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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu<br />

fünftausend Euro geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der<br />

Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde <strong>Masserberg</strong> (§ 51 Absatz<br />

2 Nr. 2 und 3 OBG).<br />

§ 22<br />

Geltungsdauer<br />

Diese Verordnung endet mit Ablauf des 31.12.2019.<br />

§ 23<br />

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften<br />

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde <strong>Masserberg</strong> in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung vom 14.06.2001 und ihre<br />

Änderung vom 20.12.2001 außer Kraft.<br />

Gemeinde <strong>Masserberg</strong><br />

<strong>Masserberg</strong>, 01.10.2010<br />

gez. Friedel Hablitzel<br />

Bürgermeister

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