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erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und desFahrers nicht besteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) kommen Ansprüche gegen denEntschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Betracht.Beachte: Wird die Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug wegen Verzugs des VNvom Versicherer gekündigt, ist der Versicherer <strong>von</strong> der Verpflichtung zur Leistung demVersicherungsnehmer gegenüber frei. Gleichwohl bleibt seine Verpflichtung in Ansehungdes Dritten zunächst bestehen (§ 117 Abs. 1 VVG). Ein Umstand, der das Nichtbestehenoder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung desDritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand derhierfür zuständigen Stelle angezeigt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Versicherer istallerdings leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens <strong>von</strong> einem anderenSchadensversicherer oder <strong>von</strong> einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Das giltinsbesondere, wenn der Dritte eine Vollkaskoversicherung hat.113 PROZESSUALES114 ZULÄSSIGKEIT1<strong>15</strong> ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT. Beachte § 32 <strong>ZPO</strong> und inhaltsgleich: § 20 StVG.Wichtig: Der EuGH hat entschieden, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls vor demGericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer desUnfallverursachers erheben kann. Dies gilt, sofern eine solche Klage zulässig ist und derVersicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (EuGH 13.12.2007,Aktenzeichen: C-463/06).116a BESTIMMTER KLAGEANTRAG.Grundsatz: Ein geforderter Geldbetrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 <strong>ZPO</strong> zu beziffern.Ausnahme: Der Schmerzensgeldanspruch ist kraft Gewohnheitsrechts grundsätzlichunbeziffert zulässig. Allerdings muss der Kläger nicht nur die tatsächlichen Grundlagen,sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wiemöglich angeben.116b Die Angabe eines Mindestbetrages zieht dem Ermessen des Gerichtes seit BGH NJW1996, 2425, 2427 zwar keine Grenze mehr im Hinblick auf § 308 Abs. 1 <strong>ZPO</strong>, d.h.: trotzAngabe des Mindestbetrages oder einer Größenordnung kann der doppelte Betragzugesprochen werden. Trotz BGH aaO bleibt die Angabe des Mindestbetrages abererforderlich. Sie kann eine Hilfe bei der Bemessung eines angemessenen Betrages sein.Wird der Mindestbetrag zugesprochen, ist der Kläger nicht beschwert. Trotz BGH aaOdürfte weiter der Kläger nicht mit den Kosten belastet werden, wenn der zugesprocheneBetrag nur 20 % hinter dem angegebenen Mindestbetrag zurückbleibt (vgl.Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 14).Beachte: Mindestbetrag gilt auch für die Streitwertfestsetzung.117 SUBJEKTIVE KLAGEHÄUFUNG ist ganz unproblematisch (§§ 59, 60 <strong>ZPO</strong>).

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