995 - 9 U 109/93),- schädigendes Fahrzeug wirtschaftlich <strong>von</strong> geringem Wert, gemietet (KG Berlin, Urt. v.14.05.2007 - 12 U 212/06; OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; OLG Hamm,Urt. v. 01.07.1993 - 6 U 260/92 und OLG München, Urt. v. 03.10.1989 - 5 U 1689/89)oder gestohlen,- geschädigtes Fahrzeug gehört zur Luxusklasse (KG Berlin, Urt. v. 14.05.2007 - 12 U212/06; OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; OLG Karlsruhe, Urt. v.01.09.1994 - 12 U <strong>15</strong>9/94; OLG München, Urt. v. 03.10.1989 - 5 U 1689/89und LG Trier, Urt. v. 21.09.1995 - 6 O 3/91),es sind Vorschäden vorhanden, die Abrechnung des Schadens erfolgt auf Basis fiktiverReparaturkosten (OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 - 27 U 13/95; LG Trier, Urt. v.21.09.1995 - 6 O 3/91),der Wert des Fahrzeugs und die Unterhaltskosten stehen in einem Missverhältnis zu denwirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten,- die Beteiligten sind miteinander bekannt (OLG Köln, Urt. v. 21.03.1995 - 9 U 109/93;OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.09.1994 - 12 U <strong>15</strong>9/94 und OLG München, Urt. v. 03.10.1989 -5 U 1689/89) und waren schon an mehreren Vorunfällen beteiligt.129 BESTE DARSTELLUNG. Diese.

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