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24. § 13 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, oder diese nicht in der<br />

vorgeschriebenen Art und Weise erkennbar anbringt oder lesbar erhält.<br />

25. § 14 Absatz 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass hierdurch Personen, andere<br />

Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden.<br />

26. § 14 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass Hunde oder andere Haustiere Einfriedungen nicht<br />

überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.<br />

27. § 14 Absatz 3 Hunde auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und<br />

Anlagen nicht anleint oder unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf Kinderspielplätzen<br />

mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Kneippanlagen baden lässt.<br />

28. § 14 Absatz 4 Hunde bei Veranstaltungen und Festen nicht an der Leine führt.<br />

29. § 14 Absatz 5 die durch den Kot von Haustieren verursachten Verunreinigungen auf<br />

Straßen oder in öffentlichen Anlagen nicht sofort beseitigt.<br />

30. § 14 Absatz 6 fremde oder herrenlose Katzen füttert.<br />

31. § 15 Absatz 1 Satz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge entgegen der Genehmigung<br />

anbringt oder anbringen lässt.<br />

32. § 15 Absatz 1 Satz 2 Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />

oder sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt;<br />

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet; Werbestände,<br />

Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt oder diese aufstellen<br />

oder anbringen lässt.<br />

33. § 15 Absatz 2 die Werbeanschläge/Plakate nicht fristgerecht entfernt.<br />

34. § 16 Absatz 1 sich außerhalb der Ruhezeiten so verhält, dass andere mehr <strong>als</strong> nach den<br />

Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.<br />

35. § 16 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die<br />

die Ruhe Unbeteiligter stören.<br />

36. § 16 Absatz 4 bei Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art,<br />

bei der Ausübung üblicher Arbeiten die Grundsätze des § 15 Absatz 1 nicht beachtet<br />

und Fenster und Türen nicht geschlossen hält.<br />

37. § 16 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer<br />

Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört.<br />

38. § 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Erlaubnis anlegt und unterhält.<br />

39. § 17 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigen<br />

lässt oder vor Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut nicht ablöscht.<br />

40. § 17 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die<br />

a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung<br />

ab gemessen,<br />

b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder<br />

c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt<br />

sind.<br />

41. § 18 Andere mehr <strong>als</strong> nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt.<br />

42. § 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der<br />

Straßenbeleuchtung, der Ver- und Entsorgung oder Verkehrszeichen beeinträchtigt,<br />

den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m<br />

oder über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält oder<br />

Sträucher und Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet.

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