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§ 9<br />
Ski- und Snowboardfahren, Rodeln<br />
(1) Die Gemeinde kann durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf<br />
einer Ski-, Snowboardabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend<br />
untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus<br />
wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie kann für den Einzelfall zulassen, dass<br />
Skiwanderwege zur Zeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für und<br />
forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die<br />
Sicherheit der Sporttreibenden entstehen.<br />
(2) Skifahrer, Snowboarder und Rodler haben sich so zu verhalten, dass sie Leib<br />
oder Leben eines anderen nicht gefährden.<br />
(3) Skifahrer, Snowboarder und Rodler <strong>als</strong> Beteiligte an einem Unfall haben sich<br />
auf einer Ski-, Snowboardabfahrt, Skiwanderweg oder auf einer Rodelbahn solange<br />
aufzuhalten, bis:<br />
a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die<br />
Feststellung ihrer Person und die Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und<br />
durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben oder<br />
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass<br />
jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.<br />
§ 10<br />
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll<br />
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur<br />
Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />
Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung,<br />
insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.<br />
(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Abfallbehälter in ausreichender<br />
Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. In einem Umkreis<br />
von 30 m hat er alle Rückstände der abgegebenen Waren (Verpackungsmaterial usw.)<br />
einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />
(3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)<br />
dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.<br />
Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind.<br />
Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und<br />
Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und<br />
Funktion beeinträchtigt werden.<br />
§ 11<br />
Leitungen<br />
Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen mit Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten,<br />
Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden.<br />
Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.