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Schadensersatz, dessen Umfang <strong>von</strong> dem Verhältnis der jeweiligen konkretenBetriebsgefahren abhängt.31 1. Frage also: Welche Betriebsgefahren tragen die Unfallbeteiligten?32 Insoweit handelt es sich um die "einfache" Betriebsgefahr, wenn lediglich feststeht,dass ein Betriebsvorgang, und sei es die bloße Anwesenheit des Kfz im allgemeinenVerkehrsraum zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ohne dass einFehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder sonstige Besonderheiten alsUnfallursachen (Ohnmacht des Fahrers) in Betracht kommen. Kommen diese zuletztgenannten Umstande hinzu, begründen sie eine "erhöhte" Betriebsgefahr.33 In den meisten Fällen wird die Gefahrerhöhung durch ein schuldhaftes Verhalten desFahrers herbeigeführt. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 276Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außerAcht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt im Straßenverkehr erforderlich ist, ergibtsich aus der StVO. Die Feststellung der Verschuldensbeiträge zwingt Sie also zu einemSpaziergang durch die StVO. Dabei erleben Sie oft Überraschungen. Was halten Siebeispielsweise <strong>von</strong> der Auffassung des Beklagten, er habe den Auffahrunfall nichtfahrlässig verursacht, weil der Kläger plötzlich gebremst habe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO)?Häufig hilft Ihnen der Anscheinsbeweis. Auch hier gilt der Vertrauensgrundsatz.34 2. Frage: Wie sind die Betriebsgefahren in ihrem Verhältnis zueinander zugewichten?35 Gewichtet wird zwar in Zehnersprüngen <strong>von</strong> 20 - 80 %. Bei geringeren oder höherenProzentsätzen tragen der Kläger oder der Beklagte den Unfallschaden alleine.Beispiel: Trifft beide Parteien kein Verschulden, und ist die einfache Betriebsgefahrgleich, kann der Geschädigte vom Halter/Fahrer 50 % seines Schadens ersetztverlangen.Weiteres Beispiel: Hat der Halter/Fahrer den Unfall grob fahrlässig verschuldet, d.h.: istseine konkrete Betriebsgefahr durch sein grobes Verschulden erhöht, kann dahinter diekonkrete Betriebsgefahr des Geschädigten zurücktreten.36 Wichtig: In die Abwägung eingestellt werden nur zugestandene, sonst unstreitige odernachgewiesene (kausale) Umstände (BGH NZV 1995, 145).Beispiel: A und B sind Fahrer und Halter zweier Fahrzeuge, die auf einer Ampelkreuzungzusammenstoßen. Es lässt sich nicht klären, ob die Ampelanlage "grün" für A oder für Bgezeigt hat. Mithin kann nur die einfache Betriebsgefahr der beiden Personenkraftwagenin die Abwägung eingestellt werden. A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz <strong>von</strong> 50 %seines Schadens. Was, wenn ein Omnibus und ein Moped zusammenstoßen?37 ZUM AUFBAU DER KLAUSUR BEACHTEN SIE BITTE BEREITS HIER:38 Sie können, ausgehend <strong>von</strong> dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StVG ("<strong>von</strong> denUmständen, insbesondere da<strong>von</strong>, inwieweit der Schaden ... verursacht worden ist" -

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