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Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über die Abwehr von Gefahren in der<br />
Gemeinde <strong>Masserberg</strong><br />
vom 01.10.2010<br />
Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und<br />
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993<br />
(GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247) erlässt die<br />
Gemeinde <strong>Masserberg</strong> <strong>als</strong> Ordnungsbehörde folgende Verordnung:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde<br />
<strong>Masserberg</strong>, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
geregelt ist.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse<br />
oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem<br />
öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen<br />
und Plätze.<br />
(2) Zu den Straßen gehören:<br />
a) der Straßenkörper, einschließlich der Gehwege, Brücken, Treppen, Durchgänge,<br />
Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und<br />
Seitenstreifen und Randstreifen;<br />
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;<br />
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art,<br />
die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger<br />
dienen, und die Bepflanzung.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die<br />
Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen<br />
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, insbesondere Grün- und Parkanlagen,<br />
Kurwiesen und Kinderspielplätze, Sportplätze<br />
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen;<br />
c) Denkmäler, Kunstgegenstände, die öffentlichen Toilettenanlagen,<br />
Fahrgastwartehallen, Bänke, Blumenkübel, Abfall- und Sammelbehälter,<br />
Wertstoffcontainer, Anschlag- oder Hinweistafeln, Wegebeschilderungen, Streukästen,<br />
Schutz- und Wetterunterstände, Brunnen, Kneippanlagen, Wasserschutzeinrichtungen<br />
oder ähnliche Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sowie
d) Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs- und<br />
Baustelleneinrichtungen.<br />
(4) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Fahrzeuge einschließlich<br />
deren Fahrzeugteile und Anhänger sowie bewegliche Vorrichtungen jeder Art, die der<br />
Beförderung von Personen oder Sachen dienen.<br />
§ 3<br />
Verunreinigungen<br />
(1) Es ist verboten:<br />
a) die in § 2 genannten öffentlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen wie Brücken,<br />
Mauern, Denkmäler, Kunstgegenstände, die öffentlichen Toilettenanlagen,<br />
Fahrgastwartehallen, Bänke, Blumenkübel, Abfall- und Sammelbehälter,<br />
Wertstoffcontainer, Anschlag- oder Hinweistafeln, Wegebeschilderungen, Streukästen,<br />
Schutz- und Wetterunterstände, Brunnen, Kneippanlagen, Wasserschutzeinrichtungen,<br />
Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs- und<br />
Baustelleneinrichtungen oder ähnliche Anlagen Einrichtungen und Gegenstände zu<br />
verunreinigen oder zu beschädigen.<br />
b) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu<br />
waschen oder abzuspritzen.<br />
c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen<br />
abfließenden Niederschlagswassers sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie<br />
z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und<br />
laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die<br />
Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe,<br />
insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.<br />
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 <strong>als</strong> Ordnungspflichtiger<br />
verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.<br />
§ 4 Gefahrenabwehr<br />
(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen<br />
oder Sachen gefährden sind unverzüglich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, sind<br />
geeignete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere das Absperren des<br />
Gefährdungsbereichs und das Kenntlichmachen bei Dunkelheit oder schlechter Witterung.<br />
(2) Die Regelungen des Absatz 1 gelten entsprechend für Schneeüberhang und Eis an<br />
Gebäuden. Bereits auf die öffentliche Straße oder Anlage gefallener Schnee bzw. Eis ist<br />
durch den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten unverzüglich zu entfernen.<br />
(3) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn<br />
der Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr durch Baumaßnahmen, Hindernisse, offene<br />
Schächte oder Ähnliches gefährdet wird.<br />
(4) Einfriedungen von Grundstücken an öffentlichen Straßen oder Anlagen sind so zu<br />
unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen behindern oder gefährden können.
(5) Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten oder<br />
andere Tiere ausgelegt werden. Die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden<br />
ausschließlich von der zuständigen gemeindlichen Stelle veranlasst.<br />
§ 5<br />
Wildes Zelten (Camping)<br />
(1) Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 BauGB) ist das Übernachten auf<br />
öffentlichen Straßen oder Anlagen verboten.<br />
(2) Das unerlaubte Aufstellen und Nutzen von Wohnmobilen oder Wohnwagen zum<br />
Zwecke des Übernachtens in öffentlichen Straßen und Anlagen ist verboten.<br />
§ 6<br />
Kinderspielplätze/Bolzplätze/Fahrrad-Crossstrecken<br />
(1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14<br />
Jahren, soweit nicht durch Schilder vor Ort eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer<br />
ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und aufsichtsberechtigte Personen verweilen.<br />
(2) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Fahrrad-Crossstrecken ist nur<br />
tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht auf<br />
eigene Gefahr.<br />
(3) Auf den Anlagen nach Absatz 2 ist es verboten:<br />
a) alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel zu sich zu<br />
nehmen.<br />
b) zu rauchen.<br />
c) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderfahrzeuge oder<br />
Fahrräder zu fahren oder solche abzustellen.<br />
d) Tiere mitzuführen.<br />
§ 7<br />
Wasser und Eisglätte<br />
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei<br />
Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.<br />
§ 8<br />
Betreten und Befahren von Eisflächen<br />
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die<br />
Gemeinde dafür freigegeben worden sind.
§ 9<br />
Ski- und Snowboardfahren, Rodeln<br />
(1) Die Gemeinde kann durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf<br />
einer Ski-, Snowboardabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend<br />
untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus<br />
wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie kann für den Einzelfall zulassen, dass<br />
Skiwanderwege zur Zeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für und<br />
forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die<br />
Sicherheit der Sporttreibenden entstehen.<br />
(2) Skifahrer, Snowboarder und Rodler haben sich so zu verhalten, dass sie Leib<br />
oder Leben eines anderen nicht gefährden.<br />
(3) Skifahrer, Snowboarder und Rodler <strong>als</strong> Beteiligte an einem Unfall haben sich<br />
auf einer Ski-, Snowboardabfahrt, Skiwanderweg oder auf einer Rodelbahn solange<br />
aufzuhalten, bis:<br />
a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die<br />
Feststellung ihrer Person und die Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und<br />
durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben oder<br />
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass<br />
jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.<br />
§ 10<br />
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll<br />
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur<br />
Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />
Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung,<br />
insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.<br />
(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Abfallbehälter in ausreichender<br />
Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. In einem Umkreis<br />
von 30 m hat er alle Rückstände der abgegebenen Waren (Verpackungsmaterial usw.)<br />
einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />
(3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)<br />
dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.<br />
Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind.<br />
Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und<br />
Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und<br />
Funktion beeinträchtigt werden.<br />
§ 11<br />
Leitungen<br />
Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen mit Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten,<br />
Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden.<br />
Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 12<br />
Einrichtungen für öffentliche Zwecke<br />
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kan<strong>als</strong>chächte und ähnliche Einrichtungen für die<br />
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen sowie Einrichtungen wie<br />
Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Wasser- und<br />
Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt,<br />
beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist<br />
es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.<br />
§ 13<br />
Hausnummern<br />
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der<br />
dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die<br />
Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.<br />
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich<br />
sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die<br />
Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes<br />
in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur<br />
Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung<br />
neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann<br />
eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen,<br />
insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.<br />
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind<br />
arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom<br />
Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.<br />
§ 14<br />
Tierhaltung<br />
(1) Tiere sind so zu halten oder zu beaufsichtigen, dass Personen, andere Tiere und<br />
Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden.<br />
(2) Wer Hunde oder andere Haustiere außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält,<br />
hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück<br />
nicht ohne Aufsicht verlassen können.<br />
(3) Hunde sind auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und Anlagen an der<br />
Leine zu führen. Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen und in<br />
Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und<br />
in öffentlichen Brunnen oder Kneippanlagen baden zu lassen.<br />
(4) Bei Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.<br />
(5) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt<br />
werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofor-
tigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der<br />
Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.<br />
(6) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten.<br />
§ 15<br />
Werbung/Plakatierung<br />
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies<br />
ausdrücklich zugelassen ist. Im Übrigen ist es in öffentlichen Anlagen nicht gestattet:<br />
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige<br />
Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben.<br />
b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten.<br />
c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.<br />
(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die<br />
Werbeanschläge/Plakate von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />
Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 zugelassenen Plakate und Werbeanschläge.<br />
§ 16<br />
Ruhestörender Lärm<br />
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere<br />
nicht mehr <strong>als</strong> nach den Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt<br />
werden.<br />
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:<br />
13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe)<br />
20.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe);<br />
für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung<br />
zum Landeskulturgesetz.<br />
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter<br />
Personen stören. Das gilt insbesondere für das Sägen, Hämmern und Ausklopfen<br />
von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen<br />
Balkonen und bei geöffneten Fenstern.<br />
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder<br />
land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des<br />
Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen<br />
Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen<br />
geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung<br />
(32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen<br />
Regelungen.<br />
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes<br />
öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke<br />
betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.<br />
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das<br />
Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
§ 17<br />
Offene Feuer im Freien<br />
(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern, insbesondere Oster-, Lager- oder<br />
ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ohne Erlaubnis ist nicht erlaubt.<br />
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des<br />
Grundstückseigentümers oder Besitzers.<br />
(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu<br />
beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />
1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab<br />
gemessen,<br />
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und<br />
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.<br />
(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche<br />
Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von<br />
pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind,<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 18<br />
Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen<br />
In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr <strong>als</strong> nach<br />
den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere<br />
- das Lagern oder dauerhafte Verweilen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke<br />
des Alkoholgenusses, soweit hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch<br />
die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der<br />
Flächen oder das Umstellen von Bänken) erheblich beeinträchtigt oder verhindert<br />
wird.<br />
- das Stören insbesondere Grölen, Anpöbeln von Passanten, das Gefährden anderer<br />
durch Herumwerfen oder herumliegen lassen von Flaschen, Gläsern oder deren<br />
Bruchteilen.
- aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-<br />
Stellen, Einsatz von Hunden <strong>als</strong> Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen).<br />
- die Verrichtung der Notdurft.<br />
- das Nächtigen auf Bänken und Stühlen.<br />
- Anlagen nach § 2 Abs. 3 Buchstaben a) und b) oder Straßenbegleitgrün mit<br />
Fahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 4, ausgenommen Krankenfahrstühlen und<br />
Kinderfahrzeuge zu befahren oder dort zu parken.<br />
§ 19<br />
Anpflanzungen<br />
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern<br />
und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der<br />
Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung und Verkehrszeichen nicht<br />
beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Gehwegen bis zu einer Höhe von mindestens<br />
2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.<br />
Sträucher und Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.<br />
Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.<br />
§ 20<br />
Ausnahmen<br />
Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser<br />
Verordnung zulassen.<br />
§ 21<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:<br />
1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche<br />
Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt.<br />
2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge<br />
aller Art wäscht oder abspritzt.<br />
3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c) Abwässer, Flüssigkeiten, Baustoffe und ähnliche<br />
Materialien in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet.<br />
4. § 3 Absatz 2 den ordnungsgemäßen Zustand nicht unverzüglich wieder herstellt.<br />
5. § 4 Absatz 1 Gegenstände die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und<br />
dadurch Personen oder Sachen gefährden nicht unverzüglich entfernt oder nicht<br />
ausreichend sichert oder kenntlich macht.<br />
6. § 4 Absatz 2 Satz 1 Schneeüberhang und Eis an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt<br />
oder nicht ausreichend sichert oder kenntlich macht, wenn durch das Herabfallen<br />
Personen oder Sachen gefährdet werden.
7. § 4 Absatz 2 Satz 2 auf die öffentliche Straße oder Anlage gefallenen Schnee bzw. Eis<br />
nicht unverzüglich entfernt.<br />
8. § 4 Absatz 3 die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung, Entfernung oder<br />
Kenntlichmachung nicht durchführt.<br />
9. § 4 Absatz 4 die Unterhaltung der Einfriedungen von Grundstücken an öffentlichen<br />
Straßen oder Anlagen derart unterlässt, dass hierdurch Personen oder Sachen behindert<br />
oder gefährdet werden.<br />
10. § 4 Absatz 5 Satz 1 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Giftstoffe gegen Ratten oder<br />
andere Tiere auslegt oder auslegen lässt.<br />
11. § 5 Absatz 1 innerhalb der bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen oder Anlagen<br />
übernachtet.<br />
12. § 5 Absatz 2 Wohnmobile oder Wohnwagen zum Zwecke des Übernachtens in<br />
öffentlichen Straßen und Anlagen aufstellt.<br />
13. § 6 Absatz 1 sich unberechtigt auf dem Kinderspielplatz aufhält.<br />
14. § 6 Absatz 2 sich bei Dunkelheit auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder Fahrrad-<br />
Crossstrecken aufhält.<br />
15. § 6 Absatz 3 alkoholische Getränke verzehrt, berauschende Mittel zu sich nimmt,<br />
raucht, Fahrzeuge mitführt oder abstellt, Tiere mitführt.<br />
16. § 7 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter<br />
in die Gosse schüttet.<br />
17. § 8 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt.<br />
18. § 9 <strong>als</strong> Skifahrer, Snowboarder oder Rodler<br />
1. gegen eine aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung<br />
verstößt,<br />
2. Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder<br />
3. sich <strong>als</strong> Beteiligter an einem Unfall auf einer Ski-, Snowboardabfahrt, einem<br />
Skiwanderweg oder auf einer Rodelbahn vom Unfallort entfernt, bevor er<br />
a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die<br />
Feststellung seiner Person und die Art seiner Beteiligung durch seine<br />
Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt<br />
ist, ermöglicht hat oder<br />
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass<br />
jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.<br />
19. § 10 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt.<br />
20. § 10 Absatz 2 Abfallbehälter in ausreichender Größe nicht sichtbar aufstellt oder<br />
anbringt und nicht rechtzeitig leert oder nicht alle Rückstände der ausgegebenen<br />
Waren im Umkreis von 30 m einsammelt und ordnungsgemäß beseitigt.<br />
21. § 10 Absatz 3 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände<br />
daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut oder Sperrmüll nicht gefahrlos<br />
zum Abholen bereitstellt.<br />
22. § 11 öffentliche Straßen oder Anlagen mit Leitungen, Schriftbändern, Lichterketten,<br />
Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnlichen Gegenständen überspannt.<br />
23. § 12 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt,<br />
unzugänglich oder unbrauchbar macht;
24. § 13 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, oder diese nicht in der<br />
vorgeschriebenen Art und Weise erkennbar anbringt oder lesbar erhält.<br />
25. § 14 Absatz 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass hierdurch Personen, andere<br />
Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden.<br />
26. § 14 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass Hunde oder andere Haustiere Einfriedungen nicht<br />
überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.<br />
27. § 14 Absatz 3 Hunde auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und<br />
Anlagen nicht anleint oder unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf Kinderspielplätzen<br />
mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Kneippanlagen baden lässt.<br />
28. § 14 Absatz 4 Hunde bei Veranstaltungen und Festen nicht an der Leine führt.<br />
29. § 14 Absatz 5 die durch den Kot von Haustieren verursachten Verunreinigungen auf<br />
Straßen oder in öffentlichen Anlagen nicht sofort beseitigt.<br />
30. § 14 Absatz 6 fremde oder herrenlose Katzen füttert.<br />
31. § 15 Absatz 1 Satz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge entgegen der Genehmigung<br />
anbringt oder anbringen lässt.<br />
32. § 15 Absatz 1 Satz 2 Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />
oder sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt;<br />
Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet; Werbestände,<br />
Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt oder diese aufstellen<br />
oder anbringen lässt.<br />
33. § 15 Absatz 2 die Werbeanschläge/Plakate nicht fristgerecht entfernt.<br />
34. § 16 Absatz 1 sich außerhalb der Ruhezeiten so verhält, dass andere mehr <strong>als</strong> nach den<br />
Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.<br />
35. § 16 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die<br />
die Ruhe Unbeteiligter stören.<br />
36. § 16 Absatz 4 bei Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art,<br />
bei der Ausübung üblicher Arbeiten die Grundsätze des § 15 Absatz 1 nicht beachtet<br />
und Fenster und Türen nicht geschlossen hält.<br />
37. § 16 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer<br />
Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört.<br />
38. § 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Erlaubnis anlegt und unterhält.<br />
39. § 17 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigen<br />
lässt oder vor Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut nicht ablöscht.<br />
40. § 17 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die<br />
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung<br />
ab gemessen,<br />
b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder<br />
c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt<br />
sind.<br />
41. § 18 Andere mehr <strong>als</strong> nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt.<br />
42. § 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der<br />
Straßenbeleuchtung, der Ver- und Entsorgung oder Verkehrszeichen beeinträchtigt,<br />
den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m<br />
oder über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält oder<br />
Sträucher und Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu<br />
fünftausend Euro geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der<br />
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde <strong>Masserberg</strong> (§ 51 Absatz<br />
2 Nr. 2 und 3 OBG).<br />
§ 22<br />
Geltungsdauer<br />
Diese Verordnung endet mit Ablauf des 31.12.2019.<br />
§ 23<br />
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften<br />
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde <strong>Masserberg</strong> in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung vom 14.06.2001 und ihre<br />
Änderung vom 20.12.2001 außer Kraft.<br />
Gemeinde <strong>Masserberg</strong><br />
<strong>Masserberg</strong>, 01.10.2010<br />
gez. Friedel Hablitzel<br />
Bürgermeister