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objektiv vorhersehbaren Spätfolgen der Schädigung, beurteilt anhand der Kenntnisse undErfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 712).121 ANSCHEINSBEWEIS122 Bei dem Anscheinsbeweis handelt es sich um eine BEWEISERLEICHTERUNG, die denRichter berechtigt und verpflichtet, die durch Erfahrungssätze begründeteWahrscheinlichkeit bei Misslingen des Gegenbeweises zur Überzeugungsbildung unddamit zum Beweis ausreichen zu lassen. Auf die Beweislast hat der Anscheinsbeweiskeinen Einfluss. Einfacher (?) gesagt: Behauptet der Kläger eine Tatsache, und gibt eseinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei Vorliegen dieser Tatsache nach derLebenserfahrung eine andere Tatsache vorliegt, ist vom Vorliegen dieser anderenTatsache auszugehen, sofern der Beklagte nicht darlegt und beweist, dass die ernsthafteMöglichkeit eines nicht dem Erfahrungssatz entsprechenden Kausalverlaufs besteht. Nocheinfacher:123 Beispiel: Der Kläger behauptet, der Beklagte sei <strong>von</strong> hinten auf sein, des Klägers,Fahrzeug aufgefahren. Da es einen ERFAHRUNGSSATZ des folgenden Inhalts gibt: "Istein Fahrer mit seinem Fahrzeug <strong>von</strong> hinten auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren, dannwar er in aller Regel entweder unaufmerksam oder hatte keinen ausreichendenSicherheitsabstand", können Sie da<strong>von</strong> ausgehen, dass der Beklagte entwederunaufmerksam war oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand hatte. Er hat mithin -was in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG einzustellen ist - die im Verkehrerforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.Zu weiteren Erfahrungssätzen vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb vor § 249 BGB, Rz.163 ff.; § 823 BGB, Rz. 168 ff.; Zöller/Greger, <strong>ZPO</strong>, aaO, Vor § 284 Rz. 30 ff.).124 Behauptet der Beklagte: "Ich bin nicht aufgefahren", entzieht er dem Satz derLebenserfahrung die Grundlage. Kann der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagteaufgefahren ist, ist dessen Verschulden nicht in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVGeinzustellen. Der Beklagte kann (hier allerdings erfolglos) auch den Erfahrungssatz inZweifel ziehen. Er kann endlich den Satz der Lebenserfahrung dadurch erschüttern, dasser die ERNSTHAFTE MÖGLICHKEIT EINES ANDEREN KAUSALVERLAUFS darlegt und auchbeweist.Weiter im Beispiel:Der Beklagte behauptet und beweist, dass der Kläger ohne jeden ersichtlichen Grundstark gebremst hat oder: Der Auffahrunfall möge sich auf der Autobahn ereignet haben.Der Beklagte behauptet und beweist, dass der auf der linken Spur fahrende Kläger starkbremste, ins Schleudern geriet und auf die rechte Spur schleuderte, wo es dann zumZusammenstoß kam.125 Auch der UNTERSCHIED ZUR BEWEISLASTUMKEHR soll an einem Beispielverdeutlicht werden: Bei einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der

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