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Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren in der<br />

Gemeinde <strong>Masserberg</strong><br />

vom 01.10.2010<br />

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und<br />

Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993<br />

(GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247) erlässt die<br />

Gemeinde <strong>Masserberg</strong> <strong>als</strong> Ordnungsbehörde folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde<br />

<strong>Masserberg</strong>, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

geregelt ist.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse<br />

oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem<br />

öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen<br />

und Plätze.<br />

(2) Zu den Straßen gehören:<br />

a) der Straßenkörper, einschließlich der Gehwege, Brücken, Treppen, Durchgänge,<br />

Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und<br />

Seitenstreifen und Randstreifen;<br />

b) der Luftraum über dem Straßenkörper;<br />

c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art,<br />

die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger<br />

dienen, und die Bepflanzung.<br />

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die<br />

Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen<br />

a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, insbesondere Grün- und Parkanlagen,<br />

Kurwiesen und Kinderspielplätze, Sportplätze<br />

b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen;<br />

c) Denkmäler, Kunstgegenstände, die öffentlichen Toilettenanlagen,<br />

Fahrgastwartehallen, Bänke, Blumenkübel, Abfall- und Sammelbehälter,<br />

Wertstoffcontainer, Anschlag- oder Hinweistafeln, Wegebeschilderungen, Streukästen,<br />

Schutz- und Wetterunterstände, Brunnen, Kneippanlagen, Wasserschutzeinrichtungen<br />

oder ähnliche Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sowie


d) Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs- und<br />

Baustelleneinrichtungen.<br />

(4) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Fahrzeuge einschließlich<br />

deren Fahrzeugteile und Anhänger sowie bewegliche Vorrichtungen jeder Art, die der<br />

Beförderung von Personen oder Sachen dienen.<br />

§ 3<br />

Verunreinigungen<br />

(1) Es ist verboten:<br />

a) die in § 2 genannten öffentlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen wie Brücken,<br />

Mauern, Denkmäler, Kunstgegenstände, die öffentlichen Toilettenanlagen,<br />

Fahrgastwartehallen, Bänke, Blumenkübel, Abfall- und Sammelbehälter,<br />

Wertstoffcontainer, Anschlag- oder Hinweistafeln, Wegebeschilderungen, Streukästen,<br />

Schutz- und Wetterunterstände, Brunnen, Kneippanlagen, Wasserschutzeinrichtungen,<br />

Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs- und<br />

Baustelleneinrichtungen oder ähnliche Anlagen Einrichtungen und Gegenstände zu<br />

verunreinigen oder zu beschädigen.<br />

b) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu<br />

waschen oder abzuspritzen.<br />

c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen<br />

abfließenden Niederschlagswassers sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie<br />

z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und<br />

laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die<br />

Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe,<br />

insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.<br />

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 <strong>als</strong> Ordnungspflichtiger<br />

verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.<br />

§ 4 Gefahrenabwehr<br />

(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen<br />

oder Sachen gefährden sind unverzüglich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, sind<br />

geeignete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere das Absperren des<br />

Gefährdungsbereichs und das Kenntlichmachen bei Dunkelheit oder schlechter Witterung.<br />

(2) Die Regelungen des Absatz 1 gelten entsprechend für Schneeüberhang und Eis an<br />

Gebäuden. Bereits auf die öffentliche Straße oder Anlage gefallener Schnee bzw. Eis ist<br />

durch den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten unverzüglich zu entfernen.<br />

(3) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn<br />

der Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr durch Baumaßnahmen, Hindernisse, offene<br />

Schächte oder Ähnliches gefährdet wird.<br />

(4) Einfriedungen von Grundstücken an öffentlichen Straßen oder Anlagen sind so zu<br />

unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen behindern oder gefährden können.


(5) Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten oder<br />

andere Tiere ausgelegt werden. Die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden<br />

ausschließlich von der zuständigen gemeindlichen Stelle veranlasst.<br />

§ 5<br />

Wildes Zelten (Camping)<br />

(1) Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 BauGB) ist das Übernachten auf<br />

öffentlichen Straßen oder Anlagen verboten.<br />

(2) Das unerlaubte Aufstellen und Nutzen von Wohnmobilen oder Wohnwagen zum<br />

Zwecke des Übernachtens in öffentlichen Straßen und Anlagen ist verboten.<br />

§ 6<br />

Kinderspielplätze/Bolzplätze/Fahrrad-Crossstrecken<br />

(1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 14<br />

Jahren, soweit nicht durch Schilder vor Ort eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer<br />

ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und aufsichtsberechtigte Personen verweilen.<br />

(2) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Fahrrad-Crossstrecken ist nur<br />

tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht auf<br />

eigene Gefahr.<br />

(3) Auf den Anlagen nach Absatz 2 ist es verboten:<br />

a) alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel zu sich zu<br />

nehmen.<br />

b) zu rauchen.<br />

c) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderfahrzeuge oder<br />

Fahrräder zu fahren oder solche abzustellen.<br />

d) Tiere mitzuführen.<br />

§ 7<br />

Wasser und Eisglätte<br />

Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei<br />

Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.<br />

§ 8<br />

Betreten und Befahren von Eisflächen<br />

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die<br />

Gemeinde dafür freigegeben worden sind.


§ 9<br />

Ski- und Snowboardfahren, Rodeln<br />

(1) Die Gemeinde kann durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf<br />

einer Ski-, Snowboardabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend<br />

untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus<br />

wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie kann für den Einzelfall zulassen, dass<br />

Skiwanderwege zur Zeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für und<br />

forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die<br />

Sicherheit der Sporttreibenden entstehen.<br />

(2) Skifahrer, Snowboarder und Rodler haben sich so zu verhalten, dass sie Leib<br />

oder Leben eines anderen nicht gefährden.<br />

(3) Skifahrer, Snowboarder und Rodler <strong>als</strong> Beteiligte an einem Unfall haben sich<br />

auf einer Ski-, Snowboardabfahrt, Skiwanderweg oder auf einer Rodelbahn solange<br />

aufzuhalten, bis:<br />

a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die<br />

Feststellung ihrer Person und die Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und<br />

durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben oder<br />

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass<br />

jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.<br />

§ 10<br />

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll<br />

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur<br />

Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />

Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung,<br />

insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.<br />

(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Abfallbehälter in ausreichender<br />

Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. In einem Umkreis<br />

von 30 m hat er alle Rückstände der abgegebenen Waren (Verpackungsmaterial usw.)<br />

einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />

(3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)<br />

dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.<br />

Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind.<br />

Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und<br />

Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und<br />

Funktion beeinträchtigt werden.<br />

§ 11<br />

Leitungen<br />

Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen mit Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten,<br />

Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden.<br />

Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.


§ 12<br />

Einrichtungen für öffentliche Zwecke<br />

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kan<strong>als</strong>chächte und ähnliche Einrichtungen für die<br />

Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen sowie Einrichtungen wie<br />

Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Wasser- und<br />

Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt,<br />

beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist<br />

es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.<br />

§ 13<br />

Hausnummern<br />

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der<br />

dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die<br />

Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.<br />

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich<br />

sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die<br />

Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes<br />

in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur<br />

Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung<br />

neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann<br />

eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen,<br />

insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.<br />

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind<br />

arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom<br />

Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.<br />

§ 14<br />

Tierhaltung<br />

(1) Tiere sind so zu halten oder zu beaufsichtigen, dass Personen, andere Tiere und<br />

Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden.<br />

(2) Wer Hunde oder andere Haustiere außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält,<br />

hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück<br />

nicht ohne Aufsicht verlassen können.<br />

(3) Hunde sind auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und Anlagen an der<br />

Leine zu führen. Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen und in<br />

Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und<br />

in öffentlichen Brunnen oder Kneippanlagen baden zu lassen.<br />

(4) Bei Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.<br />

(5) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt<br />

werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofor-


tigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der<br />

Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.<br />

(6) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten.<br />

§ 15<br />

Werbung/Plakatierung<br />

(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies<br />

ausdrücklich zugelassen ist. Im Übrigen ist es in öffentlichen Anlagen nicht gestattet:<br />

a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige<br />

Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben.<br />

b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten.<br />

c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.<br />

(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die<br />

Werbeanschläge/Plakate von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />

Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 zugelassenen Plakate und Werbeanschläge.<br />

§ 16<br />

Ruhestörender Lärm<br />

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere<br />

nicht mehr <strong>als</strong> nach den Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt<br />

werden.<br />

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:<br />

13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe)<br />

20.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe);<br />

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung<br />

zum Landeskulturgesetz.<br />

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter<br />

Personen stören. Das gilt insbesondere für das Sägen, Hämmern und Ausklopfen<br />

von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen<br />

Balkonen und bei geöffneten Fenstern.<br />

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder<br />

land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des<br />

Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen<br />

Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen<br />

geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung<br />

(32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen<br />

Regelungen.<br />

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes<br />

öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.


(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke<br />

betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.<br />

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das<br />

Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

§ 17<br />

Offene Feuer im Freien<br />

(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern, insbesondere Oster-, Lager- oder<br />

ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ohne Erlaubnis ist nicht erlaubt.<br />

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des<br />

Grundstückseigentümers oder Besitzers.<br />

(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu<br />

beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />

1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab<br />

gemessen,<br />

2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und<br />

3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.<br />

(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche<br />

Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von<br />

pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind,<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 18<br />

Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen<br />

In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr <strong>als</strong> nach<br />

den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere<br />

- das Lagern oder dauerhafte Verweilen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke<br />

des Alkoholgenusses, soweit hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch<br />

die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der<br />

Flächen oder das Umstellen von Bänken) erheblich beeinträchtigt oder verhindert<br />

wird.<br />

- das Stören insbesondere Grölen, Anpöbeln von Passanten, das Gefährden anderer<br />

durch Herumwerfen oder herumliegen lassen von Flaschen, Gläsern oder deren<br />

Bruchteilen.


- aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-<br />

Stellen, Einsatz von Hunden <strong>als</strong> Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen).<br />

- die Verrichtung der Notdurft.<br />

- das Nächtigen auf Bänken und Stühlen.<br />

- Anlagen nach § 2 Abs. 3 Buchstaben a) und b) oder Straßenbegleitgrün mit<br />

Fahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 4, ausgenommen Krankenfahrstühlen und<br />

Kinderfahrzeuge zu befahren oder dort zu parken.<br />

§ 19<br />

Anpflanzungen<br />

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern<br />

und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der<br />

Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung und Verkehrszeichen nicht<br />

beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Gehwegen bis zu einer Höhe von mindestens<br />

2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.<br />

Sträucher und Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.<br />

Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.<br />

§ 20<br />

Ausnahmen<br />

Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser<br />

Verordnung zulassen.<br />

§ 21<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:<br />

1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche<br />

Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt.<br />

2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge<br />

aller Art wäscht oder abspritzt.<br />

3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c) Abwässer, Flüssigkeiten, Baustoffe und ähnliche<br />

Materialien in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet.<br />

4. § 3 Absatz 2 den ordnungsgemäßen Zustand nicht unverzüglich wieder herstellt.<br />

5. § 4 Absatz 1 Gegenstände die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und<br />

dadurch Personen oder Sachen gefährden nicht unverzüglich entfernt oder nicht<br />

ausreichend sichert oder kenntlich macht.<br />

6. § 4 Absatz 2 Satz 1 Schneeüberhang und Eis an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt<br />

oder nicht ausreichend sichert oder kenntlich macht, wenn durch das Herabfallen<br />

Personen oder Sachen gefährdet werden.


7. § 4 Absatz 2 Satz 2 auf die öffentliche Straße oder Anlage gefallenen Schnee bzw. Eis<br />

nicht unverzüglich entfernt.<br />

8. § 4 Absatz 3 die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung, Entfernung oder<br />

Kenntlichmachung nicht durchführt.<br />

9. § 4 Absatz 4 die Unterhaltung der Einfriedungen von Grundstücken an öffentlichen<br />

Straßen oder Anlagen derart unterlässt, dass hierdurch Personen oder Sachen behindert<br />

oder gefährdet werden.<br />

10. § 4 Absatz 5 Satz 1 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Giftstoffe gegen Ratten oder<br />

andere Tiere auslegt oder auslegen lässt.<br />

11. § 5 Absatz 1 innerhalb der bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen oder Anlagen<br />

übernachtet.<br />

12. § 5 Absatz 2 Wohnmobile oder Wohnwagen zum Zwecke des Übernachtens in<br />

öffentlichen Straßen und Anlagen aufstellt.<br />

13. § 6 Absatz 1 sich unberechtigt auf dem Kinderspielplatz aufhält.<br />

14. § 6 Absatz 2 sich bei Dunkelheit auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder Fahrrad-<br />

Crossstrecken aufhält.<br />

15. § 6 Absatz 3 alkoholische Getränke verzehrt, berauschende Mittel zu sich nimmt,<br />

raucht, Fahrzeuge mitführt oder abstellt, Tiere mitführt.<br />

16. § 7 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter<br />

in die Gosse schüttet.<br />

17. § 8 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt.<br />

18. § 9 <strong>als</strong> Skifahrer, Snowboarder oder Rodler<br />

1. gegen eine aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung<br />

verstößt,<br />

2. Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder<br />

3. sich <strong>als</strong> Beteiligter an einem Unfall auf einer Ski-, Snowboardabfahrt, einem<br />

Skiwanderweg oder auf einer Rodelbahn vom Unfallort entfernt, bevor er<br />

a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die<br />

Feststellung seiner Person und die Art seiner Beteiligung durch seine<br />

Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt<br />

ist, ermöglicht hat oder<br />

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass<br />

jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.<br />

19. § 10 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt.<br />

20. § 10 Absatz 2 Abfallbehälter in ausreichender Größe nicht sichtbar aufstellt oder<br />

anbringt und nicht rechtzeitig leert oder nicht alle Rückstände der ausgegebenen<br />

Waren im Umkreis von 30 m einsammelt und ordnungsgemäß beseitigt.<br />

21. § 10 Absatz 3 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände<br />

daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut oder Sperrmüll nicht gefahrlos<br />

zum Abholen bereitstellt.<br />

22. § 11 öffentliche Straßen oder Anlagen mit Leitungen, Schriftbändern, Lichterketten,<br />

Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnlichen Gegenständen überspannt.<br />

23. § 12 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt,<br />

unzugänglich oder unbrauchbar macht;


24. § 13 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, oder diese nicht in der<br />

vorgeschriebenen Art und Weise erkennbar anbringt oder lesbar erhält.<br />

25. § 14 Absatz 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass hierdurch Personen, andere<br />

Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden.<br />

26. § 14 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass Hunde oder andere Haustiere Einfriedungen nicht<br />

überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.<br />

27. § 14 Absatz 3 Hunde auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und<br />

Anlagen nicht anleint oder unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf Kinderspielplätzen<br />

mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Kneippanlagen baden lässt.<br />

28. § 14 Absatz 4 Hunde bei Veranstaltungen und Festen nicht an der Leine führt.<br />

29. § 14 Absatz 5 die durch den Kot von Haustieren verursachten Verunreinigungen auf<br />

Straßen oder in öffentlichen Anlagen nicht sofort beseitigt.<br />

30. § 14 Absatz 6 fremde oder herrenlose Katzen füttert.<br />

31. § 15 Absatz 1 Satz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge entgegen der Genehmigung<br />

anbringt oder anbringen lässt.<br />

32. § 15 Absatz 1 Satz 2 Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />

oder sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt;<br />

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet; Werbestände,<br />

Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt oder diese aufstellen<br />

oder anbringen lässt.<br />

33. § 15 Absatz 2 die Werbeanschläge/Plakate nicht fristgerecht entfernt.<br />

34. § 16 Absatz 1 sich außerhalb der Ruhezeiten so verhält, dass andere mehr <strong>als</strong> nach den<br />

Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.<br />

35. § 16 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die<br />

die Ruhe Unbeteiligter stören.<br />

36. § 16 Absatz 4 bei Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art,<br />

bei der Ausübung üblicher Arbeiten die Grundsätze des § 15 Absatz 1 nicht beachtet<br />

und Fenster und Türen nicht geschlossen hält.<br />

37. § 16 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer<br />

Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört.<br />

38. § 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Erlaubnis anlegt und unterhält.<br />

39. § 17 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigen<br />

lässt oder vor Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut nicht ablöscht.<br />

40. § 17 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die<br />

a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung<br />

ab gemessen,<br />

b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder<br />

c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt<br />

sind.<br />

41. § 18 Andere mehr <strong>als</strong> nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt.<br />

42. § 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der<br />

Straßenbeleuchtung, der Ver- und Entsorgung oder Verkehrszeichen beeinträchtigt,<br />

den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m<br />

oder über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält oder<br />

Sträucher und Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu<br />

fünftausend Euro geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der<br />

Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde <strong>Masserberg</strong> (§ 51 Absatz<br />

2 Nr. 2 und 3 OBG).<br />

§ 22<br />

Geltungsdauer<br />

Diese Verordnung endet mit Ablauf des 31.12.2019.<br />

§ 23<br />

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften<br />

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde <strong>Masserberg</strong> in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung vom 14.06.2001 und ihre<br />

Änderung vom 20.12.2001 außer Kraft.<br />

Gemeinde <strong>Masserberg</strong><br />

<strong>Masserberg</strong>, 01.10.2010<br />

gez. Friedel Hablitzel<br />

Bürgermeister

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