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§ 9<br />

Ski- und Snowboardfahren, Rodeln<br />

(1) Die Gemeinde kann durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf<br />

einer Ski-, Snowboardabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend<br />

untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus<br />

wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie kann für den Einzelfall zulassen, dass<br />

Skiwanderwege zur Zeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für und<br />

forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die<br />

Sicherheit der Sporttreibenden entstehen.<br />

(2) Skifahrer, Snowboarder und Rodler haben sich so zu verhalten, dass sie Leib<br />

oder Leben eines anderen nicht gefährden.<br />

(3) Skifahrer, Snowboarder und Rodler <strong>als</strong> Beteiligte an einem Unfall haben sich<br />

auf einer Ski-, Snowboardabfahrt, Skiwanderweg oder auf einer Rodelbahn solange<br />

aufzuhalten, bis:<br />

a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die<br />

Feststellung ihrer Person und die Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und<br />

durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben oder<br />

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass<br />

jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.<br />

§ 10<br />

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll<br />

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur<br />

Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />

Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung,<br />

insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.<br />

(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Abfallbehälter in ausreichender<br />

Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. In einem Umkreis<br />

von 30 m hat er alle Rückstände der abgegebenen Waren (Verpackungsmaterial usw.)<br />

einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen.<br />

(3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)<br />

dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.<br />

Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind.<br />

Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und<br />

Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und<br />

Funktion beeinträchtigt werden.<br />

§ 11<br />

Leitungen<br />

Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen mit Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten,<br />

Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden.<br />

Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

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