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Grundfragen der strafrechtlichen Produkthaftung (insbesondere ...

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diese zu falsifizierbaren Tatbestandmerkmalen führen würden 90 . Außerdem seien Kausalgesetze<br />

Aussagen über die Wirklichkeit und damit dem <strong>strafrechtlichen</strong> Tatbestand vorgegeben 91 . Es gebe<br />

Bereiche, bei denen die Bejahung eines Kausalverlaufes nicht aufgrund eines<br />

naturwissenschaftlichen Nachweises, son<strong>der</strong>n nur anhand von Erfahrungswerten und<br />

Wahrscheinlichkeiten möglich sei. Die For<strong>der</strong>ung nach einem naturwissenschaftlich<br />

nachgewiesenen Kausalzusammenhang schieße insoweit über das Ziel hinaus 92 .<br />

Hierbei for<strong>der</strong>t Volk, dass <strong>der</strong> Tatrichter die Zweifel <strong>der</strong> Naturwissenschaft, dass eine sichere<br />

Gesetzmäßigkeit vorliege, nicht übernehmen dürfe, und nach „in dubio pro reo“ entscheiden müsse.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> <strong>Produkthaftung</strong> fehle es gerade bezüglich <strong>der</strong> Gesundheitsschädlichkeit an einem<br />

gesetzmäßigen Erfahrungssatz 93 .<br />

2. Die richterliche Überzeugung<br />

Bei den genannten Entscheidungen wurde stets drauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Tatrichter einen<br />

Kausalzusammenhang im Wege <strong>der</strong> freien Beweiswürdigung durch die richterliche Überzeugung<br />

erreichen kann, obwohl eine nach <strong>der</strong> Naturwissenschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lebenserfahrungen festgestellte<br />

Kausalität nicht vorliegt. Die Frage hierbei ist, welche Bedeutung <strong>der</strong> richterlichen Überzeugung<br />

beim Kausalitätsnachweis zukommt. Volk räumt dem Richter dort eine Überzeugungsbildung ein,<br />

wo die empirischen Fachdisziplinen sich lediglich zur Kausalitätswahrscheinlichkeit äußern; in<br />

diesen Fällen dürfe sich <strong>der</strong> Richter allerdings von <strong>der</strong> Kausalität nicht überzeugen, wenn die ihm<br />

mitgeteilte Wahrscheinlichkeit zu schwach sei 94 , wobei er keine Kriterien für die Bewertung <strong>der</strong><br />

Schwäche bzw. Stärke <strong>der</strong> Kausalitätswahrscheinlichkeit nennt.<br />

Hassemer for<strong>der</strong>t bezüglich <strong>der</strong> freien richterlichen Beweiswürdigung eine doppelte<br />

Begründungspflicht: erstens müsse <strong>der</strong> Richter seine persönliche Gewissheit in die<br />

Beweiswürdigung einbringen; zweitens müsse auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des<br />

Ursachenzusammenhangs vorhanden sein. Das Urteil des Richters bezüglich <strong>der</strong> Kausalität müsse<br />

sich hierbei „mit normativen Argumenten auf einer empirischen Grundlage“ stützen 95 .<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

94<br />

95<br />

Deutscher/Körner, 297 f.<br />

Schulz, 30 f.<br />

Buelke/Bachmann, 739 f.<br />

Volk, 105, 107 f.; ebenso Schulz, 31 f.; liegt kein anerkannter Erfahrungssatz zur Kausalität vor wie etwa<br />

beim Holzschutzmittel-Fall muss wegen in dubio pro reo freigesprochen werden.<br />

Volk, 107 f.<br />

Hassemer, Wilfried: Produktverantwortung im mo<strong>der</strong>nen Strafrecht, 2. Auflage Heidelberg 1996, 46 ff.<br />

15

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