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24. § 13 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, oder diese nicht in der<br />
vorgeschriebenen Art und Weise erkennbar anbringt oder lesbar erhält.<br />
25. § 14 Absatz 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass hierdurch Personen, andere<br />
Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden.<br />
26. § 14 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass Hunde oder andere Haustiere Einfriedungen nicht<br />
überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.<br />
27. § 14 Absatz 3 Hunde auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und<br />
Anlagen nicht anleint oder unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf Kinderspielplätzen<br />
mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Kneippanlagen baden lässt.<br />
28. § 14 Absatz 4 Hunde bei Veranstaltungen und Festen nicht an der Leine führt.<br />
29. § 14 Absatz 5 die durch den Kot von Haustieren verursachten Verunreinigungen auf<br />
Straßen oder in öffentlichen Anlagen nicht sofort beseitigt.<br />
30. § 14 Absatz 6 fremde oder herrenlose Katzen füttert.<br />
31. § 15 Absatz 1 Satz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge entgegen der Genehmigung<br />
anbringt oder anbringen lässt.<br />
32. § 15 Absatz 1 Satz 2 Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />
oder sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt;<br />
Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet; Werbestände,<br />
Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt oder diese aufstellen<br />
oder anbringen lässt.<br />
33. § 15 Absatz 2 die Werbeanschläge/Plakate nicht fristgerecht entfernt.<br />
34. § 16 Absatz 1 sich außerhalb der Ruhezeiten so verhält, dass andere mehr <strong>als</strong> nach den<br />
Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.<br />
35. § 16 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die<br />
die Ruhe Unbeteiligter stören.<br />
36. § 16 Absatz 4 bei Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art,<br />
bei der Ausübung üblicher Arbeiten die Grundsätze des § 15 Absatz 1 nicht beachtet<br />
und Fenster und Türen nicht geschlossen hält.<br />
37. § 16 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer<br />
Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört.<br />
38. § 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Erlaubnis anlegt und unterhält.<br />
39. § 17 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigen<br />
lässt oder vor Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut nicht ablöscht.<br />
40. § 17 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die<br />
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung<br />
ab gemessen,<br />
b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder<br />
c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt<br />
sind.<br />
41. § 18 Andere mehr <strong>als</strong> nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt.<br />
42. § 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der<br />
Straßenbeleuchtung, der Ver- und Entsorgung oder Verkehrszeichen beeinträchtigt,<br />
den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m<br />
oder über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält oder<br />
Sträucher und Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet.