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75 EISENBAHN. Haftpflichtgesetz. Mitverursachung wird nach § 13 Abs. 1, 2 HPflGberücksichtigt. Schmerzensgeld nach § 6 Satz 2 HPflG.76 SONDERFALLSCHULDANERKENNTNIS AN DER UNFALLSTELLE("Ich erkläre mich hiermit zum allein Schuldigen, BGH NJW 1984, 799)77 § 781 BGB: Durch das abstrakte Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB (Schriftform)wird unabhängig <strong>von</strong> einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Forderunggeschaffen. Dass die Parteien dies - an der Unfallstelle - gewollt haben, kann regelmäßignicht angenommen werden.78 Unter einem kausalen (oder deklaratorischen) Schuldanerkenntnis, einem im BGBnicht geregelten Vertragstypus, versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zu demabstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB den in Frage stehenden Anspruch nicht"auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt", sondern diesen Anspruch durch Beibehaltungdes Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegnersentzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner alle Einwendungen und Einreden, diebei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen erzumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnisinsgesamt oder zumindest zum Teil dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen. Dassdie Parteien dies - an der Unfallstelle - gewollt haben, kann allenfalls dann festgestelltwerden, wenn die Parteien einen besonderen Anlass für den Abschluss einesbestätigenden Vertrages hatten, wenn also Streit über das Bestehen der Schuld bestand(und der Beklagte sodann erklärt: "Ich werde für den ganzen Unfallschadenaufkommen").79 Das sog. Schuldbekenntnis: Ist dies nicht der Fall, müssen die Erklärungen derUnfallbeteiligten nach den §§ 133, <strong>15</strong>7 BGB als Erklärungen ohne rechtsgeschäftlichenCharakter verstanden werden, deren Sinn allein dahin geht, den Unfallgegner vorBeweisschwierigkeiten zu bewahren. Es verbessert die Beweislage des Unfallgegners.Regelmäßig muss der Bekennende nachweisen, dass er entgegen seinemSchuldbekenntnis keine Schuld trägt, wobei der BGH offen lässt, ob diese Wirkung alsBeweislastumkehr oder als sog. "Zeugnis gegen sich selbst" mit entsprechenderIndizwirkung (§ 286 <strong>ZPO</strong>) zu werten ist.80 SONDERFALL ANSPRUCHSÜBERGANG81 § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Auf Sozialversicherungsträger gehen sog. kongruenteSchadensersatzansprüche, d.h. die Ansprüche, die dem Ausgleich des versichertenRisikos entsprechen, bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses über.82 § 86 VVG (bisher: § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG). Auch der Übergang nach § 86 Abs. 1 Satz1 VVG auf private Versicherungen beschränkt sich auf die kongruenten Ersatzansprüche,bei der Kaskoversicherung also auf die unmittelbare Schäden wie Abschleppkosten,

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