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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu<br />
fünftausend Euro geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der<br />
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde <strong>Masserberg</strong> (§ 51 Absatz<br />
2 Nr. 2 und 3 OBG).<br />
§ 22<br />
Geltungsdauer<br />
Diese Verordnung endet mit Ablauf des 31.12.2019.<br />
§ 23<br />
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften<br />
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde <strong>Masserberg</strong> in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung vom 14.06.2001 und ihre<br />
Änderung vom 20.12.2001 außer Kraft.<br />
Gemeinde <strong>Masserberg</strong><br />
<strong>Masserberg</strong>, 01.10.2010<br />
gez. Friedel Hablitzel<br />
Bürgermeister