11.07.2015 Aufrufe

ZPO Bistro Seite 1 von 15

ZPO Bistro Seite 1 von 15

ZPO Bistro Seite 1 von 15

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Übersteigen - im Augenblick der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung - dievoraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %,so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig (wirtschaftlicherTotalschaden, vgl. unten Rz. 100). Lässt der Kläger gleichwohl reparieren, hat er nureinen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts(Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB, Rz. 27; BGH NJW 2007, 1674).89 FIKTIVE REPARATURKOSTEN (= Abrechnung auf Gutachtenbasis) aus § 249 Abs. 2BGB: Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichenStundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Willder Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt derSchadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freienFachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eineReparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einermarkengebundenen Fachwerkstatt entspricht.Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich auf eineReparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere fürFahrzeuge bis zum Alter <strong>von</strong> 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigenKraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnunggrundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm beieiner späteren Inanspruchnahme <strong>von</strong> Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantieund/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich imRahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalbeiner markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall,wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in dermarkengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder seinbesonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnungbelegt (BGH Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09).Die fiktiven Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, sindbis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts auch dann zuersetzen, wenn keine oder geringere Kosten entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch,dass der Geschädigte das Kfz nach dem Unfall repariert oder unrepariert mindestens 6Monate weiter benutzt (vgl. BGH NJW 2006, 2179; Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 BGB,Rz. 14, 27). Dabei spielt die Qualität einer Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle, alsdie geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl.BGH NJW 2003, 2085). Veräußert der Geschädigte das Kfz in engem zeitlichenZusammenhang mit dem Unfall wird der Anspruch auf denWiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) begrenzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!