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<strong>15</strong> Beispiel: Aufgrund <strong>von</strong> Unfallgeräuschen beißen sich wegen der Aufzuchtbedingungenzu Panikreaktionen neigende Tiere in einem nahe gelegenen Stall tot. Hier verwirklichsich das <strong>von</strong> dem Tierhalter durch die Aufzuchtbedingungen gesetzte Risiko. Der Schadenliegt außerhalb des Schutzzweckes des § 7 StVG (vgl. BGHZ 1<strong>15</strong>, 84).<strong>15</strong>a: Ein LKW verliert bei einem Unfall 25 Tonnen Orangen auf der Autobahn. DieKlägerin ließ die Fahrbahn räumen und verlangt Ersatz. Die Haftung gemäß § 7 StVG istnicht deshalb nach § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Orangen Transportgut desverunfallten LKW waren. Zwar schließt § 8 Nr. 3 StVG die Haftung des Halters aus, "wenneine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug ... befördert wurde. Dochsind damit nur Schäden an der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH VI ZR220/06).16 "der Halter des Fahrzeuges" - Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigeneRechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauchvoraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2007 - VI ZR 199/06). Entscheidend ist dabei nichtdas Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessenEigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei deres vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichenBeziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danachtatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz desKraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für dieder Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.Beachte: Eine Berufung auf die Verpflichtung des Halters zur Eintragung in derZulassungsbescheinigung II und Zulassungsbescheinigung I gemäß § 6 FZV(Fahrzeugzulassungsverordnung) genügt nicht zum Nachweis der Haltereigenschaft.17 Beispiele: Juristische Person, Sicherungsgeber, Vermieter und Mieter, Leasingnehmer,jedes Mitglied der nichtrechtsfähigen Personenmehrheit (Erbengemeinschaft).18 HAT DER BEKLAGTE DIE VORAUSSETZUNGEN DES § 7 Abs. 2 StVG: "höhereGewalt“; DARGELEGT UND BEWIESEN? Höheres Gewalt ist ein außergewöhnliches,betriebsfremdes, <strong>von</strong> außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritterherbeigeführtes Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar ist.18a Beachte: Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass- eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVGmöglich ist.19 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE NACH § 8 Nr. 1 – 3 StVG?Beachte, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (Art. 229§ 8 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB): Ist eine durch ein Kfz beförderte Person getötet oder verletztworden, so haftet der Halter dieses Kfz nach § 7 StVG soweit nicht eine der Ausnahmendes § 8 Nr. 1 – 3 StVG eingreift. Das hat zur Folge, dass beim Betrieb eines

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