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Grundfragen der strafrechtlichen Produkthaftung (insbesondere ...

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Außerdem wies in den einzelnen Schadensfällen <strong>der</strong> Krankheits- und Heilungsverlauf signifikante<br />

Übereinstimmungen auf, was ein gewichtiges Indiz für das Wirksamwerden ein- und <strong>der</strong>selben<br />

Ursache, hier also <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Sprays sei 75 .<br />

Im Holzschutzmittel-Fall entschied <strong>der</strong> BGH, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer<br />

Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung nicht etwa nur dadurch nachweisbar ist, dass<br />

entwe<strong>der</strong> die Wirkungsweise <strong>der</strong> Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus<br />

naturwissenschaftlich nachgewiesen o<strong>der</strong> alle an<strong>der</strong>en möglichen Ursachen einer Erkrankung<br />

aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss an<strong>der</strong>er Ursachen könne – ohne <strong>der</strong>en<br />

vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung <strong>der</strong><br />

naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und an<strong>der</strong>er Indiztatsachen die – zumindest bestehende –<br />

Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt werden könne 76 .<br />

Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen<br />

werden, darf sich <strong>der</strong> Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen 77 .<br />

Die Feststellung <strong>der</strong> für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong><br />

Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlange keine absolute, von niemandem anzweifelbare<br />

Gewissheit; es genüge vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach <strong>der</strong><br />

Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keine vernünftigen Zweifel bestehen lässt 78 .<br />

Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen <strong>der</strong> Logik und dem gesicherten<br />

wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht wi<strong>der</strong>sprechen 79 .<br />

Der Tatrichter sei aus Rechtsgründen nicht gehin<strong>der</strong>t, sich nach Anhörung von Sachverständigen<br />

auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreits<br />

sind. Bei <strong>der</strong> Beweiswürdigung habe er dann aber die für und gegen die noch nicht allgemein<br />

anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Er<br />

könne dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter <strong>der</strong> maßgeblichen naturwissenschaftlichen<br />

Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung<br />

naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und an<strong>der</strong>er Indiztatsachen sei zu berücksichtigen, dass ein<br />

Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen könne, wenn er zwar keine sicheren<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

BGH NJW 1990, 2564 f.<br />

BGH NJW 1990, 2932 f.<br />

BGH NJW 1990, 2932 f.<br />

BGH NJW 1990, 2932 f.<br />

BGH NJW 1990, 2932 f.<br />

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